Amtsmeister
Amtsmeister (AM) ist in Deutschland die (Grund-)Amtsbezeichnung eines Beamten in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes in der Bundes- und einigen Landesverwaltungen im Eingangsamt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) oder im ersten Beförderungsamt neben Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister und Oberwart.
Das Amt mit der (Grund-)Amtsbezeichnung ist in Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze eingruppiert. Amtsmeister können die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes durch eine Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen (§ 17 Abs. 2 BBG; § 18 BLV). Sie führen in der Regel einfache Tätigkeiten aus, z. B. Botengänge.
Zusätze und Entsprechungen
Die Amtsbezeichnung Amtsmeister kann mit oder ohne Zusatz vergeben werden. Daneben gibt es weitere Amtsbezeichnungen für ein Amt in Besoldungsgruppe A 4.
Die Amtsbezeichnung Amtsmeister entspricht von der Besoldungsgruppe dem Dienstgrad eines Obergefreiten der Bundeswehr. Hauptgefreite sind in derselben Besoldungsgruppe und erhalten zusätzlich eine Amtszulage.
Beamte im einfachen Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank führen die Amtsbezeichnung Bundesbankamtsmeister (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) BBankLV). Bei der Bundesagentur für Arbeit führen Beamte in einem in Besoldungsgruppe A 4 eingruppierten Amt die Amtsbezeichnung Amtsmeister bei der Bundesagentur für Arbeit, in der Justizverwaltung Justizhauptwachtmeister und bei der Zollverwaltung Zollhauptwachtmeister.[1]
Im einfachen technischen Verwaltungsdienst lautet die Amtsbezeichnung grundsätzlich Technischer Amtsmeister (TAM).
In den auslaufenden Laufbahnen der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen und bei den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Bahn beurlaubt oder zugewiesen sind, haben die entsprechenden Ämter des einfachen Dienstes die Amtsbezeichnungen Betriebshauptaufseher (Laufbahn der Betriebsaufseher; § 12 ELV) und Posthauptschaffner (einfacher nichttechnischer Postverwaltungsdienst) und Postoberwart (einfacher technischer Postverwaltungsdienst; Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) PostLV).
Weblinks
Einzelnachweise
- Rundschreiben des BMI vom 14. September 2020 – D3 – 30200/101#6 – Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen