Amt St. Goarshausen
Das Amt St. Goarshausen mit Sitz in Sankt Goarshausen war eines von 28 Ämtern im Herzogtum Nassau, das am 1. Juli 1816 im Rahmen einer Neuorganisation der nassauischen Verwaltung neu gebildet wurde.[1] An der Spitze des Amtes stand als örtlicher Statthalter des Herzogs ein Amtmann.
Geschichte
Nassau
Zum Amt St. Goarshausen gehörten folgende 27 Ortschaften:[2]
- die ehemals der Niedergrafschaft Katzenelnbogen angehörenden Orte Sankt Goarshausen, Auel, Bornich, Eschbach, Lierschied, Niederwallmenach, Nochern, Patersberg, Reichenberg, Reitzenhain
- die Vierherrischen und danach zur Niedergrafschaft Katzenelnbogen gehörenden Orte Lautert, Oberwallmenach, Rettershain und Weyer
- die bis zum Jahre 1778 Zweiherrischen und danach Nassau-Weilburgischen Orte: Lipporn, Strüth und Welterod
- die ehemals Kurpfälzischen Orte Kaub, Dörscheid, Weisel aus dem Amt Kaub
- die ehemals Trierischen Orte: Dahlheim, Ehrenthal, Niederkestert, Oberkestert, Prath, Wellmich
- der ehemals reichsritterschaftliche, von Pfalz jedoch als solcher bestrittene Ort Sauerthal
1820 bestand das Amt aus 26 Gemeinde-Bezirken, darunter 2 Städten, 1 Flecken, 23 Dörfern und 76 Höfe und Mühlen. Im Amt wohnten 2.302 Familien oder 9.222 Einwohner. Davon waren 6.378 evangelisch, 2.701 katholisch, 26 Mennoniten und 117 Juden.
Ab 1831 nahm das Amt auch die Funktion eines Rheinzollgerichtes wahr.
Nach der Märzrevolution 1848 wurde die Verwaltung neu geordnet. Mit Gesetz vom 4. April 1849 wurden in Nassau Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene getrennt. Die Reform trat zum 1. Juli 1849 in Kraft.[3] Für die Verwaltung wurden 10 Kreisämter gebildet, die Ämter als Justizämter (also Gerichte der ersten Instanz) weitergeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Amtes St. Goarshausen wurden vom Kreisamt Rüdesheim wahrgenommen, die Rechtsprechung vom Justizamt St. Goarshausen. Die Reform wurde jedoch bereits am 1. Oktober 1854 wieder rückgängig gemacht, die Kreise wieder abgeschafft und die vorigen Ämter wiederhergestellt.[4]
Preußen
Das Amt St. Goarshausen wurde nach der preußischen Annexion des Herzogtums bei der Gliederung der neuen Provinz Hessen-Nassau in Landkreise am 22. Februar 1867 Teil des Rheingaukreises. Erst im Rahmen dieser Neuordnung werden Verwaltung und Rechtsprechung getrennt. Für die Rechtsprechung in erster Instanz, die bisher durch das Amt vorgenommen wurde, wurde, zunächst die richterlichen Beamte in den Ämtern zuständig und zum 1. September 1867 das Amtsgericht St. Goarshausen gebildet.[5]
Aber auch nach der Kreisgründung bleibt die bisherige Amtsstruktur erhalten. Die Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 regelte: „Die Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen“[6] Die ehemaligen Ämter bilden die drei Bezirke des Kreises. Gemäß § 13 der Kreisverfassung entsendeten die Bezirke also die ehemaligen Ämter jeweils sechs Vertreter in den neuen Kreistag. Der Amtmann hatte die Aufsicht über die Ortspolizei und Organ des Landrates.
Mit der Verwaltungsreform von 1885/1886 wurden die Ämter endgültig aufgelöst.[7]
Amtmänner
- 1816–1819: Peter Grüsing
- 1819–1820: Heinrich Ernst Hinzpeter
- 1820–1830: Johann Friedrich Schapper
- 1830–1838: Kaspar Hendel
- 1839–1848: Ludwig Christian Schellenberg
- 1848–1849: Ferdinand Vogler
- 1854–1859: Moritz von Gagern
- 1859–1865: Wilhelm Rullmann
- 1865–1874: Friedrich Müller
- 1874–1886: Julius Adolph Schreiber
Literatur
- Thomas Klein: Band 11: Hessen-Nassau, der Reihe: Walther Hubatsch: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945, 1979, ISBN 3-87969-126-6, S. 178–179
Einzelnachweise
- Verordnungsblatt des Herzogtums Nassau, Band 8, 1816, S. 106 (Google Books)
- Annalen des Vereins für Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung: 10. Band, 1870, S. 333 (Online)
- Gesetz vom 4. April 1849 (VBl S. 87); Gesetz, die Vollziehung des Gesetzes über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz betreffend vom 31. Mai 1849, (VBl S. 409)
- Gesetz vom 24. Juli 1854 (Bvl. S. 160)
- VO vom 26. Juni 1867, GS S. 1094
- Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau vom 11. März 1867, § 8 und 9
- GS 1885, S. 229