Wilderei
Wilderei bezeichnet das unberechtigte Jagen und Fangen von Wildtieren.[1][2] Wilderer werden oder wurden historisch auch als Jagd- bzw. Wildfrevler, Wilddieb und Wildschütz/Raubschütz bezeichnet.[3]
Deutschland
Jagdwilderei ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Die Kodifizierung als eigenständiges Delikt neben dem Diebstahl ist notwendig, da nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung wilde Tiere als herrenlos gelten und zunächst, solange sie leben, nicht eigentumsfähig sind.
Jagdwilderei liegt vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt, oder sich oder einem Dritten zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Zu den Dingen, die dem Jagdrecht unterliegen, gehören auch alle Teile eines Wildes, wie z. B. Geweihe/Gehörne/Hörner, Knochen, Federn. Wer also als Besucher in einem Jagdbezirk ohne (nachträgliche) Erlaubnis z. B. eine abgeworfene Geweihstange aufnimmt und mit nach Haus nimmt, begeht Wilderei im Sinne des Gesetzes.
Jagdwilderei
Strafgesetzbuch
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen, Tellereisen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Tötung von Wild aus Gründen des Tierschutzes
Situatives Beispiel:
Auf einer Straße wird ein Stück Wild durch Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug schwer verletzt. Eine Person, die wenig später an der Unfallstelle erscheint, erkennt die Notwendigkeit, das Tier zur Beendigung seiner Leiden zu töten. Welche Mittel sie dazu einsetzt (Schusswaffe, Messer, Injektion, händisch etc.), ist dabei unerheblich.
Diese Person nimmt hier ein Notstandsrecht wahr (Notstand[4] ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist). Die Beendigung von Leiden ist ein Gebot des Tierschutzes und ist ein höher geschätztes Gut, welches die Verletzung fremden Jagdrechtes gestattet.
Zwingende Voraussetzungen sind aber:
- Die Verletzung des Tieres ist so schwer, dass das Töten ein „vernünftiger Grund“[5] ist.
- Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dies sind z. B. Jagdscheininhaber, Tierärzte oder Schlachter.
- Die Tötung hat schnell und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.
- Es darf kein Wille zur Aneignung des Wildes erkennbar sein.
Um den letzten Punkt zu bestätigen, sollte die tötende Person ihre Personalien der Polizei und dem Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung stellen bzw. anschließend auf das Eintreffen derselben warten. Das Wild darf nicht aufgenommen und vom Ort des Unfalls entfernt werden. Die etwaige Sicherung des Straßenverkehrs hat dabei allerdings Vorrang; in diesem Fall muss das Wild aber in der unmittelbaren Nähe verbleiben.
Fischwilderei
Strafgesetzbuch
§ 293 StGB Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Geschichte
Ursprünglich hatten alle das Recht, zu jagen. Dieses wurde auch noch bis weit ins Mittelalter nicht angegriffen, und so durfte jeder Freie, vornehmlich die Bauern, jagen, um entweder seinen Viehbestand oder seinen Grund vor Wildschaden zu verteidigen oder um sich Nahrung zu verschaffen. Doch mit der immer weiter steigenden Abhängigkeit der Bauern von ihren Landesherren sowie der steigenden Besitzergreifung von freien Ländereien seitens des Adels wurde dieses Recht mehr und mehr ausgehöhlt.
Als der Adel damit begann, die Jagd als eine sportliche Herausforderung und als vergnüglichen Zeitvertreib zu verstehen, wurde den Bürgern schließlich das Recht der Hohen Jagd entzogen und unter Strafe gestellt. Ernteschäden durch Wildverbiss und Ernteausfälle, verursacht durch Flurschäden adliger Jagdgesellschaften, die über die Felder stürmten – ohne Anspruch auf Entschädigung für die Betroffenen –, nahmen zu.
Gleichzeitig übernahmen Forstbeamte oder durch den Landesherren legitimierte Personen den Schutz, die Pflege sowie die Überwachung des Jagdreviers. Alle damit illegal gewordenen Jäger wurden fortan als Wilderer oder Wilddieb bezeichnet und als Verbrecher angesehen und verfolgt, weil sie das Eigentum des Landesherren antasteten.
Es darf trotz aller verklärender Wildererromantik nicht verkannt werden, dass Wilderer oft auch Verbrecher waren, denen ein Menschenleben wenig bedeutete. Davon zeugen die vielen aktenkundigen Fälle von ermordeten Förstern und Jagdaufsehern. Andererseits hatte mancher „Wilddieb“ keine andere Möglichkeit, sich und seine Familie vor dem Hungertod zu bewahren.
Mit der Revolution von 1848 wurde auch das Jagdprivileg des Adels abgeschafft, was zunächst jedoch nicht zu einem Rückgang der Wilderei führte, da das Jagdrecht an Grundbesitz bzw. den Erwerb einer Jagdkarte als Berechtigungsausweis gebunden war. Das Wildern ist jedoch auch heute in den meisten Ländern eine Straftat, da die Grundlage des Jagdrechtes weiterhin auf dem Gedanken des Privateigentums ruht. Die Wilderei, in diesem Zusammenhang „Jagdwilderei“, ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte. Wegen Wilderei wird derjenige bestraft, der den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als Nichtberechtigter Wild fängt, erlegt und sich aneignet. Im Bundesjagdgesetz befasst sich § 23 Jagdschutz mit Wilderei.
Die Wilderer wurden von der armen Landbevölkerung häufig zu Helden verklärt. Zum einen, weil sie den Landesherren oft ein Schnippchen schlagen konnten, zum anderen, weil das erbeutete Wild eine Möglichkeit darstellte, die Familie zu ernähren oder es gewinnbringend zu verkaufen. So hatte der Spessarter Erzwilderer Johann Adam Hasenstab einen florierenden Wildbrethandel bis Frankfurt.
Besonders die Wilderer aus feudalen Jagdgebieten (z. B. Spessart) wurden schon recht früh durch die ansässige Bevölkerung heroisiert. Dies nahm zur französischen Besatzungszeit unter Napoleon noch zu. In den Alpen entstand im 19. Jahrhundert eine buchstäbliche Wildererromantik, da wie das Jagen auch das Wildern in den gefährlichen Bergregionen nicht nur extrem gute Ortskenntnisse, sondern auch besondere Kühnheit und Naturverständnis voraussetzte. Die Gebirgsjäger und -wilderer zeichneten sich daher bereits im frühen 19. Jahrhundert, in dem Bergsteigen noch völlig fremd war, durch hohe bergsteigerische Fähigkeiten aus, und vielfach lassen sich auch heute noch manche Gebirgswanderwege auf ursprünglich durch Jäger angelegte Pfade zurückführen. Speziell im bayerisch-österreichischen Grenzraum waren Wilderer auch meist Schmuggler. Bei diesen sogenannten Wildererpfaden handelte es sich oftmals um ausgetretene Wechsel des Wildes durch das Unterholz (Wildpfade, Wildwechsel).
Im Zuge der Romantik Anfang des 19. Jahrhunderts wurden die Gebirgs-Wildschützen schließlich in Verbindung mit den Alpen-Motiven auch in Kunst und Literatur immer häufiger als „natürliche Helden“ dargestellt und verehrt.
Während waidgerecht mit der Büchse jagende Wilderer, denen oft eine unstillbare Jagdleidenschaft angedichtet wurde, im öffentlichen Ansehen entschuldigt und selbst noch in den 1950er-Jahren in Heimatfilmen verklärt wurden, darf nicht verkannt werden, dass diese Art der Wilderei die Ausnahme war. Die Regel waren Schlingensteller und Aasjäger, die sich nicht um das Leiden des Wildes kümmerten. Weder suchten sie nach, wenn das beschossene Wild nicht sofort zusammenbrach (Nachsuche), noch beachteten sie Schonzeiten, noch scherte sie das Leiden des geschlingten Wildes, das oft tagelang in der Schlinge litt.
Die Strafen für Wilderei nahmen schnell schwere Ausmaße an und konnten bei Wiederholungstätern auch bis zur Galeere oder Todesstrafe reichen. Der Adel wollte durch die drakonischen Maßnahmen die Wilderei von Anfang an im Keim ersticken. Das Phänomen des Wilderns hatte durchaus auch politischen Sprengstoff, da es mit der Nichtanerkennung des Herrenrechts der Jagd aus Sicht des Adels die vermeintlich von Gott gewollte hierarchische Ordnung bedrohte. Die Wilderei erhielt damit die Qualität eines politischen Verbrechens.
Nicht selten wurden die Wilderer durch die Forstbeamten des Landesherren gejagt und noch vor dem eigentlichen Ergreifen getötet.
Anfangs wurden die Wilderer noch mit dem Aufsetzen eines Hirschgeweihs entehrt, das sie für mehrere Tage tragen mussten. Schließlich kamen als Strafmaß auch am Pranger stehen oder schwere Arbeitsdienste hinzu. Eine weitere Form der Demütigung war die sogenannte Wildererkappe, eine eiserne Kopfbedeckung, die unter schweren Schmerzen am Kopf des Verurteilten festgenietet wurde und die dieser dann für einen längeren Zeitraum zu tragen hatte. Wurden die Wilderer durch den Strang hingerichtet, so wurde auch als Zeichen ihrer Straftat sowie zur Abschreckung oftmals ein Geweih oder Fell über dem Galgen angebracht. Wilderermuseen gibt es in Gehlberg und Schmiedefeld am Rennsteig.
Österreich
In Österreich wird Wilderei nach folgenden Gesetzen als Straftatbestand behandelt:
- § 137 StGB – Eingriff in fremdes Jagd- und Fischrecht
- § 138 StGB – Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht
- § 140 StGB – Gewaltanwendung eines Wilderers
- § 141 StGB – Entwendung
Die Aufklärungsrate der angezeigten Wildereifälle[6] liegt in Österreich etwa bei 35 Prozent.[7]
In St. Pankraz (Oberösterreich) existiert ein vom Soziologen und Kulturanthropologen Roland Girtler geleitetes Wilderermuseum.[8]
Schweiz
In der Schweiz wird Wilderei unter Art. 17 (Vergehen: Haft- oder Geldstrafe) und Art. 18 (Übertretung: Geldbuße) im Schweizer Jagdgesetz behandelt.[9]
Weltweit
Heute gefährdet gewerbsmäßige Wilderei weltweit den Bestand vieler Tierarten. Insbesondere in Entwicklungsländern leiden viele Nationalparks unter Wilderei. Manche Wilderer zielen dabei auf rituell oder kulturell bedeutsame Körperteile ab (z. B. Tigerfelle, Nashorn-Hörner, Elefanten-Stoßzähne). Andere Wilderer (meist Ortsansässige) jagen dagegen zur Sicherung ihrer Ernährung.
Durch Wilderei mehr oder weniger stark bedrohte Tierarten sind unter anderem:
- Zugvögel, die auf ihrem Weg in die Winterquartiere oder ihre Brutgebiete im Mittelmeerraum geschossen oder gefangen werden, z. B. Abschuss gefährdeter Greifvögel wie Weihen oder Baumfalken auf Malta, der Fang von Ortolanen in Frankreich oder von seltenen Grasmücken auf Zypern.
- verschiedene Katzenarten, namentlich der Tiger, von dessen acht noch im 20. Jahrhundert bekannten Unterarten mittlerweile drei vollkommen ausgerottet wurden.
- die sogenannten Big Five, darunter wegen der Hörner und Stoßzähne insbesondere Nashörner und Elefanten.
- Menschenaffen, dabei vor allem Gorillas und Orang-Utans.
Bekannte Wilderer
- Johann Adam Hasenstab (1716–1773), Spessart
- Heinrich Anton Leichtweiß (1723–1793), Wiesbaden
- Matthias Klostermayr (1736–1771), Bayern
- Franz Troglauer (1754–1801), Oberpfalz in Bayern
- Karl Stülpner (1762–1841), Erzgebirge
- Hans Eidig (1804–1836 oder 1837), Lüneburger Heide
- Johann Muckel (1814–1882), Raum Düsseldorf
- Der Lexengangerl, (geb. ca. um 1830) Oberpfalz in Bayern
- Josef Sattler (1830–1878), Niederbayern[10]
- Hasen-Ahlers (1831–1913), Landkreis Oldenburg in Niedersachsen
- Hermann Klostermann (1838–unbekannt), Eggegebirge, Sauerland, Waldeck
- Georg Jennerwein (1852–1877), Bayern
- Adolf Scheuber, (geb. ca. 1870) Nidwalden, Schweiz
- Johann Mieger (1882–1938), Taunus
- Franz Kleinschmidt (1888–1918), Schrecken der Tucheler Heide, Westpreußen
- Georg Herrenreiter (2. Mai 1891–28. Januar 1916) Obwohl vorbestrafter Wilderer, Träger der Bayerischen Tapferkeitsmedaille[11]
- Hans Jemetz, (1901–1977) genannt König vom Lusen, Bayern, Bayerischer Wald, Lusen
- Pius Walder (1952–1982), Innervillgraten, Tirol
- Alois Huber, (1958–2013) Wilderer von Annaberg, siehe auch Mehrfachmord in Annaberg
- Felix Laubhuber bekannt aus der Reportage von 2008 Grüß Gott Gams – Felix und die Wildschützen der Alpen
- Horst Eberhöfer (* 1969), Südtirol, bekannt aus der Reportage von 2008 Grüß Gott Gams – Felix und die Wildschützen der Alpen[12]
- Andreas Johannes Schmidt (* 1984) Tötung zweier Polizisten im Landkreis Kusel[13]
Siehe auch
Literatur
- Peter Bürger / Hans-Dieter Hibbeln (Hg.): Es gab nicht nur den Klostermann. Quellen und Berichte zur Wilderei in Westfalen. Norderstedt 2022, ISBN 978-3-7557-9778-4
- Otto Busdorf: Wilddieberei und Förstermorde. 3 Bände. Kameradschaft, Berlin 1928–1931; Ungekürzte Original-Fassung: Neumann-Neudamm, Melsungen 2003, ISBN 3-7888-0823-3.
- Roland Girtler: Wilderer. Soziale Rebellen in den Bergen. 2., ergänzte und überarbeitete Auflage. Böhlau, Wien u. a. 1998, ISBN 3-205-98823-X.
- Martin P. Schennach: Jagdrecht, Wilderei und „gute Policey“. Normen und ihre Durchsetzung im frühneuzeitlichen Tirol. Klostermann, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-465-04023-1 (Studien zu Policey und Policeywissenschaft, zugleich Dissertation Uni Innsbruck 2004).
- Alfons Schweiggert: Wilderer und Wildschützen in Bayern, Männer der Wildnis, Rebellen, Volkshelden. Bayerland, Dachau 2008, ISBN 978-3-89251-392-6.
- Herbert Wotte: Jagd im Zwielicht. Von Jagdherren, Jägern und Wilderern. 3. Auflage. Neues Leben, Berlin 1984, DNB 880810904.
- Andreas und Regina Zeppelzauer: Die Wilderer: Berichte und Bilder von einst und jetzt. Stocker, Graz / Stuttgart 2011, ISBN 978-3-7020-1313-4.
Weblinks
- Magazin „Öffentliche Sicherheit“ – „Verbotene Abschüsse“ (PDF; 177 kB)
Einzelnachweise
- wildern. In: Duden. Abgerufen am 8. Januar 2019.
- Wilderei. In: Duden. Abgerufen am 8. Januar 2019.
- Wilderer. In: Duden. Abgerufen am 15. Oktober 2019.
- Bürgerliches Gesetzbuch § 228 Notstand: Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
- Tierschutzgesetz § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
- BMJ-Pr7000/0053-Pr 1/2007, Anfrage zu „Gerichtsverfahren nach §§ 137 – 141 StGB: Wilderei in Österreich (2006)“ beim österreichischen Bundesministerium für Justiz (PDF; 45 kB)
- Aufklärungsrate der Jagdwilderei in Österreich bei st-hubertus.at
- Wilderermuseum St. Pankraz, 4572 St. Pankraz. In: Verbund Oberösterreichischer Museen. Abgerufen am 29. Juli 2019.
- 922.0 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Mai 2017) Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 22. März 2018.
- Alfred Schwarzmaier: Der Sattler Sepp von Deichselberg. Vom Leben und Sterben des berüchtigsten Wilderers unserer niederbayerischen Heimat, Verlag Attenkofer Straubing, 2015, ISBN 978-3-942742-60-3
- Bayerns goldenes Ehrenbuch 1914–1918 Seite 123
- Grüß Gott, Gams (Programm ARD)
- https://headtopics.com/de/erschossene-polizisten-in-kusel-was-wir-uber-tat-und-tater-wissen-23805282