Beschäftigungsverbot
Das Beschäftigungsverbot ist im Arbeitsrecht das gesetzliche Verbot, einen Arbeitnehmer mit Erwerbstätigkeiten zu beschäftigen und es befreit den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht. Beim Beschäftigungsverbot entfällt die Arbeitsfähigkeit.
Allgemeines
Beschäftigungsverbote wenden sich vorrangig an den Arbeitgeber, zuweilen aber auch an beide Parteien des Arbeitsverhältnisses.[1] Weist ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verbotswidrig Arbeiten zu, so kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren. Allerdings steht dem Arbeitnehmer bei Beachtung des Beschäftigungsverbots ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur dann zu, wenn dies gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen ist.[2] Beschäftigungsverbote dienen vorwiegend dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Das Gesetz will durch die zwingende Anordnung eines Beschäftigungsverbots einen Entscheidungsdruck vom Arbeitnehmer nehmen, ob er freiwillig über obligatorischen Einsatz zeigen oder den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen will.
Arten
Beschäftigungsverbote finden sich in Deutschland unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). So verbietet § 5 Abs. 1 JArbSchG die Kinderarbeit, § 22 Abs. 1 JArbSchG gefährliche Arbeiten, § 23 Abs. 1 JArbSchG Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit oder § 24 Abs. 1 JArbSchG die Arbeit unter Tage. Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 2 Abs. 3 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in den §§ 4 bis § 6, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG. § 3 Abs. 2 MuSchG enthält Beschäftigungsverbote für den Zeitraum von acht bis zwölf Wochen nach der Entbindung. In der Zeit des Beschäftigungsverbotes ist nach Maßgabe des § 18 MuSchG der Mutterschutzlohn zu zahlen.
Bei Beamten, Soldaten und Richtern spricht man statt vom Beschäftigungsverbot vom Dienstleistungsverbot.[3] So führt die Mitwirkung einer Richterin an der Hauptverhandlung während der Mutterschutzfrist wegen eines absoluten Dienstleistungsverbots zur gesetzeswidrigen Besetzung eines Gerichts[4] mit der Folge eines absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO). Das absolute Dienstleistungsverbot ist zwingendes Recht.[5]
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) spricht in § 42 Abs. 1 IfSG ein Beschäftigungsverbot für mit bestimmten Infektionen erkrankte Personen aus, die nicht tätig sein oder beschäftigt werden dürfen bei der Herstellung, Behandlung oder dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sein sollen. § 43 Abs. 1 IfSG verlangt deshalb, dass Personen diese Tätigkeiten erstmals nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmals nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Gesundheitszeugnis) oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist.
Betäubungsmittelrecht
Als besondere Konsequenz einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dürfen Personen, die nach dem BtMG rechtskräftig verurteilt wurden, gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung Jugendliche unter 18 Jahren nicht beschäftigen, nicht beaufsichtigen, nicht anweisen und nicht ausbilden sowie mit solch einer Tätigkeit nicht beauftragt werden. Dabei wird die Zeit einer Inhaftierung nicht eingerechnet. Von dem Beschäftigungsverbot ausgenommen sind die Personensorgeberechtigten.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Harald Schliemann/Reiner Ascheid (Hrsg.), Das Arbeitsrecht im BGB: Kommentar, 2002, S. 265
- Harald Schliemann/Reiner Ascheid (Hrsg.), Das Arbeitsrecht im BGB: Kommentar, 2002, S. 265
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2000, 2 C 30.99
- BGH, Urteil vom 7. November 2016, Az.: 2 StR 9/15
- BAG, Urteil vom 28. August 1960, Az.: 1 AZR 202/59