Streitbare Demokratie
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundesverfassungsgericht als streitbare, wehrhafte Demokratie bezeichnet. In ihr wird die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) geschützt. Sie kann nicht auf legalem Weg oder durch Mehrheitsbeschlüsse aufgehoben werden. Gegen verfassungsfeindliche Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse (Parteien, Vereine und Organisationen) kann präventiv vorgegangen werden, bevor sie gegen die fdGO vorgehen können.
Grundsätzliches
Das politische Konzept der „wehrhaften Demokratie“ schränkt seinerseits die demokratischen Rechte ein, da es bestimmte Grundsatzentscheidungen als unabänderlich festlegt und der Entscheidung der jeweiligen Mehrheit entzieht. Dies wird als legitim erachtet, da das Konzept nur die fdGO schützt, die als absoluter Mindeststandard jeder freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft angesehen wird. Es soll also verhindert werden, dass eine Mehrheit eine legalisierte Diktatur errichten kann. Ferner beurteilt das Bundesverfassungsgericht Gero Neugebauer zufolge nur Handlungen als verfassungswidrig, „die darauf zielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung aggressiv und planvoll funktionsunfähig machen [sic], um sie letztlich zu beseitigen“.[1] Die Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung hingegen ist allein nicht verfassungswidrig: „Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen, sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“[2]
→ Die Definition der fdGO hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, erstmals beim Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) 1952, ausgeteilt. Die Definition findet sich im Artikel über die "freiheitliche demokratischen Grundordnung".
Ideengeschichtlicher Hintergrund
Die Grundüberlegungen für ein politisches Konzept der „streitbaren Demokratie“ stammen von den während des Nationalsozialismus im Exil lebenden Gelehrten Karl Loewenstein und Karl Mannheim.[3] So entwarf Loewenstein 1937 vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus das Modell der „militant democracy“ (streitbare Demokratie).[4] Karl Mannheims Überlegungen für eine „geplante Demokratie“ basierten vor allem auf seinen ideologiekritischen Arbeiten und seinen Analysen der Krisen einer modernen Massendemokratie.[5]
Historische Entwicklung
Die Weimarer Republik wurde am Tag der Annahme ihrer Verfassung, dem 31. Juli 1919, von Innenminister Eduard David (SPD) als „demokratischste Demokratie der Welt“ bezeichnet. Der Präsident der Nationalversammlung, Constantin Fehrenbach (Zentrumspartei), bezeichnete die Deutschen als das „freieste Volk der Erde“. Allerdings gab es bereits in der Weimarer Zeit ein Republikschutzgesetz. Mit der Machtübergabe 1933 entwickelten die Nationalsozialisten die liberale Weimarer Demokratie zum NS-Regime. Entscheidungen waren nach der Weimarer Verfassung dem Willen der Mehrheit unterworfen, und nicht an Wertvorstellungen gebunden. Es handelte sich, wie es Otto Kirchheimer 1929, vier Jahre vor der Machtübernahme Adolf Hitlers, formulierte, um eine „Verfassung ohne Entscheidung“. Es gab nur veränderbares, positives Recht. Auch Adolf Hitler berief sich auf die in der Weimarer Verfassung festgehaltene Meinungsäußerungsfreiheit, die 1933 durch die Reichstagsbrandverordnung beseitigt wurde. Allerdings sind die Reichstagsbrandverordnung und das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz auch nach dem Weimarer Verfassungsrecht nicht als legal zu bezeichnen. Die Reichstagsbrandverordnung brach das Rückwirkungsverbot und das Ermächtigungsgesetz übertrug die legislative Gewalt auf die Exekutive, was nicht dem Art. 76 der Weimarer Reichsverfassung entsprach. Die Schuldzuweisung an den Rechtspositivismus hält sich als "zählebige Nachkriegslegende".[6] Sie geht auf den Weimarer Methodenstreit der Staatsrechtslehre und die monarchistische sowie konservative Frontstellung gegen die liberale Republik zurück. Die Schuldzuweisung an den Rechtspositivismus ermöglichte es früheren NS-Juristen, sich ihrer persönlichen Verantwortung für Verbrechen des Nationalsozialismus zu entziehen.[7]
In der wehrhaften Demokratie stehen die Demokratie und ihre wichtigsten Elemente selbst nicht mehr zur Diskussion, sie können auch durch eine noch so große Mehrheit nicht aufgehoben werden. Ein Grund für die Einschränkung des Mehrheitsprinzips ist, in bestimmten Fällen zu verhindern, dass eine momentane Mehrheit für nachfolgende Generationen entscheidet.
Mittel der streitbaren Demokratie
Zur Verteidigung der fdGO und der durch sie garantierten Menschenrechte sind durch das Grundgesetz unter anderem folgende Mittel gegeben:
- Nach Art. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht.
- Nach Art. 2 GG wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die fdGO eingeschränkt.
- Nach Art. 5 GG entbindet die Freiheit der Lehre und Forschung nicht von der Treue zur Verfassung.
- Vereinigungen, die gegen die Verfassung kämpfen, sind nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch einer Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz, so dass die Vereinigung nicht schon kraft Verfassung verboten ist.
- Eine Verwirkung bestimmter Grundrechte (Art. 18 GG) kann durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, wenn diese Grundrechte im Kampf gegen die fdGO missbraucht werden. Dies sind
- die Pressefreiheit,
- die Versammlungsfreiheit,
- die Lehrfreiheit,
- die Vereinigungsfreiheit,
- das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis,
- das Recht auf Eigentum und
- das Asylrecht.
- Grundrechte können (wenn das Grundgesetz es zulässt) nur durch ein allgemeines Gesetz, das nicht nur für den Einzelfall gilt, und niemals in ihrem Wesensgehalt eingeschränkt werden (Art. 19 Abs. 1 und 2 GG).
- Jedermann hat Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Verletzung der Grundrechte durch staatliche Stellen kann mittels Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
- Mit den Notstandsgesetzen wurde in Art. 20 Abs. 4 GG ein deklaratorisches Widerstandsrecht zum Schutz der fdGO angefügt.
- Ein Parteienverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) kann vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden (Parteienprivileg), wenn einer Partei nachgewiesen werden kann, dass es ihr Ziel ist, die fdGO zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
- Eine Grundgesetzänderung benötigt eine Zweidrittelmehrheit in Bundesrat und Bundestag, wobei sich die Mehrheit nicht auf die anwesenden, sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezieht. Zudem sind verfassungsdurchbrechende Gesetze, auch wenn sie mit der für eine Verfassungsänderung notwendigen Mehrheit beschlossen wurden, nicht möglich. Eine Änderung des Grundgesetzes ist also nicht mehr so einfach wie in der Weimarer Republik möglich und benötigt eine breite Zustimmung.
- Die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG schützt neben anderen Staatsstrukturprinzipien auch die Gesamte fdGO
- Nach Art. 87a Abs. 4 GG darf die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei zum Schutz der fdGO eingesetzt werden.
- Nach Art. 91 GG darf ein Bundesland Polizeikräfte anderer Bundesländer zum Schutz der fdGO anfordern.
- Art. 98 Abs. 2 und 5 sieht die Möglichkeit vor Richter anzuklagen, die fdGO verletzen.
- Auch im Strafgesetzbuch finden sich Regelungen zum Schutz des Staates. Gemäß § 81 StGB der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung abzuschaffen, Hochverrat. Weiterhin steht die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates, seiner Symbole sowie seiner Verfassungsorgane, die Nötigung von Verfassungsorganen und zahlreiche Vergehen bezüglich der Manipulation von Wahlen unter Strafe.
- Nach dem Radikalenerlass dürfen nur dem Staat loyale Personen als Beamte eingestellt werden. Diese Regelung basiert auf Art. 33 Abs. 4 GG, nach dem Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Zitate
„Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. (…) Man muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“
Siehe auch
Literatur
- Erhard Denninger: Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. Suhrkamp (suhrkamp taschenbuch wissenschaft), Frankfurt a. M. 1977.
- Stephan Eisel: Minimalkonsens und freiheitliche Demokratie: eine Studie zur Akzeptanz der Grundlagen demokratischer Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, Paderborn 1986.
- Gereon Flümann: Streitbare Demokratie in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Der staatliche Umgang mit nichtgewalttätigem politischem Extremismus im Vergleich. (Springer VS) Wiesbaden 2015.
- Hans-Gerd Jaschke: Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik. Westdeutscher Verlag, Opladen 1991, ISBN 3-531-12198-7.
- Eckhard Jesse: Streitbare Demokratie. Theorie, Praxis und Herausforderungen in der Bundesrepublik Deutschland (= Beiträge zur Zeitgeschichte, Bd. 2). Colloquium-Verlag, Berlin 1980, ISBN 3-7678-0490-5.
- Johannes Lameyer: Streitbare Demokratie. Eine verfassungshermeneutische Untersuchung (= Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 336). Duncker & Humblot, Berlin 1978, ISBN 3-428-04062-7.
- Claus Leggewie/Horst Meier: Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie, Reinbek 1995. ISBN 978-3-498-03882-3.
- Lars Oliver Michaelis: Politische Parteien unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Die streitbare Demokratie zwischen Toleranz und Abwehrbereitschaft (= Schriften zum Parteienrecht, Bd. 26). Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6695-8.
- Andreas Sattler: Die rechtliche Bedeutung der Entscheidung für die streitbare Demokratie. Untersucht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (= Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, Bd. 22). Nomos, Baden-Baden 1982, ISBN 3-7890-0796-X.
- Armin Scherb: Präventiver Demokratieschutz als Problem der Verfassungsgebung nach 1945, Frankfurt a. M. 1986.
- Sarah Schulz: Die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ergebnis und Folgen eines historisch-politischen Prozesses. Velbrück, Weilerswist 2019, ISBN 3-9583-2165-8. (Einleitung)
- Markus Thiel (Hrsg.): Wehrhafte Demokratie. Beiträge über die Regelungen zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Mohr Siebeck Verlag Tübingen, 2003, ISBN 978-3-161-47967-0 (eingeschränkte Vorschau)
- Christoph Weckenbrock: Die streitbare Demokratie auf dem Prüfstand. Die neue NPD als Herausforderung. (Bouvier-Verlag) Bonn 2009.
Weblinks
- Andreas Klump: Freiheit den Feinden der Freiheit? Die Konzeption der streitbaren Demokratie als demokratietheoretisches Fundament zur Auseinandersetzung mit politischem Extremismus
- Felix Ginthum: Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 Grundgesetz
- Bundeszentrale für politische Bildung: Streitbare Demokratie im Dossier Rechtsextremismus
Einzelnachweise
- Extremismus – Rechtsextremismus – Linksextremismus: Einige Anmerkungen zu Begriffen, Forschungskonzepten, Forschungsfragen und Forschungsergebnissen. (PDF-Datei; 24 kB) (Memento vom 20. März 2009 im Internet Archive)
- BVerfG, Urteil vom 17. August 1956, Az. 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 141 - Verbot der KPD.
- Vgl. Karl Mannheim: Diagnosis of Our Time. Wartime Essays of a Sociologist, London 1943.
- Karl Loewenstein: „Militant Democracy and Fundamental Rights“, in: American Political Science Review 31/1937, S. 417–433 und S. 638–658.
- Vgl. Wilhelm Hofmann: Karl Mannheim zur Einführung. Junius Verlag, Hamburg 1996.
- Ingeborg Maus: Rechtstheorie und politische Theorie im Industriekapitalismus. München 1986, S. 43f.
- Wolfgang Abenroth: Das Grundgesetz. Eine Einführung in seine politischen Probleme. 5. Aufl. Pfullingen 1975, S. 37f.
- http://www.costima.de/beruf/Politik/CSchmid.htm