Ultraleichtfluggelände
Ultraleichtfluggelände (UL-Gelände) sind speziell genehmigte Anlagen, die eine generelle Betriebsgenehmigung ausschließlich für das Landen und Starten von Ultraleichtflugzeugen haben. Alle anderen Luftfahrzeuge dürfen auf einem UL-Gelände nur mit Sondergenehmigung verkehren. UL-Gelände besitzen keinen ICAO-Code und unterliegen keiner Betriebspflicht. Meist werden sie von ortsansässigen Luftsportvereinen unterhalten und gepflegt.
Da Ultraleichtflugzeuge mit relativ kurzen Start- und Landestrecken auskommen, sind die Start- und Landebahnen auf UL-Geländen typischerweise zwischen 180 und 400 m lang.
Da die Bahnen von UL-Geländen außerdem in der Regel keinen festen Belag, sondern nur eine Grasnarbe besitzen, lassen sie sich ohne tiefgreifende Eingriffe in die Natur einrichten. Meist genügt es, für eine vorhandene geeignete Wiese eine Betriebsgenehmigung zu beantragen. Baumaßnahmen am Untergrund fallen kaum an.
Ultraleichtfluggelände sind per definitionem ebenfalls Flugplätze, gelten aber im luftrechtlichen Sinne nicht als solche, insbesondere nicht als Landeplätze, sondern bilden eine eigene Kategorie.[1] Ihre Betriebsgenehmigung erstreckt sich nur auf Luftsportgeräte und damit nicht auf Flugzeuge im luftrechtlichen Sinn.
Einzelnachweise
- Umweltbundesamt, Text 130/2019, Punkt 3.5.1, abgerufen am 13. November 2021.