Cochenillerot A
Cochenillerot A ist ein roter, wasserlöslicher, synthetischer Azofarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff (E 124) Verwendung findet. Er ist ein Surrogat für echte Koschenille und besitzt strukturelle Ähnlichkeit mit Amaranth (E 123).
Strukturformel | |||||||||||||||||||
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Allgemeines | |||||||||||||||||||
Name | Cochenillerot A | ||||||||||||||||||
Andere Namen | |||||||||||||||||||
Summenformel | C20H11N2Na3O10S3 | ||||||||||||||||||
Kurzbeschreibung |
leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff[3] | ||||||||||||||||||
Externe Identifikatoren/Datenbanken | |||||||||||||||||||
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Eigenschaften | |||||||||||||||||||
Molare Masse | 604,48 g·mol−1 | ||||||||||||||||||
Aggregatzustand |
fest[3] | ||||||||||||||||||
Löslichkeit | |||||||||||||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||||||||||||
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Toxikologische Daten | |||||||||||||||||||
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
Eigenschaften
Cochenillerot ist ein leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff, welcher gut löslich in Wasser ist. Er ist stabil gegen Fruchtsäuren.
Verwendung
Cochenillerot wird für spanische Chorizo-Wurst, Lachsersatz, Getränke, Brausen, Süßwaren, Fruchtgelees, in Konfitüren und Marmeladen (bis max. 100 mg/kg), in Käseüberzügen und als Farblack für Dragees verwendet. Auch künstliches Blut in Film- und Theaterproduktionen enthält diesen Farbstoff.
Weitere Produkte, in denen traditionell Cochenillerot enthalten war oder noch ist:
- Trinkjoghurt Erdbeer
- Bubble Teas
- Schaumwaffeln
- Fruchtgummis („Gummibärchen“)
- „Englischer Früchtekuchen“ (Fassbender)
- Chlorhexamed Mundspüllösung
- Halstabletten
- Seelachsschnitzel (Lachsersatz)
- Medikamente wie ACE-Hemmer oder im Harnwegsantibiotikum Nitroxolin forte
- Hautdesinfektionsmittel, nachgefärbt (wird häufig zur Desinfektion vor Operationen verwendet)
- Cocktailkirschen
- Götterspeise
- Aperol
Cochenillerot A ist für Bio-Produkte verboten. Sie werden stattdessen z. B. mit Aroniasaftkonzentrat gefärbt.
Gesundheitliche Aspekte
In einigen Ländern wie USA, Norwegen und Finnland wird Cochenillerot als krebserregend eingestuft. In den USA ist der Einsatz in Lebensmitteln verboten.[6]
Aufgrund der chemischen Struktur (Azofarbstoff) besteht der Verdacht auf Auslösung von Pseudoallergien, besonders bei Personen, die empfindlich auf ASS oder Benzoesäure/Natriumbenzoat (E 210 bzw. E 211) reagieren. Es wird vermutet, dass Cochenillerot an der Auslösung von ADHS,[7] Neurodermitis und Asthma bronchiale beteiligt sein könnte.
Rechtliche Situation
In der Europäischen Union ist Cochenillerot A ein für bestimmte Lebensmittel unter Bedingungen zugelassener Zusatzstoff.[8] Unter Ausnahme von Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol müssen Lebensmittel, denen E124 zugesetzt ist, zusätzlich zu diesem Hinweis mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet sein.[9][10]
In Deutschland ist Cohinellerot A nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) für bestimmte Lebensmittel wie feine Backwaren, Süßwaren oder Speiseeis (je bis zu 50 mg/kg), kandierte Früchte (bis 200 mg/kg), Lachsersatz (bis 500 mg/kg) oder viele Getränke, für Suppen oder Analogfleisch zugelassen, nicht aber für Wurst -außer für Chorizo, Salchichon, Sobrasada und essbare Wursthüllen.[11] Daher ist das unzulässige, also verbotene Röten von Fleisch oder Fleischerzeugnissen wie Wurst mit E124 insbesondere zur Vortäuschung höherer Frische ebenso wie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse (ohne ausreichende Kennzeichnung) hier eine Straftat.[12]
In der Schweiz ist die Verwendbarkeit als Farbstoff für Lebensmittel in der Zusatzstoffverordnung (ZuV) bis hin zur Bezifferung der Kategorien weitgehend ebenso wie in der EU geregelt. Wie etwa bei kandierten Früchten (bis 10 mg/kg) oder Lachsersatz (bis 200 mg/kg) sind die zulässigen Höchstmengen jedoch teils strenger als nach deutscher ZZulV.[13]
Zum 1. Juni 2013 wurde die erlaubte Tagesdosis von bisher maximal 4 mg/kg Körpergewicht auf 0,7 mg/kg Körpergewicht gesenkt.[14]
Weblinks
- zusatzstoffe-online.de: E 124 - Cochenillerot A
Einzelnachweise
- Eintrag zu E 124: Ponceau 4R, Cochineal Red A in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 16. Juni 2020.
- Eintrag zu ACID RED 18 in der CosIng-Datenbank der EU-Kommission, abgerufen am 28. Dezember 2020.
- Eintrag zu Cochenillerot A. In: Römpp Online. Georg Thieme Verlag, abgerufen am 11. November 2014.
- Datenblatt Ponceau 4R bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 13. Mai 2017 (PDF).
- Eintrag zu C.I. Acid Red 18 in der ChemIDplus-Datenbank der United States National Library of Medicine (NLM), abgerufen am 21. Mai 2021.
- Imported Foods – Food and Color Additives. (PDF; 159 kB) FDA (englisch) abgerufen am 29. Oktober 2013.
- Ernährungstherapie ADHS. (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Fachgesellschaft für Ernährungstherapie und Prävention (FET) e. V.; abgerufen am 29. August 2013.
- Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, mit Anhang II.
- Reinhard Wolff: Knallbunt ist ungesund. In: Die Tageszeitung. 19. Juli 2010, S. 9 (online).
- Anh. 5 zu Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (PDF), abgerufen am 16. November 2019.
- Anlage 1 Teil B und Teil C zu § 3 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV). Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 15. November 2019. Höchstzulässige Menge in Chorizo von 50 mg/kg gemäß Anh. II Teil E Kategorie 8.3.1. zu Art. 4 VO (EG) Nr. 1333/2008; strengere Höchstmengen als nach dt. Recht nach Teil E etwa auch für kandierte Früchte (10 mg/kg) oder Lachsersatz (200 mg/kg).
- § 6 Abs. 1 und Abs. 2 und § 59 Abs. 1 Ziff. 1 - Ziff. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) durch Verwendung eines nicht zugelassenen Farbstoffs, ferner bei Verstoß gegen das Täuschungsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2 LFGB nach § 59 Abs. 1 Ziff. 9 LFGB.
- Art. 1a mit Anhang 1a und 3 Zusatzstoffverordnung.
- Umstrittene Farbstoffe in Lebensmitteln werden drastisch eingeschränkt. Food Monitor, 8. Mai 2013, abgerufen am 31. Mai 2018.