Straftat (Deutschland)
Eine Straftat ist ein rechtswidriges Verhalten (Tat oder Unterlassen), das durch den Gesetzgeber mit Strafe bedroht ist. Grundsätzlich können Straftaten nur vorsätzlich begangen werden; eine Straftat kann nur dann fahrlässig begangen werden, wenn dies das einschlägige Gesetz explizit besagt. In Deutschland wurden Straftaten bis 1974 unterteilt in Verbrechen, Vergehen und Übertretung.[1] Seit 1975 gibt es nur noch eine Zweiteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Die ehemaligen Übertretungen werden seitdem entweder als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit[Anm 1] eingestuft.
Verbrechen und Vergehen sind in Deutschland gemäß § 12 StGB wie folgt definiert:[2]
- Verbrechen: Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher bedroht sind.
- Vergehen: Alle anderen Straftaten; das heißt Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Straftaten können auch nach unterschiedlichen Delikten aufgeteilt werden. Von der Straftat zu trennen ist die individuell zu beurteilende Strafbarkeit des Täters.
Strafrecht
Nebenstrafrecht
Zum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Rechtsnormen enthalten sind.
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch ordnet Straftatbestände nach Rechtsgütern, siehe auch Liste der Tatbestände des deutschen Strafgesetzbuches. Es beinhaltet Amtsdelikte, die ein strafbarer Akt der Willkür durch einen Amtsträger in einer Behörde sind.
Strafprozessordnung
In § 100a StPO und § 100b StPO werden schwere Straftaten bzw. besonders schwere Straftaten definiert. Die Einstufung als (besonders) schwere Straftaten richtet sich nicht nach dem Strafmaß. Stattdessen werden diese alle einzeln aufgeführt.
Nur bei schweren Straftaten darf in Deutschland die Telekommunikation heimlich abgehört werden. Außerdem muss die Tat auch im Einzelfall schwer wiegen und „die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos“ (§ 100a Abs. 1 StPO) sein.
Eine heimliche Online-Durchsuchung darf nur durchgeführt werden, wenn es sich zusätzlich um eine besonders schwere Straftat handelt.
Anmerkungen
- Ordnungswidrigkeiten zählen nicht als Straftat.
Einzelnachweise
- Peter Schwacke: Recht der Ordnungswidrigkeiten. 4. Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-555-01379-4, S. 1 (Google Books).
- Volker Krey: Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil. 3. Auflage. Band 1. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-020473-7, S. 59 (Google Books).