Wappenrecht
Das Wappenrecht regelt die Befugnis, private Wappen zu führen. Es ist in Deutschland ein durch die Rechtsprechung anerkanntes Gewohnheitsrecht rein privatrechtlicher Natur und nicht explizit per Gesetz geregelt. Das deutsche Reichsgericht (RG) und später der Bundesgerichtshof (BGH) haben in langjähriger Rechtsprechung die Gleichbehandlung des Rechtsschutzes des Wappens mit dem Schutz des Namens anerkannt.
Die Führung amtlicher Wappen ist im öffentlichen Recht geregelt.
Geschichte
Gewohnheitrechtlich wurden Familienwappen vom Vater auf alle ehelichen Kinder weitergegeben, doch führten die Töchter das väterliche Wappen nur bis zu ihrer Verheiratung. Von da an führten sie das Wappen des Ehemannes, wenn dieser eines hatte, oder sie führten keines. Verheiratete Frauen konnten das Wappen ihres Vaters und das des Ehemannes zusammen führen, entweder in einem gespaltenen oder quadrierten Schild oder in zwei einander zugewendeten Schilden (Ehe- oder Allianzwappen). Bei nichtehelicher Abstammung bestand das Recht zur Führung des väterlichen Wappens nur im Falle der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung (Legitimatio per matrimonium subsequens) oder der offiziellen Ehelicherklärung.
Zu früheren Zeiten existierte zum Tragen eines Wappens bindendes Recht. So kannte zum Beispiel das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“ vom Jahr 1794 noch einen Schutz adliger Familienwappen. Es bestimmte: „Niemand darf sich eines adeligen Familienwappens bedienen, welcher nicht zu der Familie gehört, der dieses Wappen entweder ausdrücklich beigelegt ist, oder die dasselbe von alten Zeiten her geführt hat.“[1] Seit 1918 hat der Staat jedoch keine Notwendigkeit mehr gesehen, das bürgerliche Wappenwesen einer gesetzlichen Regelung zu unterwerfen.
Da das Wappenwesen dem militärischen Bereich entstammt, führten zunächst nur Adelige (und deren Ministeriale) ein Wappen. Meist wurde es ihnen bei der Nobilitierung vom Kaiser oder von einem Fürsten verliehen; Familien des Uradels nahmen es häufig auch selbst an. Später nahmen aber auch Kleriker (Bischöfe), Institutionen (z. B. Domkapitel, Klöster, Städte, Universitäten) und selbst Bürger und Bauern Wappen an oder bekamen solche verliehen. Schon im 13. Jahrhundert lassen sich bürgerliche Wappen und im 14. Jahrhundert auch Wappen freier Bauern nachweisen. Von Anfang an wurden Wappen aus freiem Recht angenommen und geführt. Erst von der Mitte des 15. Jahrhunderts an bis zum Jahr 1711 findet sich in den Wahlkapitulationen deutscher Kaiser der Versuch, die freie Annahme zu unterbinden und die Befugnis zur Wappenführung von hoheitlicher Verleihung abhängig zu machen – ohne dass die Kaiser darin sonderlich erfolgreich gewesen wären.
Deutschland
Schutz des Wappens
Der Schutz des Familienwappens erfolgt danach analog zu dem des Namens über § 12 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph bestimmt: „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Daraus folgt, dass auch bei unberechtigter Führung eines bestehenden Familienwappens der Berechtigte auf Unterlassung klagen kann. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung.[2][3]
Im Übrigen lässt das heutige deutsche Gesetzesrecht das Wappenwesen – mit Ausnahme des namensgleichen Schutzes – ungeregelt. Auch das Familienrecht und das Erbrecht des BGB enthalten keine Regelungen über die Berechtigung zum Erwerb oder zur Führung und Weitergabe eines Familienwappens, ebenso wenig das Markenzeichenrecht. Dennoch steht das Wappenrecht im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zurück; es ist „Recht“ i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG und „Rechtsnorm“ i. S. d. Art. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Annahme eines Wappens
In Deutschland gibt es seit Ende der Monarchie 1918 keine Wappenverleihung oder Wappenbestätigung mehr. Die Wappenannahme unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Das Recht zur Annahme eines Wappens steht jeder rechtsfähigen Person zu, vorausgesetzt, es werden keine fremden Rechte berührt. Die Annahme eines Wappens erfolgt durch (formlose) Stiftung, das heißt die einseitige Erklärung, ein bestimmtes, von einem Heraldiker oder selbst entworfenes Wappen solle das eigene und das der Familie sein. Es bedarf keiner behördlichen oder gerichtlichen Mitwirkung.
Zu beachten ist dabei, dass das neue Wappen keinem bereits existierenden gleicht (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Kann jemand an einem Wappen ältere Rechte geltend machen, muss der spätere Wappenstifter weichen. Das angenommene Wappen muss richtig blasoniert sein, und es kann durch Eintragung in eine Wappenrolle – beispielsweise des Vereins Herold, des Heraldischen Vereins „Zum Kleeblatt“ – oder auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung durch den „Herold“ erfolgt in der Buchreihe Deutsche Wappenrolle (bisher 73 Bände): Wer ein fremdes Wappen verwenden will, muss die Erlaubnis des Inhabers einholen.
Der Stifter kann in einer Wappensatzung den Kreis derjenigen bestimmen, die zur Führung des Wappens berechtigt sein sollen. Trifft er keine besondere Bestimmung, so sind nach herkömmlichem Brauch die Nachkommen im Mannesstamm führungsberechtigt. Frauen führen – nach ihrer Wahl – das Wappen des Vaters oder Ehemannes. Einem Wappenstifter steht es allerdings frei, die Fortführung des Wappens auch in der weiblichen Linie vorzusehen.
Österreich
Wappenrecht in der Monarchie
In Österreich wurde bis zum Untergang der Monarchie im Jahr 1918 das Recht zur Führung adeliger Wappen durch die Patente vom 1. März 1631, 19. Jänner 1765, 28. November 1826 und 26. Juli 1833 geschützt und geregelt. Die erbliche Wappenfähigkeit war ein Adelsattribut, das auch ohne Adelsverleihung gewährt werden konnte. Der letzte bürgerliche Wappenbrief wurde am 28. Mai 1818 ausgestellt.[4] Die letzte Wappenbestätigung für einen Nichtadeligen fand 1907 statt. In der Folge wurde die Ausfertigung neuer bürgerlicher Wappenbriefe mit der Begründung eingestellt, dass das Wappen ein Adelsattribut sei. Adelige Besitzer von Orden durften ihre Familienwappen mit der Ordensdekoration zieren, jedoch nur persönlich, nicht auf die Wappen der Familienangehörigen. Die Führung von Wappen durch nicht wappenfähige Personen wurde als Anmaßung mit Geldstrafen geahndet.
Die Führung von Wappen war auch schon früher mit gleichzeitigem ausdrücklichen Adelsverbot bewilligt worden. Bei Nobilitierung konnte die Annahme des Wappens einer fremden Familie bewilligt werden. In der Wappenverleihung konnten besondere Gnadenzeichen zum Wappen zuerkannt werden. Das Recht zur Führung zweier Helme bestand vom Ritter-, das dreier Helme vom Freiherrnstand an. Die Rangkronen (Freiherren und Grafen) wurden direkt auf den Schild unterhalb der Helme aufgesetzt. Ein Herzschild war erst vom Freiherrnstand an zulässig. Schildhalter (beim einfachen Adel) und Wappensprüche (Devisen) waren an die Bewilligung des Innenministeriums gebunden.
Republik Österreich
Mit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 wurden in Österreich der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge und die damit im Zusammenhang stehenden Titel und Würden österreichischer Staatsbürger aufgehoben (§ 1). „Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt.“ (§ 2) Mit der Vollzugsanweisung […] vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden wurden mit dessen § 2 die alten Rechte aufgehoben.
Mit dem damit verlorenen „Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen“ (Z. 3) sowie dem „Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen“ (Z. 5) ging nicht nur das Verbot zur Führung auch der alten Familienwappen einher, sondern genießen diese auch keinen wie immer gearteten Schutz mehr. Nach Meinung des Tiroler Landesarchives zeige sich daraus entstehend die Praxis milder, womit „dem irrtümlichen oder bewussten Missbrauch von Familienwappen, die gleichsam als solche ausgegraben und entdeckt werden, Tür und Tor geöffnet“ sei.[4]
Die damaligen Wappen haben im geltenden bürgerlichen Recht auch heute noch Beweiskraft, wo sie zum Beispiel gemäß § 854 ABGB auf bestehenden Grenzzeichen bei Grundstücksteilungen und bei Grenzmauern benachbarter Grundstücke dargestellt sind.
Judikatur
Im Jahr 1994 hatte der Oberste Gerichtshof ein zivilrechtliches Verfahren mit deutschem Auslandsbezug nach § 13 IPR-Gesetz zu entscheiden, mit dem er in Analogie zu § 43 ABGB eine Gesetzeslücke geschlossen hat:[5]
Der in dem Verfahren deutsche Kläger erwarb 1977 in Österreich neun Zehntel eines Grundstück mit dem darauf stehenden Hotel und 1984 den restlichen Anteil. In dieser Zeit ließ er in Stockwerksgröße auf einer Gebäudeseite das einem Vorfahren im Jahr 1631 verliehene Familienwappen anbringen und führte sein Wappen auch in der Werbung für das Hotel. Im März 1985 verkaufte er die Liegenschaft „wie sie derzeit liegt und steht samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör, soweit dies mit der Liegenschaft fest verbunden ist“ an ein liechtensteinisches Unternehmen. Nachdem über dessen Vermögen ein Anschlusskonkurs eröffnet wurde veräußerte der Masseverwalter diese Liegenschaft an den im gegenständlichen Zivilverfahren Beklagten „mit allen mit dieser Liegenschaft verbundenen Rechten, Befugnissen und Pflichten, sowie samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör“, der „seither das – mit keinem schlechten Ruf behaftete – Hotel“ führte. Mit dem Hotel übernahm der neue Besitzer auch einen größeren Motivteppich mit dem deutschen Familienwappen des früheren Eigentümers und legte diesen im Hotelfoyer aus. Der Beklagte nutzte sohin das Motiv des Wappens nicht nur mit diesem Teppich im Foyer, sondern auch neben der Etablissementbezeichnung und der Adresse auf dem Briefkopf seines Geschäftspapiers, in Werbeprospekten und auf Ansichtskarten.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagsbegehren ab: Das Erstgericht ging im Wesentlichen von der Erwägung aus, „daß es keinen ‚abstrakten‘ Wappenschutz gebe“ und auch keine „nur ideelle Beeinträchtigung der klägerischen Rechte […] vorliege, weil eine Beziehung der beklagten Partei zum Kläger durch den Wappengebrauch nach außen nicht erweckt werden könne“. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen im Wesentlichen mit dem Argument ab, „daß der beklagten Partei nicht bekannt gewesen sei, daß es sich um das Familienwappen des Klägers handle und sie das Wappen berechtigterweise benütze.“ Der OGH gab mit 6 Ob 649/93 im März 1994 der Revision nicht statt und sah diese, von der zweiten Instanz wegen des Fehlens von Rechtsprechung zur Frage des Wappenschutzes in Österreich zugelassene, Revision des Klägers als nicht berechtigt an.
Aus der OGH-Entscheidung ergeben sich einschlägig folgende zwei wesentliche Rechtssätze:[5]
- „Für den Schutz eines deutschen Familienwappens gegen Beeinträchtigungen ist wegen Vorliegens einer zweifellos ungewollten Gesetzeslücke die Regelung des § 43 ABGB analog anzuwenden.“
- „Analog dem Namensrecht ist (wegen Fehlens einer ausdrücklichen Kollisionsnorm für den Schutz eines Familienwappens) auch für das Wappenrecht als Persönlichkeitsrecht nach § 13 Abs 1 IPRG aufgrund des Personalstatuts des Klägers, eines deutschen Staatsangehörigen, sowohl die Anwendung deutschen Rechts als auch das in dieser Rechtsordnung aus dem Wappenschutz abgeleitete Recht zur Führung eines Familienwappens zu bejahen. In analoger (§ 7 ABGB) Anwendung des § 13 Abs 2 IPRG ist aber der Schutz des deutschen Wappenrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, weil die behaupteten Eingriffshandlungen in dieses Recht in Österreich erfolgten.“
Schweiz
Das Schweizer Wappenrecht bietet für Familienwappen keinen besonderen Schutz. Sie unterliegen aber den üblichen Bestimmungen des Urheberrechts, was bei einer möglichen Weiterverwendung von Familienwappen zu bedenken ist. Zusätzlich gehört das Wappen zu den von Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechten und es ist ihm deshalb derselbe Schutz angedeihen zu lassen, den das Gesetz dem Namen gewährt.[6] In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ist jedermann berechtigt, ein Wappen zu führen. Ein Familienwappen kann entweder durch Abstammung oder Heirat erworben werden. Im Übrigen steht es jedem frei, ein sich neu gebildetes Wappen anzunehmen.[7]
Literatur
- Edward Beck: Grundfragen der Wappenlehre und des Wappenrechts. Ein Versuch und ein Beitrag zum Ausbau der Wappenwissenschaft (= Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in Speyer. 20, ISSN 0480-2357). Verlag der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Speyer 1931, (Zugleich: Heidelberg, Universität, Dissertation, 1928).
- Walter Freier: Wappenkunde und Wappenrecht. Praktische Einführung in die Heraldik und Wappenrechtsfrage (= Praktikum für Familienforscher. 7, ZDB-ID 540129-x). 2. Auflage. Degener, Leipzig 1934.
- Rudolf von Granichstaedten-Czerva: Altösterreichisches Adels- und Wappenrecht. In: Adler. Zeitschrift für Genealogie und Heraldik. Bd. 1, Heft 4, 1947, ISSN 0001-8260, S. 49–58.
- Felix Hauptmann: Das Wappenrecht. Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze. Ein Beitrag zum deutschen Privatrecht. Hauptmann, Bonn 1896, ((Volltext mit Abbildungen) Philosophisches Institut Akademie der Wissenschaften der Tschechischen Republik).
- Bruno Bernhard Heim: Wappenbrauch und Wappenrecht in der Kirche. Walter, Olten 1947.
- Reinhard Heydenreuter: Wappenrecht in Bayern. In: Forschungen zur bayerischen Geschichte. Festschrift für Wilhelm Volkert zum 65. Geburtstag. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1993, ISBN 3-631-45090-7, S. 365–374.
- Jakob Otto Kehrli: Der privatrechtliche Schutz des Familienwappens in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches. In: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins. Bd. 60, Nr. 12, 1924, ISSN 0044-2127, S. 578–597.
- Otto Klee: Das Wappen als Rechtsobjekt ein Rechtssymbol. In: Der deutsche Herold. Bd. 38, 1907, ZDB-ID 504810-2, S. 21–27.
- Dieter Müller-Bruns: Wappenrecht: Verwendung von Kommunalwappen außerhalb des behördlichen Bereichs. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 3, 1994, ISSN 2191-7965, S. 24–27.
- Dieter Müller-Bruns: Wappenrecht – Der Ausschließlichkeitsgrundsatz. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 2, 2000, S. 17 ff.
- Dieter Müller-Bruns: Wappenrecht – Schutz des Wappens. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 4, 2005, S. 13 ff.
- Dieter Müller-Bruns: Über die Grundzüge des sogenannten Wappenrechts. In: Kleeblatt. Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften. Nr. 1, 2011, S. 59–77.
- Dieter Müller-Bruns: Überlegungen zu Grundzügen des sogenannten Wappenrechts. In: Lorenz Friedrich Beck, Regina Rousavy, Bernhard Jähnig (Hrsg.): Wappen heute – Zukunft der Heraldik? Eine historische Hilfswissenschaft zwischen Kunst und Wissenschaft. Beiträge der gemeinsamen Tagung der Fachgruppe Historische Hilfswissenschaften des HEROLD und des HEROLDs-Ausschusses für die Deutsche Wappenrolle am 24. April 2009 im Archiv der Max-Planck-Gesellschaft in Berlin-Dahlem (= Herold-Studien. Bd. 9). Starke, Limburg a. d. Lahn 2014, ISBN 978-3-7980-0264-7, S. 33–46.
- Helmut Töteberg: Grundzüge des geltenden Wappenrechts in Niedersachsen. In: Heraldischer Verein „Zum Kleeblatt“ von 1888 zu Hannover e. V. (Hrsg.): 1888–1963. 75 Jahre Heraldischer Verein „Zum Kleeblatt“ von 1888 zu Hannover e.V. Festschrift zum 4. Dezember 1963 (= Heraldische Mitteilungen. NF 1, ZDB-ID 517769-8). Selbstverlag des Herausgebers, Hannover 1963.
Urteile in Deutschland
- Peter Bassenge, Beck’sche Kurz-Kommentare, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., München 1998.
- Franz Jürgen Säcker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., München 1993.
- Herbert Roth (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, § 12, 13. Aufl., Berlin 1995.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 2. Band, Leipzig 1880, Urteil Nr. 39.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 5. Band, Leipzig 1882, Urteil Nr. 45.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 18. Band, Leipzig 1887, Urteil Nr. 4.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 21. Band (71. Band) Leipzig 1909, Urteil Nr. 67.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 24. Band (74. Band) Leipzig 1911, Urteil Nr. 86.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Neue Folge, 50. Band (100. Band) Leipzig/ Berlin 1921, Urteil Nr. 54.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 103. Band, Berlin 1922, Urteil Nr. 60.
- Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 113. Band, Berlin 1926, Urteil Nr. 22.
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 1. Band, Detmold 1951, Urteil Nr. 62.
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 37. Band, Köln 1962, Urteil Nr. 30.
- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 17. Band, Tübingen 1965, Urteil Nr. 15.
- Schleswig-Holsteinische Anzeigen, Justizministerialblatt für Schleswig-Holstein für das Jahr 1972, 219. erschienener Jahrgang, Urteil 6 U 68/71, 14. April 1972, Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
- Bundesgerichtshof, Urteil, 19. Mai 1976 in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 78. Jahrgang, Weinheim 1976, Heft 11. BGH Az. IZR 81/75 v. 19. Mai 1976
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, 119. Band, Köln/ Berlin 1993, Urteil Nr. 23. Bundesgerichtshof Az. IZR 235/99 v. 28. März 2002
- BGH, Urteil vom 28. März 2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237
- OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudinger/Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222
- Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 1919, BGE 45 II 623 (Art. 28,29 ZGB. Rechtsschutz des Familienwappens – Verhältnis zwischen Wappenschutz und Namensschutz – Einspruch wegen Verwendung des Wappens als Geschäftszeichen).
Weblinks
Einzelnachweise
- § 16 II 9 ALR, dazu noch das Strafrecht des Kaiserreiches § 360 Nr. 8 StGB in der damaligen Fassung.
- Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7.
- siehe auch Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 12 Rn. 38.
- Vgl. Abteilung Tiroler Landesarchiv: Familienwappen. In: Website tirol.gv.at. Amt der Tiroler Landesregierung (Hrsg.), ohne Datum, abgerufen am 10. August 2019.
- Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. März 1994, OGH 6 Ob 649/93: Rechtssätze und Entscheidungstext zu 6 Ob 649/93 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- Jakob Otto Kehrli, Der privatrechtliche Schutz des Familienwappens in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches, in: ZBJV 60 (1924), S. 579.
- Jakob Otto Kehrli, Der privatrechtliche Schutz des Familienwappens in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches, in: ZBJV 60 (1924), S. 581 ff.