Amtsgericht Wolgast
Das Amtsgericht Wolgast war ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bezirk des Landgerichts Stralsund. Im Rahmen der Gerichtsstrukturreform wurde es am 31. August 2015 aufgehoben.[1]
Gerichtssitz und -bezirk
Das Gericht hatte seinen Sitz in der Stadt Wolgast.[2]
Der Gerichtsbezirk umfasste das Gebiet der folgenden Städte und Gemeinden.[3]
|
|
|
Im etwa 323 km2 großen Gerichtsbezirk[4] lebten 2014 ungefähr 40.000 Einwohner.[5]
Bei der Aufhebung des Gerichtes wurden sämtliche Städte und Gemeinden in den Bezirk des Amtsgerichts Greifswald eingegliedert.[6]
Für die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten gemeindefreien Küstengewässer war in Zivil- und Strafsachen das Amtsgericht Wolgast für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock und damit für ganz Mecklenburg-Vorpommern örtlich zuständig.[7] Die Zuständigkeit für solche Verfahren liegt seit dem 31. August 2015 beim Amtsgericht Greifswald.[8]
Gebäude
Das Gericht war in zwei Dienstgebäuden untergebracht. Die beiden Gebäude befinden sich in der Breiten Straße 6c und in der Breiten Straße 21 in der Wolgaster Innenstadt.
Über die weitere Verwendung seit der Schließung des Gerichts Ende August 2015 einschließlich der finanziellen Aspekte gibt die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage im Oktober 2019 Auskunft.[9]
Das ehemalige Amtsgericht Haus 1 (Breite Str. 21) ist ein Klinkergebäude mit Stufengiebel aus der Gründerzeit. Das Haus 2 – schräg gegenüber – ist ein Putzbau mit aufwändiger Ornamentierung im Jugendstil. Beide Gebäude stehen unter Denkmalschutz.[10]
Übergeordnete Gerichte
Dem Amtsgericht Wolgast war das Landgericht Stralsund übergeordnet.[11] Zuständiges Oberlandesgericht war das Oberlandesgericht Rostock.
Weblinks
- Internetpräsenz des Amtsgerichts Wolgast. Archiviert vom Original am 14. Dezember 2014; abgerufen am 31. August 2015.
- Übersicht der Rechtsprechung des Amtsgerichts Wolgast. Abgerufen am 20. November 2014.
Einzelnachweise
- Informationen zur Gerichtsstrukturreform. (Nicht mehr online verfügbar.) Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom Original am 16. Dezember 2015; abgerufen am 5. November 2015.
- § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549.
- IV. e) der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- Informationen der Initiatoren des Volksbegehrens gegen die Gerichtsstrukturreform (Memento vom 30. August 2015 im Internet Archive) (PDF; 417 kB), S. 7, abgerufen am 14. September 2015.
- Stand: 30. Juni 2014, Statistischer Bericht des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 14. September 2015.
- § 4 Abs. 7 Nr. 6 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- § 6 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V) in der Fassung vom 15. Januar 2014, GVOBl. M-V 1994, S. 514.
- § 9 b des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes vom 10. Juni 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 314.
- Landtags-Drucksache 7/4180
- Denkmalliste des Landkreises Ostvorpommern (PDF; 934 kB), unter den Identitätsnummern 1749 und 1751.
- § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 lit. e des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.