Zugführer (Bahn)
Mit Zugführer (betriebliche Bezeichnung der Deutschen Bahn und in der Schweiz, Zf) oder Zugchef (verkehrliche Bezeichnung im Fernverkehr Deutsche Bahn, neue Bezeichnung in der Schweiz) wird bei einem Eisenbahnunternehmen ein Mitarbeiter bezeichnet, dem die Verantwortung für die Sicherheit und ordnungsgemäße Abwicklung einer Zugfahrt übertragen ist.
Geschichte
Zu Zeiten der deutschen Ländereisenbahnen wurde der Zugführer auch als Kondukteur bezeichnet, in der Schweiz trifft das heute noch bei einigen Bahnen zu.
1924 wurde bei der Deutschen Reichsbahn der rote, über die Schulter getragene Gurt als Uniformteil und allgemeine Kennzeichnung für den Zugführer verbindlich eingeführt.[1] Der Zugführer hatte es bei allen Fahrten von Personenzügen anzulegen, außer er war selbst der einzige Zugbegleiter oder bei Triebwagenfahrten.[2]
Bis 1969 hatten in Deutschland auch Güterzüge einen eigenen Zugführer, mit einer Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 1969 wurden die Aufgaben des Zugführers während der Fahrt dem Triebfahrzeugführer übertragen.
Der Schwerpunkt der Aufgaben des Zugführers lag ursprünglich darin, im Bahnbetrieb die Sicherheit der Zugfahrt zu gewährleisten. Inzwischen hat sich, vor allem in den Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn, als zweiter Tätigkeitsschwerpunkt der Service für Reisende herausgebildet.
Deutsche Bahn
Dem Zugführer (bei der DB Fernverkehr AG Zugchef) obliegt zusammen mit den Zugschaffnern (bei der DB Fernverkehr AG Zugbetreuer), die Fahrausweiskontrolle. Der Zugführer ist an seiner roten Armbinde (Zugführerärmelstreifen[3], früher: rote Schärpe) zu erkennen. Der Zugführer ist gegenüber allen Mitarbeitern im Zug weisungsbefugt.
Im betriebssicherheitlichen Bereich obliegt dem Zugführer die Zugaufsicht. In dieser Eigenschaft muss er vor der Abfahrt die Abfahrbereitschaft des Zuges feststellen und dem Triebfahrzeugführer den Abfahrauftrag mit dem Abfahrsignal Zp 9 oder mündlich erteilen (siehe dazu Zugaufsicht). Wenn eine örtliche Aufsicht vorhanden ist, nimmt diese meistens die Zugaufsicht wahr.
Die Ausbildung zum Zugführer beinhaltet u. a. den Bahnbetrieb mit den Teilbereichen Rangieren inkl. Kuppeln, Behandeln (Einstellung) der Bremsen im Zug, Berechnen der Bremshundertstel, Erstellen des Bremszettels und der Wagenliste sowie die technische Wagenkunde und nicht zuletzt Fahrausweisverkauf und -kontrolle sowie Service im Kundenbereich.
Im Regionalverkehr werden Kundenbetreuer im Nahverkehr (KiN) eingesetzt. Diese ersetzen den traditionellen Zugschaffner.
Benötigt ein Zug aufgrund von technischen Einrichtungen (Technikbasiertes Abfertigungsverfahren) keinen Zugführer, übernimmt der Triebfahrzeugführer die betriebssicherheitliche Verantwortung und ist damit zugleich Zugführer. Das ist bei den meisten Güterzügen und in vielen S-Bahnen sowie zunehmend im Regionalverkehr der Fall.
Seit einer Änderung der Fahrdienstvorschrift im Jahr 2015 wurde die darin bislang vorgesehene Position des Zugführers gestrichen.[4] Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Betrieb deutscher Eisenbahnen keine Zugführer mehr eingesetzt werden. So müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem jeweils eigenen Betriebsregelwerk (BRW) festlegen, wer welche internen betrieblichen Aufgaben des Zugpersonales (z. B. Zugabfertigung) wahrnimmt. Die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) sieht zudem weiterhin einen Zugführer vor, geht aber auch davon aus, dass dessen Aufgaben im Regelfall vom Triebfahrzeugführer wahrzunehmen sind[5].
Im März 2021 begann DB Fernverkehr erstmals, neu eingestellte Mitarbeiter zu Zugchefs auszubilden. Das Unternehmen plant im Jahr 2022, mindestens 300 neue Zugchefs auszubilden.[6]
Schweiz
Bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wurde die Berufsbezeichnung in Zugchef und Reisezugbegleiter aufgeteilt.
Wissenswertes
In der öffentlichen Berichterstattung (Printmedien, Fernsehen) wird der Begriff Zugführer regelmäßig verwechselt. Der Zugführer ist nicht immer die Person, die den Zug fährt. Dabei handelt es sich korrekterweise um den Triebfahrzeugführer oder Lokführer.
Einzelnachweise
- Reichsbahndirektion in Mainz (Hrsg.): Amtsblatt der Reichsbahndirektion in Mainz vom 26. April 1924, Nr. 17. Bekanntmachung Nr. 393, S. 227.
- Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Hg.): Amtsblatt der Reichsbahndirektion Mainz vom 29. Juli 1933, Nr. 34. Bekanntmachung Nr. 399, S. 152.
- DB Ril 408.0301, Bekanntgabe 10A zu 01.12.2012
- DB-Richtlinie (Ril) 408.21-27 auf der Webseite der DB Netz AG, abgerufen am 23. Januar 2021
- vgl. Übersicht der VDV-Regelwerke, abgerufen am 23. Januar 2021
- Wenn Stewardessen Zugchefinnen werden. In: Stuttgarter Nachrichten. Band 76, 23. November 2021, S. 10.