Adelsrecht
Adelsrecht regelt nach überlieferten historischen Grundsätzen die Zugehörigkeit zum Adel und geht auf die Grundsätze des Salischen Rechts zurück. Bis 1919 war das Adelsrecht in Deutschland öffentliches Recht zur Regelung der Zugehörigkeit zum Stand des Adels in den Bundesstaaten des Deutschen Kaiserreiches, in etwa vergleichbar auch in Österreich-Ungarn. Seitdem ist es in Deutschland nicht mehr kodifiziertes Recht.
In den noch bestehenden europäischen Monarchien besteht das Adelsrecht weiterhin als Teil des öffentlichen Rechts, auch wenn Adelsvorrechte weitgehend abgeschafft sind.
Deutschland
Heutige Bedeutung
Die heutige Bedeutung des deutschen Adelsrechts ergibt sich daraus, dass in Deutschland nach dem Ende der Monarchie im Jahre 1918 die Weimarer Verfassung von 1919 in Art. 109 bestimmte:
und dass Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages (als einfaches Bundesrecht) fortgilt, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht (Art. 123 GG).
Damit wurden die Adelsprädikate und Adelstitel zu reinen Bestandteilen des Namens einer Person; diese können folglich (im Gegensatz zu früher) auch durch außereheliche Geburt oder Adoption sowie durch Namensänderung eingeheirateter Männer solchen Personen zufallen, die nach dem historischen Adelsrecht zur Namensführung nicht berechtigt waren. Um festzustellen, wer zum „historischen Adel“ zählt, das heißt, wer als Angehöriger einer vor 1919 adeligen Familie nach den Grundsätzen des Adelsrechts als „adlig“ gelten kann, gründete die Deutsche Adelsgenossenschaft 1923 eine Abteilung zur Prüfung, ob ein Adelsname in historisch richtiger Weise geführt wurde, und zur Abwehr des immer stärker aufkommenden sogenannten „Scheinadels“.
Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahm diese Aufgaben der beim Deutschen Adelsarchiv in Marburg beheimatete Deutsche Adelsrechtsausschuß (ARA). Nach dessen ständiger Spruchpraxis gehört zum „historischen Adel“ der Personenkreis, der den Kriterien des bis 1919 geltenden Adelsrechts genügt und daher dem deutschen Adel oder dem österreichischen Adel angehören würde. Der ARA behält es sich vor, in seltenen, streng geprüften und besonders begründeten Einzelfällen, Einzelpersonen und Familien, die nach dem überkommenen Adelsrecht dem historischen Adel nicht angehören, die „adelsrechtliche Nichtbeanstandung der Führung ihres adeligen Namens“ zu erteilen. Hierdurch werden die Betroffenen dem historischen Adel gleichgestellt.
In seiner eigenen Darstellung beschreibt der Adelsrechtsausschuss seine Aufgaben mit Blick auf das Adelsrecht wie folgt:
„Dem Adelsrechtsaus[s]chuß obliegt die Begutachtung und Entscheidung aller adelsrechtlichen Fragen, auch ohne daß ein Antrag vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Zugehörigkeit zum historischen Adel, das gilt weiterhin für das Recht zur Führung adeliger Namen und Titel, einschließlich der Erstgeburtstitel und aller Adoptionsfälle innerhalb des Adels, und schließlich ist er auch zuständig für die Beurteilung des Rechts zur Führung von adeligen Wappen.
Der Adelsrechtsausschuß hat die Aufsicht über das Genealogische Handbuchs des Adels[2] und trifft die Entscheidungen über Zweifelsfragen, die bei der Bearbeitung des genealogischen Handbuchs auftreten könnten. Der Adelsrechtsausschuß hat die fachliche Aufsicht über die Stiftung “Deutsches Adelsarchiv” in adelsrechtlichen und genealogischen Fragen.
Angelegenheiten der vormals regierenden Häuser und der deutschen Standesherren ("Fürstenrecht") gehören nicht in die Zuständigkeit des Adelsrechtsausschusses, es sei denn, daß er zur gutachterlichen Stellungnahme vom Verein der Standesherren oder von Beteiligten eines Hauses der Abteilung I oder II des genealogischen Handbuchs der fürstlichen Häuser aufgefordert wird. Die Beschlüsse des Deutschen Adelsrechtsausschusses werden in Kammern nach Vorbereitung durch zwei Referate gefasst; im Beschwerdefall oder im Falle einer Wiederaufnahme entscheidet das Plenum des Adelsrechtsaus[s]chusses.[3]“
Beim Adelsrecht und seiner Auslegung durch den Adelsrechtsausschuss in Deutschland handelt es sich heute nicht mehr um staatlich gesetztes, öffentliches Recht. Entscheidungen des Adelsrechtsausschusses sind damit für Nichtmitglieder der Mitgliedsvereine der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände unverbindlich und begründen keine Ansprüche oder Privilegien, die von staatlichen Behörden oder Gerichten zu beachten wären. Die Entscheidungen des Adelsrechtsausschusses sind für den Personenstand des Betroffenen weder in Hinblick auf etwaige Adelstitel (diese gibt es in Deutschland nicht mehr, frühere Adelstitel bestehen nur noch als Bestandteile des amtlichen Namens fort) noch namensrechtlich (das deutsche Namensrecht weist dem Adelsrechtsausschuss keine Kompetenzen zu) von Bedeutung.
Kriterien des deutschen Adelsrechtsausschusses für die Zugehörigkeit zum „historischen Adel“
Die Zugehörigkeit zum Adel wird ausschließlich im ehelichen Mannesstamm weitergegeben, also durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater. Sie wird außerdem durch Heirat einer bürgerlichen Frau mit einem adeligen Mann erworben, wenn die Ehefrau dessen adeligen Namen annimmt. Vor- bzw. außerehelich Geborene werden durch eine nachfolgende Ehe der nachgewiesenen natürlichen Eltern legitimiert (sogenannte Legitimatio per matrimonium subsequens) und der Adel geht somit auf sie in gleicher Weise über wie bei von vornherein ehelichen Kindern. Eine adelige Dame verliert jedoch durch die Heirat mit einem nichtadeligen Mann die Zugehörigkeit zum Adel, soweit nicht das anerkannte Adelsrecht einer deutschen Adelslandschaft etwas anderes bestimmt. Durch Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens lebt die Adelszugehörigkeit nicht wieder auf, wohl jedoch durch eine nachfolgende adelige Eheschließung.
Der Erwerb eines adeligen Namens durch die Gestaltungsmöglichkeiten des heutigen Namensrechts, etwa bei nichtehelicher Geburt, durch Rechtsakte wie Adoption, Einbenennung oder Ehelichkeitserklärung sowie die seit 1976 geltenden Regelungen zur Bestimmung des Ehenamens (und die dadurch mögliche Weitergabe an dritte Ehepartner, Kinder, Adoptivkinder) werden vom Adelsrechtsausschuss nicht anerkannt, da sie im Widerspruch zum historischen Adelsrecht stehen. Dies wird zum Beispiel dadurch deutlich gemacht, dass in den regelmäßig publizierten Bandreihen des Genealogischen Handbuchs des Adels und seit 2015 der Nachfolgereihe Gothaisches Genealogisches Handbuch sowie im Deutschen Adelsblatt die vormaligen Adelsprädikate häufig abgekürzt werden (etwa Frhr. für Freiherr oder v. für von), während sie beim „Scheinadel“ in Breitdruck ausgeschrieben werden. Letzterer wurde im Genealogischen Handbuch des Adels lange Zeit „unter dem Strich“ geführt, also am Ende des Artikels über die jeweilige Adelsfamilie unter einer Rubrik „Namensträger, die dem historischen Adel nicht angehören“. Inzwischen wird der Scheinadel dort jedoch weggelassen, da die „Titelflut“ ständig anschwillt.
Österreich und Schweiz
In Österreich-Ungarn galt das historische Adelsrecht nach denselben Maßgaben wie in den übrigen Nachfolgestaaten des Heiligen Römischen Reichs (etwa den Benelux-Monarchien). In Österreich wurden aber nach dem Ende der Monarchie 1919 alle Adelstitel, auch als Namensbestandteile, mit dem Adelsaufhebungsgesetz abgeschafft, auch wenn sie – wie in Deutschland die Primogeniturtitel – im privaten und gesellschaftlichen Verkehr teilweise noch geführt werden. Beim österreichischen Adel zählt daher allein das Wissen, welche Familien und welche der dazugehörenden Namensträger ihm angehör(t)en. Ähnliches gilt für den historischen böhmischen und mährischen Adel, da in der Tschechoslowakei ebenfalls 1918 die Titel abgeschafft wurden. (Der italienische Adel wurde 1946 abgeschafft und die Adelsprädikate ohne die Rangtitel zum Namensbestandteil).
Der Schweizer Adel gehörte bis 1648 zum Adel des Heiligen Römischen Reichs, nahm anschließend aber teilweise eine gesonderte Entwicklung. In den freien Reichsstädten hatte sich schon seit dem Mittelalter ein eidgenössisches Patriziat entwickelt, das sich aus wohlhabenden Kaufmannsfamilien mit oder ohne Adelsbrief, aus bürgerlichen Notabeln und bisweilen auch stadtsässig gewordenem Uradel zusammensetzte. Bald nach der Loslösung vom Reich schuf etwa der Grosse Rat der Stadt und Republik Bern eine eigene gesellschaftliche Rangordnung, die sich nicht nach dem Adelsrecht im Reich richtete, wodurch das Berner Patriziat in Statusgruppen eingeteilt wurde und ab 1783 stellte der Grosse Rat es allen regimentsfähigen Geschlechtern von Bern frei, das Adelsprädikat von zu führen. Es ist in der Schweiz bis heute Namensbestandteil, während Rangtitel wie Freiherr oder Graf, die auf Verleihungen des Reichs oder anderer europäischer Monarchien zurückgehen, nur inoffiziell geführt werden.
Die historischen österreichischen, böhmischen und schweizerischen Adelsgeschlechter, ihre Stammreihen und aktuellen Angehörigen, soweit sie nach Maßgabe des traditionellen Adelsrechts dem historischen Adel angehören, werden ebenfalls im Genealogischen Handbuch des Adels[2] und seit 2015 im Gothaischen Genealogischen Handbuch dargestellt und der Adelsrechtsausschuss in Zweifelsfragen konsultiert.
Deutschsprachige Monarchien und benachbarte Staaten
In den drei noch existierenden Monarchien mit Deutsch als Amtssprache, dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Fürstentum Liechtenstein, gilt das Adelsrecht bis heute als öffentliches Recht, auch wenn mit dem Adelsstand einst verbundene Privilegien und Vorrechte großenteils abgeschafft wurden. In diesen Ländern erfolgen weiterhin Nobilitierungen und es werden Adelsprädikate und -titel vererbt und verliehen. Das gilt auch für den niederländischen Adel und den Adel in Skandinavien, die im Wesentlichen dem gleichen (salisch geprägten) Adelsrecht folgen wie die Nachfolgestaaten des Heiligen Römischen Reichs oder auch der französische Adel.
Im britischen Adel und im spanischen Adel haben sich eigenständige und abweichende Traditionen entwickelt, die dort ebenfalls bis heute öffentlich-rechtlich geregelt sind. Für den historischen italienischen Adel galt im Norden salisches, im Süden jedoch spanisches Adelsrecht. Adelstitel aus anderen Ländern, gleichgültig ob dort abgeschafft oder nicht, werden bei der Einbürgerung von Ausländern in Monarchien in aller Regel anerkannt, sofern adelsrechtskonform, und daher bei der Inkorporierung in den heimischen Adel übernommen, so etwa bei Claus von Amsberg (als „Jonkheer van Amsberg“) oder bei Lorenz Habsburg-Lothringen (als „Erzherzog von Österreich-Este“).
Literatur
- Joseph von Berswordt: Ius illustrium Germaniae familiarum, quod centum assertionibus absolutum (= Das deutsche Adelsrecht). Dissertation, Universität Bonn 1777 (Präses: Joseph Lomberg).
- Harald von Kalm: Das preußische Heroldsamt (1855–1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung (Quellen und Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte; Bd. 5). Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-07965-5 (zugl. Dissertation, Universität Bonn 1993).
- Sigismund von Elverfeldt-Ulm: Adelsrecht. Entstehung, Struktur, Bedeutung in der Moderne des historischen Adels und seiner Nachkommen (Aus dem Deutschen Adelsarchiv, Neue Folge; Band 1). Starke Verlag, Limburg/Lahn 2001, ISBN 3-7980-0601-6.
- Otto Krabs: Von Erlaucht bis Spektabilis. Kleines Lexikon der Titel und Anreden. 3. Aufl. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-61124-7 (EA München 2004).
- Reinhard Binder-Krieglstein: Österreichisches Adelsrecht 1868-1918/19. Von der Ausgestaltung des Adelsrechts der cisleithanischen Reichshälfte bis zum Adelsaufgebungsgesetz der Republik unter besonderer Berücksichtigung des adeligen Namensrechts (Rechtshistorische Reihe; Bd. 216). Peter Lang Verlag, Frankfurt/M. 2000, ISBN 3-631-34833-9 (zugl. Dissertation, Universität Wien 1998).
- Gabriel N. Toggenburg: Die „falsche Fürstin“. Zum grenzüberschreitenden Verkehr von Adelstiteln vor dem Hintergrund der Unionsbürgerschaft. In: European Law Reporter, Bd. 3 (2011), S. 74–81, ISSN 1028-9690.
Einzelnachweise
- Die Verfassung des Deutschen Reiches („Weimarer Reichsverfassung“) vom 11. August 1919, abgerufen im Portal verfassungen.de am 4. Mai 2014
- Ab 2015 abgelöst durch das neu aufgelegte Gothaische Genealogische Handbuch.
- Website des Deutschen Adelsrechtsausschusses: Aufgaben, abgerufen am 27. August 2017