Liste der Fristen im deutschen Recht

Das deutsche Recht k​ennt Fristen i​n verschiedenen Rechtsgebieten u​nd von s​tark variierender Länge:

Sofortige Frist

  • Annahme des einem Anwesenden gemachten Antrags, § 147 BGB

1-Tages-Frist

2-Tages-Frist

  • Höchstfrist für richterliche Entscheidung über Freiheitsentzug, Art. 104 Abs. 2 GG

3-Tages-Frist

Wochenfrist

10-Tages-Frist

2-Wochenfrist

3-Wochenfrist

4-Wochenfrist

Monatsfrist

30 Tage-Frist

  • Frist zur Vorlage von Aufzeichnungen gegenüber der Finanzbehörde über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (§ 90 Abs. 3 Satz 9 AO)

5-Wochenfrist

  • Abfassungsfrist schriftliches Strafurteil (§ 275 StPO)

37-Tages-Frist

  • Frist für die zuständige Ethik-Kommission bei einer zum Nachweis der Konformität von Produkten durchgeführten klinischen Prüfung eine Stellungnahme zu einer wesentlichen Änderung abzugeben, sofern sich die Ethik-Kommission nicht zusätzlich durch externe Sachverständige beraten lässt (§ 41 Abs. 3 S. 1 MPDG)

6-Wochenfrist

44-Tages-Frist

  • Frist für die zuständige Ethik-Kommission bei einer zum Nachweis der Konformität von Produkten durchgeführten klinischen Prüfung eine Stellungnahme zu einer wesentlichen Änderung abzugeben, sofern sich die Ethik-Kommission zusätzlich durch externe Sachverständige beraten lässt (§ 41 Abs. 3 MPDG)

8-Wochenfrist

  • Mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot (nach der Entbindung), § 3 Abs. 2 MuSchG

2-Monatsfrist

60 Tage-Frist

  • Frist zur Vorlage von Aufzeichnungen gegenüber der Finanzbehörde (§ 90 Abs. 3 Satz 8 AO)
  • Frist für die zuständige Ethikkommission zur Entscheidung über einen Antrag auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer klinischen Prüfung (§ 42 Abs. 1 AMG, § 8 Abs. 2 S. 1 GCP-V); ggf. verkürzt sich die Frist auf 30 Tage (§ 8 Abs. 3 S. 1 GCP-V)

12-Wochenfrist

3-Monatsfrist

90 Tage-Frist

  • Frist für die zuständige Ethikkommission zur Entscheidung über einen Antrag auf zustimmende Bewertung zur Durchführung einer klinischen Prüfung von somatischen Zelltherapeutika und Arzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten (§ 42 Abs. 1 AMG, § 8 Abs. 4 S. 1 GCP-V); sofern für die Bewertung Sachverständige beigezogen oder Gutachten angefordert werden müssen, verlängert sich die Frist auf 180 Tage

4-Monatsfrist

5-Monatsfrist

Halbjahresfrist

7-Monatsfrist

  • gesetzliche Kündigungsfrist bei Arbeitsverträgen von mehr als 20 Jahren Beschäftigungsdauer (§ 622 BGB)
  • Einreichungsfrist für Einkommensteuererklärung beim Finanzamt (nach Ende des Steuerjahres)

9-Monatsfrist

  • Kündigungsfrist für Vermieter bei Wohnraummietverträgen über 8 Jahre, § 573c BGB

Jahresfrist

78-Wochenfrist

  • Höchstbezugsdauer von Krankengeld (§ 48 Abs. 1 SGB V)

2-Jahresfrist

3-Jahresfrist

4-Jahresfrist

  • Ansprüche auf Sozialleistungen (Nachgewährung) (§ 44 Abs. 4 SGB X)
  • Zahlungsansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge (§ 25 SGB IV)

5-Jahresfrist

  • Mängelansprüche beim Kauf eines Bauwerkes (§ 438 BGB)
  • Mängelansprüche beim Werkvertrag bei einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind (§ 78 StGB)
  • Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378 bis 380 AO)
  • Verjährung von Dienstvergehen bei Notaren (§ 95a BNotO)
  • Festsetzungsfrist bei fahrlässiger Steuerverkürzung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)
  • Zahlungsverjährung im Steuerrecht (§ 228 AO)
  • Absoluter Fristablauf bei Nichtigkeitsklage (§ 586 ZPO)

6-Jahresfrist

7-Jahresfrist

  • Zeitablauf für Disziplinmaßnahme im Beamtenrecht (Zurückstufung), § 15 BDG
  • Längste Überprüfungsfrist bei der Bestellung eines rechtlichen Betreuers oder eines Einwilligungsvorbehaltes, § 295 Abs. 2 FamFG

10-Jahresfrist

  • Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 196 BGB)
  • Ende Schadensersatzanspruch (§ 199 Abs. 3 BGB)
  • Ausschluss des Rückforderungsanspruchs des Geschenkes bei Verarmung des Schenkers (§ 529 BGB)
  • Ersitzen von beweglichen Sachen (§ 937 BGB)
  • Ende der Schutzfrist für das Recht am eigenen Bild (nach Tod), § 22 Kunsturhebergesetz
  • Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind (§ 78 StGB)
  • Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)

20-Jahresfrist

  • Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind (§ 78 StGB)

30-Jahresfrist

  • Eigentumserwerb an Immobilien durch Ersitzen (§ 900 BGB)
  • Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, Herausgabeansprüche aus Eigentum sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche (§ 197 BGB)
  • Ansprüche aus unanfechtbaren Verwaltungsakten (§ 53 Abs. 2 VwVfG), § 52 SGB X
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge, wenn vorsätzlich vorenthalten (§ 25 SGB IV)
  • Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 78 StGB)
  • Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten im Falle einer Behandlung (§ 85 Abs. StrlSchG)

70-Jahresfrist

  • Ende des Urheberschutzes (nach Tod des Urhebers, § 64 UrhG, nach Veröffentlichung bei anonymen Werken, § 66 UrhG)

Angemessene Frist

Ergänzend z​u den gesetzlichen Fristen g​ibt es i​n verschiedenen Rechtsquellen Ermächtigungen z​ur Setzung behördlicher Fristen. In d​er Abgabenordnung werden d​ie Finanzbehörden ermächtigt, angemessene Fristen z​u setzen (z. B. §§ 27 Satz 2, 63 Abs. 4 Satz 1, 123 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Gleiche g​ilt für andere Behörden (§§ 15, 17, 18, 23 Abs. 4, VwVfG) u​nd im Sozialverwaltungsverfahren (§ 66 Abs. 3 SGB I; §§ 14, 19 Abs. 2 SGB X). Oft dienen s​ie dem Anspruch d​es Bürgers a​uf rechtliches Gehör n​ach Art. 103 GG, a​uch über d​as eigentliche gerichtliche Verfahren hinaus.

Vergleichbares g​ibt es a​uch im Privatrecht, w​enn dem Schuldner e​ines Anspruches e​ine angemessene Frist z​u setzen ist, z. B. n​ach § 264, § 280, § 308, § 323, § 455, § 910, § 1003, § 2193 o​der § 2307 BGB s​owie im Handelsrecht (§§ 87 Abs. 3, 95 Abs. 2, 329 Abs. 2, 412 Abs. 2, 530 Abs. 4, 539 Abs. 2 HGB). Häufig i​st in d​er Praxis hierbei e​ine 2-Wochenfrist anzutreffen.

Siehe auch

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