Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle (englisch hazardous waste) sind Abfallstoffe, die festgelegte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und somit eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen. Ein anderer üblicher Begriff für derartigen Abfall ist Sonderabfall.[1]
Begriff
Europäische Union
Für die Zwecke eines gemeinsamen Kreislaufwirtschaftsrechts wurde er spätestens mit der Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) nach Kriterien der Abfallherkunft, stofflichen Zusammensetzung und besonderen Gefährlichkeit definiert[2]. Die darauf aufbauende Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) definiert ihn nun in Art. 3 Nr. 2 als Abfall, der mindestens eine der in ihrem Anhang III gelisteten besonders gefährlichen Eigenschaften hat, also beispielsweise explosiv, leicht entzündbar, krebserregend, ätzend, infektiös oder ökotoxisch ist.
Maßgebend für die nähere Bezeichnung und Einstufung ist vor allem das Abfallverzeichnis (EAV), vor 2002 genannt Europäischer Abfallkatalog (EAK)[3], der in Deutschland mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) und in Österreich mit dem Abfallartenkatalog in nationales Recht umgesetzt ist. Die Abfallrahmenrichtlinie gestattet den Mitgliedsstaaten unter Bedingungen jedoch, weitere Abfallarten als gefährlich zu betrachten oder nicht als solche anzusehen[4].
International
Für seine Regelungszwecke der (grenzüberschreitenden) Abfallverbringung definiert das Basler Übereinkommen ihn eigenständig über Listen, die wie später in der EU an die Herkunft und stoffliche Zusammensetzung der Abfälle anknüpfen, aber einem umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis folgen: Erst dann, wenn der Abfall keine der genannten gefährlichen Eigenschaften hat (und auch nicht in einem betroffenen Vertragsstaat als gefährlich angesehen ist), ist er nicht als gefährlicher Abfall zu betrachten[5]. Es wurde in Deutschland mit dem Abfallverbringungsgesetz[6] und in der Schweiz mit der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) umgesetzt bzw. ratifiziert.
In der Schweiz wird der Begriff Sonderabfälle verwendet, die als „Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert“ definiert sind.[7]
Die rechtswidrige Entsorgung und den verbotenen Handel mit gefährlichen Abfällen haben internationale Gremien wie G8, EU, Interpol und das Umweltprogramm der Vereinten Nationen als Umweltkriminalität anerkannt.[8]
Deutschland
Gesetzliche Regelung
Während alle Abfälle zur Beseitigung überwachungsbedürftig waren, wurden bis 14. Juli 2006 die im damaligen Abfallverzeichnis mit Sternchen (*) markierten gefährlichen Abfallarten als besonders überwachungsbedürftig[9] bezeichnet, was zugleich die Funktion und Auswirkung dieser Kategorisierung erklärte. Wie das europäische Recht spricht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nun bloß noch von gefährlichem Abfall, an dessen Entsorgung und Überwachung besondere Anforderungen zu stellen sind[10]. Diese Einordnung löst daher egal, ob diese Stoffe verwertet oder beseitigt werden sollen, regelmäßig schärfere Pflichten bei ihrer Beförderung, Sammlung, Behandlung oder Lagerung einschließlich deren Dokumentation aus. Diese treffen alle Besitzer, Erzeuger, Transporteure, Betreiber von Abfallanlagen und sonstigen Personen, die damit umgehen und daher besonderer umwelt-, dabei auch immissionsschutzrechtlicher behördlicher Überwachung unterliegen. So dürfen nach der Nachweisverordnung gefährliche Abfälle regelmäßig nur nach vorheriger Anmeldung durch den Erzeuger oder Vorbesitzer und nach behördlicher Bestätigung der Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges von einem Beförderer, der die speziellen Begleitscheine mitführt, zu einer Anlage transportiert werden, die dafür zugelassen ist und deren Betreiber konkret bescheinigt hatte, diese Stoffe annehmen zu werden. Händler oder Makler, Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen eine amtliche Erlaubnis[11]. Betriebsinhaber müssen außerdem eine besondere Fach- und Sachkunde nachweisen.[12]
Die Nachweisführung einer ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt seit dem 1. April 2010 im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) nach der Verordnung über die Nachweisführung[13].
Unter Beachtung seiner Gefährlichkeit kann Sonderabfall einem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zugeführt werden. Für einige gefährliche Stoffe (z. B. PCB) gilt ab einer festgelegten Konzentration jedoch der Vorrang der Beseitigung, sodass eine Verwertung ausgeschlossen ist. Zu den gefährlichen Abfällen zählen z. B. verbrauchte Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Lackschlämme, Altpestizide, teilweise Krankenhausabfälle, Laborchemikalien, Filterstäube und Stoffe mit Schwermetallverunreinigungen.
Wer mit den in § 326 Strafgesetzbuch genannten Abfallarten mit besonderem Gefahrenpotential ohne Befugnis oder nach einem anderen als dem vorgegebenen Verfahren umgeht oder es versucht, wird auch bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft; also selbst dann, wenn sich die Gefahr nicht auswirkt[14]. Jedoch hat er – was eine Besonderheit im deutschen Strafrecht ist – die Chance, sich mit aktivem Einsatz bei der nachträglichen Gefahrenbekämpfung Straffreiheit oder -Milderung zu verdienen.[15] Der Begriff „gefährlicher Abfall“ fällt hier nicht und die Definition ist anders als im Abfallrecht, lehnt sich in der Praxis aber weitgehend daran an[16]. Problematisch ist etwa, wenn gefährlicher Abfall nicht den vorgeschriebenen Entsorgern und Verwertungsmethoden zugeführt wird, sondern zu einer nicht (besonders) gefährlichen Abfallart umdeklariert an Arglose abgegeben und so getarnt in den Wirtschaftsverkehr eingeschleust wird.
Südschiene
Mitte April 2012 schloss das Bundesland Baden-Württemberg, vertreten durch den Umweltminister Franz Untersteller (Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg), mit den Firmen Sonderabfallentsorgung Bayern GmbH (GSB) und Hessische Industriemüll GmbH (HIM) einen Kooperationsvertrag zur Entsorgung verbrennbaren Sondermülls wie Altlack und Lösungsmittel etc. aus dem Land. Der Vertrag beinhaltet Kontingente von jeweils 10.000 Tonnen (t) Sondermüll zur Verbrennung in Bayern und Hessen; das sind ca. 40 % des in Baden-Württemberg anfallenden verbrennbaren Sondermülls von ca. 48.000 t jährlich. Im Gegenzug können Bayern und Hessen zu deponierende Sonderabfälle in der baden-württembergischen Sondermülldeponie Billigheim und im ehemaligen Salzbergwerk Bad Friedrichshall der Südwestdeutsche Salzwerke AG in Bad Friedrichshall entsorgen. Die Verpflichtung zur Lieferung von im Jahr 20.000 t Sondermüll aus dem 1997 getätigten Entsorgungsvertrag mit der Abfallverwertung AVG im Stadtstaat Hamburg konnte nie erfüllt werden: allerdings verhinderte sie aus heutiger Sicht unnötige Investitionen von ca. 500 Mio. Euro in zwei in den 1990er-Jahren für Kehl und Böblingen projektierte und damals sehr umstrittene Sondermüllverbrennungsanlagen. Damals war man noch von allein in Baden-Württemberg anfallenden Sondermüllvolumina bis zu 100.000 t jährlich ausgegangen.[17]
Skandale
In den 1980er Jahren wurde die Sonderabfalldeponie Münchehagen im Landkreis Nienburg überregional bekannt, als dort giftige Stoffe, wie das Dioxin TCDD, in hoher Konzentration festgestellt wurden.
Die Umweltorganisation Greenpeace deckte im Mai 1992 die Verschiebung von 2000 Tonnen Altpestiziden aus Deutschland nach Rumänien auf. Erst im März 1993 begann unter dem damaligen Bundesumweltminister Klaus Töpfer eine Rückholaktion, um die Abfälle in Deutschland der Entsorgung zuzuführen.
Ein weiterer Skandal ereignet sich in Albanien mit Pflanzenschutzmitteln aus DDR-Produktion, die Lindan, Trizilin und Falisan (quecksilberhaltige Saatgutbeize) enthielten (siehe Weblinks).
Der Transport von ausgedienten Schiffen nach Asien zur Abwrackung kann ebenfalls als Export von gefährlichen Abfällen angesehen werden, da die Schiffe gefährliche Stoffe wie Asbest, zinnorganische Verbindungen (Tributylzinn-Verbindungen), schwermetallhaltige Farben und Altöle enthalten. Die Schiffe werden in Ländern wie Indien am Strand ohne Schutzvorkehrungen unsachgemäß zerlegt, wobei die giftigen Stoffe freigesetzt werden und in die Umwelt gelangen.
In den westdeutschen Medien war vor der Wiedervereinigung oft von der Deponie Schönberg (heute Deponie Ihlenberg) die Rede, die die DDR zum größten Importeur für gefährliche Abfälle in Europa machte.
In der Schweiz sind in diesem Zusammenhang vor allem die Sondermülldeponie Kölliken (900 Mio. Franken Sanierungskosten) und Bonfol (über 350 Mio. Franken Sanierungskosten) bekannt.
Siehe auch
- Sondermülldeponie (Über- und Untertage)
Literatur
Weblinks
- Im Fegefeuer der Konsumgesellschaft – Wie wir unseren Giftmüll aus der Welt schaffen, Radio-Feature des Deutschlandfunk
- Greenpeace: Artikel zum Thema Giftmüll (Memento vom 8. September 2013 im Internet Archive)
- Das Bundesumweltministerium zum Thema Gesetzesänderungen (Memento vom 2. April 2015 im Internet Archive)
- odysso, 11. Juli 2019: Zeitbomben im Untergrund
Einzelnachweise
- Gefährliche Abfälle Website des Umweltbundesamts, 16. Dezember 2016
- Art. 1 Absatz 4 mit Anhängen I und III dieser Richtlinie
- Europäischer Abfallkatalog EAV Website des Bayerischen Landesamtes für Statistik, abgerufen am 12. September 2017
- Artikel 7 Absatz 2 und 3, wobei diese Herabstufung nach Abs. 4 ausdrücklich nicht durch Verdünnung oder Vermischung mit weniger gefährlichen Stoffen geschehen darf.
- Artikel 1 in Verbindung mit Anlage III
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
- Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2017)
- Banks, D., Davies, C., Gosling, J., Newman, J., Rice, M., Wadley, J., Walravens, F. (2008): Environmental Crime – A threat to our future. Environmental Investigation Agency (PDF-Datei; 1,25 MB).
- § 41 Abs. 1 des damaligen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVV; während § 41 Abs. 2 klarstellte: „Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Abfälle zur Beseitigung sind überwachungsbedürftig“.
- § 3 Abs. 5 und § 48 KrWG,
- § 54 KrWG
- IHK Ruhr: Anzeige-/Erlaubnispflicht nach §§ 53/54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (gefährlichen) Abfällen
- Abschnitt 4 der NachwV
- § 326 Abs. 1 und 3, 4. Bei realisierter Gefahr oder anderen Verschärfungsgründen sind nach § 330 StGB ab 6 Monate Freiheitsstrafe angedroht.
- „Tätige Reue“ nach § 330b StGB.
- wobei ausdrückliche Ausnahmen des KrWG/ Abfallrahmenrichtlinie wie etwa für den Erzeuger von gemischtem Siedlungsabfall („Hausmüll“) oder für flüssige Abfälle (z. B. „Gülle“) hier nicht greifen
- rol: Südschiene für den Sondermüll. In: badische-zeitung.de, Nachrichten, Südwest, 24. April 2012 (28. April 2012)