Bischof
Ein Bischof (von altgriechisch ἐπίσκοπος epískopos ‚Aufseher‘, ‚Hüter‘, ‚Schützer‘)[1][2] ist in vielen Kirchen der Inhaber eines Amtes, der die geistliche und administrative Leitung eines bestimmten Gebietes hat, das üblicherweise zahlreiche lokale Gemeinden umfasst. Das Bischofsamt und auch die Gesamtheit der Bischöfe werden als Episkopat bezeichnet.
Neues Testament und frühes Christentum
Der Gemeindeleiter – 1 Tim 3,1–7 :
„Das Wort ist glaubwürdig: Wer das Amt eines Bischofs anstrebt, der strebt nach einer großen Aufgabe. Deshalb soll der Bischof untadelig, Mann einer einzigen Frau, nüchtern, besonnen sein, von würdiger Haltung, gastfreundlich, fähig zu lehren; er sei kein Trinker und kein gewalttätiger Mensch, sondern rücksichtsvoll; er sei nicht streitsüchtig und nicht geldgierig. Er muss seinem eigenen Haus gut vorstehen, seine Kinder in Gehorsam und allem Anstand erziehen. Wenn einer seinem eigenen Haus nicht vorstehen kann, wie soll der für die Kirche Gottes sorgen? Er darf kein Neubekehrter sein, damit er nicht hochmütig wird und dem Gericht des Teufels verfällt. Er muss aber auch bei den Außenstehenden einen guten Ruf haben, damit er nicht in üble Nachrede kommt und in die Falle des Teufels gerät.“
Einsetzung geeigneter Bischöfe und Ältester – Tit 1,5–9 :
„Ich habe dich in Kreta deswegen zurückgelassen, damit du das, was noch zu tun ist, zu Ende führst und in den einzelnen Städten Älteste einsetzt, wie ich dir aufgetragen habe, wenn einer unbescholten und Mann einer einzigen Frau ist, mit gläubigen Kindern, die nicht unter dem Vorwurf der Liederlichkeit stehen oder ungehorsam sind. Denn der Bischof muss unbescholten sein als Haushalter Gottes, nicht überheblich und jähzornig, kein Trinker, nicht gewalttätig, nicht habgierig, sondern gastfreundlich, das Gute liebend; besonnen, gerecht, fromm und beherrscht, einer, der sich an das zuverlässige Wort hält, das der lehre entspricht, damit er in der Lage ist, in der gesunden Lehre zu unterweisen und die Widersprechenden zu überführen.“
Das Bischofsamt in einer frühchristlichen Kirchenordnung (2. Jh.) – Didache 15,1–2:
„Wählt euch nun Bischöfe und Diakone, würdig des Herrn, Männer, mild und ohne Geldgier und wahrhaftig und erprobt; denn sie leisten für euch ja auch den Dienst der Propheten und Lehrer. Verachtet sie also nicht. Denn sie sind die von Gott ehrenvoll Ausgezeichneten unter euch, gemeinsam mit den Propheten und Lehrern.“
Alte Kirche
Im Neuen Testament bezeichnen die griechischen Wörter epískopos (ἐπίσκοπος, „Aufseher“), presbýteros (πρεσβύτερος, „Ältester“, die Wurzel des Wortes „Priester“) und diákonos (διάκονος, „Diener“) Dienste in der Gemeinde.
Die frühen Christengemeinden wurden nicht von Einzelnen, sondern – wie auch in anderen religiösen Gemeinschaften im Altertum üblich – von einer Gruppe Ältester geleitet. Diese setzten bei Bedarf und meist zeitlich befristet einen epískopos ein oder wählten ihn auch wieder ab. Erst im Verlauf der ersten Jahrhunderte und abhängig vom Organisationsgrad der jeweiligen Gemeinde entwickelte sich neben dem Ältestenrat auch das Amt des Bischofs und des Diakons als Dauereinrichtungen mit definierten Zuständigkeiten. In dieser Zeit entstand also schrittweise und in regional sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit das sogenannte „monarchische Episkopat“[3], in dem schließlich dem Bischof allein (mónos, μόνος) die Führung (archía, ἀρχία) übertragen wurde, nachdem ihn der Ältestenrat vorgeschlagen und die Gemeinde bestätigt hatte.[4] Denn es galt der Grundsatz: „Wer allen vorsteht, muss von allen gewählt werden.“[5] Nach geltender katholischer Lehre bestand das monarchische Episkopat hingegen bereits in der Mitte des ersten Jahrhunderts, und Simon Petrus sei der erste Bischof von Rom gewesen.
Erstmals zeitgenössisch belegt ist ein Monepiskopat im zweiten Jahrhundert in den Schriften des Ignatius von Antiochien,[6] doch erst in der Spätantike wurden die Presbyter systematisch von der Leitung der Gemeinde ausgeschlossen und eine eindeutige Hierarchie geschaffen.[7] Im späten 2. und 3. Jahrhundert war der Bischof hingegen zumeist lediglich der Leiter einer lokalen Gemeinde, die teils weniger als 20 Personen umfasste,[8] predigte und leitete die Feier der Eucharistie. Unterstützt wurde er von einem Gremium von Ältesten und von Diakonen. Diese Amtsfunktionen sind, mit unterschiedlichen Bezeichnungen, bis heute in den meisten Kirchen vorhanden.
Nach dem Ende des apostolischen Zeitalters der Kirche etablierten sich seit dem ausgehenden zweiten Jahrhundert mehr und mehr auch Bischöfe, die über mehrere Gemeinden die Aufsicht führten. In solchen Fällen leiteten dann Presbyter als Vertreter des Bischofs die Eucharistiefeier in den lokalen Gemeinden, die Diakone, waren die Mitarbeiter des Bischofs auf gemeindeübergreifender Ebene. Der Bereich eines solchen Bischofs wurde seit dem 4. Jahrhundert Diözese (von griech. διοίκησις dioíkēsis ‚Verwaltung[sbezirk]‘) genannt und umfasste meist eine Stadt und die umliegenden Dörfer; die Stadt war der Bischofssitz. Die Kirche übernahm damit die administrative Struktur des spätantiken Römischen Reiches, in dem es ebenfalls Diözesen gab: Die kirchliche Hierarchie (Bistum, Diözese und Patriarchat) entsprach teils sogar in der Grenzziehung der Sprengel genau der weltlichen von Provinz bzw. Civitas, Diözese und Prätorianerpräfektur. Sie bewahrte sie über das Ende der römischen Herrschaft hinaus.
Als Nord- und Mitteldeutschland sowie andere nord- und osteuropäischen Gebiete jenseits der römischen Grenzen christianisiert wurden, gab es dort noch keine Städte, daher wurden die neuen Diözesen dort ziemlich große ländliche Bezirke. Noch heute sind die Diözesen hier viel größer als im einstigen Gebiet des Imperium Romanum, wo es schon in der Antike Städte gab.
In der Auseinandersetzung mit häretischen Strömungen entwickelten sich drei Normen, um die christliche Glaubenslehre von abweichenden Lehren zu unterscheiden:
- der Kanon der Schrift
- die allgemein akzeptierten Glaubensbekenntnisse
- das Episkopat als Amt der Lehre und der Liturgie, die in der Tradition der Kirche steht
In der Folge kam es bei den Bischöfen zu unterschiedlichen Verantwortungsbereichen, wobei manche Bischöfe, gewöhnlich diejenigen einer Provinzhauptstadt, eine Aufsichtsfunktion über die übrigen Bischöfe der Gegend bekamen, woraus sich dann eine Rangordnung von Patriarch, Metropolit oder Erzbischof und Bischof entwickelte (Kirchenprovinz).
Orthodoxe Kirchen
Die Ostkirche schließt sich in ihrem Verständnis des Bischofsamts eng an das der alten Kirche an. Die orthodoxen Bischöfe stehen ebenso wie die katholischen (römisch-katholisch, alt-katholisch, anglikanisch), in der apostolischen Sukzession.
Zur liturgischen Kleidung orthodoxer Bischöfe gehört der Sakkos, das dem römisch-katholischen Pallium entsprechende Omophorion, die mit einem Kreuz versehene Mitra oder Stephanos und das auf der rechten Seite getragene Epigonation.[9]
Es gibt das dreifache Amtsverständnis, und beim Bischofsamt verschiedene Rangstufen vom Bischof bis zum Patriarchen. Die orthodoxe Kirche kennt jedoch keine geistliche Hierarchie der Bischöfe: Patriarch und Metropolit sind nur Primus inter pares im Bischofskollegium, nicht hierarchische Vorgesetzte, und ein Bischof ist innerhalb seiner eigenen Diözese nicht an Weisungen eines übergeordneten Bischofs gebunden. Andererseits kann eine lokale Synode Entscheidungen treffen, an die der lokale Bischof gebunden ist, und die Entscheidungen ökumenischer oder panorthodoxer Konzile sind auch für Patriarchen bindend.
Da Bischöfe in der orthodoxen Kirche im Zölibat leben, Priester und Diakone aber gewöhnlich verheiratet sind, kommen die meisten orthodoxen Bischöfe aus dem Mönchtum – ein verwitweter Priester kann aber ebenfalls Bischof werden.
Die Wahl der Bischöfe ist in den einzelnen orthodoxen Kirchen verschieden geregelt, jedoch wird die kollektive Zustimmung der Bevölkerung durch den Ruf Axios! (griechisch für „er ist würdig“) als wichtiger Teil der Weihe gesehen. Die Abdankung von Bischöfen aufgrund von Druck aus der Bevölkerung ist ebenfalls häufiger als in der katholischen Kirche. Die Größen der Diözesen unterscheiden sich sehr stark zwischen den einzelnen orthodoxen Kirchen.
Im Unterschied zur römisch-katholischen Kirche ist das Sakrament der Firmung nicht dem Bischof vorbehalten, sondern wird direkt nach der Taufe durch den Priester gespendet. Das Wesen der altkirchlichen Tradition der Herabbittung des Heiligen Geistes auf den Getauften durch den Bischof wird dennoch beibehalten, indem das zur Firmung verwendete Öl nur von bestimmten Bischöfen geweiht werden darf (meist durch den Vorsteher der jeweiligen autokephalen Kirche oder sogar nur durch den Ökumenischen Patriarchen).
Römisch-katholische Kirche
Beim Bischofsamt handelt sich um die höchste Stufe des Weihesakramentes. Ein römisch-katholischer Bischof ist immer männlich und muss zuerst zum Diakon und dann zum Priester geweiht worden sein. Die Weihe zum Bischof erfolgt durch einen anderen Bischof (den Hauptkonsekrator, consecrator principalis), meist mit zwei assistierenden weiteren Bischöfen, den sogenannten Mitkonsekratoren (Episcopi consecrantes). Dabei leistet er den Treueid gegenüber dem Papst (can. 380 CIC/1983). Eine Weihe ist nur erlaubt, wenn sie der Papst zuvor erlaubt hat. Das entsprechende Dekret wird in der Weiheliturgie verlesen.
Ortsbischöfe (Diözesanbischöfe) werden je nach Bistum direkt vom Papst ernannt oder von verschiedenen Wahlgremien (in der Regel Domkapitel) in verschiedenen ortstypischen Verfahren gewählt. Die Wahl gilt als rechtmäßig, wenn sie vom Papst bestätigt wird.[10] Voraussetzung für den Amtsantritt ist die Bischofsweihe, die dem Ernannten – so er noch nicht Bischof ist – zuvor gespendet wird.
Sakramental ist der Ernannte mit der Bischofsweihe Bischof, Diözesanbischof ist er mit der Amtseinführung, mit der er von seinem Amt „Besitz ergreift“ (canonicam suae dioecesis possessionem capere CIC can. 382 § 2f.). Das geschieht in der Regel im Weihegottesdienst, bei einem bereits geweihten neuen Diözesanbischof in einem Einführungsgottesdienst, in dem er das apostolische Schreiben seiner Ernennung vorzeigt.
Die Bischöfe sind dem Jurisdiktionsprimat des Papstes unterworfen. Dazu gehören:
- die Ernennung zum (Weih-)Bischof
- die Einsetzung und Absetzung eines Ortsbischofs einer Diözese
- die Entscheidung in Strafsachen (Kirchenrecht)
Nach katholischer Lehre setzt sich in den Bischöfen die Lehr- und Leitungsvollmacht fort, die Jesus den zwölf Aposteln übertrug. In einer ununterbrochenen „Reihe der Handauflegungen“ (apostolische Sukzession) seien alle heutigen Bischöfe mit den Aposteln verbunden. Somit gehört das Bischofsamt zum göttlichen Recht. Der oberste Dienst der Einheit kommt dem Bischof von Rom zu.
Laut Überlieferung und Tradition der katholischen Kirche war der Apostel Petrus der erste Bischof der Stadt Rom; hierauf beruht der Primat seines Nachfolgers auf dem Stuhl Petri. Dem Papst stehen in seinen Aufgaben die Römische Kurie und die Rota Romana als geistlicher Gerichtsstand der Bischöfe unterstützend zur Verfügung. Für den Papst gilt: Zwar kann jeder männliche Katholik, der zur Amtsübernahme fähig und willens ist, zum Bischof von Rom gewählt werden; ist der Gewählte aber kein Bischof, werden ihm noch im Konklave die nötigen Weihen gespendet. Praktisch hat das keine Bedeutung, da seit der Wahl Urbans VI. 1378 alle Päpste dem Kardinalskollegium entstammten. Als letzter Papst, der bei seiner Wahl zwar Kardinal, aber nicht Bischof war, wurde Gregor XVI. im Jahr 1831 gewählt.
2019 gab es weltweit 5.389 Bischöfe, davon 4.116 Diözesanbischöfe.[11]
Kontinent | Bischöfe | Davon Diözesanbischöfe |
---|---|---|
Afrika | 722 | 507 |
Amerika | 2.042 | 1.472 |
Asien | 800 | 611 |
Europa | 1.690 | 1.442 |
Ozeanien | 135 | 85 |
Gesamt | 5.389 | 4.116 |
Hierarchie
Ein Bischof ist entweder Diözesanbischof (auch residierender Bischof oder Ortsbischof genannt) oder Titularbischof. Weihbischöfe sind stets Titularbischöfe und einem Diözesanbischof als Helfer bei den bischöflichen Funktionen zugeordnet. Der Diözesanbischof ist Vorsteher seiner Diözese (Bistum) und hat über sie die volle Leitungsgewalt (oberste Lehr- und Rechtsvollmacht) inne. Er ist allein dem Papst verantwortlich. Zur Verwaltung der Diözese stehen dem Bischof mehrere Kleriker zur Seite, die mit ihm die bischöfliche Kurie bilden; unter anderen der Generalvikar (der allgemeine und ständige Vertreter des Bischofs), der Offizial (Inhaber der ordentlichen Gerichtsgewalt) und der Kanzler (Vorsteher der bischöflichen Registratur). Priester- und Laiengremien haben beratende Funktionen. Bischöfe beraten sich über Bistumsgrenzen hinaus in der meist nationalen Bischofskonferenz. Bei Bedarf kann ein Bischof für seine Diözese auch eine Diözesansynode einberufen.
Der Diözesanbischof kann durch Weihbischöfe unterstützt werden, die meist jeweils einen Teil des Bistums im Auftrag des Diözesanbischofs betreuen. Andere Weihbischöfe haben besondere seelsorgerische Aufgaben oder sind Teil der bischöflichen Kurie. Im deutschen Sprachraum haben, auch aus geschichtlichen Gründen, fast alle Diözesen meist mehrere Weihbischöfe, was andernorts nicht so ist.
Ein Metropolit bzw. Erzbischof ist der Vorsteher einer Kirchenprovinz, die aus mehreren Bistümern, den Suffraganbistümern, besteht. Der Metropolit ist Diözesanbischof innerhalb der Kirchenprovinz. Eine Leitungsgewalt in den Suffraganbistümern hat er aber nicht.
Der Begriff Erzbischof war ursprünglich mit dem des Metropoliten gleichbedeutend. Als Erzbischof werden allerdings auch die Titularbischöfe ehemaliger Erzbistümer bezeichnet, die keinerlei Jurisdiktion besitzen. Von da ausgehend hat sich die Bezeichnung Erzbischof heute auch als eine Art Rang etabliert; sämtliche kirchenrechtlichen Funktionen des Metropoliten werden nur noch unter dem letzteren Titel im Kirchenrecht aufgeführt. Ranghohe Kurienbischöfe und alle Nuntii werden zu Titularerzbischöfen ernannt. Einzelne exemte und Suffragandiözesen haben den Ehrenrang Erzdiözese erhalten (z. B. Straßburg), und auch einzelne Bischöfe anderer Diözesen erhalten den Ehrentitel Erzbischof (z. B. Josef Stimpfle). Dabei sind als gängige Praxis vor allem zwei Dinge zu beobachten: Kurienerzbischöfe, die auf einen einfachen Bischofssitz versetzt werden, behalten stets ihren Titel (z. B. Johannes Dyba). Und bei Zirkumskriptionsveränderungen werden zwar Metropolitansitze aufgehoben oder verschoben, die so degradierten Bistümer aber ausnahmslos dadurch entschädigt, dass sie weiterhin im Range einer Erzdiözese verbleiben (z. B. Aix et Arles). Dennoch werden die Begriffe Erzbischof und Metropolit, wenigstens in Deutschland, weiterhin landläufig als Synonyme verwendet. Vor diesem Hintergrund ist es als Kuriosum zu werten, dass die Erzbischöfe von Udine und Izmir als „Metropoliten ohne Suffragane“ aufgeführt werden. Dennoch sind Erzbischöfe ohne Metropolitansitz weiterhin sowohl grundsätzlich wie zahlenmäßig die Ausnahme.
Manche römisch-katholische Bischöfe tragen den Ehrentitel eines Patriarchen (Venedig, Lissabon, Ostindien), andere sind Patriarchen im Sinne einer eigenen Jurisdiktion über ihr Patriarchat (Unierte Ostkirchen und Jerusalem), verbunden mit besonderen Vorrechten. Bis 2005 gehörte der Titel „Patriarch des Abendlandes“ (auch „Patriarch des Westens“) zu den Titeln des Papstes und kennzeichnete den Papst als Patriarchen mit der Jurisdiktion über die Westkirche.
Die Kardinäle werden vom Papst ernannt und wählen nach dem Ende eines Pontifikates den Nachfolger. In der Regel ist ein Kardinal vor seiner Ernennung bereits zum Bischof geweiht, ansonsten hat dies gemäß Kirchenrecht nach der Ernennung zu geschehen. Im Einzelfall (z. B. bei hohem Alter), kann der Papst davon dispensieren (so geschehen bei Leo Kardinal Scheffczyk, Karl Josef Kardinal Becker SJ und zuletzt im November 2020 bei Raniero Cantalamessa OFMCap). Davon abgesehen, hat die Kardinalswürde nichts mit dem Amt des Bischofs zu tun. Lediglich die Kardinalbischöfe sind historisch aus bischöflichen Ämtern hervorgegangen, nämlich aus den Suffraganen des Papstes. Die Kardinalpriester und -diakone führen sich dagegen nicht auf Bischofsämter, sondern auf die der römischen Stadtpfarrer und -diakone zurück; bei der ursprünglich den Kardinalbischöfen zustehenden Papstwahl hatten diese Klassen zunächst ein Beratungsrecht und erhielten 1059 dann ein Stimmrecht.
Der Papst als Bischof von Rom leitet die Weltkirche und hat die oberste Jurisdiktion über alle Bischöfe inne (Jurisdiktionsprimat). Zur Verwaltung der Weltkirche steht dem Papst die römische Kurie zur Seite. Seine wichtigsten Mitarbeiter stehen im Rang eines Kardinals (Kurienkardinal) oder Titularbischofs (Erzbischof oder Bischof).
Bischöflicher Stuhl
Der Bischöfliche Stuhl repräsentiert das Amt eines Bischofs und ist sowohl eigenständiges Rechtssubjekt als auch Vermögensträger, in Deutschland meist als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben dem Bischof als Repräsentant gehören zum bischöflichen Stuhl auch die Verwaltungseinrichtungen der Diözesankurie. Wenn ein Bischof stirbt oder aus anderen Gründen sein Amt verlässt, ist der bischöfliche Stuhl vakant (Sedisvakanz). Die Bezeichnung „Stuhl“ leitet sich von der Funktion der Kathedra ab, ein seit der Antike überliefertes Symbol der Vollmacht eines öffentlichen Amtsträgers.
In der Alten Kirche wurde synonym die Bezeichnung „heiliger Stuhl“ für jeden Bischofssitz verwendet. Erst später hat sie sich auf den besonders bedeutsamen bischöflichen Stuhl des Bistums Rom fokussiert und wird seit dem 19. Jahrhundert nahezu ausschließlich auf diesen bezogen.[12] Der Heilige Stuhl bildet als „nichtstaatliche souveräne Macht“ ein eigenes Völkerrechtssubjekt und vertritt in internationalen Beziehungen den Staat Vatikanstadt und die ganze römisch-katholische Kirche.
Aufgaben und Entlassung
„Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist, weiden unter der Autorität des Papstes als deren eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn, indem sie ihre Aufgabe zu lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben.“
Der Bischof hat in Ausübung seines Hirtenamtes (munus pascendi)[13] für seine Diözese, unbeschadet der Pflichten gegen den Papst, die Fülle der Leitungs-, Lehr- und Heiligungsgewalt inne („als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult, als Diener in der Leitung“[14]) und ist damit auch der erste Spender der Sakramente. Vorbehalten sind ihm die Spendung des Weihesakramentes (Bischofsweihe, Priesterweihe und Diakonenweihe) und die Firmung (diese ist im Ausnahmefall an Priester delegierbar). Auch die Spendung bestimmter Sakramentalien – wie etwa die Jungfrauenweihe, die Weihe der Heiligen Öle und die Kirch- und Altarweihe – bleiben dem Ortsbischof vorbehalten.
Das Bischofsamt besteht auf Lebenszeit. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind jedoch alle Diözesanbischöfe gemäß Kirchenrecht 401 §1 CIC und dem Apostolischen Schreiben Imparare a congedarsi angehalten, dem Papst den Amtsverzicht anzubieten (siehe Altdiözesanbischof). Ebenso kann ein Bischof schon vor Erreichen des 75. Lebensjahres den Amtsverzicht anbieten, wenn er wegen „angegriffener Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund“ nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen (emeritierter Bischof). Ein Amtsverzicht wird allerdings nicht immer angenommen.[15]
Insignien
Die sogenannten Pontifikalien eines Bischofs sind Mitra, Stab (Verdeutlichung der Hirtenaufgabe), Bischofsring (bzw. Fischerring des Bischofs von Rom) und Brustkreuz. Des Weiteren kommen hierzu die nur noch selten verwendeten Pontifikalschuhe und Pontifikalhandschuhe sowie die unter dem Messgewand getragene Dalmatik (beim Bischof spricht man von Pontifikaldalmatik), die eigentliche Kleidung des Diakons, welche die sakramentale Vollmacht des Bischofs symbolisieren soll. Ein Diözesanbischof ist berechtigt, in allen Kirchen seines Bistums mit der Cappa magna einzuziehen. Einige dieser Insignien finden sich auch bei nichtbischöflichen Amtsträgern mit besonderer Jurisdiktion, wie zum Beispiel Äbten. Diese sind jedoch nicht berechtigt, Pontifikalschuhe, -handschuhe, oder -dalmatiken zu verwenden. Metropoliten tragen zusätzlich zu den beschriebenen Insignien das Pallium, das ihnen vom Papst verliehen wird. Außerdem sind die Erzbischöfe von Paderborn und Krakau sowie die Bischöfe von Eichstätt und Toul-Nancy berechtigt, zusätzlich das Rationale zu tragen.
Anrede
Die standesgemäße Anrede eines Bischofs ist „Exzellenz“, „Hochwürdigster Herr“ oder „Herr Bischof“, für einen Erzbischof entsprechend „Herr Erzbischof“. Bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts war darüber hinaus die Anrede „Euer Bischöfliche Gnaden“ verbreitet, die im Schriftverkehr mit „Ew. Bischöfliche Gnaden“ abgekürzt werden konnte. Die protokollarische Anrede eines Kardinals lautet „Euer Eminenz“ oder „Herr Kardinal“.
Besoldung in Deutschland
Die Höhe der Bischofsbesoldung orientiert sich an der Beamtenbesoldung für leitende Positionen des höheren Verwaltungsdienstes, der Besoldungsordnung B. Es gibt hierbei Unterschiede zwischen den Diözesen. Erzbischöfe werden maximal nach Besoldungsgruppe B 11 bezahlt, dies entspricht einem Brutto-Monatseinkommen von etwa 12.000 Euro.[16] Die Diözesanbischöfe von Freiburg (Erzbischof) und von Rottenburg-Stuttgart werden nach B 8 besoldet, die Weihbischöfe des Erzbistums Freiburg werden nach B 4 bzw. B 6 besoldet,[17] die Weihbischöfe des Bistums Rottenburg-Stuttgart nur nach B 2 / B 3.[18] Der Diözesanbischof von Speyer ist in B 7 eingewiesen, sein Weihbischof in B 4.[19] Der Erzbischof von München-Freising wird etwa nach B 10 bezahlt, der Erzbischof von Bamberg nach B 9 und die übrigen fünf bayerischen Diözesanbischöfe nach B 6.[20] In kleineren Diözesen richtet sich die Bezahlung des Bischofs nach B 2 bis B 6 (insbesondere in den neuen Bundesländern).
Die Bezahlung der römisch-katholischen und der evangelischen landeskirchlichen Bischöfe erfolgt jedoch nicht aus Kirchensteuermitteln, sondern durch das jeweilige Bundesland – mit Ausnahme Hamburgs und Bremens.[21] Allerdings wird den leitenden Geistlichen in der Regel kein unmittelbares Gehalt ausgezahlt, sondern Grundlage dieser Zahlungen sind Verträge aus dem 19. Jahrhundert, als im Zuge der Säkularisation Kirchengüter enteignet wurden und zum Ausgleich in den Staatskirchenverträgen Gesamtbeträge für die jährlichen Zahlungen vereinbart wurden,[22] so genannte Dotationen, die der Kirche zur freien Verfügung stehen. Für die Dotationen an die Kirchen wurden im Jahre 2010 insgesamt 459 Millionen in den Haushaltsplänen der Länder veranschlagt.[23]
Bayern
Nach Artikel 10 § 1a des Bayerischen Konkordats aus dem Jahre 1924 sollen diese Zahlungen ersetzt werden:
„Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle […] mit einer Dotation in Gütern und ständigen Fonds ausstatten, deren jährliche Reineinkünfte sich bemessen auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordate festgesetzt sind, wobei dem Geldwerte vom Jahre 1817 Rechnung zu tragen ist.“[24]
Mithin zahlt der bayerische Staat weiterhin die Reineinkünfte unmittelbar an die Bistümer.[25] Die Zahlungen sind Teil der sog. Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften.
Altkatholische Kirche
Nach altkatholischem Verständnis ist das Bischofsamt das höchste Amt der Kirche und an eine tatsächlich existierende Diözese gebunden. Hierin kommt der altkirchliche Grundsatz zum Ausdruck, der von Urs Küry um den zweiten Halbsatz erweitert wurde: nulla ecclesia sine episcopo, nullus episcopus sine ecclesia (keine Kirche ohne Bischof, kein Bischof ohne Kirche). Daher gibt es in den altkatholischen Kirchen Weihbischöfe nur noch in seltenen Fällen (z. B. schwere Krankheit oder hohes Alter des amtierenden Bischofs).
Voraussetzung für die Bischofsweihe ist, dass der Kandidat für das Bischofsamt vor der Bischofsweihe bereits zum Diakon und zum Priester geweiht wurde (Weihen, die in anderen katholischen Kirchen erfolgten, werden als gültig anerkannt und daher nicht wiederholt). Folgende Schritte sind einzuhalten:
- Der Kandidat muss vom dazu berufenen Gremium einer Diözese oder Landeskirche (Domkapitel oder Synode) zum Bischof gewählt werden. Dies ist die heutige Form der altkirchlichen Bischofswahl „durch Klerus und Volk“
- Die Bischofsweihe erfolgt durch das Weihegebet unter vorausgehender Handauflegung durch einen in apostolischer Sukzession stehenden Bischof und gewöhnlich unter Assistenz wenigstens zweier weiterer Bischöfe
Merkmal eines altkatholischen Bischofs ist folglich, dass dieser sowohl gewählt als auch geweiht wurde. Fehlt der erste Schritt (wie dies bei Vagantenbischöfen der Fall ist), stellt das die Gültigkeit der Weihe in Frage. Ist dagegen der Konsekrand gültig gewählt, die Weihe jedoch noch nicht vollzogen, kann dieser als „Bischof electus“ – wenn die Ordnung seiner Ortskirche dies zulässt – bereits bischöfliche Funktionen ausüben, die nicht die Bischofsweihe voraussetzen.
Die altkatholischen Kirchen sind autonome Ortskirchen. So kommt dem Erzbischof von Utrecht, der zugleich Präsident der Internationalen Bischofskonferenz der Utrechter Union ist, als Inhaber des ältesten Bischofssitzes der Ehrenvorrang zu, er hat aber keine jurisdiktionellen Befugnisse, die über seinen Sprengel hinausgehen.
Der Eintritt in den Ruhestand und das Höchstalter des Bischofs sind auf ortskirchlicher, das heißt nationaler Ebene geregelt. In Deutschland etwa gilt, dass der Bischof oder die Bischöfin mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in den Ruhestand tritt.[26] In der Schweiz gilt 70 als Altersgrenze, nach der ein Bischof in den Ruhestand treten muss. Auch danach kann er oder sie in der Liturgie noch bischöfliche Funktionen ausüben, während die Leitung des Bistums allein dem Nachfolger oder der Nachfolgerin zukommt.
Die Insignien eines altkatholischen Bischofs entsprechen denen eines römisch-katholischen Bischofs: Mitra, Stab, Ring und Brustkreuz. Aufgrund der Trennung von Rom tragen die Erzbischöfe von Utrecht seit 1723 kein Pallium. Sie nehmen jedoch für sich beim feierlichen Einzug das Privileg eines Vortragekreuzes in Anspruch, welches mit dem Korpus zu ihnen gewendet ist. Dieses Privileg war ursprünglich mit der Verleihung des Palliums verbunden.[27]
Entsprechend der altkirchlichen Überlieferung bleiben die Weihen der heiligen Öle, die Kirch- und Altarweihe sowie die Sakramente der Firmung und der Weihe dem geweihten Bischof vorbehalten.[28] Ist er in einem Gottesdienst anwesend, so kommt ihm in der Regel die Leitung der Heiligen Messe und die etwaige Spendung anderer Sakramente zu, auch wenn sie ihm nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Ein altkatholischer Bischof kann in allen Gemeinden seines Bistums aus seelsorgerischen Gründen gottesdienstliche Handlungen vornehmen (z. B. Taufen, Trauungen, Krankensalbungen, Requiem).
In einigen altkatholischen Kirchen kann, seit dort auch Frauen durch Synodenbeschlüsse zur Ordination zugelassen wurden, Frauen die Bischofsweihe gespendet werden. Altkatholische Bischöfe sind nicht zum Zölibat verpflichtet.
Kirchen der Reformation
Lutherische Kirchen
In den lutherischen Territorialkirchen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation übernahmen die jeweiligen Landesherren faktisch die Leitung der Kirchen („Landesherrliches Kirchenregiment“). Als „Ersatzbischöfe“ übten sie ihre Kompetenzen aber nicht direkt, sondern durch Konsistorien aus. Versuche, das Bischofsamt auf evangelischer Grundlage zu reformieren, waren erfolglos.[29] Im weiteren Verlauf des 16. Jahrhunderts wurden in fast allen Territorien Generalsuperintendenten zur Ausübung der geistlichen Aufsicht eingesetzt. Das änderte sich in den deutschen Monarchien erst durch deren Abschaffung durch die Revolutionen 1918/1919. Im Ergebnis der Debatten in den 1920er Jahren entstand im Deutschen Reich ein „synodal-episkopales Mischsystem“.[30] In Dänemark wurden im Zuge der Reformation 1537 die Bischöfe durch Superintendenten ersetzt, deren Kompetenzen den deutschen Generalsuperintendenten entsprachen. Nur in Schweden blieb das historische Bischofsamt weitgehend erhalten.
Heute gibt es in den lutherischen Kirchen sowohl in Deutschland (VELKD) als auch in Nordeuropa in der Regel das Amt des Bischofs, der für eine Region oder eine Landeskirche zuständig ist und gegenüber den Pfarrern der Ortsgemeinden eine Leitungsfunktion hat. Dieses Amt wird meist als Bischof bezeichnet, daneben ist die Bezeichnung Landesbischof verbreitet. Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK), eine altkonfessionelle lutherische Kirche in Deutschland, wird von einem Bischof geleitet. Er ist Bischof seiner Kirche für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
Unter den lutherischen Kirchen in den Vereinigten Staaten werden manche von einem Bischof geleitet (z. B. ELCA), bei anderen (z. B. Evangelisch-Lutherische Missouri-Synode) wird der leitende Geistliche als Präses bezeichnet.
In Deutschland gibt es, im Unterschied etwa zu den meisten lutherischen Kirchen in Skandinavien und Übersee, keinen eigenen Ritus der Ordination für Bischöfe, diese werden nur in ihr Amt eingeführt. Die Funktion wird nicht als höherer geistlicher Rang, sondern als eine Art Pfarrer im kirchenleitenden Dienst gesehen. Es gibt keine Sakramente, deren Spendung dem Bischof vorbehalten wäre. Im deutschen Sprachraum (anders als z. B. in den skandinavischen Ländern und im Baltikum) spielt die apostolische Sukzession im Bischofsamt für die lutherischen Kirchen keine Rolle. Evangelisch-lutherische Amtsinhaber werden in der Regel von der Synode (Kirchenparlament) für eine bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit (meist bis zum 65. oder 68. Lebensjahr) gewählt.
In den meisten evangelischen Kirchen kann das Amt sowohl von Männern als auch von Frauen ausgeübt werden. In der SELK ist es, wie auch die Ordination zum Pfarrer, Männern vorbehalten.
Reformierte Kirchen
Die meisten reformierten Kirchen haben eine presbyterianische Struktur, in der die Leitung der Kirche nicht bei einem Bischof, sondern bei einem Gremium von Ältesten liegt, das als Presbyterium, Synode oder Generalversammlung bezeichnet werden kann. Diese Ältesten sind in der Regel nicht ordiniert; ihr Amt wird jedoch als geistliches Amt gesehen, und in manchen Kirchen gibt es eine spezielle Ordination für Älteste.
Die Ältesten beschränken sich jedoch in der Regel im Gegensatz zu Bischöfen auf leitende Funktionen, die Sakramente werden von ordinierten Pfarrern verwaltet – bei den Ältesten liegt jedoch die Verantwortung, die Kirche gemäß der Tradition zu führen, die in episkopalen Konfessionen beim Bischof liegt.
Ausnahmen von dieser Regel finden sich heute in der Evangelisch-reformierten Kirche in Polen, der Reformierten Kirche in Ungarn und den weiteren ungarischen reformierten Kirchen Osteuropas (Rumänien, Serbien, Slowakei, Ukraine), bei denen, ähnlich wie in den meisten lutherischen Kirchen, Bischöfe den Dienst der personalen Aufsicht wahrnehmen und mit den Synoden gemeinsam die Kirche leiten. Auch die im 16. Jahrhundert aus der Reformierten Kirche in Ungarn heraus entstandene Unitarische Kirche (existiert heute in Ungarn und Siebenbürgen) kennt das Bischofsamt, da sie die Kirchenorganisation der Reformierten Kirche übernommen hat.
In den reformierten Landeskirchen in Deutschland heißt die oberste kirchenleitende Person General- oder Landessuperintendent (Lippische Landeskirche), Kirchenpräsident (Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern und Nordwestdeutschland) oder Präsident beziehungsweise Schriftführer (Bremische Evangelische Kirche), in unierten Landeskirchen Präses (Rheinland, Westfalen) oder Kirchenpräsident (Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau). Die reformierten Kirchen der Schweiz sind presbyterianisch organisiert und kennen keine Bischöfe.
Anglikanische Kirche
Die anglikanische Kirche kennt ebenfalls die sakramentale Bischofsweihe und eine bischöfliche Hierarchie mit Primas, Erzbischof, Bischof, und Assistenzbischof. Der Erzbischof von Canterbury, der gleichzeitig Oberhirte der Kirche von England ist, wird auch als primus inter pares der Weltkirche angesehen. Allerdings ist der Erzbischof von Canterbury gegenüber anderen Nationalkirchen nicht weisungsberechtigt. Anglikanische Bischöfe stehen nach vorherrschender Meinung ebenfalls in der apostolischen Sukzession (wobei dies jedoch von der römisch-katholischen Kirche bestritten wird).
Für Anglikaner ist die Diözese die wesentliche Einheit der Kirche. Diözesen sind zu Provinzkirchen zusammengeschlossen, die entweder mit dem Territorium eines Teils eines Nationalstaates, dem Territorium eines einzigen Nationalstaats oder mit den Territorien mehrerer Nationalstaaten übereinstimmen. Die Bischöfe einer Provinzkirche sind zu einer Bischofssynode zusammengeschlossen, die je nach Provinzkirche unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben hat. Ein anglikanischer Bischof darf in einer anderen Diözese nur mit Zustimmung des Ortsbischofs tätig werden.
Anglikanische Bischöfe sind oft verheiratet, in vielen anglikanischen Kirchen (darunter seit 2014 in der Church of England) kann auch eine Frau zum Bischof geweiht werden (vgl. Anglikanische Gemeinschaft #Frauenordination). Die Bischofswahl erfolgt nach den Statuten der betreffenden Kirche, gewöhnlich durch ein Gremium von Priestern und Laien.
Evangelisch-methodistische Kirche
Der Beginn der methodistischen Bewegung liegt innerhalb der anglikanischen Kirche, deren Bischöfe in der apostolischen Sukzession stehen. Die ersten Methodisten nahmen daher die Sakramente der Anglikanischen Kirche in Anspruch.
Mit der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten kam für die Methodisten in den Staaten eine Zeit, in der es keine anglikanischen Bischöfe in erreichbarer Nähe gab. Zurückgehend auf die orthodoxe Tradition, beispielsweise im Patriarchat von Alexandria im dritten Jahrhundert, als die Presbyter einen der ihren zum Bischof wählten, definierte John Wesley das methodistische Verständnis vom Bischofsamt: zwischen einem Bischof und einem Ältesten (Presbyter, Pfarrer) gibt es keinen Unterschied im Weihegrad, sondern nur einen Unterschied in der Funktion: ein Bischof ist ein Presbyter, der eine leitende Funktion gegenüber den Presbytern seiner Region hat. Daher kann das Bischofsamt in einer methodistischen Kirche zeitlich begrenzt sein, und der Bischof ist nach Ablauf seiner Amtszeit wieder ein Presbyter wie jeder andere, leitet beispielsweise eine Gemeinde. Es gibt allerdings auch lokale Kirchenordnungen, in denen die Wahl eines Bischofs auf Lebenszeit möglich ist. Die ersten Bischöfe der methodistischen Kirche wurden von John Wesley und einigen anderen ordinierten Geistlichen der anglikanischen Kirche gewählt. In der methodistischen Tradition gibt es also keine apostolische Sukzession des Bischofsamts.
Das Bischofsamt in der evangelisch-methodistischen Kirche in Europa ist in vielen Fällen länderübergreifend: der nordeuropäische Sprengel umfasst beispielsweise die skandinavischen und baltischen Länder, der südosteuropäische Frankreich, Mitteleuropa ohne Deutschland, den Balkan und Nordafrika. Deutschland musste aus politischen Gründen in den 1930er Jahren ein separater Sprengel werden und ist bis heute ein eigener Sprengel geblieben.
Kongregationalistische Konfessionen
Kongregationalistisch strukturierte Konfessionen, beispielsweise die Baptisten und viele Pfingstgemeinden, verfügen nur in seltenen Fällen über ein übergemeindliches Bischofsamt. Ausnahmen sind zum Beispiel die Baptisten in Lettland, Georgien und in der Demokratischen Republik Kongo. Kongregationalistische Kirchengemeinschaften betonen die Autonomie der Ortsgemeinden und halten die Begriffe Bischof und Ältester für synonym. Die meisten dieser Gemeinden kennen jedoch unter verschiedenen Bezeichnungen die Funktionen des dreifachen Amtes auf Gemeindeebene: Es gibt einen Gemeindeleiter (episkopos), ein Gremium von Ältesten (presbyteroi) und diakonische Funktionen. Sie begründen das unter anderem mit Hinweis auf Apostelgeschichte 20,17–35 (Abschiedsrede des Paulus vor den Ältesten der Gemeinde Ephesus; siehe besonders die Verse 17 und 28). Dass das Bischofsamt ursprünglich eine Funktion der Ortsgemeinde war, wird ihres Erachtens auch an der alten katholischen Praxis deutlich, den Bischofstitel mit einem Ortsnamen zu verbinden.
Neuapostolische Kirche
Die Neuapostolische Kirche (NAK) kennt drei Amtsklassen: Diakone, Priester und Apostel. Die Apostel, im Apostolat zusammengefasst mit dem Stammapostel als Haupt, bilden die höchste Ämterhierarchie.
Unter den priesterlichen Ämtern ist die Amtsstufe des Bischofs die höchste. Bischöfe werden in der Regel, wie auch die Apostel, direkt durch den Stammapostel ordiniert. Sie unterstützen ihren Apostel teils in ehrenamtlicher Tätigkeit, teils auch im festen Dienst der Kirche. Die priesterlichen Ämter in der NAK führen Gottesdienste durch, spenden das Sakrament der Heiligen Wassertaufe und das Sakrament des Heiligen Abendmahls, nehmen neue Mitglieder in die Kirche auf, segnen die Kirchenmitglieder zu Konfirmationen, Verlobungen, Trauungen, Hochzeitsjubiläen und führen Trauerfeiern durch. Das Bischofsamt wird in dem 2012 erschienenen Katechismus der Neuapostolischen Kirche auch so beschrieben:
„Bischof (gr.: ‚episkopos‘) bedeutet ‚Aufseher‘. Der Bischof ist unmittelbarer Mitarbeiter des Apostels. Im Einssein mit dem Apostel betreut und unterweist er die Amtsträger und nimmt spezielle seelsorgerische Aufgaben wahr.“[31]
Vereinigung Apostolischer Gemeinden (VAG)
Aufgrund der Geschichte der Vereinigung Apostolischer Gemeinden und ihrer Ursprünge in katholisch-apostolischer und neuapostolischer Tradition kennen auch diese Gemeinschaften eine Dreiteilung des ordinierten Dienstes in: Apostel, priesterliche Ämter (Priester, Hirte, Evangelist, Ältester und Bischof) und Diakonat. Unter den priesterlichen Ämtern gibt es jedoch keine Rangordnung. Es gibt die drei charismatischen Ämter Priester, Hirte und Evangelist und die Leitungsämter Ältester und Bischof. Die Bischöfe sind die nächsten Mitarbeiter der Apostel. Sie stehen den Aposteln bei der geistlichen und organisatorischen Leitung zur Seite, was sich auch darin ausdrückt, dass sie seit einigen Jahren an den Apostelkonferenzen teilnehmen. Die Bischöfe tragen in der Regel die Verantwortung für mehrere Ältestenbezirke, die wiederum aus einzelnen Gemeinden bestehen. Das Ordinationsrecht hatten in der VAG bis vor einigen Jahren nicht die Bischöfe, sondern die Apostel. Dies wurde inzwischen geändert und auch Bischöfe haben das Ordinationsrecht.
In der deutschen Apostolischen Gemeinschaft bilden die Apostel, Bischöfe und Ältesten den satzungsgemäßen Vorstand, der sich gegenüber der Delegiertenversammlung, die von den Mitgliedern gewählt wird, verantworten muss. Ähnliches gilt für die Vereinigung Apostolischer Christen in der Schweiz. In Frankreich gibt es, aufgrund der sehr geringen Größe der Gemeinschaft, keinen Bischof, die niederländischen Gemeinden werden seit dem Ruhestand des Apostels Den Haan am 18. März 2012 von dem neu ordinierten Bischof Bert Wolthuis geleitet, der die Gemeinschaft auch in der Apostel- und Bischofsversammlung der europäischen Gemeinschaften vertritt.
Seit 2003 ist in der europäischen VAG die Frauenordination für alle Ämter möglich und z. T. umgesetzt, d. h., dass auch das Bischofsamt von beiden Geschlechtern ausgeübt werden kann.
Literatur
in der Reihenfolge des Erscheinens
- Johannes Neumann, Günther Gaßmann, Gerhard Tröger: Bischof I. Das katholische Bischofsamt II. Das historische Bischofsamt III. Das evangelische Bischofsamt IV. Das synodale Bischofsamt. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE), Bd. 6, 1980, S. 653–697.
- Erwin Gatz, Clemens Brodkorb: Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1448 bis 1648. Ein biographisches Lexikon. Duncker & Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-428-08422-5.
- Georg Kretschmar, Dorothea Wendebourg (Hrsg.): Das bischöfliche Amt: Kirchengeschichtliche und ökumenische Studien zur Frage des kirchlichen Amtes. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, ISBN 3-525-55436-2.
- Martin Leitgöb: Vom Seelenhirten zum Wegführer. Sondierungen zum bischöflichen Selbstverständnis im 19. und 20. Jahrhundert. Die Antrittshirtenbriefe der Germanikerbischöfe 1837–1962. Herder, Rom 2004, ISBN 3-451-26458-7.
- Dorothea Sattler, Gunther Wenz (Hrsg.): Das kirchliche Amt in apostolischer Nachfolge. Band 2: Ursprünge und Wandlungen (= Dialog der Kirchen 13). Herder, Freiburg i. Br. / Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006, ISBN 3-451-28618-1 / ISBN 3-525-56934-3.
- Johannes Preiser-Kapeller: Der Episkopat im späten Byzanz. Ein Verzeichnis der Metropoliten und Bischöfe des Patriarchats von Konstantinopel in der Zeit von 1204 bis 1453. Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008, ISBN 3-8364-8786-1.
- Thomas Schumacher: Bischof – Presbyter – Diakon. Geschichte und Theologie des Amtes im Überblick. Pneuma-Verlag, München 2010, ISBN 978-3-942013-01-7. (Rezension)
- Norbert Roth: Das Bischofsamt der evangelischen Kirche. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2012, ISBN 978-3-7887-2643-0.
- Sabine Demel, Klaus Lüdicke: Zwischen Vollmacht und Ohnmacht. Die Hirtengewalt des Diözesanbischofs und ihre Grenzen. Herder, Freiburg 2016, ISBN 978-3-451-80693-3.
- Ines Weßels: Zum Bischof werden im Mittelalter. Eine praxistheoretische Analyse vormoderner Selbstbildung. transcript, Bielefeld 2020, ISBN 978-3-8376-5037-2. (Rezension)
Weblinks
- Apostolisches Schreiben Pastores Gregis Johannes Pauls II. über das Bischofsamt
- Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (1965)
- Radio Vatikan: „Wie ein (Weih-)Bischof ernannt wird“, Markus Graulich 18. Februar 2009
- Die bischöfliche Vollmacht und der Diözesanrat (Memento vom 10. Juni 2007 im Internet Archive) (PDF; 67 kB)
Quellenangaben
- Wilhelm Gemoll: Griechisch-Deutsches Schul- und Handwörterbuch. G. Freytag Verlag/Hölder-Pichler-Tempsky, München/Wien 1965.
- Vgl. Joachim Grzega, Ae. bisc(e)op und seine germanischen Verwandten, in Anglia 120 (2002): 372-383.
- András Handl: Viktor I. (189 ?-199 ?) von Rom und die Entstehung des „monarchischen“ Episkopats in Rom. In: Sacris Erudiri. Band 55, 1. Januar 2016, ISSN 0771-7776, S. 7–56, doi:10.1484/J.SE.5.112597 (brepolsonline.net [abgerufen am 2. April 2017]).
- Vgl. Stefan Rebenich: Monarchie. In: Reallexikon für Antike und Christentum, Bd. 24, Stuttgart 2012, S. 1170f.
- Heinrich Fries: Leiden an der Kirche. In: Christ in der Gegenwart, Jg. 41, Nr. 7 vom 12. Februar 1989.
- Ign. Ant. Smyrn. 8,1f.
- Pedro Barceló: Das Römische Reich im religiösen Wandel der Spätantike. Kaiser und Bischöfe im Widerstreit. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2013, ISBN 978-3-7917-2529-1, S. 54.
- Vgl. etwa Gregor von Nyssa, Vita Gregorii, 10,1,15.
- St Vladimir’s Orthodox Theological Seminary (Memento vom 26. September 2007 im Internet Archive)
- Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 377 § 1.
- .
- Frag’ den Pater: Es antwortet Pater Bernd Hagenkord SJ. In: Radio Vatikan. Archiviert vom Original am 6. November 2013; abgerufen am 12. Februar 2015.
- Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Presbyterorum ordinis über Dienst und Leben der Priester, Nr. 7.
- Zweites Vatikanisches Konzil: Lumen gentium Nr. 20.
- Alexander Schwabe: Deutsche Bischofskonferenz: Hirtenduell in Himmelspforten. In: Spiegel Online. 9. Februar 2008, abgerufen am 12. April 2020.
- Gehälter von Klerikern. (PDF) In: Gehälter von Klerikern Evangelische und katholische Kirche 8/2004. Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland, 12. August 2005, archiviert vom Original am 24. März 2012; abgerufen am 10. Mai 2010.
- Einzelplan 0 des Haushalts 2010/11 des Erzbistums Freiburg. (PDF; 247 kB) 12. Dezember 2009, S. 3, archiviert vom Original am 19. September 2011; abgerufen am 8. August 2010.
- Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart. (PDF; 95 kB) 29. September 2003, S. 10, archiviert vom Original am 31. Januar 2012; abgerufen am 8. August 2010.
- Oberhirtliches Verordnungsblatt. Amtsblatt für das Bistum Speyer. (PDF) 25. März 2010, archiviert vom Original am 5. März 2012; abgerufen am 8. August 2010.
- https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BAY_2220_3_UK-1
- Florian Kolf: Warum zahlt der Staat eigentlich die Bischofsgehälter? (Memento vom 10. Januar 2018 im Internet Archive). Handelsblatt, 11. Oktober 2013.
- Vgl. exemplarisch Art. 18 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998 und Art. 14 Wittenberger Vertrag.
- Jagd auf die Kirchenmäuse. (htm) In: Der Spiegel. 26. Juli 2010, abgerufen am 15. Februar 2014.
- Text des Konkordats von 1924. gesetze-bayern.de, abgerufen am 5. Juni 2021.
- Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns. Abgerufen am 5. Juni 2021.
- Synodal- und Gemeindeordnung (SGO) der Alt-katholischen Kirche in Deutschland, § 26 Abs. 1
- Wijding van Dick Schoon tot Bisschop van Haarlem
- In Ausnahmefällen, z. B. Firmung im Rahmen einer Erwachsenentaufe, kann eine Firmvollmacht an den taufenden Priester erteilt werden. Ebenso kann bei Verhinderung des Bischofs die Spendung der Firmung durch einen beauftragten Priester erfolgen. Dies ist in der Regel der Generalvikar. In Todesgefahr kann und muss jeder Priester nichtgefirmten Getauften das Sakrament ohne spezielle Vollmacht spenden.
- Vgl. Dorothea Wendebourg: Die Reformation in Deutschland und das bischöfliche Amt. In: Dies.: Die eine Christenheit auf Erden. Aufsätze zur Kirchen- und Ökumenegeschichte. Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S. 195–224.
- Friedrich Wilhelm Graf: Der Protestantismus. Geschichte und Gegenwart (C.H. Beck Wissen). 3. Auflage. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70824-4, S. 38.
- Katechismus der Neuapostolischen Kirche