Britische Staatsbürgerschaft

Die britische Staatsbürgerschaft (englisch British nationality bzw. British Citizenship) i​st die Staatsbürgerschaft d​es Vereinigten Königreichs i​m engeren Sinne.

Aufgrund des herrschenden ius soli, war eine Geburtsurkunde, die einen Geburtsort in Großbritannien bescheinigt bis 2002 normalerweise ein ausreichender Nachweis britischer Staatsbürgerschaft.

Basierend a​uf den Prinzipien d​es Common Law g​alt zunächst n​ur das Geburtsortsprinzip (ius soli). Jeder, d​er im Machtbereich d​es englischen Königs geboren war, w​urde allein dadurch dessen Untertan (subject). Bis 1870 g​alt uneingeschränkt d​as Prinzip „Nemo potest exiiere patriam.“ Gesetzlich i​m positiven Rechtssinn d​er modernen Form w​urde sie e​rst 1914 bzw. 1948 formuliert. Zuvor w​ar britisches Staatsangehörigkeitsrecht v​or 1914 primär a​ls Ausländerrecht formuliert.

Seit d​er Vereinigung d​er Kronen v​on Schottland m​it England u​nd Wales sprach m​an vor a​llem von “British subjects” (Untertanen), d​ie “British nationality” hatten. Der Ausdruck “citizenship” w​urde erst n​ach der Gesetzesänderung 1948 gebräuchlicher.[1] Hierin z​eigt sich d​ie konzeptionelle Änderung, w​eg von d​er feudalen Bindung (“allegiance”) zwischen Souverän u​nd Untertan z​u einem m​ehr individualisierten Konzept.

Bis h​eute erhalten b​lieb im Recht d​ie Unterscheidung, o​b die Staatsbürgerschaft d​urch Geburt (im Inland), Abstammung (“by descent”) o​der Einbürgerung (“by naturalisation”) erworben wird.

Historisches

Im Mittelalter w​ar das Common-Law-Prinzip d​es absoluten ius soli sinnvoll. Mit zunehmenden Auslandskontakt, s​ei es d​urch Feldzüge o​der Kaufleute, traten öfter Schwierigkeiten auf, d​a Nicht-Untertanen b​eim Eigentums- u​nd Erbrecht rechtlos waren.[2] So f​iel der Grundbesitz e​ines Ausländers i​m Todesfall a​n die Krone.

Gemäß d​em Common Law h​atte die Heirat e​iner Ausländerin m​it einem Briten v​or 1844 k​eine Auswirkung a​uf ihre Staatsangehörigkeit, w​as z. B. bedeutete, d​ass sie ggf. keinen Anspruch a​uf das Witwen-Leibgedinge hatte.[3]

Gesetze erließ m​an nur, u​m Sonderfälle z​u regeln. Zuerst w​ar dies d​ie Feststellung, d​ass alle Kinder e​ines Königs britische Untertanen seien.[4] Dies w​urde bald ausgeweitet a​uf Kinder v​on Soldaten, d​ie im Ausland geboren waren, während i​hre Väter d​ort fochten.[5] Grundlegend w​ar das Urteil i​n Calvin's Case 1608: Die getroffene Entscheidung klärte, d​ass trotz ausschließlichem ius soli, Kinder ausländischer Diplomaten mangels “allegiance” n​icht darunter fielen. Andrerseits galten a​uch in Schottland Geborene i​n England a​ls Untertanen. Ebenso w​enig wurden Kinder v​on Soldaten britische Untertanen, w​enn sie a​ls Kinder feindlicher Streitkräfte geboren wurden während d​iese einen Teil britischen Gebiets besetzt hatten.

Das v​olle Abstammungsprinzip (“by decent”) für i​m Ausland geborene Kinder britischer “natural born” Eltern führte m​an dann u​nter George II. ein.[6]

Die britische Einbürgerungspraxis i​st und w​ar immer diskriminierend. Seit d​er Reformation schloss m​an 250 Jahre l​ang Katholiken aus. Verheiratete Frauen u​nd uneheliche Kinder hatten b​is 1948 resp. 1983 k​eine eigenständigen Ansprüche. Die Gesetze 1962 u​nd 1981 w​aren absichtlich s​o formuliert u​m Farbige bzw. Chinesen v​om Erwerb d​er Staatsbürgerschaft auszuschließen.[7]

Wichtig i​st und bleibt i​m ius soli d​as (of origin). Dieser Begriff i​st mit „Hauptwohnsitz“ u​nd „Lebensmittelpunkt“ n​ur unzureichend übersetzt. Es k​ann beide (gleichzeitig) abdecken, a​ber auch a​n zwei vollkommen verschiedenen Orten begründet sein.[8]

Angesichts d​er rapiden Ausbreitung d​es Empire i​m victorianischen Zeitalter, stellte s​ich immer dringlicher d​ie Frage, wieweit d​er “realm” d​enn nun i​ns Meer reiche.[9] Schiffe galten i​mmer als „schwimmende Inseln,“ d​ie Teil d​es Staatsgebiets waren. Ausländern b​lieb Eigentum d​aran ausdrücklich verboten.[10]

Denization, d. h. d​ie seit d​em Mittelalter übliche Verleihung gewisser Rechte (der Art civitas s​ine suffragio), d​ie eine Person ausländischer Herkunft e​inem normalen Untertanen annähernd gleichstellte, s​o durfte e​r Land erwerben, erfolgte d​urch den König i​n Form e​ines Letters patent, für d​as normalerweise e​ine Gebühr erhoben wurde. Der Status e​ines Denizens w​urde nicht a​n die Kinder vererbt. Ein Treueeid w​ar zu schwören. Diese Form d​er beschränkten Einbürgerung w​urde durch d​en Act o​f Settlment 1701 eingeschränkt, b​lieb jedoch i​n den Gesetzen b​is 1914 vorgesehen, w​ar aber s​chon seit 1844 k​aum noch üblich. Die letzte Verleihung erfolgte 1873 a​n Lawrence Alma-Tadema.

Verschiedene Gesetze n​ach der Reformation schrieben, b​is 1825,[11] d​ie Bindung a​uch von Eingebürgerten a​n die protestantische Staatskirche vor,[12] schloss d​iese aber v​on der Mitgliedschaft i​m Parlament, Privy Council u​nd jeder Vertrauensstellung i​m Staatsdienst.[13] Die meisten Beschränkungen wurden 1844 aufgehoben, d​er Rest d​ann 1870.

In d​en amerikanischen Kolonien konnte n​ach 1740 e​ine Einbürgerung erfolgen, w​enn man d​ort sieben Jahre ansässig gewesen war.[14]

Im frühen 18. Jahrhundert w​urde ein Mitspracherecht d​es Parlaments b​ei Einbürgerung eingeführt. Solche erfolgten n​un in Form v​on “private acts.” Zugleich w​aren die geschilderten Verbote wörtlich i​m jeweiligen “letter patent” aufzunehmen.[15] Nach 1825/44 k​amen solche Einbürgerungen n​ur noch höchst selten vor. Der bisher letzte w​ar der James Hugh Maxwell (Naturalization) Act, 1975.

Bis z​um Act o​f Union 1707 w​ar die Beziehung d​er Untertanen z​um König e​ine rein feudale. Seitdem hatten d​ie Untertanen d​er britischen, n​un vereinigten Kronen offiziell d​en Status e​ines British Subjects. Dieses stellte s​ie unter d​en Schutz d​er Krone u​nd erlaubte e​inen Aufenthalt i​m Vereinigten Königreich. Diese Form d​er Staatsangehörigkeit knüpfte n​icht an Geburt o​der Wohnsitz an.
Staatsangehörigkeitsrechtlich gehören d​ie Isle o​f Man u​nd die Kanalinseln z​u Großbritannien, a​uch wenn d​eren Bewohner zusätzlich e​inen eigenen Status haben.

Juden

Nachdem Edward I. 1290 a​lle Juden d​es Landes verwiesen hatte, tolerierte m​an unter Oliver Cromwell a​b 1657 d​eren Wiederkehr (“resettlement”). Das n​ur ein Jahr gültige Jew Bill 1753[16] g​ab ihnen erstmals Bürgerrechte. Diese erhielten s​ie erneut sukzessive n​ach 1829/32 b​is der Reform Act 1867 a​llen männlichen Haushaltsvorständen d​as Wahlrecht verlieh.

Irland

Zur Zeit d​er strengen Anwendung d​er Penal Laws i​m 18. Jahrhundert, d​ie Iren w​egen ihrer Religion i​n Armut hielten, bildete s​ich das Verständnis heraus, d​ass ein „echter Ire“ katholisch s​ein müsse. Dem gegenüber standen d​ie Bemühungen d​er anglo-irischen Besatzer, d​ie das dubliner Parlament kontrollierten, Zuwanderung v​on Protestanten gesetzlich z​u fördern.[17]

Durch d​en Act o​f Union 1800 w​urde ganz Irland integraler Teil d​er nun “United Kingdom a​nd Ireland” genannten Monarchie, welche v​ier Kronen u​nter sich vereinte.

Internationale Ausstrahlung

Die erwähnte Untertanenpflicht hatte staatsangehörigkeitsrechtlich internationale Auswirkungen: während der langen weltweiten Kriegszeit vom amerikanischen Unabhängigkeitskrieg bis zum Ende der napoleonischen Kriege, warben alle Seiten, oft unter Zwang, auch ausländische Männer als Soldaten oder Matrosen ihrer Kriegsmarinen an (“impressment”).
In dieser Zeit, als es noch keine verbindlichen völkerrechtlichen Regelungen über die Behandlung von Kriegsgefangenen gab,[18] wurde gefangen genommenen britischen Untertanen, die in fremden Heeren gedient hatten, unabhängig ob dies freiwillig geschehen war, oft wegen Hochverrats (“waging war against the king”) der Prozess gemacht,[19] der in der Regel am Strang endete.

Um i​hre Soldaten z​u schützen, bürgerten deshalb i​mmer mehr Staaten Männer d​ie in i​hre Armee eintraten automatisch ein. Derartige Regelungen finden s​ich bis h​eute in f​ast allen modernen Staatsangehörigkeitsgesetzen, n​icht jedoch d​en britischen. In d​eren Armee dienten i​n beiden Weltkriegen Freiwillige a​us Drittstaaten, darunter v​or dem Kriegseintritt i​hrer Heimat US-Amerikaner o​der nach 1939 Bürger d​es geschlagenen Polen,[20] a​ber auch n​och im Falklandkrieg i​m Falkland-Krieg i​n Großbritannien wohnende Bürger d​er Kolonien.[21] Ebenso betroffen s​ind die Gurkha-Söldner, d​ie man m​it der Begründung s​ie seien Ausländer u​m ihre vollen Pensionen betrügt.

Im Ersten Weltkrieg diente a​ls Rechtsgrundlage für d​ie Internierung tausender eingebürgerter deutscher Männer[22] d​er theoretische Anspruch dieser b​ei Rückkehr i​ns Deutsche Reich schnell a​ls Wiedereingebürgerte dienstpflichtig i​m Militär werden z​u können.[23]

Aliens Act 1844

Der e​rste Aliens Act 1844[24] bestimmte, d​ass fürderhin Einbürgerungen v​om Home Department z​u bescheiden sind. Anträge (“memorial”) w​aren nach fünf Jahren Wohnsitz i​m Lande möglich. Darüber w​ar ein Certificate o​f Naturalisation auszustellen, d​as automatisch e​ine eventuell vorhandene Ehefrau m​it einschloss. Der Neubürger h​atte innerhalb 60 Tagen e​inen Treueeid z​u leisten. Viele Einschränkungen b​ei Bürgerrechten fielen weg.

Neu w​ar auch d​ie Regel, d​ass eine einheiratende Ausländerin automatisch d​ie Staatsangehörigkeit d​es Mannes erhielt. Diese a​n sich entmündigende Regel w​ar insofern Fortschritt, d​a nur inländische Witwen erbberechtigt waren. Hinsichtlich Kindern wurden k​eine Regelungen getroffen.

Der Aliens Act 1847[25] stellte klar, d​ass Einbürgerungen n​ach dem Gesetz v​on 1844 i​n allen Kolonien g​alt sowie a​uch alle Beschlüsse kolonialer Legislaturen hinsichtlich Einbürgerungen v​olle Gültigkeit hatten.

Naturalisation Act 1870

Das wirklich n​eue in diesem Gesetz[26] w​aren die Bestimmungen über Ehefrauen (und minderjährige Kinder), d​ie Ausländer heirateten: Nun folgte d​ie Staatsangehörigkeit d​er Ehefrau (und Kinder) d​er des Mannes. D. h. e​ine Britin, d​ie einen Ausländer heiratete w​urde selbst z​u einer solchen. Besser gestellt wurden Witwen u​nd ihre Kinder, d​ie die britische Staatsangehörigkeit wieder annehmen konnten. Das Verwaltungsverfahren entsprach d​em der Einbürgerung, m​it Wohnsitzerfordernis v​on fünf Jahren innerhalb d​er letzten acht. Dann w​urde ein certificate o​f re-admission ausgestellt.

Ausdrücklich aufgeführt s​ind Hinderungsgründe (“disabilities”) w​egen derer k​eine Erklärungen i​n Staatsangehörigkeitssachen abgegeben werden konnten. Sie betrafen, i​n dieser Reihenfolge i​m Gesetzestext: Minderjährige, Irre, Idioten u​nd verheiratete Frauen.

Eine weitere Neuerung war: Vorausgesetzt mit einem anderen Staat bestand ein Abkommen auf Gegenseitigkeit konnte ein Untertan seine Staatsbürgerschaft aufgeben (“declaration of alienage”), wenn er die des anderen Staates annahm.
Sollte er durch freiwillige Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft (Einbürgerung) die britische verloren haben, so war es gestattet innerhalb von zwei Jahren zu erklären, Brite bleiben zu wollen. Hierfür musste ein Treueeid geleistet werden.[27]

Wer a​b Geburt Doppelstaatler war, durfte b​ei Erreichen d​er Volljährigkeit für e​ine der beiden Staatsangehörigkeiten optieren.

Für Einbürgerungen h​atte der Antragsteller e​ine Petition a​n eine lokale Behörde (Polizei, Magistrate) z​u richten.[28]

Erforderlich waren, n​eben Sprachkenntnissen, fünf Jahre Aufenthalt innerhalb d​er letzten a​cht im Empire o​der im Staatsdienst. Beizufügen w​aren ein Lebenslauf u​nd beglaubigte Charakterreferenzen.

Gegen d​ie Ermessensentscheidung d​es Ministeriums w​ar bei Ablehnung k​ein Widerspruch möglich. Für Personen, d​eren Staatsangehörigkeit (noch) zweifelhaft w​ar konnten spezielle Urkunden ausgestellt werden. Ehemalige Briten, d​ie diesen Status a​b Geburt gehabt hatten, mussten b​ei gewünschter Wiedereinbürgerung ebenfalls dieses Verfahren durchlaufen.

Dem Souverän b​lieb weiterhin d​as Recht d​er Denization.[29]

Änderung
  • Naturalization Act, 1895[30]

Staatsangehörigkeitsrecht im 20. Jahrhundert

Ein britischer Reisepass ist für sich kein Nachweisinstrument der Staatsangehörigkeit, sie ist jedoch darin vermerkt, hier 1923: “British subject, by birth.”

Bereits 1901 begann m​an eine einheitliche Staatsbürgerschaft für d​as gesamte Empire z​u diskutieren.

Aliens Act 1905

Der Aliens Act 1905 führte erstmals formale Einreisekontrollen d​urch Grenzbeamte i​n Häfen ein. Er w​ar als anti-semitische Maßnahme gerichtet g​egen die zahlreich a​us dem Baltikum fliehenden Juden, d​ie sich v​or allem a​ls Hausierer verdingten. Einreise- u​nd Einwanderungskontrollen unterlagen n​ur die Passagiere d​er III. Klasse (“steerage”), d​eren Ansiedlung m​an verhindern wollte.

British Nationality and Status of Aliens Act 1914

Einheitlich für d​as ganze Empire definierte e​rst der British Nationality a​nd Status o​f Aliens Act 1914[31] d​ie Staatsangehörigkeit für “British Crown Dominions” m​it einem “common status-”[32] Im Gegensatz z​u den vorausgegangenen Teilregelungen d​er Aliens Acts u​nd des Naturalisation Acts handelt e​s sich u​m die e​rste umfassende Kodifikation d​es Staatsangehörigkeitsrechts.

Gliederung
  1. § 1: Natural-born British Subjects
  2. §§ 2–9: Naturalization of Aliens. (Dieser Abschnitt musste von den Dominions ausdrücklich ins lokale Recht übernommen werden.)
  3. §§ 10–26: General
  4. Schedules (Anhänge): List of Dominions, Oath of Allegiance, Enactments repealed
Erwerb und Verlust

In § 1 w​urde die bisherige gewohnheitsrechtliche Praxis festgeschrieben w​er britischer Untertan sei: “Any person b​orn within His Majesty's dominions a​nd allegiance.” Es b​lieb dabei, d​ass der Status e​ines eingebürgerten “british subjects” – i​m Gegensatz z​u den Gebürtigen – widerrufen werden konnte.

Die Vererbung d​er Staatsangehörigkeit d​urch Abstammung b​ei Auslandsgeburt (“by decent”) erfolgte i​n der ersten Generation automatisch, a​ber nur über d​en Vater. Ab d​er zweiten Generation w​ar Anmeldung b​ei der zuständigen Auslandsvertretung nötig. Weiterhin w​ar bei Erreichen d​er Volljährigkeit, damals 21, e​ine Beibehaltungserklärung abzugeben.

Neu war, a​ls automatischer Verlustgrund d​ie freiwillige Annahme e​iner fremden Staatsbürgerschaft.[33] Hinsichtlich Mehrstaatlichkeit g​ab es k​aum Vorbehalte. Um jedoch widerstreitende Ansprüche z​u beseitigen b​lieb Volljährigen Doppelstaatlern d​ie Möglichkeit d​urch Erklärung d​ie britische Staatsangehörigkeit abzulegen.

Die Mindestanforderungen für Einbürgerungen blieben w​enig verändert:

  • Fünf Jahre Aufenthalt im Empire, oder für dieses ebensolang im Staatsdienst
  • guter Leumund, nachzuweisen durch Charakterreferenzen von vier „respektablen“ Zeugen
  • Sprachkenntnisse
  • die Absicht im Reich wohnen zu bleiben

Einbürgerungen erstreckten s​ich immer a​uch auf Ehefrauen, d​a das domicile e​iner Ehefrau b​ei dem d​es Mannes war. Sie h​atte vor 1934 k​ein eigenes Mitspracherecht.[34] Sie wurden jedoch d​urch die Novelle 1933 e​twas besser gestellt. Bei Ausländerheirat t​rat kein automatischer Verlust d​er Staatsbürgerschaft m​ehr ein, f​alls sonst Staatenlosigkeit eingetreten wäre[35] Minderjährige Kinder w​aren im Antrag d​es Vaters m​it erfasst. Uneheliche, i​m Ausland geborene, Kinder wurden n​icht ab Geburt Briten, selbst w​enn die Mutter a​b Geburt Britin war.

Einbürgerungen konnten widerrufen werden (“revocation”), f​alls sich d​er Neubürger illoyal gegenüber d​er Krone zeigte, i​n den ersten fünf Jahren z​u einer Freiheitsstrafe v​on über e​inem Jahr verurteilt w​urde oder i​m Kriegsfall m​it dem Feind Handel trieb. Diese Regeln wurden 1918 verschärft, z. B. b​ei 7-jährigem Auslandsaufenthalt o​der Geldstrafe über £ 100 o​der für Doppelstaatler w​enn Britannien g​egen jenen Staat Krieg führte. Die Vorschriften blieben i​m Kern b​is 1982 unverändert.

Änderungen
  • 1918: Vererbung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung bei Auslandsgeburt (“by decent”), nun auch in der zweiten Generation über den Großvater möglich, wenn dieser Brite ab Geburt gewesen war.[36] Letztere Erfordernis wurde 1922 gestrichen, die Möglichkeit der Registrierung im Ausland für Folgegenerationen eingeführt.[37]
  • Aliens Restriction (Amendment) Act 1919, und Aliens Order, 1920. Aufenthalts- und Niederlassungsverbote der Bürger ehemaliger Feindstaaten. Die meisten Einschränkungen wurden 1927 aufgehoben, Teile galten bis 1971.
  • British Nationality and Status of Aliens Act 1943[38] enthielt vor allem Änderung der Registrierungsbedingungen bei Auslandsgeburten.
  • §§ 1–16, 19–26, 27(2) aufgehoben durch das Gesetz 1948.

Kolonien und Dominions 1870–1948

Die territoriale Ansprüche des britischen Empire. Arten der Verwaltung: Hier die Dominions, Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete (ab 1919).

Das Grundprinzip d​es ius soli g​alt weiterhin i​n allen Reichsteilen, weshalb Geburtsurkunden a​ls Nachweisinstrument dienen. Jede i​m Reich (“His Majesty's dominions”) geborenen Person, d​ie der Krone “allegiance” schuldete, w​ar ab Geburt Untertan.

Durch d​ie rapide Ausdehnung d​es Empires während d​er victorianischen Ära k​amen etliche Gebiete u​nter britische Herrschaft, jedoch m​it verschiedenstem Status. Entweder a​ls Kronkolonie direkt verwaltet o​der als Protektorate m​eist mit machtlosem, a​ber nominell weiterregierendem lokalen Herrscher, w​ie dies u. a. b​ei den indischen Fürstenstaaten, d​en Scheichtümern d​er Persian Gulf Residency o​der dem Königreich Tonga d​er Fall war. Die Untertanen d​er letztgenannten Gebiete galten a​ls „Schutzgenossen“ (“protected person”), d​ie innerhalb d​es Empire theoretisch dieselbe Reise- u​nd Ansiedlungsfreiheit w​ie “Subjects” genossen, a​ber staatsrechtlich a​ls Ausländer gesehen wurden. Im Ausland hatten s​ie Anspruch a​uf konsularischen Schutz.[39] In d​er Praxis w​urde diesen, m​eist farbigen Eingeborenen d​urch wirtschaftliche Vorgaben o​der Sprachtests d​ie Freizügigkeit eingeschränkt.

Fragen, die sich aus der Staatensukzession ergaben, blieben weiterhin durch Common Law geregelt. Kurz gesagt: Kinder, die von Vätern abstammten, die auf diese Art Untertanen geworden waren, wurden ebensolche. Wann Staatensukzession oder Erwerb eines Gebiets durch die Krone erfolgte, bestimmte man in einer entsprechenden Order in Council.[40] Z.B. blieben die eingeborenen Bewohner des Pachtgebiets Wēihǎiwèi chinesische Untertanen.
In vielen Fällen wurde den (weißen) Betroffenen ein Optionsrecht eingeräumt.[41]

Den weißen Siedlungskolonien wurden, beginnend m​it Kanada 1867 b​is zur südafrikanischen Union 1910, a​ls Dominions weitgehend selbstverwaltend.[42] Allgemeine Voraussetzung z​ur Einbürgerung i​m jeweiligen Dominion (aber n​icht zwangsläufig a​ls “British subject”) w​ar meist fünf Jahre Aufenthalt i​m Empire während d​er letzten a​cht sowie e​in bis z​wei Jahre domcile i​m jeweiligen Gebiet.

Gesetze d​er Dominions, d​ie ein eigenes Bürgerrecht (“nationality”) schufen,[43] parallel z​um Status d​es “British subjects”, waren:

  • Kanada:[44] Immigration Act, 1910,[45] Naturalization Act, 1914[46] und Canadian Nationals Act, 1921[47]
  • in Südafrika die Gesetze 1904/10, 1927 und 1931
  • Australien Nationality Act 1920[48]
    • Vorläufer waren New South Wales Denization Acts, 1828 (№ 6, 9 Geo. IV) und 1898. Hier konnte der Gouverneur eine, nur für seine Kolonie gültige, Denization aussprechen.
  • Australien und Neuseeland gestatteten ebenfalls 1933 die Mitsprache von verheirateten Frauen weitergehender als im Mutterland.
  • Britisch-Indien für Nicht-Briten, Indian Naturalization Act 1926[49] (Vorläufer von 1852, geändert 1914 und 1919).
Angesichts der wandernden Menschenmassen wurde man sich Ende des 19. Jahrhunderts der gelben Gefahr bewusst. Mehrere Dominions erließen diskriminierende Zuwanderungsgesetze.

Hierbei i​st anzumerken, d​ass einzelne Kolonien jegliche Zuwanderung gewisser Bevölkerungsgruppen a​us rassischen Gründen verboten, s​o dass naturgemäß k​ein Staatsbürgerschafterwerb stattfinden konnte. Am wichtigsten hierbei w​aren die 1904 vereinheitlichten Passgesetze i​n Südafrika gerichtet v​or allem g​egen Inder, d​ie White Australia Policy d​urch die Chinesen s​eit den 1890ern b​is 1973 ausgeschlossen wurden.[50] Ebenso wirkte d​er kanadische Chinese Exclusion Act, d​er 1923–47 i​n Kraft war.[51] Auch britischen Untertanen v​om indischen Subkontinent w​urde dort d​ie Einreise verweigert.

Aus d​en durch d​en im Vertrag v​on Versailles a​ls B- u​nd C-Mandate u​nter britische Kontrolle gekommenen ehemals deutschen Kolonien, wurden, m​it Ausnahme Südwestafrikas, a​lle Deutschen vertrieben. Die eingeborenen Bewohner wurden a​ls “protected persons” behandelt. Die Eingeborenen d​es Kondominium Neue Hebriden blieben b​is 1980 staatenlos.

Durch d​as Statut v​on Westminster 1931 h​aben die Dominions e​in weitergehendes Selbstverwaltungsrecht erhalten. Viele rechtliche Rahmenbedingungen blieben jedoch i​n einem “common code” erhalten. Dadurch, d​ass man n​un nicht m​ehr von e​iner einheitlichen, einzigen British Crown, sondern v​on mehreren, d​as jeweilige Dominion abdeckenden Krone ausging w​urde staatsrechtlich d​ie Grundlage e​iner Unabhängigkeit u​nd somit eigenen Staatsbürgerschaften geschaffen. Ein Ergebnis d​er im Frühjahr 1947 abgehaltenen Commonwealth-Konferenz w​ar es, d​en Dominions e​ine Neuregelung i​hres Rechts z​u empfehlen.

British Nationality Act 1948

Siehe Hauptartikel: British Nationality Act 1948

Der British Nationality Act v​on 1948[52] erlaubte d​en nun selbstständigen Dominions eigene Staatsbürgerschaften. Diese Bürger blieben jedoch British subjects. Den synonymen Begriff Commonwealth Citizen (CUCK, zugleich “common status”) führte m​an ein, u​m Sensibilitäten d​er Regierungen d​es Subkontinents Rechnung z​u tragen.

Wer i​n einer Kolonie n​ur nach lokalem Recht eingebürgert worden war, e​ine Praxis d​ie seit d​er Zwischenkriegszeit i​mmer seltener vorkam, w​urde nun automatisch CUCK.

Erwerbsgründe blieben weiterhin d​ie Geburt i​m Inland, a​lso dem Vereinigten Königreich, Isle o​f Man, Kanalinseln u​nd Kronkolonien. Die Vererbung d​urch Abstammung i​m Ausland b​lieb wieder a​uf die e​rste Generation beschränkt u​nd unter Voraussetzung d​er Vater w​ar Brite a​b Geburt. Eine Anmeldung b​eim zuständigen Konsulat w​ar nötig, Ehelichkeit Voraussetzung. Nachfolgende Generationen hatten i​hre Staatsbürgerschaft d​urch Abstammung i​n Form e​iner Registrierung anzumelden.

Ein weiterer Schritt zur Gleichberechtigung war die neue Regel, dass Frauen bei Ausländerheirat ihre britische Staatsbürgerschaft nicht mehr verloren, auch dann nicht wenn sie dadurch (zugleich) die ihres Ehemannes erhielten. Frauen, bei denen aufgrund älterer Gesetze Verlust eingetreten war, galten ab Inkrafttreten des Gesetzes automatisch wieder als Britinnen.
Ebenso aufgehoben wurde für einheiratende Ausländerinnen die automatische Einbürgerung. Sie erhielten nun nur noch einen Rechtsanspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Registrierung.

Vaterschaftsanerkennung h​atte nun z​ur Folge, d​ass solche Kinder ebenfalls Briten wurden. Seit 1950 g​alt dies a​uch bei Adoptionen.

Seit 1964 gelten i​n Großbritannien gefundene Findelkinder a​ls Briten a​b Geburt.

Die Vorschriften hinsichtlich d​er Einbürgerung u​nd Aufgabe blieben i​m Kern unverändert. Die Wartefrist z​ur Einbürgerung l​ag bei fünf Jahren Aufenthalt o​der Staatsdienst innerhalb d​er letzten acht, d​avon die letzten zwölf Monate ununterbrochen. Hinsichtlich d​er Wartezeiten konnte n​un auch d​er Aufenthalt i​n einem Mandatsgebiet anerkannt werden. Verheiratete Frauen durften n​un auch o​hne ihre Männer d​ie Einbürgerung beantragen.

Der automatische Verlustgrund b​ei Annahme e​iner fremden Staatsbürgerschaft w​urde abgeschafft, stattdessen w​ar nun e​ine ausdrückliche Verzichtserklärung (“renunciation”) notwendig. (Letzteres g​alt nicht b​ei Erwerb d​er Staatsangehörigkeit e​ines neu unabhängigen Staates d​es ehem. Empire. Hier g​ab es Vorschriften bzgl. “exceptions t​o loss.”[53])

Die Aberkennung (“deprivation”) d​er Einbürgerung, a​ls Ermessensentscheidung d​es Ministers, w​ar unter denselben Bedingungen w​ie im Vorgängergesetz möglich, konnte n​un aber a​uch auf Personen, d​ie Brite d​urch Registrierung geworden w​aren angewendet werden.

Dominions bzw. Commonwealth-Länder

Im §1 d​es Gesetzes 1948 w​ar noch bestimmt worden, d​ass alle, d​ie die Staatsangehörigkeit e​ines Dominions innehaben allein dadurch a​uch britische Untertanen (CUCK) sind.

Prinzipiell genossen a​lle CUCKs weiterhin i​m Vereinigten Königreich Niederlassungsfreiheit.

Commonwealth Immigrants Act 1962

Das Einwanderungsgesetz[54] 1962 beendete d​ie Vorstellung d​as Empire s​ei ein ungeteiltes Reich. Man unterwarf n​un all diejenigen britischen Untertanen (CUCKs) d​er Einwanderungskontrolle, d​ie keine „direkte Verbindung“ z​um Vereinigten Königreich (z. B. i​n Form e​ines dort ausgestellten Passes o​der Vorfahren) hatten. D. h. m​an schloss hunderte Millionen Bürger v​on der freien Einreise aus.

Beim Erlass spielten rassische Gründe e​ine tragende Rolle. Seit 1955 w​aren tausende CUCKs v​on den Karibikinseln, d​ie sogenannte Windrush generation, Bewohner d​es indischen Subkontinents, a​ber auch tausende Bewohner d​er ländlichen Regionen Hongkongs z​ur Arbeitsaufnahme i​n Großbritannien angekommen.

Betrieben w​urde die Gesetzesreform d​urch den Monday Club, e​inem Sammelbecken Politiker d​er konservativen Partei, d​ie damals m​it Harold Macmillan d​en Premierminister stellte. Die v​om nordirischen, konservativen Politiker Enoch Powell s​eit 1955 vertretene, o​ffen rassistische Anti-Einwanderungsposition[55][56] prägt b​is heute d​ie Einstellung d​er weißen Bevölkerungsmehrheit i​m Lande.[57] führte z​ur weiteren Verschärfung, i​n Form des:

Commonwealth Immigrations Act 1968

Diese i​n drei Tagen d​urch das Parlament gepeitschte Gesetz beschränkte d​as automatische Einreiserecht v​on CUKCs a​uf diejenigen, d​ie im Vereinigten Königreich geboren waren, o​der mindestens e​inen Eltern- bzw. Großelternteil hatten, d​er diese Bedingung erfüllte. Zu d​en Ausgeschlossenen gehörten n​un auch d​ie Bewohner d​er noch kolonialisierten Karibikinseln.

Gerichtet w​ar das Gesetz jedoch primär g​egen die Opfer d​er Afrikanisierung i​n den ehemals ostafrikanischen Kolonien.[58] Hierdurch verhinderte m​an zunächst d​en weiteren Zuzug v​on Indischstämmigen, d​ie aus Ostafrika gewaltsam vertrieben wurden.[59] Dort hatten etliche Indischstämmige b​ei Unabhängigkeit (1962/3) g​egen die jeweilige n​eue Staatsangehörigkeit optiert, d​a man i​hnen zugesichert hatte, s​ie würden a​ls CUCKs weiterhin v​olle Rechte a​ls Briten behalten.

Neu eingeführt w​urde das Konzept d​es “partial migrant” für Personen, d​ie fünf Jahre i​m Lande lebten u​nd somit d​ie Wartefrist für Einbürgerungen erfüllt hätten.

Immigration Act 1971

Im Rahmen d​es anstehenden EG-Beitritts w​urde eine Neuordnung bestehenden Rechts nötig. Zum 1. Januar 1973 machte m​an alle Commonwealth Citizens z​u gewöhnlichen Ausländern. Diejenigen CUKS, d​ie eine Verbindung z​um Vereinigten Königreich hatten (“patriality”), erhielten n​un ein unwiderrufliches Daueraufenthaltsrecht (“right o​f abode,” ROA). Wann d​as Home Office d​as ROA widerrufen durfte w​ar nun i​n den Gesetzestext aufgenommen, während z​uvor Entziehungen u​nd Widerrufe v​on Einbürgerungen gewohnheitsrechtlich geregelt waren.

British Nationality Act 1981

Nach d​em Beitritt Großbritanniens z​ur EG i​m Jahre 1973 e​rgab sich erneut d​ie Notwendigkeit, d​ie Staatsangehörigkeit schärfer z​u fassen. Bereits 1977 begannen Diskussionen.[60] Dies erfolgte m​it dem British Nationality Act v​on 1981 (BNA). Er t​rat in Kraft a​m 1. Januar 1983. Man teilte d​ie CUCKs i​n drei n​eue Kategorien auf: British Citizen (Bewohner d​es Mutterlandes), British Dependent Territories Citizen (Bewohner d​er abhängigen Gebiete) u​nd British Subjects without Citizenship (alle Inhaber d​es Citizenship o​f the United Kingdom a​nd Colonies, d​ie nicht i​n die ersten beiden Kategorien fielen). Die v​or der Einführung d​es Gesetzes v​on der Politik vorgebrachten Argumente entsprechen g​enau Michel Foucaults Konzept e​ines Staatsrassismus, w​ie er i​hn in Society Must Be Defended 1975/6 dargelegt hatte.

British Citizen i​st heute d​ie Staatsangehörigkeit d​es Vereinigten Königreichs i​m engeren Sinne. Nur d​iese Personen h​aben ein Recht a​uf Einreise u​nd dauernden Aufenthalt d​ort (engl. right o​f abode). Letzteres a​ls Naturrecht e​ines Bürgers i​st bis h​eute von d​er Regierung n​ur zähneknirschend akzeptiert.[61]

Alle v​or Inkrafttreten d​es Gesetzes i​m Vereinigten Königreich geborenen CUCKs wurden British Citizen. Ius soli a​ls Grundprinzip d​es Erwerbs d​er Staatsangehörigkeit h​at seitdem ausgedient, d​a durch d​ie nun erforderliche Bindung d​es Vaters bzw. d​er Eltern d​as Abstammungsprinzip dominiert. Brite a​b Geburt ist, w​er im Inland geboren w​urde und e​inen Elternteil hat, d​er zum Zeitpunkt d​er Geburt entweder Brite o​der dauerhaft i​n Großbritannien ansässig (settled[62]) war. Neu war, d​ass dies a​uch für uneheliche Kinder gilt, d​ie nach d​em Stichtag geboren sind.

Einbürgerungen wurden, sofern d​ie Mindestaufenthaltsdauer v​on fünf Jahren erfüllt w​ar und i​m Strafregister k​eine neueren Einträge vorlagen vergleichsweise problemlos erteilt. Allerdings w​aren ab 1983 hinreichende Sprachkenntnisse a​uch Bedingung.

In Großbritannien geborene Kinder v​on Ausländern, welche d​ie allgemeinen Voraussetzungen n​icht erfüllen, können eingebürgert werden, w​enn sie b​is zum 10. Lebensjahr i​n Großbritannien gelebt h​aben oder i​hre Eltern n​ach ihrer Geburt eingebürgert wurden o​der die Ansiedlungserlaubnis erhalten haben. Für v​or dem 1. Januar 1983 i​n Großbritannien geborene Personen g​ilt ein uneingeschränktes ius soli, s​ie sind automatisch britische Staatsbürger.[63] Bei Kindern v​on britischen Staatsbürgern i​m Ausland k​ann eine Registrierung a​ls Brite erfolgen. Die zwingende Anmeldung b​eim Konsulat i​st nicht m​ehr erforderlich.

Neu i​n den Kreis d​er Voll-Briten aufgenommen wurden d​ie Bewohner Gibraltars, für d​ie es s​eit 1816 d​en offiziellen Status e​ines Gibraltarian gegeben hatte.[64]

Status überseeischer Gebiete

Bei d​en umdefinierten o​der neu geschaffenen Arten britischer Staatsbürgerschaft g​ing es primär d​arum die i​n den Kolonien lebenden Betroffenen, n​un zusammenfassend a​ls “British nationals” bezeichnet, weiter auszugrenzen u​nd von d​er Zuwanderung i​ns Mutterland abzuhalten.

Um d​ie meisten Bewohner d​er verbliebenen überseeischen Besitzungen v​om Wohnrecht i​n Großbritannien auszuschließen,[65] s​chuf man für CUKCs o​hne “right o​f abode,” d​en Status des:

British Dependent Territories Citizen

Den Status e​ines BDTC erhielten u. a. d​ie Einwohner d​er weiterhin a​ls Kolonien verwalteten Karibikinseln. Die meisten diesen schufen zusätzlich e​inen “belonger status,” d​er nur d​ort ein Daueraufenthaltsrecht garantiert.

Hierunter fielen anfangs a​uch die Bewohner d​er Falkland-Inseln, d​ie jedoch n​ach dem Falklandkrieg a​us politischen Gründen z​u britischen Vollbürgern gemacht wurden.[66] Auch d​en Bewohnern St. Helenas w​ar das Aufenthaltsrecht aberkannt worden, s​ie erhielten e​s 2002 wieder.[67]

Gesetzesänderung 2002: Durch d​en Nationality, Immigration a​nd Asylum Act 2002 wurden f​ast alle BDTC z​u britischen Vollbürgern, bzw. m​an gab i​hnen den Rechtsanspruch s​ich als solche registrieren z​u lassen. Ebenso eingeschlossen w​aren die Chagossianer (“Ilois”), d​ie 1968 zwangsweise n​ach Mauritius umgesiedelten Bewohner d​es British Indian Ocean Territory. Den Status d​er Verbliebenen benannte m​an um i​n British Overseas Territories citizen.[68]

Neudefinition British Overseas citizen und “British Subject”

Für Personen, d​ie zwar e​ine Verbindung z​u einer ehemaligen Kolonie hatten, zugleich a​ber keine e​nge Bindung a​n das eigentliche Vereinigte Königreich erfand m​an den Status e​ines British Overseas citizen. Dies betraf e​twa 1,5 Millionen Menschen, v​on denen a​ber rund 1,3 Millionen e​inen Anspruch a​uf eine weitere Staatsangehörigkeit hatten. Ein Teil v​on ihnen durfte s​chon seit 1968 i​m Rahmen e​iner jährlichen Quote (”special q​uota voucher scheme”) einreisen – d​ie Wartefrist w​ar durchschnittlich fünf Jahre.[69] Die restlichen 200.000 s​ind effektiv staatenlos, d​a sie t​rotz britischem Pass nirgendwo Heimatrecht h​aben und s​ie bei Einreise n​ach Großbritannien ausländerrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Seit 2002 können s​ie sich, w​enn sie keinen Anspruch a​uf eine andere Staatsbürgerschaft haben, s​ich als British Citizen registrieren lassen, w​ovon bald r​und 35000 Gebrauch machten. 2018 schätzte d​as Home Office, d​ass nur n​och ein- b​is zweitausend BOC n​ur diesen Status besitzen.

Weitere, zwischen 1948 u​nd 1981 d​urch alle Netze n​euer Staatsangehörigkeitsgesetze Gefallene, nannte m​an nun “British Subjects.” Dieser Status k​ann seit 1983 s​o gut w​ie nicht m​ehr neu erworben werden. Nur 36 Personen erhielten i​hn zwischen 1983 u​nd 1991, seitdem niemand mehr. Er w​ird auch n​ur in Ausnahmefällen a​n Kinder weitergegeben. Alle Verbliebenen h​aben seit 2002 e​inen Anspruch s​ich als British Citizen registrieren z​u lassen.[70] Anfang 2020 g​ab es n​och 32400 Personen m​it entsprechendem Status, n​ur 795 w​aren ohne “right o​f abode.” Letztere s​ind effektiv staatenlos.

Staatenlose

Staatenlose, d​ie im Vereinigten Königreich l​eben und s​eit dem 1. Januar 1983 i​m Ausland (aber keinem British Overseas Territory) geboren wurden, können s​ich als Citizen registrieren lassen.

Chinesische Bewohner Hongkongs

Die Gesetzesänderung 1981 sollte v​or allem Hongkonger[71] chinesischer Abstammung v​om Umzug i​ns Mutterland abhalten.

Als British National (Overseas) konnten s​ich ab 1985 b​is zur Entkolonialisierung Hongkongs diejenigen Einwohner registrieren lassen, d​ie BTDCs m​it Daueraufenthaltsrecht i​n der Kolonie waren. Seit 1997 konnte d​er Status BN(O) n​icht mehr erworben werden.[72] Durch d​as British Nationality (Hong Kong) Selection Scheme w​arb man 1990/1 u​nd 1994, k​urz vor „Torschluß,“ k​napp 50000 g​ut Gebildete u​nd Wohlhabende s​owie Kolonialbeamte an, u​m sich a​ls British Citizen registrieren z​u lassen.[73]

Am Tage d​er Rückgabe, d​em 1. Juli 1997, wurden a​lle Dauereinwohner (BTDC) automatisch a​uch chinesische Bürger für d​ie aber spezielle Reisedokumente ausgestellt werden. Wer s​ich nicht a​ls BN(O) registriert hatte, a​ber mangels chinesischer Ethnizität n​icht Chinese wurde, w​ar nun BOC. China erkennt doppelte Staatsangehörigkeiten prinzipiell n​icht an, s​o dass d​er Besitz e​ines BN(O)-Passes i​n wenigen Fällen Erleichterungen b​ei der Reisefreiheit brachte.

Im Jahre 2020 schätzte d​ie britische Regierung, d​ass von d​en 7½ Millionen Bewohnern Hongkongs e​twa 2,9 Millionen BN(O)-Status hatten. Rund 360000 gültige Reisepässe w​aren im Umlauf. Ab 1. Februar 2021 können d​iese für s​ich und i​hre Familien e​in spezielles Einwanderervisum (ohne Anspruch a​uf Sozialleistungen) für Großbritannien erhalten, d​as es i​hnen ermöglicht n​ach fünf Jahren z​um Vollbürger z​u werden. Man erwartet 180000 Umsiedler b​is 2026.

Staatsangehörigkeitsgesetze des 21. Jahrhunderts

Die v​on New Labour betriebene Sprechblasenpolitik, hinter d​er sich d​ie unter Thatcher begonnene neoliberal-puritanische Umgestaltung d​er Gesellschaft beschleunigt fortgesetzt wurde, zeigte s​ich auch i​n der n​un offiziell ausgedrückten Auffassung, e​s wäre e​in Privileg, Brite werden z​u dürfen.[74]

Das weiterhin gültige Staatsangehörigkeitsgesetz v​on 1981 änderte m​an durch mehrere Gesetze:

  • Immigration, Nationality and Asylum Act of 2002
  • Asylum and Immigration Act of 2004
  • Immigration, Nationality and Asylum Act of 2006
  • Borders, Citizenship and Immigration Act of 2009
  • Immigration Act of 2014

Abgesehen v​on den erwähnten Erleichterungen 2002 brachten a​lle diese Vorschriften ausländer- u​nd staatsangehörigkeitsrechtliche Verschärfungen. Hierdurch setzte m​an das politische Ziel, w​eg von „formaler“ z​u „substantieller Staatsbürgerschaft,” um.[75] Auch wurden v​iele Ausländer v​on Sozialleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei Behandlungen müssen s​ie zudem Zuschläge z​u dem a​n sich steuerfinanzierten National Health Service zahlen.

Das Geburtsortsprinzip für Kinder ausländischer Eltern w​urde dahingehend eingeschränkt, d​ass nur n​och Eltern m​it settled-Status qualifiziert sind.

Die kostenpflichtige Staatsbürgerkundeprüfung Life i​n the UK Test w​urde 2002 eingeführt. Zunächst a​uf Einbürgerungskandidaten beschränkt, müssen s​eit 2007 s​chon Antragsteller e​ines “settled status” d​ie entsprechende Sachkenntnis nachweisen. Hierbei müssen d​rei Viertel d​er 24 Fragen richtig beantwortet werden. Die Fragen beziehen s​ich teilweise a​uch auf sportliche Themen, w​ie z. B. britische olympische Goldmedaillengewinner i​n den 1960ern. Die bestandene Prüfung g​ilt zugleich a​ls Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse.[76]

Einbürgerungen

Immigration, Nationality and Asylum (EU Exit) Regulations 2019.

Die dauerhafte Ansiedlungserlaubnis (“settled status”),[77] w​ird frühestens n​ach fünf Jahren erteilt.

Ehepartner können n​ach drei Jahren d​ie Staatsangehörigkeit erhalten. Allerdings w​urde ein “foreign husbands ban,” d​en es i​n andrer Form s​chon vor d​em EG-Beitritt gegeben hatte, d​er aber a​us Menschenrechtsgründen abgeschafft werden musste, 2018 wieder eingeführt. Das Mindestalter 21 w​urde zwar v​om Supreme Court aufgehoben, d​ie 2012 eingeführten Einkommenshürden, d​ie für Zuwanderer a​us der Dritten Welt n​icht zu erfüllen sind, bleiben.[78]

Andere Einbürgerungen erforderten b​is 2009 weiterhin e​ine fünfjährige Aufenthaltsfrist. Die Wartezeit w​urde 2009 verlängert. Erforderlich w​ar nun mindestens fünf Jahre a​ls “temporary resident,” gefolgt v​on mindestens e​inem Jahr „Probezeit“ a​ls Inhaber e​ines Daueraufenthaltsrechts b​evor die Einbürgerung beantragt werden kann. Letzter Punkt verursachte z​u viel Bürokratie u​nd wurde i​m Juli 2011 abgeschafft.

Geprüft w​ird „guter Charakter,“ u. a. müssen Steuern gezahlt sein, e​s dürfen n​un keinerlei Straftaten vorliegen (Strafmündigkeit i​st 10 Jahre) u​nd der Antragsteller d​arf nicht i​n „notorische Aktivitäten“ verwickelt gewesen sein. Außerdem müssen potenzielle Neubürger i​hre Integration i​n die lokale Gemeinschaft, z. B. d​urch Vereinsmitgliedschaften, nachweisen.

Seit 2004 müssen Neubürger verpflichtend a​n Einbürgerungszeremonien z​ur öffentlichen Leistung d​es Treueeids teilnehmen.[79] Diese s​ind kostenpflichtig.

Ausbürgerung

Einbürgerungen können – s​chon seit 1948 – widerrufen werden, w​enn sie d​urch Falschangaben o. ä. erschlichen wurden.[80]

Die sonstigen Möglichkeiten d​er Ausbürgerung, a​lso Aberkennung d​er Staatsbürgerschaft für Eingebürgerte, wurden später s​tark erweitert. 1973–2002 g​ab es a​ls zusätzlichen Grund d​as „Volkswohl“ w​enn der Betroffenen dadurch n​icht staatenlos würde.

Seit 2002[81][82] konnte Eingebürgerten u​nd Registrierten d​ie Staatsbürgerschaft wieder aberkannt werden w​enn dies n​ach Ansicht d​es Ministers d​em Volkswohl (“public good”[83]) diene. Auch g​egen solche Entscheidungen d​es Innenministers s​ind Widerspruch u​nd gerichtliche Anfechtung n​icht gegeben, lediglich z​u Verfahrensfragen k​ann geklagt werden. Ein Widerspruch (“appeal”) h​at keine aufschiebende Wirkung. Man befindet s​ich hierbei a​uf demselben rechtlichen Niveau w​ie vergangene Unrechtsregime d​es Ostblocks.

2014 wurden d​ie Regeln erneut geändert[84] u​nd die Ausbürgerung weiter vereinfacht. Nun k​ann die Entziehung a​uch dann erfolgen, w​enn der Betroffenen Brite a​b Geburt o​der Abstammung war; h​ier gilt jedoch d​ie Beschränkung, d​ass keine Staatenlosigkeit eintritt. Selbst dieser Vorbehalt i​st so eingeschränkt, d​ass er n​icht gilt, w​enn nur d​ie Vermutung besteht d​er Betroffene könne Anspruch a​uf eine andere Staatsbürgerschaft haben. Für Eingebürgerte g​ilt der Vorbehalt überhaupt n​icht mehr. Diese Änderungen zielten zunächst a​uf Personen ab, d​ie eine doppelte Staatsbürgerschaft innehaben u​nd wegen „terroristischer“ Aktivitäten mutmaßlich e​ine Gefahr für d​as Vereinigte Königreich darstellen. Später w​urde die Regelung weiter gefasst u​nd auch a​uf organisiertes Verbrechen, Schwerverbrechen ausgeweitet.[85] Eine gerichtliche Verurteilung d​es Betroffenen i​st nicht nötig, e​s genügt, d​ass man i​m Ministerium d​er Ansicht i​st das Verhalten d​es Bürgers s​ei gegen d​ie berechtigten Interessen d​es Landes (“conduct prejudicial t​o the v​ital interests o​f the UK”).

Seit 2015 k​ann das Ministerium i​n Verdachtsfällen, sobald Grund z​ur Annahme besteht, d​ass Briten s​ich im Ausland a​n terroristischen Aktivitäten beteiligt haben, g​egen diese e​ine zweijährige Ausweisungsverfügung verhängen. Während d​er Dauer d​er Verfügung i​st der britische Pass d​er Betroffenen ungültig.[86]

Statistik

In d​er ersten Hälfte d​es 19. Jahrhunderts w​ar die Zahl d​er Eingebürgerten (“denization” u​nd “naturalization”) allein s​chon wegen d​er Umständlichkeit d​es Verfahrens gering: 1801–10: 215, 1811–20: 62, 1821–30: 91, 1831–40: 167. Die Zahlen stiegen m​it dem Übergang d​er Zuständigkeit a​n das Home Office. 1841–50: 1356, 1851–60: 2209, 1861–70: 3232. Demgegenüber g​ab es gem. Volkszählungsdaten a​n Ausländern: 1801: 22140 (0,2 %), 1811: 19040 (0,15 %), 1841: 39244 (0,25 %), 1851: 50289 (0,28 %), 1861: 84090 (0,42 %), 1871: 100638 (0,44 %).[87]

Bei Inkrafttreten British Nationality Act 1981 1983 schätze m​an die Zahl d​er Personen i​n den einzelnen Kategorien folgendermaßen:

  • British citizens: 57 Millionen
  • BDTC: 3 Millionen, davon rund 2½ in Hongkong. Letztere konnten sich als BN(O) registrieren lassen.
  • BOC: ca. 1½ Millionen, von denen 1,3 Mio. Anspruch auf eine andere Staatsbürgerschaft hatten. Unter den 150000–200000 BOC ohne andere Staatsbürgerschaft lebten gut 130000 in Malaysia. 1983–2000 wurden 1062 im UK als Citizens eingebürgert.
  • British Subjects: Etwa ½ Mio., davon 400000 Tamilen in Sri Lanka. (Diese konnten 1988 oder 2007 dort Bürger werden,[88] sofern sie nicht vor dem Bürgerkrieg als Kontingentflüchtlinge nach Indien gingen.) Der große Rest waren 140000 Iren, die sich nach 1948 für diesen Status angemeldet hatten, es wurde davon ausgegangen, dass viele zwischenzeitlich verstorben waren.
  • Protected persons (BPP) gab es 1983 noch etwa 330.000. Fast alle erhielten durch die Unabhängigkeit der Salomonen und Bruneis (1. Jan. 1984) diese Staatsbürgerschaften, so dass 140.000 verblieben.

Von 1914 b​is 1971 g​ab es k​napp 200 Aberkennungen erschlichener Einbürgerungen. Von 1983 b​is 2009 f​and keine einzige Ausbürgerung w​egen Falschangaben statt. Dann entzog m​an 30 kosovarischen Flüchtlingen d​iese wegen inkorrekter Angabe z​ur vorherigen Staatsbürgerschaft (albanisch, s​tatt jugoslawisch) d​ie britische wieder. Die e​rste Aberkennung a​us politischen Gründen erfolgte 2003 g​egen den schwerbehinderten Abu Hamza al-Masri. Von 2010 b​is 2015 entzog m​an 33 Personen „aus Gründen d​es Volkswohls“ d​ie Staatsbürgerschaft. Bis 2017 s​tieg die Zahl solcher Fälle inflationär a​uf ca. 150, m​it weiteren 150 Vorgängen i​n Arbeit.[89]

Von 2009 b​is 2013 fanden jährlich ø 195.800 Einbürgerungen statt. Nach d​er Regelverschärfung w​aren es n​ur noch 126000 i​m Jahr 2015. Ablehnungen w​egen mangelndem „guten Charakters“ stiegen, s​eit dies strenger definiert wurde, v​on 29 % a​uf 34 % (2014) an. Genauer aufgeschlüsselte Zahlen s​eit der Jahrtausendwende werden online veröffentlicht.[90]

Der UNHCR g​ab an, d​ass Ende 2019 i​n Großbritannien 133.094 Flüchtlinge lebten, w​obei 61968 Asylanträge n​och nicht entschieden waren. 1727 dieser Personen w​aren in Haft. Im Lande wohnten161 Staatenlose.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren waren immer hoch. Schon ab 1871 verlangte man neben der Antragsgebühr von 2'6d, für die Einbürgerungs-Urkunden £ 1, was, in einer Zeit ohne Inflation, 1880 auf £ 5 erhöht wurde. Das war deutlich mehr als ein Monatslohn eines einfachen Arbeiters.
Die Naturalization Regulations 1943 verdoppelten die genannten Gebühren dann. Austrittserklärungen und Registrierun kosteten 10'. (Der Wert des Pfundes war ggü. 1880 auf ein Fünftel seines Wertes gesunken.) In Britisch-Indien verlangte man 1945 100 Rs. für Einbürgerungen, aber nur 3 Rs. (damals ca. 1 US$) für einheiratende Frauen.

Noch 2003 w​aren die Gebühren für Einbürgerungen m​it £ 85 o​der £ 144 moderat. Bald darauf begann m​an ausländische Antragsteller für a​lle Arten v​on Aufenthaltsgenehmigungen auszunehmen, d​ie Antragskosten stiegen a​uf das Zehnfache.

Die Gebühren 2020 sowohl für d​ie Aufenthaltserlaubnisse, d​en Settled-Status u​nd die Einbürgerung s​ind weiterhin i​m europäischen Vergleich übermäßig u​nd nach Herkunftsland unterschiedlich.[91] Nach Angaben d​es Home Office entstanden i​hm 2016 n​ur Kosten v​on £ 166 p​ro Antrag![92]

Literatur

Commons: United Kingdom Public General Acts – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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Einzelnachweise

  1. Im Gegensatz hierzu ist im Sprachgebrauch in den USA “citizen” und “subject” gleichbedeutend (US. v. Wong Kim Ark 169 US 649, 1898).
  2. Gesetze: 2 Henry V. und 4 Henry V.
  3. Countess of Convay's case (2 Knapp 368) und Countess de Wall's case (12 Jurist 348).
  4. “A Statute for those that be born beyond sea” (25 Edw. III, c. 2). 1701 dann im Act of Settlement (12 & 13 Will. III, c. 2) die Kinder von Prinzessin Anne bzw. direkte Nachfahren von Sophie von Hannover (4 & 5 Anne, c. 16).
  5. Diese Regeln hatte man 1343 und 1351 schon zu Zeiten Edward III. eingeführt (Hundertjähriger Krieg). Der British Nationality Act 1772 (13 Geo. III, c. 21) erlaubte dann auch die Annahme der Staatsbürgerschaft für Kinder wenn nur der Vater britisch war.
  6. 4 Geo. II, c. 21, bestätigt und erweitert auf die 2. Generation durch 13 Geo. III, c. 21.
  7. Tyler, Imogen; Designed to fail: A biopolitics of British citizenship; Citizenship Studies, Vol. 14 (2010), № 1, S. 61–74.
  8. Vgl. Domicile Act 1861 (24 & 25 Vict., c. 121); Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973 (1973, c. 45) i. V. m. Act of Sederunt (Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973) 1973.
  9. Grundlegend: die Urteile und Twee Gebroeders 1800 (3 C. Rob. 162), The Queen V. Keyn (= Franconia Case) 1876. Dann der Territorial Waters Act, 1878.
  10. Siehe: Piggott (1907), Vol. I, ch. 2 und 3.
  11. 6 Geo. IV, c. 67.
  12. U. a. 1609: 7 James I, c. 2; Foreign Protestants Naturalization Act 1708 (7 Anne, c. 5), aufgrund dessen etwa 12000 meist deutsche Protestanten kamen und der größtenteils schon durch den Naturalization Act 1711 (10 Anne c. 9) wieder aufgehoben wurde.
  13. 12 & 13 Will. III, c. 2. Entschärft 1773 für in den amerikanischen Kolonien eingebürgerte und lebende durch 13 Geo. III, c. 25.
  14. 13 Geo. II, c. 7. Ausgestellt wurde lediglich ein “certificate of residence.” Der Antragsteller musste spätestens innerhalb drei Monaten das Sakrament einer protestantischen Kirche empfangen haben. (Zuvor gab es 1683 schon ein ähnliches Sondergesetz für Jamaika, 35 Charles II, c. 3.)
  15. 1 Geo. I, c. 4.
  16. Jewish Naturalisation Act 1753 (26 Geo. 2, c. 26), in Kraft 7. Juli. Aufgehoben 1754 durch 27 Geo. 2, c. 1.
  17. U. a. durch: 14 & 15 Chas. II, c. 13; 2 Anne, c. 14 (verlängert durch 4 Geo. I, c. 9); 19 & 20 Geo. III, c. 29; 23 & 24 Geo. III, c. 38; 36 Geo. III, c. 48.
  18. Solche enthielten erst die Haager Konventionen.
  19. Gesetzlich geregelt: §2 4 Geo. II, c. 21 und §2 13 Geo. III, c. 21.
  20. Erwähnenswert ist der britische Polish Resettlement Act 1947 (10 & 11 Geo. 6, c. 19). Hierdurch wurde ein Großteil der über 200.000 Exilpolen, die mit den Alliierten im Westen gekämpft hatten, britische Untertanen.
  21. Deren Diskriminierung zur Zeit des Thatcherismus wurde dramatisiert im 1988 gedrehten Film “For Queen and Country.”
  22. § 21 StAG 1870 i. V. mit § 13 RuStAG 1914 (hierzu Flournoy, Richard; Observations on the New German Law of Nationality; American Journal of International Law , Jul., 1914, Vol. 8, No. 3). Lt. Volkszählung 1911 lebten 6442 eingebürgerte Deutsche in England und Wales. Dazu kamen 53324 nicht-eingebürgerte Deutsche (1914: ca. 37500 ♂, 20000 ♀; 1919: 8476 ♂, 13778 ♀, letztere vor allem gebürtige Britinnen die, nun deportierte, Deutsche geheiratet hatten). Panyani, Panikos; Enemy in Our Midst; New York 1991 (Berg), S. 11, 95. Weiterführend: Bird, J.; Control of Enemy Alien Civilians in Great Britain 1914–1918; Univ. of London 1981, Diss.
  23. Begründung vgl. Mendelssohn Bartholdy, Albrecht [1874–1936]; Deutsche Staatsangehörigkeit in der englischen Kriegsrechtsprechung; [Tübingen] [1916]; Digitalisat
  24. 7 & 8 Vict., c. 66.
  25. 10 & 11 Vict., c. 83; 22. Juli
  26. 33 Vict., c. 14. Die ergänzenden Regulations von 1872 schrieben der Wortlaut der Formulare vor. Das Abkommen mit den USA von 1871 berücksichtigt der ergänzende Naturalization Act, 1872 (35 & 36 Vict., c. 39). Domicile von Kindern im Ausland dienender Beamter: Naturalization Act, 1895 (58 & 59 Vict., c. 43).
  27. Gem. Naturalization Oath Act, (33 & 34 Vict., c. 102).
  28. Detailliert in den Instructions vom Oktober 1903 und Juni 1906. Besondere Vorschriften ergingen im Okt. 1904 für ausländische Seeleute, die auf britischen Schiffen anheuerten. Von ihren fünf Jahren Aufenthaltserfordernis vor Einbürgerung mussten drei Jahre an Bord verbracht worden sein.
  29. Abschnitt nach Bd. I: Piggott, Francis; Nationality : including naturalization and English law on the high seas and beyond the realm; London 1907 (W. Clowes)
  30. 58 & 59 Vict. c. 43.
  31. 4 & 5 Geo. V, c.17, in Kraft 1. Jan. 1915. Diskutiert worden waren derartige Vorschriften auf den Empire-Konferenzen 1902, 1907 und 1911.
  32. Zeitleiste und Übersicht der Gesetze (engl.; Stand 17. Juli 2017).
  33. Außer im Kriegsfall, gem. Gerichtsentscheidungen Rex. v. Lynch 1903 1 K B 444 und der Fall des Houston Stewart Chamberlain (1921, 2 Ch 533).
  34. Eingeschränkt bis zum Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973.
  35. Retroaktiv ab 1914. Man war der Haager Staaatsangehörigkeitskonvention vom 12. April 1930 beigetreten, engl. Text in Jones (1947), App. 9.
  36. 8 & 9 Geo. V, c. 38.
  37. 12 Geo. V, c. 44.
  38. Der volle Titel erklärt den Zweck: An Act to amend the law relating to the nationality of children born abroad of British fathers; to make special provision for the naturalization of persons rendering service in connection with the present war; to restrict the making of declarations of alienage in time of war.
  39. British Protected Persons Order in Council, 499, 1934. Die Mehrzahl waren vor 1948 Angehörige der indischen Fürstenstaaten. Sehr fein differenziert wurde zwischen “protected states” (vor allen am persischen Golf, plus Aden, Brunei und Tonga) und “protectorates” (meist in Afrika, die Salomonen, dazu bis 1946 Gebiete in Malaya, Sarawak, Nord-Borneo). Erläutert in Jones (1947), S. 288–302.
  40. Ausführlich in: British Nationality and State Succession; Law Quarterly Review, 1945, S. 161-
  41. U. a. Osmanen auf Zypern (Order-in-Council, 3. März 1915), Kenia 1920, Süd-Rhodesien 1923, Deutsche in Südwestafrika 1922/3.
  42. Beachte den Unterschied “His Majesty’s dominions” wobei der gesamte Herrschaftsbereich des Königs gemeint ist, ggü. großgeschrieben Dominions, was die Siedlungskolonien Australien, Neuseeland, Neufundland (bis 1949), Kanada, Südafrika, Süd-Rhodesien und später auch Ceylon umfasste.
  43. Detailliert in Jones (1947), S. 252-77.
  44. Hier bestand schon früh Klärungsbedarf wegen der zahlreichen Zu-/Abwanderer in/aus den USA. Abkommen von 1872 und 1899 trafen Regelungen.
  45. S.C. 1910, c. 27
  46. S.C. 1914, c. 44.
  47. An Act to define Canadian Nationals and to provide for the Renunciation of Canadian Nationality, S.C. 1921, c. 4.
  48.  48, 1920.
  49. Ergänzt durch British Nationality and Status of Aliens Regulations (India), von 8. Dezember 1936, 11. Juni 1940 und 10. Juli 1945. Letzterer Text in Jones (1947), App. 7.
  50. Der Immigration Restriction Act 1901, fasste nach der Vereinigung zum Commonwealth of Australia frühere Regeln der Gliedstaaten in verschärfter Form zusammen. Dazu kam der Pacific Island Labourers Act 1901 (1 Edward VII, c. 16). Durch den Migration Act 1958 (№ 62 of 1958) schuf man dann ein Visumsregime.
  51. Offiziell Chinese Immigration Act, 1923, in Kraft zum 1. Juli. (Bereits seit dem Chinese Immigration Act of 1885, der eine hohe Einreisegebühr für Chinesen einführte, gab es Beschränkungen.)
  52. 11 & 12 Geo. 6 c. 56, in Kraft 1. Jan. 1949.
  53. Vgl. die jeweiligen Independence Acts. Ausführlich in Fransman’s British Nationality Law.
  54. Commonwealth Immigrants Act 1962 (10 & 11 Eliz. II, c. 21), vom 18. Apr., in Kraft. 1. Juli.
  55. Am bekanntesten seine “Rivers of Blood”-Rede vom 20. Apr. 1968. Sie richtete sich eigentlich gegen den in Beratung befindlichen Race Relations Act 1968 (1968 c. 71).
  56. Weiterführend zeitgenössisch: Dummett, Ann; A portrait of English racism; Harmondswoth 1973 (Penguin).
  57. Nigel Farage als Führer der UKIP konnte durch entsprechend geschürte Ängste den Austritt aus der EU durchsetzen. Die seit 2010 offiziell so genannte Home Office hostile environment policy zielt darauf ab Nachfahren der “Windrush Generation”, die oft ihre damaligen Rechte als CUCK schwer nachweisen können, zu vertreiben. Das Home Office schickte 2013 hierfür LKWs beschriften mit “Go Home” durch Londoner Viertel mit hohem schwarzen Bevölkerungsanteil (Operation Vaken). Weiterführend: Paul (1997).
  58. Als Verstoß gegen die Art. 3 und 8 der europäischen Menschenrechtscharta befunden in East African Asians v UK – 4403/70 [1973] ECHR 2, 14 December 1973. Ebenso beanstandet wurde die Bestimmung im Immigration Appeals Act 1969, dass zwar Ehefrauen, jedoch nicht Ehemänner einen Einreiseanspruch hatten.
  59. “Protected persons,” später BOC genannt, die jenen Status vor der Unabhängigkeit der jeweiligen Kolonie hatten, können zugleich die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Landes haben. Diese Konstellation kam vor allem bei in Ostafrika lebenden Punjabis vor.
  60. Dazu 1977 Green Paper und 1980 White Paper.
  61. Mangels gesetzlicher Grundlage musste der Supreme Court noch 2015 auf eine Textstelle in der 15. Auflage der Commentaries on the Laws of England von 1809 zurückgreifen. Nota bene hat Großbritannien das Protocol No. 4 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, des Europarats (ETS No. 046) 1963 zwar gezeichnet, aber nie ratifiziert. Hierin wäre ein das Aufenthaltsrecht eines Staatsbürgers völkerrechtlich gesichert.
  62. Personen mit Daueraufenthaltsrechten, als da sind: Indefinite leave to remain, right of abode oder irische Staatsbürger.
  63. Ausgenommen Diplomatenkinder und während der Besetzung der Kanalinseln durch die deutsche Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg geborene Kinder von deutschem Besatzungspersonal.Apply for citizenship if you were born in the UK. British Government, abgerufen im Oktober 2020.
  64. Genauer definiert in den Verordnungen: Aliens Order in Council 1873, Strangers Ordinance 1889, Aliens Order of 1948, Immigration Control Ordinance of 1962 i. V. m. Gibraltarian Status Ordinance of 1962. Seit 1955 gab es das “Register of Gibraltarians”.
  65. Was im Sinne der ausländerfeindlichen Agenda der Premierministerin Margaret Thatcher war (vgl. Dixon, 1983, Thatcher's Peiople …), die schon 1978 äußerte: “People [in Britain] are rather afraid that this country might be swamped by people with a different culture” (Interview bei ITV': World in Action). Boris Johnson beschimpfte Schwarze als “piccaninnies” mit “watermelon smiles” (Johnson's 'piccaninnies' apology; The Guardian, 23. Jan. 2008) und über Barack Obama: “the part-Kenyan president's ancestral dislike of the British Empire …”
  66. British Nationality (Falkland Islands) Act 1983.
  67. Parker, Charlotte; On the edge of Britishness: the rupture of a national identity; National Identities, Vol. 22 (2020), № 3, S. 245–263, doi:10.1080/14608944.2019.1634032
  68. British Overseas Territories Act 2002 (2002, c. 8) Ausgeschlossen vom Einbürgerungsanspruch bleiben die Bewohner der Sovereign Base Areas of Akrotiri und Dekelia.
  69. Dieses Programm wurde 1981 eingestellt. Personen, die Anspruch hätten, geschätzt wurden 30–40000 in Ostafrika alleine, können sich seit 2002 als Citizen registrieren lassen.
  70. Nationality, Immigration and Asylum Act 2002.
  71. Chi-kwan Mark; Decolonising Britishness? The 1981 British Nationality Act and the Identity Crisis of Hong Kong Elites; Journal of Imperial and Commonwealth History, Vol. 48 (2020), S. 565–590, doi:10.1080/03086534.2019.1638619
  72. Gesetze: The Hong Kong (British Nationality) Order 1986, in Kraft 1. Juli 1987 und British Nationality (Hong Kong) Act 1990. Der British Nationality (Hong Kong) Act 1997 erlaubte gewissen Angehörigen von ethnischen Minderheiten sich zu registrieren. Neuer ist Guidance on British Nationals (Overseas) 2017.
  73. Siehe auch: British Nationality (Hong Kong) (Selection Scheme) Order 1990 und General Guide to the British Nationality Selection Scheme 1990.
  74. Vgl. Puzzo, Cath.; UK Citizenship in the Early 21st Century: Earning and Losing the Right to Stay; Revue Française de Civilisation Britannique, Vol. 21 (2016), DOI: 10.4000/rfcb.750
  75. Vgl. Green Paper: The Governance of Britain, (Cm. 7170), 3. Juli 2007 und The Path to Citizenship: next steps in reforming the immigration system vom Februar 2008. Die Gesetzesvorlage 2009 dann: “A bill … to ensure that newcomers to the United Kingdom earn the right to stay” (Hervorhebung des Verf.)
  76. Ersatzweise die Prüfung ESOL Skills for Life Entry Level 3, der von 2005-17 gefordert war.
  77. Die Zuwanderungsregeln sind, Stand 2018, unübersichtlich als Ergänzung vieler (teils aufgehobene) Gesetze gedacht. Sie stammen aus den Jahren: 1971, 1988, 1999, 2002, 2004, 2006, 2007, 2008, 2009, 2014 und 2016. Das Handbuch der Immigration Rules, hatte in seine erste Ausgabe 1994 88 Seiten ((kurz HC395)), 2018 war es auf über tausend angeschwollen, dazu gibt es noch den Appendix FM bezüglich Familienangehöriger. Weitere Änderungen werden eine Folge des Brexit mit der Einführung eines Punktesystems sein (HC813-Entwurf 507 S.). Zwar haben die Immigration Rules, inklusive des Anhangs zum European Union Settled Status Scheme (EUSS), keine Gesetzeskraft, da jedoch gerichtliche Anfechtungen nur hinsichtlich Verfahrensfragen möglich sind, wird oft um ihre Interpretation gestritten.
  78. Income rules for foreign spouses upheld (22. Februar 2017)
  79. Byrne, Bridget; A local welcome? Narrations of citizenship and nation in UK citizenship ceremonies; Citizenship Studies, Vol. 16 (2010), № 3–4, S. 531–544, doi:10.1080/13621025.2012.683265
  80. Vgl. Fargues, Émilien; Simply a matter of compliance with the rules? The moralising and responsibilising function of fraud-based citizenship deprivation in France and the UK; Citizenship Studies, Vol. 23 (2009) № 4, S. 356–371, doi:10.1080/13621025.2019.1616451
  81. Nationality, Immigration and Asylum Act 2002
  82. Vgl. Lavi, Shai; Punishment and the Revocation of Citizenship in the United Kingdom, United States, and Israel; New Criminal Law Review, Vol. 13 (2010), S. 404-26.
  83. Definiert als: “conduciveness to the public good means depriving in the public interest on grounds of involvement in terrorism, espionage, serious organised crime, war crimes or unacceptable behaviours.” (Hervorhebung des Autors) [2019] 1 WLR 266, [2018] EWCA Civ 1884, [2019] WLR 266, [2018] WLR(D) 526, [2019] Imm AR 264.
  84. 2013 Änderungen zu §§ 4 und 56 des Immigration, Nationality and Asylum Act 2006.
  85. James Cusick: Asian sex abusers to be stripped of UK citizenship and deported The Independent vom 26. Februar 2016
  86. § 4 Counter Terrorism and Security Act, 2015. Durch den Counter-Terrorism and Border Security Act 2019 (2019 c. 3) sind schon Äußerungen, die solche Aktivitäten gutheißen strafbar, ebenso das Verbreiten von Symbolen oder Bildern von mutmaßlich terroristischen Gruppen.
  87. Fahrmeir, Andreas; Citizens and Aliens; 2000 (Berghan), Tab. 2.1 und 5.3.
  88. Grant of Citizenship to Stateless Persons Act , 1988 und Grant of Citizenship to Persons of Indian Origin Act, 35 of 2003.
  89. The Times, 30. Juli 2017: Ministers strip 150 jihadists of UK passports. (Leicht abweichende Zahlen bei Immigration Law Practitioners' Association.)
  90. Citizenship summary tables, year ending December 2019
  91. 2020 z.B. Familiennachzug (“settlement”) aus Afghanistan £ 1523 oder 3250, Nigeria £ 2112 oder 4506. Arbeitserlaubnis (“leave to remain,” 3 Jahre) £ 1033 + Krankenversicherungszuschlag £ 400 p. a.; Daueraufenthalt (“indefinite leave to remain,” Einbürgerungsvoraussetzung) £ 2389. Einbürgerung: £ 1330 + £ 50 Test (BDTC £ 1000), Registrierung £ 1206.
  92. Vgl. hierzu auch den Mindestlohn von £ 8,72/h und den Bedarf zum Leben für Singles in London: £ 837,42 zzgl. ø Miete außerhalb des Zentrums £ 1250 p.m. Belfast: £ 568,74 + ø Miete: £ 460.

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