Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)
Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet willentliche sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern, die in Deutschland ausnahmslos strafbar sind. Der Tatbestand wird teilweise als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen (vgl. unten). Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung“ von Kindern. Kinder sind nach deutschem Strafrecht Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nicht-juristische Aspekte bzw. die juristische Definition in anderen Staaten behandelt der Artikel Sexueller Missbrauch von Kindern.
Statistische Daten
Eine systematische Erfassung aller Fälle existiert nicht. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzte 2016 für Deutschland eine Million betroffene Personen.[1]
Die Anzahl der Strafanzeigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern pro Jahr pro 100.000 Einwohner lag zwischen 1955 und 1965 jährlich über 30, zwischen 1995 und 2008 unter 20, 2009 unter 15,[2] 2012 bei 16.[3][4]
Laut Polizeistatistik findet der sexuelle Missbrauch zu 92 Prozent im Alter von 6 bis 14 Jahren statt, die übrigen Opfer sind Kinder bis 6 Jahre. Mädchen sind etwa drei- bis viermal häufiger von sexuellem Missbrauch betroffen als Jungen.[2][5] Von den Tatverdächtigen sind 8 % Kinder und 21 % Jugendliche.[6] Die Täter sind überwiegend Männer oder männliche Jugendliche. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wies für das Jahr 2018 einen Anteil von 4,5 % Tatverdächtige weiblichen Geschlechts aus.[7]
Im Jahr 2019 wurden in Deutschland 15.701 Kinder als Opfer sexuellem Missbrauchs polizeilich erfasst.[8] Die Kriminalstatistik wies für 2020 mehr Fälle sexueller Gewalt gegen Kinder als im Vorjahr aus. Die Zahl angezeigter Missbrauchsfälle stieg gegenüber 2019 um rund 1000 auf insgesamt 16.921 Fälle. Dabei werden nur die angezeigten Fälle erfasst. Den stärksten Anstieg verzeichnete die Statistik bei der Verbreitung von Kinderpornografie, also der Herstellung und Verbreitung von Bildern und Filmen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Diese stieg um 53 Prozent gegenüber dem Vorjahr.[9][10] Die geschätzte Dunkelziffer liegt zwischen 1:15 (Bundeskriminalamt) und 1:20 (Kavemann und Lohstöter), also nur jeder 15. bis 20. Missbrauch wird angezeigt. Davon wird jeder fünfte Fall verhandelt, d. h. nur etwa ein Prozent der polizeilich erfassten Fälle landet vor Gericht.[11]
Nach einer retrospektiven Befragung von deutschsprachigen Erwachsenen waren von mindestens einem Ereignis des sexuellen Missbrauchs mit Körperkontakt bis zum Alter von 16 Jahren betroffen: 8,6 % der Frauen und 2,8 % der Männer. Von diesen waren sexuellem Missbrauch mit Penetration 3,3 % der Frauen und 0,9 % der Männer ausgesetzt gewesen.[12] Siehe auch Kindheitstrauma.
Laut einer offiziellen Statistik der Bundesregierung sind die Täter zu 93 % dem Kind bekannt, zu zwei Drittel gehören sie der Familie oder deren nahem Umfeld an.[13] Ein Großteil sexuellen Missbrauchs wird im familiären oder näheren Umfeld der Opfer begangen.[14][15][16] Verleugnung und Geheimhaltung sind häufig, da seine Offenlegung eine existenzielle Bedrohung für das gesamte Familiensystem darstellen kann.[17]
Sensibilisierung durch Berichterstattung in den Medien
Canisius-Kolleg Berlin
Das Thema Kindesmissbrauch in Institutionen wurde ab dem 28. Januar 2010 durch den Artikel „Canisius-Kolleg: Missbrauchsfälle an Berliner Eliteschule“[18] der Berliner Morgenpost in den deutschen Medien aufgegriffen und öffentlich diskutiert. Dieser Artikel, der mit dem Wächterpreis der deutschen Tagespresse ausgezeichnet und gewürdigt wurde, beschrieb Missbrauchsfälle, die in ähnlicher Weise schon mehr als ein Jahrzehnt zuvor an einer anderen Einrichtung, der Odenwaldschule, bekannt geworden waren. Das einzige Medium, welches sich damals mit diesem bis dahin verschwiegenen Skandal beschäftigte, war die Frankfurter Rundschau im Jahre 1999 mit ihrem Artikel „Der Lack ist ab“.[19] Der in diesem Artikel beschriebene Sachverhalt wurde von anderen Medien und in der Gesellschaft verschwiegen und ignoriert.
Es dauerte noch mehr als 11 Jahre, bis in Deutschland die im Artikel beschriebenen Grausamkeiten in der Öffentlichkeit thematisiert und diskutiert wurden. Viele Opfer haben sich erst nach der öffentlichen Debatte getraut, darüber zu sprechen, dass sie in ihrer Kindheit Opfer von sexuellem Missbrauch geworden waren. Die Medien haben dazu beigetragen, die Gesellschaft für das Thema zu sensibilisieren. Sie haben auch den Opfern geholfen, indem diese sich nicht mehr selbst die Schuld an den Geschehnissen gaben, sondern sich nun bewusst waren, dass ihnen Unrecht widerfahren war. Die Berichterstattung in den Medien gab in diesen Fällen den Opfern Kraft, die Taten anzusprechen und mit der Verarbeitung ihrer Erlebnisse zu beginnen, die sie jahrelang in sich vergraben hatten. Indem die Gesellschaft durch die Medien weiterhin auf das Thema aufmerksam gemacht wird, können Kinder geschützt werden. Die Chancen, dass Anzeichen für sexuellen Missbrauch als solche erkannt und wahrgenommen werden und etwas dagegen unternommen wird, können durch die öffentliche Aufmerksamkeit und die mediale Präsenz des Themas erheblich gesteigert werden. Auch Kinder merken dadurch, dass diese Themen nicht verschwiegen werden dürfen und dass sie sich bei Betroffenheit wehren und Hilfe erwarten können. Andererseits gibt es Kritik, dass Medien das Thema einseitig darstellen und den Kindern nicht gerecht werden.[20]
Operation Zucker
Der Film „Operation Zucker. Jagdgesellschaft“ berichtete über einen Kinderschänderring in Potsdam, „organisiert bis in höchste Kreise von Politik, Gesellschaft und Justiz hinein“. Die Recherchen führten zu Einblicken in „organisiertem Sadismus“. Johannes-Wilhelm Rörig, der Unabhängige Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs bestätigte, die Realität sei „noch viel schlimmer, als das, was im Film gezeigt wurde.“[21]
Normative Grundlagen
In Deutschland ist sexueller Missbrauch von Kindern gemäß den §§ 176 ff. StGB strafbar. Diese umfassen:
- § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176d StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Anmerkung: Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt gemäß § 38 Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre. Eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter x Jahren bedeutet demnach Freiheitsstrafe von x bis zu fünfzehn Jahren.
Entwicklung der Rechtslage
Vom 1. Januar 1872 bis 30. Juni 1968 (DDR) bzw. 27. November 1973 (Bundesrepublik Deutschland) wurden sexuelle Handlungen mit Kindern wie folgt bestraft:
§ 176 StGB Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fassung 1872–1968/1973) – Unzucht mit Kindern
- Mit Zuchthaus (ab 1. April 1970 mit Freiheitsstrafe)[22] (von einem Jahr)[22] bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer … mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. … Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe (ab 1. April 1970 Freiheitsstrafe)[22] nicht unter sechs Monaten (bis zu fünf Jahren)[22] ein.
Wenn durch die Tat der Tod des Kindes verursacht wurde, war die Strafe gem. § 178 StGB a. F. Zuchthaus (ab 1. April 1970 Freiheitsstrafe) nicht unter zehn Jahren oder lebenslang.
Entwicklung seit 1968 (DDR) bzw. 1973 (Bundesrepublik)
Der Begriff „Sexueller Missbrauch von Kindern“ wurde in der DDR 1968 und in der Bundesrepublik Deutschland 1973 eingeführt.[23] Er wird definiert als eine »sexuelle Handlung«, an der eine Person unter 14 Jahren (Kind) aktiv oder passiv beteiligt ist. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie »nach ihrem äußeren Erscheinungsbild« einen »Sexualbezug« hat.
In der DDR wurde der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 148 Strafgesetzbuch (DDR) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wenn das Kind durch die Tat erheblich geschädigt wurde oder der Täter bereits wegen einer derartigen Tat vorbestraft war, betrug die Strafe zwei bis acht Jahre, bei Todesfolge fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
Die Mindeststrafe betrug in der Bundesrepublik Deutschland von 28. November 1973 bis 30. Juni 2021 bei Taten mit Körperkontakt sechs Monate Freiheitsstrafe (für minder schwere Fälle war bis 2004 Geldstrafe möglich). Die Mindeststrafen wurden 2004 auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (damals bei Taten ohne Körperkontakt, z. B. sexuellen Handlungen vor Kindern; seit 1. Juli 2021 nur noch bei Vorbereitungshandlungen) bis zu mindestens zehn Jahren (bei Todesfolge) ausdifferenziert. Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten wird i. d. R. gemäß § 47 Absatz 2 StGB in Geldstrafe umgewandelt. Ein Monat Freiheitsstrafe entspricht dabei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Zum 1. April 1998 wurde der Tatbestand „schwerer sexueller Missbrauch von Kindern“ eingeführt (damals § 176a StGB, seit 1. Juli 2021 § 176d StGB), um schwere Fälle höher zu bestrafen (vgl. oben und unten). Dieser Tatbestand wurde zum 1. April 2004 und 1. Juli 2021 verschärft.
Seit 5. November 2008 wurden alle Fälle des Bestimmens eines Kindes zu sexuellen Handlungen ohne Körperkontakt zu einer anderen Person (dann ist § 176 Absatz 1 oder 2 StGB einschlägig) durch § 176 Absatz 4 Nummer 2 erfasst (die meisten dieser Fälle waren schon vorher strafbar).[24] Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder regelt diese seit dem 1. Juli 2021 in § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Strafrahmen dafür wurde auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre erhöht.
Verjährung
Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern (ohne Vergewaltigung), die vor dem 30. Juni 1984 begangen wurden, sind spätestens am 30. Juni 1994 verjährt. Bei ihnen begann die damals 10 Jahre dauernde Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat. Die Einführung des Ruhens der Verjährung zum 30. Juni 1994 wirkte sich auf diese Altfälle nicht mehr aus.[25]
Zum 30. Juni 1994 wurde ein Ruhen der Verjährung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Opfers in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB eingeführt. Zum 30. Juni 2013 wurde das Ruhen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, zum 27. Januar 2015 bis zum vollendeten 30. Lebensjahr des Opfers eingeführt.[26]
Die Verjährungsfrist lag bei Taten mit Körperkontakt bis 1998 bei 10 Jahren, seitdem in den Fällen des § 176a StGB a. F. bei 20 Jahren und bei Todesfolge bei 30 Jahren (§ 176b StGB a. F., zwischen 1973 und 1998 bei Todesfolge bei 20 Jahren).
Seit 1. Juli 2021 dauert die Verjährungsfrist bei Taten mit Körperkontakt immer 20 Jahre, bei Todesfolge 30 Jahre (bei Mord besteht seit 1979 keine Verjährung mehr).
Bei Taten ohne Körperkontakt betrug die Verjährungsfrist bis 30. Juni 2021 5 Jahre, seitdem 10 Jahre.
Bei Taten, die seit 1. Juli 2021 begangen wurden, tritt die Verjährung also erst am 50. Geburtstag des Opfers ein (bei Taten ohne Körperkontakt am 40. Geburtstag). Bei vorher begangenen Taten ist die Berechnung der Verjährung oft kompliziert.
Heutige strafrechtliche Bedeutung
Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB ist gemäß § 12 Abs. 2 StGB ein Verbrechen, da die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr ist. Taten ohne Körperkontakt, z. B. sexuelle Handlungen vor Kindern sind ein Vergehen, da die Mindeststrafe sechs Monate beträgt. Die Tat ist ein Offizialdelikt, d. h. sie wird stets von Amts wegen verfolgt, also unabhängig vom Strafantrag bzw. Willen des Verletzten oder seines gesetzlichen Vertreters. So ist bei Bekanntwerden eines Falles die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln und kann ohne Strafanzeige tätig werden. Das Verfahren kann somit auch nicht auf Wunsch des Kindes oder seiner Eltern eingestellt werden. Anders als bei § 182 Absatz 3 StGB ist auch kein Antrag des Verletzten oder der Verletzten nötig, um die Ermittlungen zu starten. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes bei einem Vergehen (seit 1. Juli 2021 also nur noch bei Taten ohne Körperkontakt mit dem Kind) die Sache nach § 153 StPO einstellen, wobei sie hiervon – je nach Fall – den potentiellen Täter informieren muss.
Es ist unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen.[27] Die Strafbarkeit beruht darauf, dass angenommen wird, dass Kinder noch nicht die erforderliche Reife haben, selbst über ihre Sexualität zu bestimmen.[27] Ebenso unerheblich ist, welches Alter der Täter hat (Ausnahme: Eine Bestrafung nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt die Volljährigkeit des Täters voraus.). Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz zu rechnen. Seit 1. Juli 2021 kann jedoch das Gericht gem. § 176 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung einvernehmlicher sexueller Handlungen absehen, wenn der Unterschied zwischen dem Jugendlichen und dem Kind im Alter und Entwicklungsstrand oder Reifegrad gering sind, es sei denn, dass der Jugendliche die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Kindes ausnutzt. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa 6 Prozent der erfassten Fälle mit ermitteltem Tatverdächtigen bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verdächtigen selbst Kinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche.
Sexueller Missbrauch von Kindern wird teilweise als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, denn der Gesetzgeber war bei der Reform 1973 im Ungewissen über die potentielle Schädlichkeit sexueller Handlungen mit Kindern. Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren“ bzw. „die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes“. Der Gesetzgeber nimmt eine Gefährdung des Rechtsgutes bzw. die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung des Kindes durch sexuelle Handlungen mit ihm an, ohne sie beweisen zu müssen. So ist der Gegenbeweis durch Nachweis eines nicht erfolgten Schadens im konkreten Fall nicht zulässig; hingegen würde ein Nachweis der Ungefährlichkeit von sexuellen Handlungen für die Gesamtentwicklung des Kindes als adäquates Mittel aufgefasst, um die Strafbarkeit abzuschaffen. Heute gilt die Annahme, dass sexueller Missbrauch für Kinder häufig negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung hat, als empirisch gut gesichert.[28] Über die richtige Altersgrenze kann man natürlich immer streiten, wie der internationale Vergleich des Schutzalters zeigt.
Sexueller Missbrauch von Kindern: Spezifizierung
§ 176 StGB regelt Tathandlungen mit körperlichen Kontakten, § 176 a Tathandlungen ohne körperlichen Kontakt.
Es ist egal, von wem die Initiative ausgeht. Eine Eigenverantwortung gibt der Gesetzgeber Kindern unter 14 Jahren, im Gegensatz zu Jugendlichen (§ 182 StGB – sexueller Missbrauch von Jugendlichen) nicht.
Tathandlung ohne körperlichen Kontakt
In § 176 Abs. 4 wurde 2004 aufgrund von Chatvorfällen (sogenanntes Grooming) auch das Anbahnen von sexuellem Missbrauch durch Chatrooms und ähnliche Handlungen neu aufgenommen worden. Hier wurde nunmehr in vier Punkten unterschieden:
Nummer eins setzt voraus, dass das sexuelle Handeln eines Erwachsenen – an sich selber oder einem Dritten – durch das Kind aktiv mitverfolgt wird und dieses die Vorgänge auch bewusst wahrnehmen muss. Umstritten zeitweise, ob das Kind mit im Zimmer sein muss oder die Geschehnisse bzw. per Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Bundesgerichtshof geht mittlerweile davon aus, dass es ausreicht, wenn das Kind die sexuellen Aktivitäten durch Videoübertragung mitbekommt.
Nummer zwei legt fest, dass die Regie des Täters, ein Kind zu Posing zu verführen, maßgeblich für die Strafbarkeit ist. Entscheidend ist das Bestimmen des Kindes zu sexuellen Handlungen an sich selbst, körperliche Nähe ist nicht erforderlich.
Nummer drei beschreibt den eigentlichen wichtigsten Teil der Neuregelungen, der sich nunmehr – neben visuellen und akustischen – auch um pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) dreht, um ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Der Gesetzestext lautet:
- § 176b (bis 30. Juni 2021§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB): Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer …
- 3. auf ein Kind mittels eines Inhalts (§ 11 Abs 3) (bis 31. Dezember 2020: durch Schriften (§ 11 Abs. 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, …
Objektives Merkmal waren bis 2015 „Schriften“, also Briefe, Datenspeicher und dergleichen. Umstritten war, ob elektronisches, nicht körperliches Versenden von Nachrichten (sog. Chats) für die Erfüllung des Merkmals „Schriften“ ausreichend ist. Es wurde vor allem davon ausgegangen, dass die Einwirkung nicht durch Datenträger (beispielsweise die Übergabe von CDs), sondern durch die unkörperliche Versendung von Nachrichten erfolgt.
Allgemein anerkannt war, dass gerade SMS, Chats oder andere elektronische Übertragungswege keine körperlich erfassbaren „Schriften“ im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB a. F. waren. Die Europäische Union hatte im Gegensatz zum deutschen Gesetz auf die Inhalte und Übermittlungswege und nicht etwa auf die Trägermedien als einschlägig abgestellt. Daher waren in der bisherigen Nr. 3 nicht alle Fälle erfasst worden.[29]
Kritisch wurde im Vorfeld der Gesetzesnovellierung die sogenannte Echtzeitübertragung diskutiert, die mittlerweile als Standard gilt:[30] „Es ist äußerst strittig, ob das Chatten per Echtzeitübertragung ohne Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Empfängers als Schrift angesehen werden kann, fehlt es hier doch gerade an der in § 11 Abs. 3 erforderlichen Verkörperung.“
2015 wurden deshalb die Begriffe „Informations- oder Kommunikationstechnologie“ ergänzt, die seit 1. Januar 2021 zusammen mit den „Schriften“ in dem neuen juristischen Begriff Inhalt (Strafrecht) zusammengefasst sind.
Nummer vier behandelt schließlich die räumliche Einwirkung von visuellen Abbildungen oder bebilderter Schriften oder entsprechende erotische Reden. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sexuelle Handlungen entstehen.
Die Tathandlung des „Anbietens“ (Abs. 5) bezieht sich auf kein bestimmtes Kind und kann daher schon erfüllt sein, auch wenn es das vermeintlich angebotene Kind überhaupt nicht gibt.[31]
Im Gegensatz zu den anderen Fällen ist der Versuch bei § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB nicht strafbar (§ 176 Abs. 6 StGB).
Zum 1. Juli 2021 wurde die Nr. 3. in § 176b umnummeriert, die anderen Nr. in § 176a Nr. 1 bis 3 (hier Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren).
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB ist gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen, da die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von 2 Jahren ist (ein Delikt ist bereits dann ein Verbrechen, wenn die Mindeststrafe, nach § 12 Abs. 3 StGB unabhängig von minder oder besonders schweren Fällen, Freiheitsstrafe von einem Jahr ist).
Zumessung im Strafmaß
Im Missbrauchsfall Lügde wurden in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Detmold 271 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs, 162 Fälle sexuellen Missbrauchs und viele weitere derartige Strafdelikte abgeurteilt.[32] Dabei ergaben sich folgende Strafmaße in aufsteigender Reihenfolge:
Der dem Opfer unangenehme Griff an das bekleidete Gesäß eines Kindes wurde als sexuelle Belästigung mit 3 Monaten bestraft (§ 184i StGB), der Besitz von Darstellungen von analen, vaginalen und oralen Penetrationen ersichtlich jünger als 14 Jahre in Foto und Video wurde mit 6 Monaten (400 Fotos, 400 Videos) und mit 9 Monaten (4000 Fotos, 600 Videos) bestraft. Die (erfolglose) Aufforderung einer Kindes zur Selbstbefriedigung vor einer Kamera: 9 Monate. Kindern Videos von Oralverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen zeigen, Kindern die Kondom-Benutzung an Dildo zeigen und (erfolglos) zu dessen Benutzung auffordern, den Intimbereich eines Kindes fotografieren, etliche Nacktfotos/Posingfotos eines Kindes anfertigen: jeweils 1 Jahr. Die bekleidete Scheide eines Kindes berühren/streicheln, ein Kind (erfolgreich) zur Selbstbefriedigung auffordern: 1 Jahr 6 Monate.
Das Strafmaß von 1 Jahr 9 Monate wurde für eine Vielzahl von Taten verhängt: Für das Reiben, Streicheln, Kraulen oder Lecken der weiblichen nackten Brust, Scheide oder Penis eines Kindes, ebenso wie für das Bestimmen des Kindes dasselbe bei einem Erwachsenen oder bei sich selbst zu tun, auch mehrere dieser Handlungen gleichzeitig und unabhängig davon, ob mit oder ohne Ejakulation des Kindes, des Erwachsenen oder beider. Erfolgten die vorgenannten Taten unter Anwendung von Bedrohung, Gewalt, war das Opfer besonders jung oder behindert zwei Jahre. Geschah die Tat zum Nachteil mehrerer Kinder gleichzeitig, gab es Mittäter oder löste die Tat auch eine Strafverfolgung gegen Dritte aus wurden 2 Jahre 3 Monate geurteilt.
Das Einführen von Finger/ Zunge oder Vibrator anal oder vaginal wurde mit 3 Jahren bestraft, wenn es für wenige Sekunden erfolgte und keine Schmerzen verursachte, sonst mit 3 Jahren, 3 Monaten.
Den Penis oral/vaginal in ein Kind einzuführen wurde jeweils mit 4 Jahren 2 Monaten bestraft, anal mit 4 Jahren 4 Monaten.
Deutlich höhere Strafen hat das Landgericht Deggendorf 2018 verhängt für Taten zum Nachteil von 9 bis 13 Jahre alten Jungen.[33]
Ein Strafmaß von zumeist 3 Jahren (bis hin zu 4 Jahre 6 Monate) für die manuelle Stimulation am Penis des Kindes bzw. das Kind dazu bestimmt den Penis des Erwachsenen zu manipulieren, mit oder ohne Samenerguss.[34] Für Oralverkehr lagen die Strafen zwischen 3 Jahren 6 Monaten und 4 Jahren 6 Monaten. Für Analverkehr[35] ebenso wie für das Einführen eines Einlaufs in den Anus[36] jeweils zwischen 4 Jahren 6 Monaten und 5 Jahren 6 Monaten. Die Manipulation des Erwachsenen am eigenen Glied, wahrgenommen vom Kind, wurde ebenfalls mit 3 Jahren bestraft.[37]
Der Schlag auf das Gesäß wurde nicht als sexueller Missbrauch, sonders als Körperverletzung mit 2 Monaten Einzelstrafe bestraft.[38]
Der zielgerichtete Griff mit der Hand an die bedeckte Brust einer Neunjährigen wurde in erster Instanz mit 8 Monaten nach § 176 bestraft, vom BGH jedoch als sexuelle Belästigung nach § 184i gewertet, der zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft war, wodurch diesbezüglich freigesprochen wurde.[39]
Das Herunterziehen von Hose und Unterhose in sexueller Absicht, so dass unbekleidete Geschlechtsteile zu sehen sind, wurde als sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB bestraft.[40]
Organisierter Missbrauch in Deutschland
Über einzelne Vergehen in Familien, im Bekannten- und Freundeskreis, in Sportvereinen oder an Schulen hinaus gibt es in Deutschland organisierte Formen von Gewalt wie ritualisierter Missbrauch (Beispiel Satanismus[41]) aber auch Kinderpornografie oder -prostitution.
„In organisierten und rituellen Gewaltstrukturen wird die systematische Anwendung schwerer sexualisierter Gewalt (in Verbindung mit körperlicher und psychischer Gewalt) an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch die Zusammenarbeit mehrerer TäterInnen bzw. TäterInnennetzwerke ermöglicht und ist häufig verbunden mit kommerzieller sexueller Ausbeutung (Zwangsprostitution, Handel mit Kindern, Kinder-/Gewaltpornografie). Dient eine Ideologie zur Begründung oder Rechtfertigung der Gewalt, wird dies als rituelle Gewaltstruktur bezeichnet.“[42]
DDR
In DDR kam Missbrauch offiziell nicht vor und wurde systematisch totgeschwiegen, da ein solches Verhältnis in einer sozialistischen Gesellschaft nicht möglich und nicht erklärbar erschien. Die Aufarbeitung ist immer noch nicht abgeschlossen, Entschädigungsfragen sind offen, das Gedenken und die Erinnerung sind nur bruchstückhaft.[43] Vorfälle auch systematischen Missbrauchs sind aus Kinderheimen bekannt. Der sexuelle Missbrauch in diesen Heimen „scheint einen beachtlichen Umfang gehabt zu haben“.[44]
Gedenken
Gedenkstätten für Missbrauchsopfer und Tatorte existieren bislang nur in Einzelfällen, etwa am Hof der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Hochzoll in Gedenken an die Misshandlungen und Missbräuche der Opfer in dieser katholischen Einrichtung in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland. „Mit diesem Mahnmal soll nun ein Zeichen gesetzt werden für Offenheit, Ehrlichkeit, Transparenz, Bedauern und Lernfähigkeit.“, so Ulrich Lorenz, der Gesamtleiter der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Hochzoll.[45]
Offizielles Hilfeportal der Regierung
Da der Weg in die Beratung oder Therapie nicht immer einfach ist, können sich Betroffene auch an das das Hilfeportal Sexueller Missbrauch der Regierung wenden. Es ersetzt nicht die notwendige persönliche Hilfe vor Ort; „will aber ein guter Wegweiser sein, diese wichtige Hilfe schnell zu finden – für Betroffene und für Menschen, die ihnen nahestehen, aber auch für Fachkräfte, die mehr Informationen zum Thema suchen.“ Das Hilfeportal entstand aus der Empfehlung des ehemaligen Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“.[46]
Missbrauchsbeauftragter
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs ist das Amt der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen und deren Angehörigen, für Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft sowie für alle Menschen in Politik und Gesellschaft, die sich gegen sexuelle Gewalt engagieren. Aufgaben sind nach der Darstellung des Portals:
- Information, Sensibilisierung und Aufklärung zu Themen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,
- Unterstützung der nachhaltigen Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und der Hilfen für betroffene Menschen,
- Identifizierung gesetzlicher Handlungsbedarfe und Forschungslücken im Themenfeld sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,
- Wahrnehmung der Belange von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexualisierte Gewalt erlitten haben,
- Sicherstellung einer systematischen und unabhängigen Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs in Deutschland.[47]
Unabhängige Kommission
Die unabhängige Kommission untersucht sämtliche Formen von sexuellem Kindesmissbrauch in der Bundesrepublik Deutschland und in der ehemaligen DDR. Sei will „Ausmaß, Art und Folgen der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche aufzeigen und damit eine breite politische und gesellschaftliche Debatte zu einem Thema anstoßen, das noch immer tabuisiert wird.“ Die Kommission ist in ihrer Arbeit unabhängig. Kommissionsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.[48]
Fachkreis „Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen“
Der Fachkreis „Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen“ beim Bundesfamilienministerium „Empfehlungen an Politik und Gesellschaft“ befasst sich mit Handlungsempfehlungen zur Ergänzung des Programms des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Diese sollen als eine Grundlage für die Fortschreibung der Maßnahmen der Bundesregierung herangezogen werden.[49]
Siehe auch
Einzelnachweise
- WELT: Sexuelle Gewalt: Kindesmissbrauch weiter verbreitet als angenommen. In: DIE WELT. 23. Februar 2016 (welt.de [abgerufen am 14. April 2020]).
- Renate Volbert, Anett Galow: Sexueller Missbrauch: Fakten und offene Fragen. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Juni 2010, archiviert vom Original am 25. Juni 2013; abgerufen am 18. Februar 2017.
- 12.623 Fälle laut Selfies als pädokriminelle Handelsware, FAZ, 19. März 2014
- statista
- Andreas Jud, Miriam Rassenhofer, Andreas Witt, Annika Münzer & Jörg M. Fegert: EXPERTISE – Häufigkeitsangaben zum sexuellen Missbrauch. https://beauftragter-missbrauch.de/presse-service/literatur-und-medien/?L=0
- PKS 2016 Schlüssel 131000
- PKS Jahrbuch 2018 Band 4, Seite 20 – Tatverdächtige – Geschlecht (Tabelle 20)
- Anzahl der Opfer von sexuellem Missbrauch von Kindern in Deutschland bis 2019. Abgerufen am 13. Juni 2020.
- Kriminalstatistik 2020: Mehr Fälle sexueller Gewalt gegen Kinder als im Vorjahr, BMI, 26. Mai 2021
- Kriminalstatistik. „Sehr besorgniserregend“. In Deutschland ist die Herstellung und Verbreitung von Bildern und Filmen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder stark gestiegen. Süddeutsche Zeitung, 26. Mai 2021
- Ursula Wirtz.: Seelenmord – Inzest und Therapie. Kreuz-Verlag, 2003, ISBN 3-7831-1963-4, S. 22 ff.
- Wetzels P. Gewalterfahrungen in der Kindheit. Sexueller Missbrauch, körperliche Misshandlung und deren langfristige Konsequenzen. Nomos, Baden-Baden 1997, S. 154 ff.
- Angaben der Bundesregierung
- Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung, Christine Bergmann, Bundesministerin a. D. In: Forderungskatalog – Fachberatung sichern: Bessere Hilfen für von sexueller Gewalt betroffene Mädchen und Jungen. (PDF) Erarbeitet und weiterentwickelt anlässlich des 2. Hearings: „Kinder und Jugendliche – Beratung fördern, Rechte stärken“, 20. November 2012. In: beauftragter-missbrauch.de. Abgerufen am 3. Juli 2021.
- Sexueller Missbrauch: Fakten und offene Fragen. – Runder Tisch der Bundesregierung zum Thema sexueller Kindesmissbrauch. In: (rundertisch-kindesmissbrauch.de, PDF 492 kB (Memento vom 25. Juni 2013 im Internet Archive)).
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes. In: polizei-beratung.de.
- Straßburg, Dacheneder, Kreß: Entwicklungsstörungen bei Kindern, Urban & Fischer, 2. Aufl. 2003, ISBN 3-437-22221-X, S. 152 f.
- Online-Artikel „Canisius-Kolleg: Missbrauchsfälle an Berliner Eliteschule“ der Morgenpost vom 28. Januar 2010.
- Online-Artikel Der Lack ist ab der Frankfurter Rundschau vom 17. November 1999.
- http://www.medizin-im-text.de/blog/2011/5190/sexueller-missbrauch-in-den-medieneinseitige-nein-sage-beitraege/
- Was an dem ARD-Film über Kindesmissbrauch wahr ist. Abgerufen am 13. April 2020.
- Zuchthausstrafe betrug immer mindestens ein Jahr, Gefängnisstrafe höchstens fünf Jahre; §§ 14 und 16 StGB alter Fassung. Zum 1. April 1970 wurden sie in der Bundesrepublik durch die Freiheitsstrafe abgelöst.
- 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725)
- Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)
- Tatjana Hörnle, Stefan Klingbeil, Katja Rothbart: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen: Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch, S. 28–29.
- 30 Jahre für Straftaten, die nach dem 27. Januar 2015 begangen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, für weitere Details siehe Übersicht der Gesetzesänderungen bzgl. Verjährung, Herausgeber: Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend
- Elisa Hoven, Annika Obert: Kindesmissbrauch – ein Übersichtsbeitrag. JA 2021, S. 441 (443).
- Tatjana Hörnle in: Leipziger Kommentar StGB Online, De Gruyter, 2014. Zugriff am 3. Juli 2021. StGB § 176 Rn. 2.
- Sexuelle Kontaktaufnahme zu Kindern am Tatort Internet; Was wirklich strafbar ist, vielleicht, lto.de; Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, S. 159; Duttge/Hörnle/Renzikowski, NJW 2004, S. 1067 f.
- Der Strafrechtliche Schutz von Kindern und Jugendlichen S. 4 Joachim Renzikowski; vgl. Hörnle in :LK(FN.12), § 176 Rn 90; näher zu dieser höchstrichterlich umstrittenen und noch nicht geklärten Frage: Radke, in: Münchener Kommentar zum StGB: Beck, Bd. 1, 2. Auflage 2011, § 11 Rn 147 f.
- BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2012 – 4 StR 381/12
- ECLI:DE:LGDT:2019:0905.23KLS22JS1087.18.00
- LG Deggendorf, Urteil v. 22. Februar 2018 – 1 KLs 4 Js 15941/16 jug
- Ziffern B.I.1, B.III, B.V.6, (ohne Samenerguss), sowie B.I.2/6/5 B.II.1/2/3 B.II.10 mit Samenerguss
- Ziffern B.I.7/8 B.II.7-9 B.IV.1/2
- B.V.3/4
- B.V.5
- B.V.I
- BGH, 29. Januar 2019 – 2 StR 490/18
- BGH, 9. März 2021 – 3 StR 489/20 mit näheren Begründungen
- Kownatzki, R., Eilhardt, S., Hahn, B., Kownatzki, A., Fröhling, U., Huber, M., Rodewald, F., Gast, U., AG Rituelle Gewalt Ruhrgebiet Witten, AG RG der ISSSD (2011). Rituelle Gewalt. Umfragestudie zur satanistischen rituellen Gewalt als therapeutisches Problem. Psychotherapeut 2011, doi:10.1007/s00278-010-0786-z.
- Der Kampf gegen rituelle und sexuelle Gewalt – Zwischen Angst und Aufarbeitung. Abgerufen am 14. April 2020 (deutsch).
- Doreen Reinhard: Das organisierte Tabu der DDR. In: Die Zeit. 11. Oktober 2017, abgerufen am 14. April 2020.
- WELT: Jugendwerkhof Torgau: Missbrauch auch in DDR-Kinderheimen. In: DIE WELT. 1. April 2010 (welt.de [abgerufen am 14. April 2020]).
- Presse Augsburg: Licht- und Schattenseiten | Gedenkstätte für Missbrauchsopfer der katholischen Kirche eingeweiht. In: Presse Augsburg. 3. August 2016, abgerufen am 14. April 2020 (deutsch).
- Startseite – Hilfeportal Sexueller Missbrauch. Abgerufen am 14. April 2020.
- Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs – UBSKM. Abgerufen am 14. April 2020.
- Über uns – Die Kommission stellt sich vor • Aufarbeitungskommission. In: Aufarbeitungskommission. Abgerufen am 14. April 2020 (deutsch).
- https://www.dgfpi.de/files/homepage/Aktuelles/News%202018/2018-04-13-Fachkreis_Empfehlungen_Fachtag-sexualisierte-Gewalt-in-organi-u-rituellen-Gewaltstrukturen.pdf