Ordnungsbehörde
Die Ordnungsbehörde (in Bayern und Sachsen-Anhalt Sicherheitsbehörde genannt) hat, wie die Polizei, die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie wird deshalb auch als Verwaltungspolizei oder als Polizei im materiellen Sinne bezeichnet.
Bundesländer mit Trennungssystem
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde im Rahmen der „Entpolizeilichung“ in den meisten deutschen Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) die Gefahrenabwehr, also die eigentliche, materielle Polizeiaufgabe, der allgemeinen Verwaltung übertragen. Die Polizei ist dort seitdem nur noch für die Gefahrenabwehr in Eilfällen zuständig. Die mit den Aufgaben der Verwaltungspolizei betrauten Behörden werden auch nicht mehr als Polizeibehörden, sondern überwiegend als Ordnungsbehörden bezeichnet.
In Nordrhein-Westfalen, wo das „Trennungsprinzip“ am konsequentesten umgesetzt wurde, existieren zwei verschiedene Ermächtigungsgrundlagen, die sich auch inhaltlich geringfügig voneinander unterscheiden. Diese finden sich im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) einerseits und dem Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) andererseits.
Aufgaben der Ordnungsbehörden
Die Aufgaben der Ordnungsbehörden sind in den Bundesländern mit Trennungssystem sehr unterschiedlich. Meist nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr. Da es sich bei der Gefahrenabwehr um eine staatliche Aufgabe handelt (Polizeirecht ist Ländersache), ist sie den Kommunen als Auftragsangelegenheit oder als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Je nach Bundesland sind den Ordnungsbehörden durch Rechtsvorschrift weitere verwaltungspolizeiliche Aufgaben zugewiesen (z. B. das Melderecht, das Ausländerrecht, das Gewerbe-, das Bau- und das Wasserrecht, das Seuchen-, Tierseuchen- und Leichenrecht, das Lebensmittel-, Abfall-, Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht). Eine weitere Hauptaufgabe liegt in der Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Teilweise sind sie auch für die Ermittlung von Straftaten zuständig.
Organisation
Viele Aufgaben der Gefahrenabwehr sind beim Ordnungsamt der Gemeinde oder des Landkreises als allgemeiner Ordnungsbehörde zusammengefasst. Daneben nehmen zahlreiche Fachbehörden ordnungsbehördliche Aufgaben als sogenannte Sonderordnungsbehörden wahr (zum Beispiel das Bauaufsichtsamt, das Umweltamt, Landesforstverwaltung und die Ausländerbehörde).
Die Ordnungsbehörden sind weitgehend dazu verpflichtet, die ihnen obliegenden Pflichten mit eigenem Personal auszuführen. Teilweise greifen die Ordnungsbehörden aber auch auf die Vollzugspolizei zurück. In den letzten Jahren besteht eine Tendenz, dass die Kommunen ihre Ordnungsämter mit einer Stadtpolizei, ähnlich den Polizeivollzugsdiensten ausbauen. Uniform und Fahrzeuge unterscheiden sich teilweise nur noch durch die Aufschrift. Die Befugnisse gleichen im Aufgabengebiet denen von Polizeivollzugsbeamten.
Namensgebung der Ordnungsbehörden
In Hessen wird der Außendienst der Ordnungsämter von der Ordnungspolizei durchgeführt. Diese ist den Ordnungsämtern angegliedert. Die Änderung von Fahrzeugbeschriftungen wurden in einigen Gemeinden aufgrund der historischen Belastung des Begriffes Ordnungspolizei (NS-Zeit) von so großen Protesten begleitet, dass sie teilweise rückgängig gemacht wurden. Seit 2007 kann in Hessen auch der Begriff Stadtpolizei, wie dies in Frankfurt am Main der Fall ist, verwendet werden. In NRW wird über die Umbenennung von Ordnungsamt in Stadtpolizei nachgedacht.
Bundesländer mit Einheitssystem
Von den Regelungen der Bundesländer mit Trennungssystem sind prinzipiell die Regelungen der Bundesländer mit „Einheitssystem“ (Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Sachsen) zu unterscheiden. Zu den Polizeibehörden im Einheitssystem zählen sämtliche Stellen der öffentlichen Verwaltung, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen.