Haltepunkt
Ein Haltepunkt (Abkürzung: Hp) ist in Deutschland eine Bahnanlage auf freier Strecke, an der Fahrgäste Züge besteigen oder verlassen können, also eine Zugangsstelle für Reisende, die keine Weichen aufweist.[1] Der Unterschied zum Bahnhof ist, dass an Haltepunkten nur ein- und ausgestiegen wird, an Bahnhöfen aber rangiert werden kann.
Die genaue Definition ist von nationalen rechtlichen und betrieblichen Bestimmungen abhängig, daher werden Haltepunkte meist als minder wichtige Zugangsstellen eingestuft, die oft auch baulich für den Reisenden nur schwach erschlossen sind.
Definition laut EBO
In Deutschland definiert die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in § 4:[2]
- Haltepunkt
- „Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.“ (§ 4 Abs. 8)
- Haltestelle
- „Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.“ (§ 4 Abs. 9)
Vergleichbare Bahnanlagen werden in Österreich, der Schweiz sowie in Südtirol generell als Haltestelle bezeichnet.
Geschichtliches
Die Haltestelle wurde durch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und eine neue Fahrdienstvorschrift in Deutschland bei der Deutschen Reichsbahn 1933 eingeführt und mit der offiziellen Abkürzung „Hst“ versehen.[3]
Betriebliche Anlagen
Ein Haltepunkt hat bahnbetrieblich nur die Funktion einer Zugangsstelle des Personenverkehrs, bietet also lediglich die Möglichkeit, in Züge ein- und aus ihnen auszusteigen. Züge können dort im Gegensatz zu einem Bahnhof nur halten und in einigen Fällen auch wenden, nicht aber einander überholen oder kreuzen.
Ein Haltepunkt besteht aus einem oder mehreren Bahnsteigen, die an den einzelnen Gleisen der freien Strecke mit Zu- und Abgängen angeordnet sind. In einigen Bereichen kann es auch anstelle eines Bahnsteiges lediglich eine unbefestigte Zusteigemöglichkeit sein.
Zahlreiche der heutigen Haltepunkte waren früher Bahnhöfe mit Überhol- und Abstellgleisen, welche dann aufgelassen oder rückgebaut wurden. Typische Beispiele dafür sind der ehemalige Bahnhof Hamburg Dammtor oder Gevelsberg Hauptbahnhof, beide sind in betrieblicher Hinsicht nur noch Haltepunkte.
Zu den Haltepunkten zählen inzwischen auch viele Endpunkte von Stichstrecken, an denen das einzige Gleis ohne Weichenverbindung endet und nur gewendet werden kann, z. B. Waging und Oberammergau.
An einem Haltepunkt sind üblicherweise keine Signale aufgestellt. Wenn der Haltepunkt durch die örtlichen Verhältnisse nicht gut einsehbar ist, wird eine Haltepunkttafel (Ne 6) im Bremswegabstand aufgestellt. Falls sich ein Bahnsteig zwischen einem Vor- und einem Hauptsignal befindet – in der Regel handelt es sich dann um ein Blocksignal – wird jedoch das Vorsignal am Bahnsteigende mit einem Vorsignalwiederholer wiederholt. Im Falle einer Haltestelle können die zur Abzweigstelle gehörenden Signale im Bereich des Haltepunktes aufgestellt sein.
Bedarfshaltepunkt
Eine besondere Form des Haltepunkts ist der Bedarfshaltepunkt. An ihnen halten Züge nur, wenn tatsächlich Reisende ein- oder aussteigen wollen. In den Zügen sind in der Regel Haltewunschtasten vorhanden, die von Fahrgästen, die am Bedarfshaltepunkt aussteigen wollen, rechtzeitig zu betätigen sind. Bevor diese eingeführt wurden, wurden Reisende aufgefordert, ihren Aussteigewunsch dem Zugpersonal rechtzeitig, also vor dem letzten regulären Halt des Zuges mitzuteilen.
Einige Bedarfshaltepunkte haben am Bahnsteig einen Schalter, mit dem zusteigewillige Fahrgäste dem nahenden Zug den entsprechenden Bedarf frühzeitig signalisieren können. Dies gibt es beispielsweise an einigen neuen Haltepunkten der Hohenzollerischen Landesbahn sowie regulär auf der Bahnstrecke Salzburg–Lamprechtshausen.
An vielen Strecken existieren jedoch keine besonderen technischen Signaleinrichtungen am Bahnsteig. Dort ist es notwendig, dass sich Fahrgäste dem herannahenden Zug bemerkbar machen, damit dieser hält.
Als auch noch kleinste Stationen personalbesetzt waren, mussten sich Fahrgäste, die in einen Zug einsteigen wollten, beim Aufsichtsbeamten des Haltepunkts melden, und aussteigende Fahrgäste hatten dem Schaffner oder Zugführer ihren Wunsch mindestens eine Station vorher mitzuteilen.
Einzelnachweise
- Eisenbahndirektion Mainz (Hg.): Amtsblatt der Eisenbahndirektion Mainz vom 22. Mai 1948, Nr. 25, S. 69–100 (100).
- § 4 Begriffserklärungen. In: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 28. September 1955, abgerufen am 6. Februar 2017.
- Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Hg.): Amtsblatt der Reichsbahndirektion Mainz vom 9. September 1933, Nr. 41. Bekanntmachung Nr. 482, S. 181.