Schonzeit
Die Schonzeit (veraltet auch Hegezeit)[1] bezeichnet den Zeitraum, der keine Jagdzeit ist, d. h. in dem die Jagd auf Wild durch das Jagdrecht und der Fang von Fischen durch das Fischereirecht gesetzlich verboten sind. Die Schonzeit dient in erster Linie dem Tierschutz und soll verhindern, dass Jungtieren die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere genommen werden. Ausbleibende Versorgung mit Muttermilch oder sonstiger Nahrung, mangelnder oder fehlender Schutz der Jungtiere vor Fressfeinden führen zum Tod des Jungwildes.
Jagd
Als Wild gelten in Deutschland im Bundesjagdgesetz aufgeführte Tierarten, die rechtlich als herrenlos gelten. Erst durch Jäger in der Jagdzeit erlegtes Wild wird durch den Jagdausübungsberechtigten angeeignet. Die Schonzeiten der verschiedenen Wildarten richten sich in erster Linie nach deren arteigenem, jährlich wiederholten Fortpflanzungsrhythmus, der Paarungszeit (→ Brunft), der Geburt und Aufzucht der Jungtiere. Mit Ausnahmen gilt insofern der Frühling als Kernzone der Schonzeit.
Für krankes, also aus tierschutzrechtlich abschussnotwendigem Wild und aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt, beziehungsweise aufgehoben werden.[2] Die deutschen Bundesländer können für Wildschweine (Jägersprache: Schwarzwild), für Wildkaninchen, Rotfuchs (Haarwild), Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe (Federwild) außerdem in den Setz- und Brutzeiten Ausnahmen bestimmen.[3] Je nach Wildart sind Beginn und Dauer der Schonzeit im Bundesjagdgesetz und in den Ländern unterschiedlich festgelegt. Sie ist nicht zwingend für beide Elternteile vorgesehen: Ist das männliche Elternteil für die Aufzucht der Jungtiere nicht erforderlich, ist oftmals die Schonzeit für dieses Tier eine andere. So darf zum Beispiel beim Rehwild das männliche Tier – der Rehbock – bejagt werden, während das weibliche Tier – die Ricke, – das ein Jungtier (Kitz) aufzieht (Jägersprache: führt) durch die Schonzeit geschützt ist. Sind bei bestimmten Wildarten die Geschlechter äußerlich nicht einwandfrei zu unterscheiden (wie zum Beispiel durch eindeutig vorhandenen Sexualdimorphismus – geschlechtsspezifisch deutlich unterschiedliche Körpergrößen, Haar-, Feder- oder Horntrachten), gilt die Schonzeit stets für beide Geschlechter. Ein Beispiel dafür sind Feldhasen.
Von der Vorschrift, Wild während der Zeit von Geburt und Aufzucht der Nachkommen mit Fang und Tötung zu verschonen, kann abgewichen werden, wenn die natürlichen Verhaltensweisen dieser Tiere unverhältnismäßig große Schäden verursachen. Dies gilt insbesondere für das Kaninchen, das Deiche, die dem Küstenschutz dienen, durch seine Grabetätigkeit schwer schädigen kann. Die Aufhebung der Schonzeit wird in solchen Fällen durch eine Verordnung geregelt.
Fischerei
In der Fischerei wird die Zeit als Schonzeit bezeichnet, in der die jeweiligen Fischarten laichen. Die Laichzeit ist von Art zu Art unterschiedlich, darum variieren die Schonzeiten über das ganze Jahr. Während dieser jeweiligen Schonzeit darf keine laichende Art dem Gewässer entnommen werden. Falls gefangen, muss sie schonend wieder dem Gewässer übergeben werden.
Neben der Schonzeit gibt es noch das Schonmaß, das Verbot, Jungfische unter einer bestimmten Größe dem Gewässer zu entnehmen.
Literatur
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, Stichwort: Schonzeit, ISBN 3-8289-1579-5
Weblinks
- Jagdzeiten in Deutschland (Bundesregelung) auf schonzeiten.de
- Jagdzeiten & Schonzeiten - Bundesverordnung, Jagdschulatlas
- Schonzeit, Deutsches Jagd Lexikon, abgerufen 24. Oktober 2015
- Alle Schonzeiten und Mindestmaße für Fische in Deutschland, Angelmagazin.de
Einzelnachweise
- Haseder, S. 714.
- Bundesjagdgesetz (BJagdG), § 22 (3)
- BJagdG, § 22 (4)