Tierschutzgesetz (Deutschland)
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).
Basisdaten | |
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Titel: | Tierschutzgesetz |
Abkürzung: | TierSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 20a Grundgesetz |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Tierschutzrecht |
Fundstellennachweis: | 7833-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1972 |
Neubekanntmachung vom: | 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) |
Letzte Änderung durch: | Art. 105 G vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2024 (Art. 137 G vom 10. August 2021) |
GESTA: | C199 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
Inhalte
§ 1 Grundsatz: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Der „vernünftige Grund“ im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, „wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden“.[1] Ein Synonym dafür kann nachvollziehbar sein.[2]
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch Menschen und sonstige Personen.
In §§ 4 - 4c wird das Töten von Wirbeltieren behandelt -einschließlich Schlachten.
Die §§ 5 bis 6a regeln Eingriffe an Tieren, insbesondere durch Betäubung (§ 5) und vollständiges oder teilweises Amputieren von Körperteilen (Kupieren) oder vollständiges oder teilweises Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren (§ 6).
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 wird der Tierschutzbeauftragte behandelt.
In § 11 bis 11c sind Zucht, Abgabe, Haltung und Handel geregelt -auch zu Versuchen und mit Qualzucht (§ 11b).
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.
Die §§ 13 bis 13b enthalten sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere, insbesondere Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen wie beispielsweise sog. Katzenschutzverordnungen.
Die §§ 14 bis 16j regeln die Durchführung einschließlich Behördenorganisation und -maßnahmen.
Die §§ 17 bis 20a bestimmen Strafen und Bußgelder und ermächtigen die Verfolgungsbehörden, betroffene Tiere einzuziehen und Haltungs- und Betreuungsverbote zu verhängen.
Geschichte
Seit dem frühen 19. Jahrhundert gab es in den meisten deutschen Königreichen und Fürstentümern rechtliche Bestimmungen zum Tierschutz bzw. zum Verbot der Tierquälerei.[3]
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bestrafte Tierquälerei zunächst nur, wenn die Tat öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise begangen wurde (§ 360 Nr. 13 a. F.). Durch Gesetz vom 26. Mai 1933 wurde in § 145 b eine Strafvorschrift gegen Tierquälerei eingefügt, die nur wenige Monate galt.
Das erste eigenständige Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet.[4] Obwohl ideologisch propagiert, wurde der Tierschutz im Nationalsozialismus den ökonomischen Zielen untergeordnet.[5]
Ein neues Tierschutzgesetz wurde 1972 beschlossen, nachdem die Öffentlichkeit unter anderem durch Publikationen von Horst Stern sensibler wurde. Wesentliche Aspekte aus dem Reichstierschutzgesetz flossen ein.[6]
Im Mai 2002 wurde der Tierschutz auch in das Grundgesetz aufgenommen, um ihm mehr Gewicht zu verleihen.
Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes trat am 13. Juli 2013 in Kraft unter anderem mit Bestimmungen zu den Versuchstierrichtlinien, zum Verbot vor erzwungenen sexuellen Handlungen (Zoophilie)[7], zum Verbot der Qualzucht[8] und zur Nutztierhaltung.
Am 1. Januar 2022 trat der neue § 4 c in Kraft, der das Kükentöten grundsätzlich verbietet.
Kritik
Laut der Albert-Schweizerstiftung "widersprechen die aktuellen Bedingungen der konventionellen Rinderhaltung den Gedanken von § 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, nach denen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gehalten werden sollen und die Möglichkeit der Tiere zur artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden." Kastrieren und Enthornen, welche aufgrund der Ausnahmeregelung § 5 Abs. 3 Satz 1. und 2 Tierschutzgesetz bis zur 6. bzw. 4. Woche ohne Betäubung ausgeführt werden, sei wissenschaftlichen Studien zufolge als äußerst schmerzhaft einzustufen und sollten komplett verboten werden.[9]
Tierschützer und Tierrechtler kritisieren das Tierschutzgesetz auch nach der 2013 in Kraft getretenen Reform. Oberflächlich betrachtet scheine die Reform zu Verbesserungen beizutragen, intensivere Begutachtungen zeigten jedoch, dass teilweise das Gegenteil bewirkt werde. Qualzüchtungen für Haus- und Massentierhaltung seien weiterhin an der Tagesordnung, ebenso wie Amputationen von Ringelschwänzen, Schnabelspitzen oder beispielsweise Zehengliedern, die ohne Betäubung erfolgen. Nachdem das Verbot von Wildtieren in Zirkussen geplant war, sei man nun darauf ausgewichen, dass erhebliche Leiden bei den Tieren bewiesen werden müssen und es keine andere Möglichkeit geben darf, das Leid der Tiere auf ein „vertretbares Maß“ zu reduzieren. Des Weiteren müssten Tierversuche, die zu Bildungszwecken durchgeführt werden, nicht, wie von der EU-Tierversuchsrichtlinie vorgeschrieben, von einer Ethikkommission genehmigt werden, lediglich die Anmeldung sei vorgeschrieben.[10] Dies betrifft in Berlin beispielsweise 1,3 % aller Tierversuche.[11] Tierversuche für wissenschaftliche Zwecke und für Organentnahmen sind allerdings durch die Tierversuchskommission zu genehmigen.
Literatur
- Hansjoachim Hackbarth, Annekatrin Weilert: Tierschutzrecht. Praxisorientierter Leitfaden, 3. Auflage, Rehm, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8073-2641-2.
- Almuth Hirth, Christoph Maisack, Johanna Moritz: Tierschutzgesetz. Kommentar. 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München 2016, ISBN 978-3-8006-3799-7.
- Cornelie Jäger: Tierschutzrecht. Eine Einführung für die praktische Anwendung aus amtstierärztlicher Sicht. 2. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2018, ISBN 978-3-415-06257-3.
- Hans-Georg Kluge: Staatsziel Tierschutz. Am Scheideweg zwischen verfassungspolitischer Deklamation und verfassungsrechtlichem Handlungsauftrag. In: ZRP. 37. Jg., 2004, S. 10–14.
- Albert Lorz, Ernst Metzger: Tierschutzgesetz. Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Art. 20a GG sowie zugehörigen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Rechtsakten der Europäischen Union. Kommentar. 7., neubearbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-67997-1.
- Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (= Rechtshistorische Reihe; Bd. 294), Peter Lang. Frankfurt a. M. [u. a.] 2004, ISBN 978-3-631-52708-5. (Rezension)
Weblinks
- Text des Tierschutzgesetzes
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Einzelnachweise
- Albert Lorz, Ernst Metzger: Tierschutzgesetz – Kommentar. München, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 62.
- BayObLG, NuR 1994, 512.
- Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. ISBN 978-3-631-52708-5 (peterlang.com [abgerufen am 21. Oktober 2021]).
- Simone Morawitz: Einführung des Tierschutzgesetzes 1933. In: Domradio. 24. November 2018, abgerufen am 24. November 2018.
- Edeltraud Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hrsg.): Naturschutz und Nationalsozialismus. Frankfurt/New York (Campus Verlag) 2003, S. 104f.
- Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus: Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. (PDF; 379 kB) In: IDB Münster • Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002). 9. Oktober 2002, S. 167–184, archiviert vom Original am 27. Dezember 2013; abgerufen am 24. November 2018.
- § 3 Satz 1 Ziff. 13 TierSchG, dort allerdings nicht so genannt
- § 11b TierSchG, dort so allerdings nicht genannt
- Mastrinder. Kapitel: Vermeidbarkeit und Forderungen. In: albert-schweitzer-stiftung.de. Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, abgerufen am 15. Oktober 2021.
- Tierschutzgesetz-Reform: ein trojanisches Pferd. Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, 25. Mai 2012, abgerufen am 24. November 2018.
- Versuchstiermeldung 2017. Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, 23. Oktober 2018, abgerufen am 24. November 2018.