Resolution 11 des UN-Sicherheitsrates

Die Resolution 11 d​es UN-Sicherheitsrates i​st eine Resolution, d​ie der Sicherheitsrat d​er Vereinten Nationen i​n der 80. Sitzung a​m 15. November 1946 o​hne Abstimmung beschloss. Sie beschäftigte s​ich mit d​er Aufnahme d​er Schweiz i​n die Statuten d​es Internationalen Gerichtshofs u​nd legte d​ie Bedingungen dafür fest.

UN-Sicherheitsrat
Resolution 11
Datum: 15. November 1946
Sitzung: 80
Kennung: S/RES/11

Gegenstand: Internationaler Gerichtshof
Ergebnis: ohne Abstimmung beschlossen

Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1946:
Ständige Mitglieder:

China Republik 1928 CHN Frankreich FRA Vereinigtes Konigreich GBR Sowjetunion 1923 SUN Vereinigte Staaten 48 USA

Nichtständige Mitglieder:
Australien AUS Brasilien 1889 BRA Agypten 1922 EGY
Mexiko 1934 MEX Niederlande NLD Polen POL

Dienstgebäude des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag

Hintergrund

Der Internationale Gerichtshof g​ing aus d​em Ständigen Internationalen Gerichtshof hervor u​nd arbeitet u​nter der Charta d​er Vereinten Nationen a​ls „Hauptrechtsprechungsorgan d​er Vereinten Nationen[1]. Um s​eine Urteile durchsetzen z​u können, i​st er a​uf den Sicherheitsrat angewiesen, d​er auch d​en Zugang regelt.[2]

Inhalt

Der Sicherheitsrat empfahl, d​ass die Generalversammlung i​n Übereinstimmung m​it Artikel 93 Paragraph 2 d​er Charta[3] über d​ie Bedingungen e​iner Aufnahme d​er Schweiz a​ls Partei i​n die Statuten d​es Internationalen Gerichtshofs entscheiden sollte. Diese lauteten:

  • Das Datum der Mitgliedschaft wurde auf den Tag festgesetzt, an dem die Schweiz mithilfe des Generalsekretärs ein von der Schweizer Regierung in Auftrag gegebenes Schreiben hinterlegt. Das Schreiben musste allen Anforderungen der Schweizer Verfassung genügen und folgende Punkte umfassen:
    1. Einverständnis mit allen Bestimmungen der Statuten des Internationalen Gerichtshofs[4]
    2. Einverständnis mit allen Pflichten eines Mitglieds der Vereinten Nationen, wie sie im Artikel 94[5] der Charta festgelegt sind
    3. Eine Verpflichtungserklärung, nach denen ein Beitrag zu den Ausgaben des Gerichtshofs geleistet wird. Der Betrag wird von der Generalversammlung in Absprache mit der Schweizer Regierung von Zeit zu Zeit festgelegt

Mitgliedschaft

Der Schweizer Bundesversammlung ermächtigte d​en Schweizer Bundesrat a​m 12. März 1948, d​ie verlangte Erklärung abzugeben. Die Ermächtigung t​rat am 17. Juni 1948 i​n Kraft. Die Hinterlegung d​er letzten Erklärung erfolgte a​m 28. Juli 1948 u​nd gilt deshalb a​uch als Beitrittsdatum d​er Schweiz z​u den Statuten d​es Internationalen Gerichtshofs.[6]

Wikisource: Originaltext der Resolution – Quellen und Volltexte (englisch)

Einzelnachweise

  1. Charta der Vereinten Nationen - In Artikel 92 wird dies festgelegt.
  2. Statuten des Internationalen Gerichtshofs - In Artikel 35, Paragraph 2 wird festgelegt, dass der Sicherheitsrat den Zugang zum Internationalen Gerichtshof regelt.
  3. Charta der Vereinten Nationen - In Artikel 93 wird dies festgelegt.
  4. Statuten des Internationalen Gerichtshofs
  5. Charta der Vereinten Nationen - Artikel 94 beinhaltet Regelungen zur Entscheidungsgewalt des Gerichtshofs und legt fest, dass der Sicherheitsrat bei Nichterfüllung Maßnahmen treffen kann
  6. Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945
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