Liste der Baudenkmäler in Oberreichenbach (Mittelfranken)

Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der mittelfränkischen Gemeinde Oberreichenbach zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Wappen von Oberreichenbach

Baudenkmäler in Oberreichenbach

Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Emskirchener Straße 2
(Standort)
Gasthaus Freiung Stattlicher Satteldachbau mit Fachwerk, 18. Jahrhundert D-5-72-147-9 BW
Hauptstraße 17
(Standort)
Frackdachhaus Mittleres 19. Jahrhundert D-5-72-147-4 BW
Hauptstraße 18
(Standort)
Brauerei Geyer Walmdachbau, Fachwerk, 18./19. Jahrhundert D-5-72-147-5
Hauptstraße 24
(Standort)
Ehemaliges Schulhaus Walmdachbau, Sandsteinquader, spätklassizistisch, um 1860 D-5-72-147-6
Hauptstraße 24
(Standort)
Evangelisch-lutherische Filialkirche St. Egidien Chorturm im Unterbau 15. Jahrhundert, Turmoberbau und Langhaus um 1740; mit Ausstattung D-5-72-147-1 BW
Schwalbengasse 12
(Standort)
Kleinhaus mit Fachwerkgiebel Erste Hälfte 19. Jahrhundert D-5-72-147-7 BW
Weisendorfer Straße 4
(Standort)
Frackdachhaus Mittleres 19. Jahrhundert D-5-72-147-8 BW

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.

Literatur

  • Hans Wolfram Lübbeke: Mittelfranken. Hrsg.: Michael Petzet, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (= Denkmäler in Bayern. Band V). Oldenbourg, München 1986, ISBN 3-486-52396-1.
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