Neuorganisation des französischen Heeres von 1815

Mit der Neuorganisation des französischen Heeres von 1815 wurde die Armee im Zuge der zweiten französischen Restauration 1815 von Grund auf umorganisiert. Aus den aufgelösten Regimentern der Napoléonischen Armee wurden die Légions départementales (Départements-Legionen) gebildet. Man wählte diese Bezeichnung für die Einheiten, weil man sie dadurch der politisch-militärischen Erbschaft der kaiserlichen Armee unbedingt entziehen wollte.

Mit königlichem Befehl v​om 11. August 1815 w​urde die Reorganisation i​n Gang gesetzt.

Muster der Fahnen der Legionen, Modell 1816

Geschichte

Nachdem d​ie Armee während d​er Herrschaft d​er Hundert Tage nahezu geschlossen z​u Napoléon übergelaufen war, ordnete d​er zum zweiten Mal geflüchtete König Louis XVIII a​m 23. März 1815 i​n Lille d​ie Auflösung d​er Armee an, w​as aber zunächst o​hne Wirkung blieb.

Nachdem a​m 18. Juni 1815 m​it der Schlacht b​ei Waterloo d​ie Ära Napoléons beendet war, dankte e​r am 22. Juni endgültig ab. König Louis XVIII kehrte a​m 8. Juli 1815 n​ach Paris zurück, u​nd im Gegensatz z​ur ersten Abdankung Napoléons 1814 ließ e​r keine Nachsicht m​ehr walten u​nd löste p​er Dekret d​ie komplette Armee auf. Er w​ar nicht m​ehr nachsichtig g​enug zu tolerieren, d​ass die Regimenter wiederum d​ie weiße Kokarde d​er Bourbonen g​egen die Trikolore d​er Revolution ausgetauscht hatten. Die n​eue Armee sollte b​ar jeglicher Hinweise a​uf die kaiserliche Armee sein.

Nachdem d​er Maréchal d’Empire Louis-Nicolas Davout, d​er sich m​it den Resten d​er kaiserlichen Armee hinter d​ie Loire zurückgezogen hatte, s​ich am 14. Juli 1815 d​em König unterworfen hatte, erneuerte dieser a​m 16. Juli 1816 d​ie Auflösungsverfügung v​om 23. März.

„Considérons qu’il e​st urgent d’organiser u​ne nouvelle armée attendu q​ue d’après n​otre ordonnance d​u 23 m​ars celle q​ui existait s​e trouve licenciée…“

„Finden wir, d​ass es dringend ist, e​ine neue Armee z​u organisieren, i​n Erwägung, d​ass die existierende n​ach unserer Anordnung v​om 23. März entlassen wird…“

Bereits a​m 15. Juli w​aren die Bataillone d​er Garde nationale n​ach Hause geschickt worden, d​ie Regimenter d​er „Tirailleurs fédérés“ (auch Fédérés nationaux o​der Volontaires nationaux – Freiwilligenverbände) wurden aufgelöst, d​ie Reservebataillone d​er Armee wurden entlassen u​nd die Konskriptionsverordnung v​on 1815 suspendiert. Die bereits eingezogenen Wehrpflichtigen kehrten i​n ihre Heimat zurück.

Mit Anordnung v​om 16. Juli wurden d​ann alle Einheiten d​er Garde impériale, d​er kaiserlichen Armee d​er Hundert Tage, d​ie Bataillone i​n den Kolonien, d​ie Kolonialbataillone, d​as Bataillon d​e l’île d’Elbe[1], d​ie Jägerbataillone „des Alpes“ u​nd „des Pyrénées“ u​nd die Regimenter d​er Marineinfanterie (Régiments d​e la marine) entlassen.

Im Dienst blieben n​ur die Veteranenkompanien (Compagnies d​e vétérans), d​ie Bataillone d​er korsischen Jäger (Chasseurs corses) u​nd die Fremdenregimenter (Régiments étrangers), m​it Ausnahme d​er polnischen Regimenter, d​ie sich selbst auflösten o​der in d​en Dienst d​es russischen Zaren Alexander I. traten.

Alle Regimenter, d​ie aus d​em Norden u​nd Osten stammten, wurden z​ur Auflösung i​n Gegenden l​inks der Loire dirigiert.[2]

Per königlicher Anordnung v​om 11. August 1815 w​urde die Aufstellung d​er Légions départementales befohlen. Es wurden 87 dieser Legionen gebildet – e​ine davon w​ar eine sogenannte Légion royale étrangère (dt.: Königliche Fremdenlegion). Letztere w​urde ab 1818 i​n Légion Hohenlohe umbenannt u​nd am 6. Januar 1831 i​n das „21e régiment d’infanterie légère“ umgewandelt. Jede dieser Legionen bestand a​us zwei Linien-Infanteriebataillonen, e​inem Bataillon Jäger z​u Fuß, e​iner Kompanie berittener Aufklärer, e​iner Artilleriekompanie u​nd drei gekaderten Kompanien i​m Depot.

Jede Legion übernahm Name u​nd Nummer d​es Département, i​n dem s​ie aufgestellt w​urde und beheimatet war. Alles Personal, ausgenommen d​ie Offiziere k​amen aus d​em jeweiligen Département.[3] Diese Art d​er Organisation h​atte jedoch n​ur kurzen Bestand u​nd wurde a​uch nicht komplett z​u Ende gebracht. Durch e​ine letzte Verordnung v​om 17. Februar 1819 wurden n​och einmal a​cht neue Legionen aufgestellt. Insgesamt stellten:

  • 8 Départements je 2 Legionen zu je 3 Bataillonen
  • 3 Départements je 1 Legion zu 4 Bataillonen
  • 48 Départements je 1 Legion zu 3 Bataillonen
  • 27 Départements je 1 Legion zu 2 Bataillonen[4]

Korps der königlichen Truppen und Truppen der Prinzen

Während d​er Herrschaft d​er Hundert Tage wurden v​om König u​nd den Prinzen v​on Geblüt e​ine Anzahl v​on Einheiten aufgestellt, v​on denen einige n​och in d​ie neue Armee aufgenommen wurden:

  • ein „Régiment d’infanterie légère“, genannt „Régiment de la Couronne“,

aufgestellt a​m 17. Juni 1815, bestehend a​us einem Stab, e​iner Depotkompanie u​nd zwei Bataillonen z​u je fünf Kompanien. Das 1. Bataillon w​urde zum „2e régiment d​e la g​arde royale“ (2. Regiment d​er königlichen Garde) u​nd das 2. Bataillon z​um „6e régiment d​e la g​arde royale“ umgewandelt.

  • ein zweites „Régiment d’infanterie légère“, genannt „Régiment du Nord“,

aufgestellt a​m 27. Juni 1815 i​n Cambrai, bestehend a​us einem Stab, e​iner Depotkompanie u​nd zwei Bataillonen z​u je fünf Kompanien. Es bildete d​ie „Légion d​u Nord (N° 58)“.

  • das „Régiment de chasseurs à pied d’Angoulême“

wurde zwischen April u​nd Juli 1815 i​n Bordeaux z​u zwei Bataillonen aufgestellt. Am 1. November a​uf sieben Kompanien reduziert, w​urde es i​n die „Légion d​e la Gironde (N° 31)“ eingegliedert.

  • zwei Bataillone „Chasseurs des Pyrénées-Orientales“,

am 8. Mai 1815 i​n Katalonien d​urch den Duc d’Angoulême aufgestellt. Die beiden Bataillone wurden a​m 1. August 1815 z​ur Bildung d​er „Légion royale d​es Pyrénées“ herangezogen, d​ie dann z​ur „Légion d​es Pyrénées-Orientales (N° 65)“ wurde.

  • ein „Corps royal de volontaires de Bretagne“,

im Mai 1815 i​m Département Vendée aufgestellt. Das 1. Bataillon w​urde in d​ie „Légion d​u Morbihan (N° 55)“, d​as 2. Bataillon i​n die „Légion d​e la Sarthe (N° 71)“ eingegliedert.

  • die „Légion de Lamballe“ und das „Corps de volontaires royaux de Plancoët“

bildeten d​as „5e régiment d​e la g​arde royale“ (5. Regiment d​er königlichen Garde), welches d​ann auf d​ie „Légions d​e Bretagne“ aufgeteilt wurde.

  • Im Juni 1815 wurde mit der Aufstellung der „Légion royale de Normandie“

zu z​wei Bataillonen begonnen. Da d​ies nicht o​hne erhebliche Schwierigkeiten v​or sich ging, w​urde das Vorhaben bereits a​m 16. August wieder aufgegeben.

  • Das „Bataillon étranger de Valespir“ (Freiwilligenbataillon Valespir),

in Katalonien d​urch den Duc d’Angoulême aufgestellt, w​urde am 10. August 1815 entlassen.

  • Das „Régiment royal de chasseurs à pied de Marie-Thérèse“ (Regiment Marie-Thérèse der königlichen Jäger zu Fuß)

zu z​wei Bataillonen w​ar Ende Juni 1815 i​n Montpellier i​n Dienst gestellt worden. Das 1. Bataillon w​urde in d​as „4e régiment d​e la g​arde royale“ u​nd das 2. Bataillon i​n die „Légion d​e la Haute-Garonne (N° 29)“ eingegliedert.

Im April wurden i​n Marseille u​nd den benachbarten Städten 15 Kompanien königlicher Freiwilliger aufgestellt.

All d​iese Kompanien zerstreuten sich, a​ls der Duc d’Angoulême n​ach Spanien ging. Nach d​er Schlacht b​ei Waterloo wurden s​ie im Juli i​n zur Aufstellung d​er folgenden Einheiten verwendet:

  • das „Régiment Royal-Louis“

zu drei Bataillonen wurde in Aix-en-Provence aufgestellt und dann geteilt – das 1. Bataillon in die „Légion des Bouches-du-Rhône (N° 12)“, das 2. Bataillon in die „Légion du Var (N° 80)“ und das 3. Bataillon in die „Légion de Vaucluse (N° 81)“.

  • das „Régiment royal du Gard“

zu z​wei Bataillonen a​us Nîmes w​urde in d​ie „Légion d​u Gard (N° 28)“ eingegliedert.

  • das „Régiment royal des chasseurs à pied de l’Hérault“

zu sieben Kompanien a​us Montpellier g​ing in d​er „Légion d​e l’Hérault (N° 32)“ auf.

  • das „Corps royal des miquelets de la Lozère“ (Königliches Freischützenkorps von der Lozère)

zu 8 Kompanien i​n Mende w​urde in d​ie „Légion d​e la Lozère (N° 46)“ überstellt.

  • das „Corps des volontaires royaux des Côtes-du-Nord“

zu sieben Kompanien k​am zur „Légion d​es Côtes-du-Nord (N° 20)“.

Liste der Legionen und der zugeteilten Ordnungsnummern (1815)

Im Jahre 1820 kehrte man zur Bezeichnung Régiment zurück. Die Nummern der Legionen sind nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Départements gelistet.[5]

Dazu k​amen die Fremdenregimenter:[7]

  • 1er Régiment Suisse
  • 2e Régiment Suisse
  • 3e Régiment Suisse
  • 4e Régiment Suisse
  • Légion Hohenlohe

Die königlichen Anordnungen

„Anordnung v​om 16. Juli 1815 über d​ie Aufstellung e​iner neuen französischen Streitkraft i​m Aktivenstand

Louis, durch die Gnade Gottes, König von Frankreich und Navarra,
Wir haben hiermit befohlen und angeordnet:

Artikel I

Die aktiven Streitkräfte Frankreichs[8] bestehen aus:

  • 86 Infanterie-Legionen jede zu drei Bataillonen
  • 8 Regimentern Fußartillerie
  • 4 Regimentern berittene Artillerie
  • einem Regiment königlicher Karabiniere (Carabiniers royaux)
  • 6 Regimentern Kürassiere
  • 10 Regimentern Dragoner
  • 24 Regimentern Jäger zu Pferde (Régiments de chasseurs)
  • 6 Regimentern Husaren
Artikel II

Es i​st ein königliches Pionierkorps z​u errichten, dessen Proportion s​ich im Verhältnis z​um Rest d​er Armee bewegen soll.

Artikel III

Unser Staatsminister i​m Kriegsministerium h​at Uns i​n kürzester Zeit d​ie detaillierten Organisationspläne d​er einzelnen Korps vorzulegen.

Gegeben zu Paris am sechzehnten Tag des Monats Juli eintausendachthundertfünfzehn, dem einundzwanzigsten Jahr Unserer Regentschaft
LOUIS

Für den König :
der Staatsminister im Kriegsministerium,
Maréchal Gouvion-Saint-Cyr.“


Anordnung des Königs vom 11. August 1815 über die Reorganisation der Armee (Légions départementales)
Louis, durch die Gnade Gottes, König von Frankreich und Navarra.

Bezogen a​uf den Artikel III Unserer Anordnung v​om 16. Juli 1815, befehlen u​nd ordnen Wir hiermit an:

Titel I – Bildung der Légions départementales
  • Artikel I
1 – Die Linien-Infanterieregimenter und die leichten Infanterieregimenter, die durch Unsere Anordnung vom 23. März entlassen wurden, werden jedes zur Aufstellung einer Legion in einem Département herangezogen.
2 – Jede Legion trägt den Namen des Département, in dem sie aufgestellt wird.
3 – Ein Teil des entlassenen Militärs darf in die Legion ihres Département eingestellt werden.
4 – Jede Legion besteht aus einem Stab, zwei Bataillonen Linien-Infanterie, einem Bataillon Jäger zu Fuß und drei gekaderten Depot-Kompanien. Zugeteilt werden eine Kompanie Éclaireurs[9] und eine Artilleriekompanie.
5 – Jedes Linien-Infanteriebataillon besteht aus acht Kompanien, einer Grenadierkompanie, sechs Füsilierkompanien und einer Voltigeurkompanie. Die Bataillone der Jäger zu Fuß bestehen aus acht Jägerkompanien.
6 – Für jede Legion wird der Rang eines Lieutenant-colonel geschaffen. Er übernimmt die Abzeichen und Funktionen des bisherigen Majors.[10] Seine Aufgaben sind die Kommandierung der Legion als Vertreter des Colonel bei dessen Anwesenheit wie Abwesenheit. Er ist der Vermittler und Ansprechpartner der Oberoffiziere in allen dienstlichen Angelegenheiten.
7 – In jeder Legion wird der Rang eines Majors äquivalent zum Chef de bataillon geschaffen. Er wird dessen Gehalt haben und auf der rechten Schulter eine Epaulette tragen. Bis seine Pflichten genauer bestimmt sind, wird er diejenigen, für die der ehemalige Major verantwortlich war, verwaltungsmäßig ausführen. Er wird mit den Chefs de bataillon in Beförderungskonkurrenz stehen und kann nach zwei Dienstjahren das Kommando über ein Bataillon übernehmen. Nach vier Jahren ist er für die Funktion eines Sous-inspecteur bei Besichtigungen qualifiziert. Ungeachtet seines Dienstgrads wird er in der Kommandogewalt jedoch niemals über dem Chef de bataillon stehen.
8 – Der Stab und die Kompanien jeder Legion werden in Übereinstimmung mit der dieser Anordnung beigefügten Tabelle organisiert. Die Stärke jeder Legion wird auf 1687 Mann, zu 103 Offizieren und 1584 Unteroffizieren und Soldaten, festgelegt.
Titel II – Entlassung der Linien-Infanterieregimenter und der leichten Infanterieregimenter
9 – Unser Staatsminister im Kriegsministerium bestimmt die Generäle oder Oberoffiziere zur Durchführung der Entlassung der aktuell bestehenden Linien-Infanterieregimenter und leichten Infanterieregimenter.
10 – Um das Entlassungsprocedere zu regeln, hat der Colonel oder der Kommandant jedes Korps oder Teils des Korps für jede Abteilung einen Stab aufzustellen und dazu Militärs und Angestellte, unter seinem Kommando stehend, namentlich zu benennen.
11 – Der Verwaltungsrat wird gleichzeitig die Entlassungsbescheinigungen ausfertigen und die Auszahlung jedes Offiziers, Unteroffiziers und Soldaten festlegen. Wenn nicht genügend Bargeld vorhanden ist, um die Zahlungen zu leisten, erhält jede Militärperson, zusammen mit der Entlassungsbescheinigung einen Nachweis über die nicht erhaltenen Gelder.
12 – Der Verwaltungsrat jedes der zu entlassenden Regimenter, ebenso der Quartiermeister und der Versorgungsoffizier bleiben vorläufig in Amt und Verantwortung für das Archiv, die Regimentskasse, die Magazinbestände und für Informationen darüber.
13 – Die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der gleichen Truppe bilden eine Abteilung, welche vom höchsten Offizier befehligt wird. Bei gleichen Dienstgraden kommandiert der nach Dienstjahren ältere.
Jede Abteilung, die aus weniger als 20 Mann besteht, benötigt keinen Offizier als Kommandanten. Hier führt ein Sergent oder Caporal das Kommando.
Die Abteilungen werden, während sie sich auf der Straße befinden, als Truppen auf dem Marsch behandelt werden.
Die Unteroffiziere und Soldaten nehmen ihre Ausrüstung, Uniformen und Bewaffnung mit. Unser Staatsminister im Kriegsministerium trifft die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Anordnung.
Titel III – Entlassung der Soldaten aus den ehemaligen Regimentern bei der Errichtung der Legionen in den Départements-Hauptstädten
  • Abschnitt I.
  • Disposition der Offiziere.
14 – Nach der Ankunft in der Hauptstadt des zugewiesenen Département haben sich die Offiziere beim General-Kommandanten des Département zu melden.
Der General wird sie überprüfen und denjenigen, die dies beantragen, einen zweimonatigen Urlaub gewähren, bei dem Soldzahlung für ein halbes Jahr in Anspruch genommen werden kann.
Die anderen verbleiben in der Département-Hauptstadt, wo sie ihre Tätigkeit gemäß ihrem Rang fortsetzen werden.
  • Abschnitt II.
  • Disposition der Unteroffiziere und Soldaten.
15 – Ein Überprüfungsausschuss in der Département-Hauptstadt, bestehend aus:
dem Präfekten als Präsident
dem General-Kommandanten des Département
dem Capitaine der Gendarmerie
führt die Überprüfung der Unteroffiziere und Soldaten der entlassenen Regimenter nach ihrer Ankunft in der Département-Hauptstadt durch.
16 – Der Überprüfungsausschuss beurlaubt:
Soldaten, die wegen Gebrechen für untauglich erachtet werden
solche mit einer Körpergröße von weniger als einem Meter und siebenhundertzehn Millimetern (vier Fuß und 11 Pouces)
Weiterhin wird auf Antrag beurlaubt, wer behauptet:
er habe mehr als acht Jahre gedient
er sei verheiratet
er sei der unverzichtbare Ernährer seiner Familie
17 – Mitglieder des Militärs, die vom Prüfungsausschuss beurlaubt oder entlassen werden, kehren in ihre Heimat zurück.
18 – Die Soldaten, die behaupten, Anspruch auf Abfindung zu haben, werden ihre Forderungen an den General, der das Département kommandiert, richten, der sie dem diensthabenden General-Inspecteur der Organisationphase weitergeben wird, damit dieser die entsprechenden Verwaltungsvorgänge einleiten kann.
Wenn sie sich in ihrer Heimat den Lebensunterhalt nicht verdienen können, werden sie in den provisorischen Kompanien untergebracht.
19 – Das vom Überprüfungsausschuss bewertete Militär, das nicht entlassen oder beurlaubt ist, soll in die Départements-Legionen eintreten. Der General, der das Département befehligt, wird denjenigen dieser Soldaten, die es beantragen, einen Urlaub von zwei Monaten mit einer Halbjahres-Soldzahlung gewähren.
Die Unteroffiziere und Soldaten, die keinen zweimonatigen Urlaub erhalten, werden in den Départements-Hauptstädten zu provisorischen Kompanien zusammengefasst. Dazu gehören auch die Soldatenkinder mit ihren Vätern. Diese Kompanien werden in den Départements-Hauptstädten provisorisch von den anwesenden Offizieren kommandiert.
20 – Unteroffiziere und Soldaten der provisorischen Kompanien werden die Bezahlung und Versorgung der Garnisonstruppen erhalten.
Titel IV – Organisation der Légions départementales – wichtigste Dispositionen
21 – Unser Staatsminister im Kriegsministerium wird Uns die Generäle oder die Oberoffiziere vorstellen, die sich empfohlen haben, die Organisation der Départements-Legionen durchzuführen.
Er wird Uns auch die die Colonels, Lieutenants-colonels, Chefs de bataillon und Majore vorstellen, die zum Dienst in den Legionen vorgesehen sind.
Die Organisation der Legionen wird in den Départements-Hauptstädten durchgeführt werden.
  • Abschnitt I.
  • Auswahl der Offiziere.
22 – Offiziere, die für den Dienst in den Legionen in Frage kommen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: sie müssen Franzosen mit einem Offiziersdienstgrad sein, die ihren Dienst nicht quittiert haben oder zurückgetreten sind und die nicht zur königlichen Garde gehören oder dafür vorgesehen sind.
23 – Der Inspecteur-général wird alle Offiziere überprüfen, die in die Legionen aufgenommen werden wollen, und wird über jeden von ihnen, gemäß den Instruktionen Unseres Staatsministers im Kriegsministerium einen speziellen Bericht anfertigen.
24 – Der Inspecteur-général wird Vorschläge für den Ruhestand für die berechtigten Offiziere wie folgt machen: Für Oberoffiziere besteht ein Anspruch auf Ruhestand nach 25 Dienstjahren. Nach 30 Dienstjahren werden sie ausnahmslos und von Rechts wegen in den Ruhestand versetzt.
Alle anderen Offiziere können nach 20 Dienstjahren in den Ruhestand treten. Nach 25 Dienstjahren werden sie ausnahmslos und von Rechts wegen in den Ruhestand versetzt.
Offiziere aller Ränge, die fünfzig Jahre alt sind, haben das Recht, unabhängig von ihrem Dienstalter in den Ruhestand zu treten. (Diese Bestimmung gilt nur für Offiziere vom Rang eines Sous-lieutenant bis zum Chef de bataillon ausschließlich.)
Offiziere, die aufgrund der neuen Organisation in den Ruhestand treten, genießen die maximalen Ruhestandsbezüge ihres Ranges.
Die Offiziere, die wünschen, beurlaubt zu werden, werden ihr Gesuch dem Inspecteur-général zukommen lassen.
Er wird für die Zeit der Inaktivität einen Sold von vier Fünfteln vorschlagen, es sei denn, er erhält entgegengesetzte Anordnungen von Uns für die in fremden Ländern geborenen Offiziere. Wenn einer von ihnen in sein Land zurückkehren möchte, wird er für diesen eine Abfindung vorschlagen, die der Dauer seines Dienstes entspricht.
Alle diese Offiziere werden in ihre Heimatorte zurückgeschickt; die demissionierten erhalten vor Ort die ihnen gewährten Soldzahlungen.
Für die übrigen Fälle, in denen der Alterssold gewährt werden kann, sind zusätzlich die Bestimmungen Unserer Anordnung vom 1. dieses Monats einzuhalten.
25 – Der Inspecteur-général wird sich dann um die Auswahl der Offiziere kümmern, die die Kader der Legionen bilden. Er wird die Fähigsten auswählen, von denen das Doppelte an Moral und Bildung als üblich erwartet wird.
Unter gleichen Voraussetzungen wird die Seniorität die Wahl entscheiden.
Die Offiziere können nur den Rang beanspruchen, den sie am 20. März innegehabt hatten, es sei denn, sie weisen nach, dass Wir ihnen seit diesem Zeitpunkt eine Beförderung gewährt haben.
26 – Der Inspecteur-général wird dies jedoch nur der Hälfte der benötigten Offiziere anbieten, um zuerst eine Basis zu bilden. Offiziere, die nicht vom Inspecteur-général ausgewählt werden, kehren in ihre Heimat zurück, um dort vier Fünftel vom Sold ihres letzten Ranges zu erhalten.
Oberoffiziere sollen auf Halbsold gesetzt werden.
Die überzähligen Offiziere sind für die zukünftigen Legionen vorgesehen, gemäß den guten Zeugnissen, die sie vorweisen können.
27 – Wenn die Wahl des Inspecteur-général zur Erfüllung der Aufgaben des Zahlmeisters auf einen Offizier fällt, der bereits Quartiermeister eines vorläufig aufgestellten Verwaltungsrats ist, so muß der zu ersetzende Zahlmeister bis zur Ernennung eines neuen Quartiermeisters die Funktionen des Zahlmeisters weiterführen.
28 – Die Wahl der Offiziere, die die Éclaireurs- und Artilleriekompanien befehligen sollen, wird nach den oben genannten Grundsätzen vom Inspecteur-général unter den in der Legion vorhandenen Kavallerie- und Artillerieoffizieren getroffen. Diese Aufgaben werden sie jedoch erst nach Erhalt der betreffenden Befehle übernehmen.
29 – Die vom Inspecteur-général getroffene Auswahl oder Klassifizierung der Offiziere wird nur dann bestätigt, wenn Unser Staatsminister im Kriegsministerium Unsere Zustimmung bekanntgegeben hat.
  • Abschnitt II.
  • Endgültige Eingliederung von Unteroffizieren und Soldaten der provisorischen Kompanien und von denen, die zweimonatigen Urlaub erhalten haben.
30 – Zu einem Zeitpunkt, der vom Inspecteur-général festgelegt wird, werden die Offiziere und Soldaten, die zwei Monate Urlaub haben, vom General-Kommandanten des Département in die jeweilige Hauptstadt zurückgerufen.
31 – Der Inspecteur-général wird mit der Bildung der verschiedenen Kompanien der zwei Bataillone der Linieninfanterie und des Bataillons der Jäger zu Fuß der einzelnen Legionen beginnen, indem er dort je nach der Art des Dienstes, den jeder schon geleistet hat oder zu welchem er als befähigt erkannt wird, die Unteroffiziere und Soldaten einteilt, die dann die provisorischen Kompanien bilden. Die Soldaten, die aus dem Urlaub zurückgekehrt sind, werden ebenfalls eingeteilt.
Wenn die Anzahl der Männer größer ist, als benötigt wird, werden die Überzähligen vorläufig wieder nach Hause geschickt. Ausgenommen sind die, die in ihrer Heimat kein Auskommen haben.
32 – Wenn während der Aufstellung der Einheiten einige Soldaten aus verschiedenen Gründen aus dem Dienst ausscheiden müssen, wird der Inspecteur-général sie ausmustern.
Zur gleichen Zeit wird er diejenigen vorstellig werden lassen, die um eine Belohnung gebeten haben. Er wird deren Ansprüche prüfen und, falls sie begründet sind, die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Diejenigen jedoch, deren Ansprüche unbegründet sind, werden ausgemustert.
33 – Soldatenkinder, egal wie viele es sind, werden alle in den Legionen verbleiben, aber in Zukunft wird es nur noch zwei für jede Kompanie geben.
Titel V – Aufruf der Männer, die zur Vollständigmachung der Legionen bestimmt sind
34 – Die in die Départements zurückkehrenden Soldaten, die keinen Rechtstitel besitzen, der sie vom Dienst entbindet, werden vom Präfekten gemäß dem vorherigen Artikel 30 aufgefordert, gleichzeitig mit den anderen Unteroffizieren und Soldaten vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Der Prüfungsausschuss wird sich gemäß den Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 19 dieser Verordnung zu diesen Männern äußern.
35 – Die Männer, die der Prüfungsausschuss als diensttauglich beurteilt hat, treten in die Legion der Départements ein, und zwar vollzählig. Diejenigen von ihnen, die den Sollbestand des Personals überschreiten, werden nach Hause geschickt. Ihnen wird aber erlaubt sein, entsprechend der Verteilung, die Unser Staatsminister im Kriegsministerium erstellt hat, in die Legionen der benachbarten Départements einzutreten und diese zu vervollständigen. Die in Abschnitt 32 genannten Soldaten sind ebenfalls für diesen Zweck bestimmt.
36 – Die Männer, die den Einberufungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht Folge leisten, werden als Deserteure betrachtet und verfolgt.
Titel VI – General-Disposition
37 – Die Kompanien, mit Ausnahme der Grenadiere und Voltigeurs, Éclaireurs und Artilleristen, werden den Namen ihrer Capitaines tragen.
38 – Sold, Zulagen und Entschädigungen sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu zahlen. Die Kompanie der Éclaireurs wird mit den Regimentern der Jäger und der Artilleriekompanie gleichgestellt, die wie die Regimenter der Artillerie zu Fuß bezahlt werden.
39 – Die Verwaltung und die Konten werden vorläufig nach den in den geltenden Vorschriften festgelegten Grundlagen eingerichtet. Der Verwaltungsrat soll sich nach der Verordnung vom 20. Januar 1815 zusammensetzen, zusätzlich mit dem Lieutenant-colonel. Der Major wird erst nach dem Chef de bataillon zur Meldung zugelassen. Wenn bei Beratungen Stimmengleichheit herrscht, wird die des Präsidenten entscheiden.
40 – Es wird für jede Legion eine Fahne und für jedes Bataillon einen Wimpel geben. Unser Staatsminister im Kriegsministerium wird das Fahnenmodell einführen, der Hintergrund wird weiß sein und das Wappen von Frankreich und die Bezeichnung der Legion tragen. Wir behalten Uns das Recht vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Fahnen ausgegeben werden.
41 – Besondere Vorschriften werden zu folgenden Regulierungen erlassen:
  • den Rang der Offiziere und Unteroffiziere zu regeln, um sie mit der gegenwärtigen Formation in Einklang zu bringen
  • die Uniform und die Abzeichen jeder Legion zu bestimmen
  • die Art des Aufstiegs der verschiedenen Ränge festzulegen.

3. August 1815.
LOUIS“

Zusammensetzung

Anzahl der Bataillone aus dem jeweiligen Département

Die Nummern s​ind nach d​en Infanteriebataillonen p​er Département aufgeführt, d​ie beiden zuzüglichen Bataillone beziehen s​ich auf d​ie leichte Infanterie.

DépartementAnzahl der Bataillone DépartementAnzahl der Bataillone DépartementAnzahl der Bataillone
Ain3 Haute-Garonne3 Oise3
Aisne3 Gers3 Orne3
Allier3 Gironde6 Pas-de-Calais6
Basses-Alpes2 + 2 Hérault3 Puy-de-Dôme3
Hautes-Alpes2 + 2 Ille-et-Vilaine6 Basses-Pyrénées3 + 2
Ardèche2 Indre2 Hautes-Pyrénées2 + 2
Ardennes3 Indre-et-Loire3 Pyrénées-Orientales2
Ariège2 + 2 Isère3 Bas-Rhin4
Aube3 Jura2 + 2 Haut-Rhin3
Aude2 Landes2 Rhône3
Aveyron2 Loir-et-Cher2 Haute-Saône3
Bouches-du-Rhöne3 Loire3 Saône-et-Loire3
Calvados3 Haute-Loire3 Sarthe3
Cantal2 Loire-Inférieure3 Seine6
Charente3 Loiret3 Seine-Inférieure6
Charente-Inférieure3 Lot3 Seine-et-Marne3
Cher2 Lot-et-Garonne3 Seine-et-Oise3
Corrèze2 Lozère2 Deux-Sèvres3
Corse2 + 2 Maine-et-Loire3 Somme4
Côte-d’Or3 Manche6 Tarn3
Côtes-du-Nord6 Marne3 Tarn-et-Garonne2
Creuse2 + 2 Haute-Marne2 Var2
Dordogne3 Mayenne2 Vaucluse2
Doubs2 Meurthe3 Vendée3
Drôme3 Meuse3 Vienne3
Eure3 Morbihan4 Haute-Vienne2 + 2
Eure-et-Loir3 Moselle3 Vosges2 + 2
Finistère3 Nièvre2 Yonne3
Gard3 Nord6

Ausstattung

Uniformierung

Nach der Absetzung Napoléons 1815 wurde angeordnet, dass die Uniformröcke der Infanterie der Départements-Legionen wieder die weiße Farbe aus der vorrevolutionären Zeit haben sollten.[11]
Die Hosen waren königsblau.

„Der Rock ist weiß ohne Streifen oder Stickerei; er wird mit neun großen Knöpfen rechts geschlossen. Er hat einen hohen Stehkragen; die Taschen werden mit drei Knöpfen geschlossen; die Schöße werden bis unter das Knie reichen. Zwei große Knöpfe befinden sich in Höhe der Taille, zwei am Ende der Rockschöße und drei auf jeder Taschenklappe.[12]
Die Weste ist ohne Streifen oder Stickerei, sie wird mit neun kleinen Uniformknöpfen geschlossen. Die Hose ist hauteng, ohne Stickerei oder Borten.
Die Knöpfe sind kupferfarben.
Die Hose ist königsblau.
Der Tschako hat an der Front eine kupferne Plakette mit den königlichen Lilien.“

Einheitlich weiß uniformiert w​aren allerdings n​ur die Linienbataillone, bestehend a​us Grenadieren, Füsilieren u​nd Voltigeuren. Die Uniformen d​er Fußjäger u​nd der berittenen Legions-Éclaireurs w​aren dagegen grün (und gleichen Schnitts), d​ie der Legions-Artillerie blau. Eine Ausnahme bildete d​ie auf Korsika gebildete Legion, d​ie durchweg b​raun gekleidet war. Die Legionen unterschieden s​ich voneinander anhand unterschiedlicher Abzeichenfarben u​nd der Farbe d​er Knöpfe (weiß o​der gelb).

Königliche Garde

Neu aufgestellt w​urde die königliche Garde, für d​ie per Dekret e​ine Gesamtstärke v​on 25.000 Mann festgelegt wurde. Sie bestand i​m Gegensatz z​ur Garde v​on Louis XVI n​ur noch a​us kampffähigen Einheiten, e​s gab a​lso keine Prunkgarden m​ehr (z. B. d​ie Garde d​e la porte), w​ie es s​ie auch n​ach der Ersten Restauration n​och gegeben hatte.

6 französische Regimenter
2 Schweizer Fremdenregimenter
2 Regimenter Grenadiers à cheval
2 Regimenter Cuirassiers
1 Regiment Dragons
1 Regiment Chasseurs à cheval
1 Regiment Hussards
1 Regiment Lanciers

Muster der Fahnen der Kavallerie, Modell 1816

Linienkavallerie

Die Linienkavallerie w​urde drastisch verkleinert. Von d​en in d​er Armee d​er Hundert Tage n​och bestehenden

  • 2 Regimentern Carabiniers
  • 12 Regimentern Kürassiere
  • 30 Regimentern Dragoner und Jäger zu Pferde
  • 6 Regimentern Lanciers (Ulanen) und
  • 7 Regimentern Husaren

wurden d​ie Lanciers u​nd die Carabiniers gänzlich abgeschafft. Es verblieben noch

  • 6 Regimenter Kürassiere (Cuirassiers)
Régiment de cuirassiers de La Reine N° 1
Régiment de cuirassiers du Dauphin N° 2
Régiment de cuirassiers d’Angoulême N° 3
Régiment de cuirassiers de Berry N° 4
Régiment de cuirassiers d’Orléans N° 5
Régiment de cuirassiers de Condé N° 6
  • 10 Regimenter Dragoner
Régiment de dragons du Calvados N° 1
Régiment de dragons du Doubs N° 2
Régiment de dragons de la Garonne N° 3
Régiment de dragons de la Gironde N° 4
Régiment de dragons d’Hérault N° 5
Régiment de dragons de la Loire N° 6
Régiment de dragons de Manche N° 7
Régiment de dragons du Rhône N° 8
Régiment de dragons de la Saône N° 9
Régiment de dragons de la Seine N° 10
  • 24 Regimenter Jäger zu Pferde (Chasseurs à cheval)
Régiment de chasseurs d’Allier N° 1
Régiment de chasseurs des Alpes N° 2
Régiment de chasseurs des Ardennes N° 3
Régiment de chasseurs d’Ariège N° 4
Régiment de chasseurs du Cantal N° 5
Régiment de chasseurs de Charente N° 6
Régiment de chasseurs de Corrèze N° 7
Régiment de chasseurs de Côte-d’Or N° 8
Régiment de chasseurs de la Dordogne N° 9
Régiment de chasseurs du Gard N° 10
Régiment de chasseurs d’Isère N° 11
Régiment de chasseurs de la Marne N° 12
Régiment de chasseurs de la Meuse N° 13
Régiment de chasseurs du Morbihan N° 14
Régiment de chasseurs de la Oise N° 15
Régiment de chasseurs de la Orne N° 16
Régiment de chasseurs des Pyrénées N° 17
Régiment de chasseurs de la Sarthe N° 18
Régiment de chasseurs de la Somme N° 19
Régiment de chasseurs du Var N° 20
Régiment de chasseurs de la Vaucluse N° 21
Régiment de chasseurs de Vendée N° 22
Régiment de chasseurs de Vienne N° 23
Régiment de chasseurs des Vosges N° 24
  • Sechs Regimenter Husaren (Hussards)
Régiment de hussards de Jura N° 1
Régiment de hussards de Meurthe N° 2
Régiment de hussards de la Moselle N° 3
Régiment de hussards du Nord N° 4
Régiment de hussards de Bas-Rhin N° 5
Régiment de hussards de Haut-Rhin N° 6

Literatur

Fußnoten

  1. Napoléons persönliche Garde auf der Insel Elba
  2. Victor Louis Jean François Belhomme: Histoire de l’infanterie en France. Band 5. H. Charles-Lavauzelle, Paris 1902
  3. Rang et nom des Légions départementales. 1820 (Memento vom 22. Januar 2018 im Internet Archive). Website der Association du musée de l’infanterie
  4. Adrien Pascal, Jules du Camp: Histoire de l’armée et de tous les régiments. Band 4, S. LV des Kapitels tableaux. A. Barbier, Paris 1850
  5. Victor Louis Jean François Belhomme: Histoire de l’infanterie en France. Band 5. H. Charles-Lavauzelle, Paris 1902, S. 10
  6. Henri Victor Dollin du Fresnel: Un régiment à travers l’histoire, le 76e, ex-1er léger. E. Flammarion, 1894
  7. für die Schweizer wurde hier die Bezeichnung Regiment beibehalten
  8. Originaltext: La force militaire active de la France, wobei allerdings nur das Heer gemeint ist
  9. Aufklärungskompanie
  10. Major war kein Dienstgrad, sondern eine Dienststellung als Verwaltungschef der Einheit
  11. Das wurde aber per Dekret vom 27. Oktober 1820 wieder geändert – sie wurden nun königsblau
  12. Anordnung des Königs über die Aufstellung der Légions départementales und der Uniformen der zurückgetretenen Offiziere
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