Stand der Wissenschaft
Der Stand der Wissenschaft ist die wissenschaftstheoretische und philosophische Zusammenfassung der jeweils gegenwärtigen Erkenntnisse einer Wissenschaft oder aller Wissenschaften.
Der ideale Stand der Wissenschaft wird durch jede neue wissenschaftliche Erkenntnis direkt weiterentwickelt. Der allgemeine Stand der Wissenschaft ist von einzelnen Menschen nur in Grundzügen beschreibbar, für ihre eng begrenzte Einzelwissenschaft können gut informierte Wissenschaftler den Stand darstellen. Der Stand der Wissenschaft ergibt sich somit ständig neu aus einer Gesamtheit von Forschung, Publikationen und wissenschaftlicher Fachdiskussion (Vorträge auf Fachkongressen, interne Informationen, graue Literatur).
Dass es einen Stand der Wissenschaft zu einer Frage gibt und welcher dies ist, wird oft von den Wissenschaftlern des betreffenden Gebiets in Konsensverfahren festgestellt und berichtet. Dieser wissenschaftliche Konsens und dessen Kommunikation spielen eine bedeutende Rolle in der Öffentlichkeit und als Grundlage für politische und rechtliche Entscheidungen.
Wissenschaftstheorie
Anders als reines Glaubenswissen repräsentiert der Stand der Wissenschaft gültige, beweisbare und überprüfbare Erkenntnisse. Diese müssen sich zunächst von anderen Ausprägungen des Standes der Wissenschaft identifizierbar und erkennbar unterscheiden.
Zu entsprechenden Prüfungen gehören als erste grobe Filter zunächst elementare Methoden der Modellbildung und -validierung sowie elementare Methoden der Mathematik und der Informatik. Weiter folgen gültige Beweismethoden.
Die gültigen Beweismethoden sind in Philosophie und Erkenntnistheorie und Wissenschaftstheorie beschrieben. Sie heben Wissenschaft von pseudowissenschaftlichen Behauptungen, politischen und anderen Ideologien und von Meinungen ab. Der deduktive Beweis wird als strenger Beweis bezeichnet.[1] Der Induktive Beweis ist indirekt, er muss durch die Zahl der überprüften Einzelfälle, also empirische Induktion erhärtet werden.[2] Erkenntniserweiternd ist die Abduktion. Ein bekanntes Mittel zur Überprüfung wissenschaftlicher Hypothesen sind wiederholbare und verallgemeinerbare Experimente.[3] Die schonungslose Kritik[4] an bisheriger Erkenntnis ist im Gegensatz zu Pseudowissenschaft und anderen ideologischen Systemen wissenschaftsimmanent (siehe Metaphysik, Ontologie und Ethik). Der Stand der Wissenschaft repräsentiert daher das gegenwärtige Wissen in überprüfbarer Beziehung zur Wirklichkeit. Daraus ergibt sich die besondere Bedeutung für Bildung, insbesondere aber für globale politische Entscheidungen und zukunftswichtige Technologien, auch für die öffentliche Diskussion und Wissensvermittlung, soweit sie Folgen für das Leben vieler Menschen haben. Beispiele: Medizin, Recht, Klimapolitik, Umwelttechnik, technische und soziale Risiken, Lebensmittelproduktion, Umgang mit Energiequellen, Friedensforschung, Meinungsbildung.
Wissenschaftlicher Konsens
Der wissenschaftliche Konsens ist die weitgehende Übereinstimmung im Fachkreis, was Stand der Wissenschaft ist: die auf einer soliden Basis hochwertiger Belege diskutierte und wohlüberlegt formulierte Antwort auf eine Fragestellung, die so akzeptierte Gültigkeit einer Hypothese oder Theorie.[5] Ein Konsens ist nicht zu verwechseln mit einem Dogma, da ein Konsens sich verändern oder umgestoßen werden kann, wenn neue gewichtige Erkenntnisse dies erforderlich machen.[6] Die Tatsache, dass es einen wissenschaftlichen Konsens gibt, ist aber keine Gewähr für den Wahrheitsgehalt des Standes der Wissenschaft.[7] Ein Konsens entsteht oft informell und wird normalerweise zunächst nicht festgehalten, auch wenn er später in Lehrbüchern auftaucht.[8] Es gibt aber auch Fälle von einem dokumentierten Konsens. Dieser ist z. B. wichtig für politische oder rechtliche Entscheidungen sowie für die Öffentlichkeit[9] und für Fachleute, die den Stand der Wissenschaft in die Praxis umsetzen bzw. anwenden müssen, zum Beispiel in der Medizin.[10]
In der Regel ist es, um von einem wissenschaftlichen Konsens zu sprechen, nicht notwendig, dass sämtliche Wissenschaftler des Gebiets ihm zustimmen oder wenigstens nicht widersprechen. Je nach Bereich und Zweck, für den der Konsens ermittelt wird, kann eine Mehrheitsmeinung genügen;[5] ein Konsens kann aber auch nahezu einhellig sein. Man spricht auch von einem Grad des Konsenses.[10] Ein Konsens ist somit nicht mit Einstimmigkeit zu verwechseln, da es praktisch immer einzelne Personen mit abweichender Meinung gibt, die von ihrer Ansicht nicht abweichen wollen oder können.[6]
Kosolosky und Van Bouwel unterscheiden den akademischen Konsens, den Wissenschaftler zunächst untereinander erzielen, und den zu Fachfremdem nach außen in die Öffentlichkeit kommunizierten Schnittstellenkonsens. Schließlich sprechen sie bei Einigkeit über Verfahren der Konsensbildung von einem Meta-Konsens.[10] Es gibt verschiedene Verfahren zur Konsensbildung und -feststellung im Innern und nach außen, dazu zählen fachbegutachtete Übersichtsarbeiten und darauf aufbauend Konsenskonferenzen, zum Beispiel die der National Institutes of Health in den USA.[10] Wissenschaftsakademien formulieren und veröffentlichen Konsenserklärungen. Weitere Indikatoren sind Expertenbefragungen[11] und die Auswertung von Facharbeiten zum Beispiel mittels bibliometrischer Verfahren wie der Häufigkeit von Zitaten.
Außenseiter- und Minderheitenmeinungen werden nicht als Grund angesehen, nicht von einem wissenschaftlichen Konsens zu sprechen. Eine skeptische Grundhaltung und Dissens spielen für den Fortschritt der Wissenschaft eine entscheidende Rolle. Das Kritisieren, Prüfen, Verbessern und Verwerfen von Hypothesen und das Formulieren alternativer Erklärungen sind Motor der wissenschaftlichen Erkenntnis. Beatty und Moore weisen darauf hin, dass das Vorhandensein einer aktiven, abweichenden Minderheit den Konsens sogar stärken kann, weil es ein Zeichen dafür sei, dass der Stand der Wissenschaft weiter unter die Lupe genommen wird.[12] Das Vernachlässigen und Verdrängen von kritisierenden Einzelstimmen kann dazu führen, dass der wissenschaftliche Fortschritt erstarrt und an fehlerhaften Theorien festhält.[13][14]
Dissens kann aber auch schädlich sein, sowohl nach außen, indem etwa wichtige politische Entscheidungen verzögert werden, als auch im Innern der Wissenschaft, indem Wissenschaftler von nicht weiterführenden Einwänden und Forderungen in ihrer Forschung stark behindert werden, auf Druck bestimmte Themen vermeiden oder ihre Ergebnisse nur abgeschwächt vertreten. Biddle und Leuschner nennen den „konstruierten Zweifel“ durch die Tabakindustrie oder die organisierte Klima"skepsis" als Beispiele.[15]
Sowohl für Dissens als auch Konsens kann es neben überzeugenden wissenschaftlichen Belegen auch soziale und persönliche Motive geben.[7][16] Dazu kann, neben materiellen Anreizen, der Wunsch gehören, eigenen Wertvorstellungen oder denen des eigenen sozialen Umfeldes entsprechende Erkenntnisse zu finden oder ihnen widersprechende zu vermeiden (vgl. Herdenverhalten, Kognitive Dissonanz), der Wunsch nach Anerkennung oder der, ein non-konformistischer moderner Galileo zu sein. Die Untersuchung solcher sozialen Zusammenhänge ist Gegenstand der Wissenschaftssoziologie. Als Indizien dafür, dass ein Konsens tatsächlich derzeit gültiges Wissen beinhaltet, nennt Miller: ersichtliche Übereinstimmung der Belege, soziale Vielfalt der Forscher und „soziale Kalibrierung“, d. h. Übereinstimmung der Wissenschaftler in wesentlichen Fachbegriffen und Hintergrundannahmen.[17]
Rechtswissenschaft
Praktische Bedeutung als Technikstandard gewinnt der Stand der Wissenschaft bei der Genehmigung emittierender Anlagen zur Gewährleistung eines bestimmten Schutzniveaus für Mensch und Umwelt.
Das deutsche Recht unterscheidet in verschiedenen Gesetzen die unbestimmten Rechtsbegriffe des Stands von Wissenschaft und Technik (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG), den Stand der Technik (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG) und die anerkannten Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel)[18] als sicherheitstechnische Anforderungen, denen die jeweiligen Anlagen oder Gegenstände genügen sollen, um behördlich genehmigt zu werden.
In der Kalkar-Entscheidung legt das Bundesverfassungsgericht die unterschiedlichen Rechtsbegriffe aus[19] und überlässt dem Gesetzgeber einen bestimmten Gestaltungsspielraum bei der Verwendung. Es ist damit dem Gesetzgeber überlassen, die technischen Sicherheitsanforderungen an die einzelnen Anlagen durch Verwendung des einen oder anderen Begriffs in den unterschiedlichen Genehmigungsvorschriften festzulegen. Der Schutz vor möglichen Schäden wird dabei abgewogen mit dem technisch Machbaren und dem Anlagenbetreiber wirtschaftlich Zumutbaren.
In Anlehnung an die Kalkar-Entscheidung ist nach der in der Literatur so bezeichneten Drei-Stufen-Theorie der „Stand der Technik“ zwischen dem „Stand der Wissenschaft und Forschung“ und den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ anzusiedeln.[20]
Die strengste Technikklausel ist der Stand von Wissenschaft und Technik. Das Anforderungsprofil stellt auf die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse ab. Lassen sie sich technisch noch nicht verwirklichen, darf die Genehmigung nicht erteilt werden; die erforderliche Vorsorge wird mithin nicht durch das technisch gegenwärtig Machbare begrenzt.[21]
Dagegen setzen die anerkannten Regeln der Technik die Einhaltung des allgemein wissenschaftlich Anerkannten und praktisch Bewährten voraus.
Der Stand der Technik steht dazwischen. Er verzichtet auf die schon erreichte allgemeine Anerkennung, die für die anerkannten Regeln der Technik gefordert ist, und bezeichnet einen fortgeschrittenen Entwicklungsstand, der zur Erreichung bestimmter praktischer Schutzzwecke als gesichert angesehen werden darf. Der Stand der Technik gibt wieder, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist.[22] Der Stand der Technik ist beispielhaft legaldefiniert in § 3 Abs. 6 BImschG.[23]
Auch bei Einhaltung des Stands von Wissenschaft und Technik ist ein von der Anlage ausgehendes Restrisiko nicht ausgeschlossen, da diese Technikklausel den theoretischen Erkenntnisstand einer Wissenschaft einschließlich von Streitfragen zugrunde legt, ohne auf gesicherte praktische Erfahrungen zurückgreifen zu können.
Der Stand der Technik nimmt hingegen ein Grenzrisiko in Kauf. Dieses Grenzrisiko wird durch das „wirtschaftlich Vertretbare“ bestimmt, weil das Praktikable häufig marktwirtschaftlichen Überlegungen unterworfen ist. In der Risikoabwägung müssen das technisch Machbare und das wirtschaftlich Vertretbare gegeneinander abgewogen werden. Das wirtschaftlich vertretbare Grenzrisiko liegt meist weit höher als das technische.
Der Stand von Wissenschaft und Technik dient dem bestmöglichen Grundrechtsschutz, etwa vor den Gefahren der Kernenergie. So darf die Anlagengenehmigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz nur erteilt werden, „wenn […] die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist“.
Siehe auch
Literatur
- Heinrich Schmidt, Georgi Schischkoff: Philosophisches Wörterbuch. 18. Auflage. Kröner, Stuttgart 1969 (Kröners Taschenausgabe 13, ZDB-ID 986558-5).
Einzelnachweise
- Schmidt/Schischkoff: Philosophisches Wörterbuch. 18. Auflage. Taschenausgabe Bd. 13. Alfred Kröner, Stuttgart 1969, S. 98,2.
- Schmidt/Schischkoff: Philosophisches Wörterbuch. 18. Auflage. Taschenausgabe Bd. 13. Alfred Kröner, Stuttgart 1969, S. 278,4.
- Schmidt/Schischkoff: Philosophisches Wörterbuch. 18. Auflage. Taschenausgabe Bd. 13. Alfred Kröner, Stuttgart 1969, S. 163,2.
- Schmidt/Schischkoff: Philosophisches Wörterbuch. 18. Auflage. Taschenausgabe Bd. 13. Alfred Kröner, Stuttgart 1969, S. 339,4.
- Herbert Schattke: Wechselbeziehungen zwischen Recht, Technik und Wissenschaft – am Beispiel des Atomrechts. In: Alexander Roßnagel (Hrsg.): Recht und Technik im Spannungsfeld der Kernenergiekontroverse. 1984, ISBN 978-3-531-11694-5, doi:10.1007/978-3-322-83941-1.
- Vgl. Florian Fisch: Wissenschaftlich erwiesen. Gütesiegel oder Etikettenschwindel. Weinheim 2016, S. 44–47.
- Michael Mulkay: Consensus in science. In: Information (International Social Science Council). 17. Jg., Nr. 1, 1978, S. 107–122.
- Vgl. Florian Fisch: Wissenschaftlich erwiesen. Gütesiegel oder Etikettenschwindel. Weinheim 2016, S. 193.
- Stephan Lewandowsky, Gilles E. Gignac und Samuel Vaughan: The pivotal role of perceived scientific consensus in acceptance of science. In: Nature Climate Change. 2013, doi:10.1038/nclimate1720.
- Laszlo Kosolosky und Jeroen Van Bouwel: Explicating Ways of Consensus-Making in Science and Society: Distinguishing the Academic, the Interface and the Meta-Consensus. In: Carlo Martini und Marcel Boumans (Hrsg.): Experts and Consensus in Social Science (= Ethical Economy: Studies in Economic Ethics and Philosophy. Band 50). 2014, ISBN 978-3-319-08550-0, doi:10.1007/978-3-319-08551-7_4.
- Edward W Maibach und Sander L van der Linden: The importance of assessing and communicating scientific consensus. In: Environmental Research Letters. Band 11, Nr. 9, September 2016, doi:10.1088/1748-9326/11/9/091003.
- John Beatty und Alfred Moore: Should We Aim for Consensus? In: Episteme. Band 7, Nr. 3, 2012, doi:10.3366/E1742360010000948.
- Anna Leuschner: Is it appropriate to 'target' inappropriate dissent? On the normative consequences of climate skepticism. In: Synthese. 2016, doi:10.1007/s11229-016-1267-x.
- Kristen Intemann und Inmaculada de Melo-Martín: Are there limits to scientists’ obligations to seek and engage dissenters? In: Synthese. Band 191, Nr. 12, August 2014, doi:10.1007/s11229-014-0414-5.
- Justin B. Biddle und Anna Leuschner: Climate Skepticism and the Manufacture of Doubt: Can Dissent in Science be Epistemically Detrimental? In: European Journal for the Philosophy of Science. Band 5, Nr. 3, Oktober 2015, doi:10.1007/s13194-014-0101-x.
- Carol Reeves: Scientific Consensus. In: Susanna Hornig Priest (Hrsg.): Encyclopedia of Science and Technology Communication. Band 1. SAGE Publications, 2010, ISBN 978-1-4129-5920-9.
- Boaz Miller: When is consensus knowledge based? Distinguishing shared knowledge from mere agreement. In: Synthese. Band 190, Nr. 7, Mai 2013, doi:10.1007/s11229-012-0225-5.
- BGBl. I S. 717
- BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 Rdnr. 90 ff., 96 ff.
- Tomasz Lawicki: Was bedeutet „Stand der Technik“? Abbildung 1: Drei-Stufen-Theorie in Anlehnung an die Kalkar-Entscheidung, abgerufen am 4. Juni 2019
- BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77, Rdnr. 98
- BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77, Rdnr. 97
- Mark Seibel: Abgrenzung der "anerkannten Regeln der Technik" vom „Stand der Technik“ (Memento vom 23. November 2015 im Internet Archive) (PDF) In: NJW 2013, 3000.