Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 ist ein deutsches Änderungsgesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Es trat überwiegend zum 1. Juli 2021 in Kraft. Geändert wurden unter anderem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG u.a.
Rechtsmaterie: Strafrecht, Prozessrecht
Erlassen am: 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810)
Inkrafttreten am: überwiegend 1. Juli 2021
(Art. 10 G vom 16. Juni 2021)
GESTA: C184
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Artikelgesetz wollte aufgrund eines „ganzheitlichen Konzepts alle beteiligten Akteure in die Pflicht“ nehmen. Dazu wurden die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung präzisiert, den Strafverfolgungsbehörden weitergehende Ermittlungsbefugnisse im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften an die Hand gegeben sowie spezifische Qualifikationsanforderungen an Familien- und an Jugendrichter formuliert.[1] Die Eignung, Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands werden mit Wirkung zum 1. Januar 2022 novelliert (§ 158a FamFG n.F.).[2]

Literatur

  • Rüdiger Ernst: Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. FamRZ 2021, S. 993 ff.

Einzelnachweise

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder BT-Drs. 19/23707 vom 27. Oktober 2020.
  2. BMJV: Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder.

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