Ministerialdirektor

Ministerialdirektor (MD, MDir, MinDir) ist in Deutschland die Amtsbezeichnung eines Beamten mit herausgehobener Dienststellung. Das Amt des Ministerialdirektors gibt es aktuell im Bund, im Freistaat Bayern und in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesverwaltung bekleidet er nach dem beamteten Staatssekretär das zweithöchste Amt. Ministerialdirektoren dienen bei obersten Behörden des Bundes (Bundesministerien, Bundestags- und Bundesratsverwaltung, Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundespresseamt u. a.).

Sie sind beim Bund in der Regel in die Besoldungsgruppe B 9 der Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes eingruppiert.[1] Als politische Beamte können sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Meistens haben sie die Funktion eines Abteilungsleiters in der Ministerialhierarchie inne und sind Vertreter des ihnen vorgesetzten beamteten Staatssekretärs.

Unter dem Ministerialdirektor steht in der Regel ein Ministerialdirigent (MDg, MDgt, MDirig, MinDirig) oder ein vergleichbarer Angestellter als Leiter einer Unterabteilung. Zum Beispiel unterstehen im Bundespräsidialamt den Ministerialdirektoren bzw. Abteilungsleitern direkt die Ministerialräte (MR, MinR) bzw. Referatsleiter, da keine Unterabteilungen gebildet wurden.

Baden-Württemberg

Im Land Baden-Württemberg ist der Ministerialdirektor in der Regel der ranghöchste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretär auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor ist Leiter der Verwaltung (Amtschef) sowie allgemeiner und ständiger Vertreter seines Ministers. Er ist die Schnittstelle zwischen Verwaltung und der politischen Ebene, die vom Minister und dem Staatssekretär vertreten wird, wobei es auch unter bestimmten Voraussetzungen beamtete Staatssekretäre in Baden-Württemberg gibt. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern.

In Baden-Württemberg wurde zum 1. Juli 2015 im Rang eines Ministerialdirektors ein Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie (CIO)[2] installiert. Der Bedeutung dieser Position entsprechend hat der Amtsinhaber über das Stammhaus Innenministerium hinaus ressortübergreifende Kompetenzen. Zusätzlich hat der „CIO“ Berichtsrecht im Kabinett. Diese besondere Konstruktion ist bundesweit einmalig.

Bayern

Im Freistaat Bayern ist der Ministerialdirektor ebenfalls der ranghöchste Beamte seines Ministeriums, vergleichbar einem Staatssekretär auf Bundesebene. Der Ministerialdirektor kann der Amtschef des Ministeriums und damit allgemeiner und ständiger Vertreter seines Ministers sein.[3] Daneben kann es pro Ministerium einen weiteren Ministerialdirektor geben,[4] der diese besondere Stellung nicht hat. Dem Ministerialdirektor unterstehen hier meistens Ministerialdirigenten in der Funktion von Abteilungsleitern.

Ministerialdirektoren und Amtschefs sind in Bayern anders als im Bund und in allen anderen Ländern keine politischen Beamte.[5]

Die Bezeichnung Staatssekretär trägt in Bayern ein Mitglied der Bayerischen Staatsregierung (neben den Staatsministern und dem Ministerpräsidenten).

Weitere Länder

In Deutschland gibt es Ministerialdirektoren ansonsten nur im Land Rheinland-Pfalz und formal im Land Berlin. In Rheinland-Pfalz gibt es Ministerialdirektoren nur als ständige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei und als direkt dem Minister unterstellte Beamte mit besonderem Aufgabenbereich. Letztere Möglichkeit kommt eher selten vor.

Im Land Berlin gibt es das Amt des Ministerialdirektors nur, da das Sekretariat der Kultusministerkonferenz rechtlich eine Behörde des Landes Berlin ist und der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz das Amt eines Ministerialdirektors innehat.

Historisch gibt es Ministerialdirektoren schon länger. So gab es das Amt schon im Deutschen Kaiserreich, in der Weimarer Republik und im NS-Staat. Auch Preußen kannte Ministerialdirektoren. Früher gab es das Amt z. B. auch in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen, und Hessen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Jörg Bogumil, Werner Jann: Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland: Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Springer-Verlag, 2015, ISBN 3-322-95687-3, S. 88.
  2. https://cio-bw.de/
  3. Gesetze-Bayern.de: Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung § 4, abgerufen am 3. November 2021
  4. Gesetze-Bayern.de: Bayerische Besoldungsordnung Anlage 1 Besoldungsgruppe B 9, abgerufen am 3. November 2021
  5. Bayerische Staatszeitung: Braucht Bayern politische Beamte?, 29. April 2011
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