Gerichtsbezirk Mieders
Der Gerichtsbezirk Mieders war ein dem Bezirksgericht Mieders unterstehender Gerichtsbezirk im politischen Bezirk Innsbruck-Land (Bundesland Tirol). Der Gerichtsbezirk wurde per 31. Mai 1923 aufgelassen und das zugehörige Gebiet dem Gerichtsbezirk Innsbruck zugeschlagen.
Ehemaliger Gerichtsbezirk Mieders | |
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Basisdaten | |
Bundesland | Tirol |
Bezirk | Innsbruck-Land |
Sitz des Gerichts | Mieders |
zuständiges Landesgericht | Innsbruck |
Fläche | 670,47 km2 (1910) |
Einwohner | 4.806 |
Aufgelöst | 31. Mai 1923 |
Zugeteilt zu | Innsbruck |
Geschichte
Der Gerichtsbezirk Mieders wurde durch eine Kundmachung der Landes-Gerichts-Einführungs-Kommission aus dem Jahr 1849 geschaffen und umfasste ursprünglich die sechs Gemeinden Ellbögen, Mieders, Neustift, Schönberg, Telfes und Vulpmes.[1]
Der Gerichtsbezirk Mieders bildete im Zuge der Trennung der politischen von der judikativen Verwaltung[2] ab 1868 gemeinsam mit den Gerichtsbezirken Innsbruck, Hall, Steinach und Telfs den Bezirk Innsbruck-Land.[3]
Nach dem Ersten Weltkrieg wurde der Gerichtsbezirk Mieders per 31. Mai 1923 aufgelöst und sein Gebiet dem Gerichtsbezirk Innsbruck zugewiesen.[4]
Gerichtssprengel
Der Gerichtssprengel umfasst vor der Auflösung des Gerichtsbezirkes die sieben Gemeinden Ellbögen, Fulpmes, Kreith, Mieders, Neustift, Schönberg und Telfes.
Einzelnachweise
- Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Tirol und Vorarlberg. 1850, I. Stück, Nr. 1: Kundmachung der Landes-Gerichts-Einführungs-Kommission vom 29. November 1849, über die Gerichts-Organisierung in dem Kronlande Tirol und Vorarlberg
- Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XVII. Stück, Nr. 44. „Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden in den Königreichen …“
- Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XLI. Stück, Nr. 101: Verordnung vom 10. Juli 1868.
- Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 1923, 42. Stück, Nr. 187: „Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1923, betreffend die Auflassung von Bezirksgerichten“