Amt Nastätten
Das Amt Nastätten mit Sitz in Nastätten war von 1775 an ein Verwaltung- und Gerichtsbezirk in der unter der Landesherrschaft von Hessen-Kassel stehenden Niedergrafschaft Katzenelnbogen und von 1817 bis 1866 eines von 28 Ämtern im Herzogtum Nassau. In der nassauischen Zeit stand an der Spitze des Amtes als örtlicher Statthalter des Herzogs ein Amtmann.
Geschichte
Nassau
Zum Amt Nastätten gehörten folgende 35 Ortschaften:[1]
- die ehemals der Niedergrafschaft Katzenelnbogen angehörenden Orte Nastätten, Berndroth, Bogel, Buch, Diethardt, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Kasdorf, Münchenroth, Oelsberg, Pissighofen, Reckenroth, Ruppertshofen, Weidenbach.
- die früher Vierherrischen und danach zur Niedergrafschaft Katzenelnbogen gehörenden Orte Bettendorf, Ergeshausen, Herold und Obertiefenbach.
- die früher Vierherrischen und danach gemeinschaftlich Nassau-Usingenschen und Nassau-Oranischen Orte Berg, Ehr, Hunzel, Marienfels.
- die Nassau-Usingenschen Orte Berghausen, Dörsdorf, Eisighofen, Mudershausen.
- die bis zum Jahre 1778 Zweiherrischen und danach Nassau-Weilburgischen Orte Endlichhofen, Miehlen, Rettert.
- die ehemals Hessen-Darmstädtischen Orte Allendorf, Ebertshausen, Katzenelnbogen, Klingelbach, Mittelfischbach, Oberfischbach.
1820 bestand das Amt aus 31 Gemeinde-Bezirken, davon einer Stadt, 2 Flecken, 32 Dörfern und 61 Höfen und Mühlen. Im Amt wohnten 2.308 Familien oder 9.119 Einwohner. Davon waren 8.041 evangelisch, 903 katholisch, 4 Mennoniten und 117 Juden.
Nach der Märzrevolution 1848 wurde die Verwaltung neu geordnet. Mit Gesetz vom 4. April 1849 wurden in Nassau Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene getrennt. Die Reform trat zum 1. Juli 1849 in Kraft.[2] Für die Verwaltung wurden 10 Kreisämter gebildet, die Ämter als Justizämter (also Gerichte der ersten Instanz) weitergeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Amtes Nastätten wurden vom Kreisamt Langen-Schwalbach wahrgenommen, die Rechtsprechung vom Justizamt Nastätten. Die Reform wurde jedoch bereits am 1. Oktober 1854 wieder rückgängig gemacht, die Kreise wieder abgeschafft und die vorigen Ämter wiederhergestellt.[3]
Preußen
Das Amt Nastätten wurde nach der preußischen Annexion des Herzogtums bei der Gliederung der neuen Provinz Hessen-Nassau in Landkreise am 22. Februar 1867 Teil des Unterlahnkreises im Regierungsbezirk Wiesbaden.[4]
Erst im Rahmen dieser Neuordnung werden Verwaltung und Rechtsprechung getrennt. Für die Rechtsprechung in erster Instanz, die bisher durch das Amt vorgenommen wurde, wurde, zunächst die richterlichen Beamte in den Ämtern zuständig und zum 1. September 1867 das Amtsgericht Runkel gebildet.[5] Aber auch nach der Kreisgründung bleibt die bisherige Amtsstruktur erhalten. Die Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 regelte: „Die Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen“[6] Die ehemaligen Ämter bilden die drei Bezirke des Kreises. Gemäß § 13 der Kreisverfassung entsendeten die Bezirke also die ehemaligen Ämter jeweils sechs Vertreter in den neuen Kreistag. Der Amtmann hatte die Aufsicht über die Ortspolizei und Organ des Landrates. Als am 1. April 1886 die neue Kreisordnung der Provinz Hessen-Nassau in Kraft trat, wurde der westliche Teil des Amtes um Nastätten dem neu geschaffenen Kreis Sankt Goarshausen zugeordnet, während der östliche Teil um Katzenelnbogen bei dem verkleinerten Unterlahnkreis verblieb.
Mit der Verwaltungsreform von 1885/1886 wurden die Ämter endgültig aufgelöst.[7]
Amtmänner
- 1816: Johann Peter Schilling
- 1816–1822: Georg Christian Sandberger
- 1822–1823: Christoph Flach
- 1823–1836: Philipp Wilhelm Volk
- 1836–1839: Johann Friedrich Halbey
- 1839–1840: Karl Eyring
- 1840–1842: Carl August Sell
- 1842–1849: Friedrich Philipp Müller
- 1854–1868: Martin Friedrich Schenck
- (1868)1869–1874: Julius Adolph Schreiber
- 1874–1877: Vakanz
- 1877–1883: Friedrich Ludwig Riesch
- 1885–1886: Wilhelm (Willy) Friedrich Christian Adolph von Motz
Literatur
- Thomas Klein: Band 11: Hessen-Nassau, der Reihe: Walther Hubatsch: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945, 1979, ISBN 3-87969-126-6, S. 170–172
Einzelnachweise
- Annalen des Vereins für Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung: 10. Band, 1870, S. 331 (Online)
- Gesetz vom 4. April 1849 (VBl S. 87); Gesetz, die Vollziehung des Gesetzes über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz betreffend vom 31. Mai 1849, (VBl S. 409)
- Gesetz vom 24. Juli 1854 (Bvl. S. 160)
- Intelligenzblatt für Nassau vom 11. März 1867, Königliche Verordnung, Seite 111 (Online)
- VO vom 26. Juni 1867, GS S. 1094
- Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau vom 11. März 1867, § 8 und 9
- GS 1885, S. 229