Haftungsklausel
Die Haftungsklausel (auch Freizeichnungsklausel oder Haftungsausschluss) ist im Vertragsrecht eine Klausel, durch welche die Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen, Gewährleistungsrechte oder sonstige Pflichtverletzungen begrenzt oder sogar ausgeschlossen wird.
Allgemeines
Die allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 241 ff. BGB) gewähren den Vertragsparteien erhebliche Spielräume bei der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen. Jedes Vertragsverhältnis beinhaltet für die Vertragspartner Haftungsrisiken. Das Gesetz erwartet nämlich von Vertragspartnern, dass jeder für eigenes Verschulden, also für Vorsatz und Fahrlässigkeit, haftet (§ 276 Abs. 1 BGB). Gesetzlich zulässig ist die Begrenzung dieser verschuldensabhängigen Haftung auf den Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB). Damit erlaubt das Gesetz in Individualverträgen den Ausschluss aller Fahrlässigkeitsstufen, also auch sogar der groben Fahrlässigkeit. Bedient sich ein Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung dritter Erfüllungsgehilfen, so haftet der Vertragspartner nach § 278 BGB auch für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden. Nach § 278 Satz 2 BGB ist sogar der Haftungsausschluss für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen möglich. In beiden Fällen handelt es sich um gesetzliche Haftungsklauseln, die einen teilweisen Haftungsausschluss vorsehen. In gesetzlich besonders geregelten Fällen besteht sogar eine verschuldensunabhängige Haftung.
Vertraglicher Haftungsausschluss
Diese gesetzlich vorgesehene Haftungsverteilung kann in Verträgen durch Haftungsausschluss verändert werden. Ein Haftungsausschluss ist jeder rechtsgeschäftliche Eingriff in die gesetzliche Haftungsordnung zugunsten des Schädigers, mag es sich auch nur um eine Haftungsbeschränkung handeln, die nach Verschuldensgraden unterscheidet, oder auch nur um eine Haftungsminderung, die betragliche Grenzen setzt.[1] Solange dieser Haftungsausschluss in Verträgen vorgesehen ist, die individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden, ist er rechtlich unbedenklich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werden Verträge jedoch nicht individuell ausgehandelt, sondern benutzt eine Vertragspartei (Verwender) vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; § 305 Abs. 1 BGB). Insbesondere standardisierte Verträge und Vertragsformulare des alltäglichen Massengeschäfts mit Verbrauchern und das so genannte Kleingedruckte gelten als AGB. Dem Gesetzgeber lag insbesondere wegen des Verbraucherschutzes daran, den Verbraucher, aber auch teilweise den kaufmännisch versierten Vertragspartner, vor unangemessen benachteiligenden Haftungsklauseln zu schützen.
Überraschungsklauseln
Sind Klauseln so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, gelten sie nach § 305c BGB als unwirksam (Überraschungsverbot). Es sind dann nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der unwirksamen Klausel die (umfassenderen) gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Durch die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Regelung entfällt die in der unwirksamen Klausel enthaltene Haftungsbeschränkung oder der Haftungsausschluss, und ihr Verwender haftet nach den gesetzlichen Regeln.
Unangemessene Benachteiligung
Unangemessene Benachteiligung gilt als ein Verstoß gegen die Generalklausel von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Unangemessen benachteiligende Klauseln werden in § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Hierzu gehören Klauseln, die
- unklar und unverständlich formulierte Vertragspassagen darstellen (Verstoß gegen das Transparenzprinzip),
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind oder
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB).
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In § 308 BGB sind – nicht abschließend – 8 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit aufgezählt. Die einzelnen Klauseln sind – für sich allein gesehen – noch nicht unwirksam, sondern müssen anhand des in § 307 BGB enthaltenen Wertungsmaßstabs durch Gerichte auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die ausfüllungs- und auslegungsbedürftig sind („unangemessen“, „sachlich nicht gerechtfertigt“ oder „zumutbar“) und müssen erst einer Inhaltskontrolle durch gerichtliche Bewertung unterzogen werden. Sie sind schwerer als die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit zu interpretieren.[2] Verboten sind insbesondere
- unangemessen lange Annahme- und Leistungsfristen des Verwenders,
- unangemessen lange Zahlungsfristen des Verwenders,
- unangemessen lange Nachfristen des Verwenders,
- bestimmte Rücktritts- und Änderungsvorbehalte des Verwenders oder
- Erklärungs- und Zugangsfiktionen.
Die Klauseln des § 308 Nr. 1, 2 bis 8 BGB dürfen bei kaufmännischen Vertragspartnern rechtswirksam verwendet werden (§ 310 Abs. 1 BGB).
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
In § 309 BGB sind – abschließend – 13 Klauseln aufgezählt, die sofort unwirksam sind, sobald sie in Verträgen auftauchen. Der Verbotskatalog enthält unwirksame Klauseln, ohne dass noch eine rechtliche Bewertung vorzunehmen wäre. Sie betreffen die unverzichtbaren Kardinalpflichten des BGB wie beispielsweise
- Kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von 4 Monaten,
- Aufrechnungsverbote,
- Freistellung von gesetzlichen Mahnungs- oder Fristsetzungsvorschriften,
- Begrenzung gesetzlicher Schadensersatzansprüche,
- Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden (Ausnahmen sind vorgesehen) oder
- nachteilige Beweislaständerungen.
§ 309 BGB verbietet alle aufgezählten Klauseln nur gegenüber nicht kaufmännischen Vertragspartnern (§ 310 Abs. 1 BGB).
Geschichte
Bereits das Reichsgericht (RG) hielt im Januar 1906 Haftungsbeschränkungen gemäß § 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig, wenn sie auf einer marktbeherrschenden Stellung des Verwenders beruhten.[3] Es bemängelte im Dezember 1933, dass ein Monopolist seine „Stellung missbraucht, um dem allgemeinen Verkehr unbillige und unverhältnismäßige Opfer aufzuerlegen bzw. unbillige und unverhältnismäßige Bedingungen vorzuschreiben“.[4] Die Nachteile, die ein Haftungsausschluss mit sich bringe, sollten dabei durch anderweitige Vorteile des Kunden ausgeglichen werden können.[5] Das RG ist in fünf von zehn Fällen zu dem Ergebnis gekommen, dass die umstrittenen Freizeichnungsklauseln unwirksam sind. Ein Urteil des RG erklärte den Ausschluss für eigenes Verschulden und das leitender Angestellter für unwirksam.[6] Ein weiteres betraf eine Klausel, mit der die Haftung für das Verschulden von Angestellten ausgeschlossen wurde.[7] Die drei übrigen Entscheidungen hatten jeweils summenmäßige Haftungsbeschränkungen zum Gegenstand.[8]
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals im März 1956 die vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zu Haftungsklauseln aufgegriffen und fortgeführt.[9] Dabei ist er jedoch dazu übergegangen, die Inhaltskontrolle auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu stützen, und gab den vom RG herangezogenen Aspekt der Sittenwidrigkeit auf.[10] Der BGH hielt im Juli 1973 die Haftung für „Kardinalpflichten“, also Vertragsverpflichtungen, deren Beachtung erst die Voraussetzung für eine korrekte Vertragserfüllung schaffen, für nicht beschränkbar.[11] Das im April 1977 eingeführte AGB-Gesetz beruhte in wesentlichen Teilen auf der BGH-Rechtsprechung, insbesondere der hieraus in der Schuldrechtsmodernisierung vom Januar 2002 hervorgegangene heutige § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hiernach darf der Verwender wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, nicht derart einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
International
Im internationalen Privatrecht werden Haftungsklauseln (englisch liability clauses) häufig verwendet. So ist im internationalen Kreditverkehr in den Musterverträgen der Loan Market Association vorgesehen, dass der Konsortialführer keine Verantwortung für die Angemessenheit (englisch fairness), Richtigkeit (englisch accuracy) und Vollständigkeit (englisch completeness) getroffener Vereinbarungen übernimmt (Ziff. 32.8a Mustervertrag). Ein Haftungsausschluss ist zudem nach Ziff. 32.8b Mustervertrag für die Rechtmäßigkeit (englisch legality), Gültigkeit (englisch validity), Wirksamkeit (englisch effectiveness) und Vollstreckbarkeit (englisch enforceablilty) von Finanzierungsdokumenten vorgesehen.
In Österreich ist nach § 879 Abs. 3 ABGB eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung nichtig, wenn sie „unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt“. Hierzu entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im November 2012, dass „nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders beizubehaltende Klauseln unter den Anwendungsbereich des § 879 Abs. 3 ABGB fallen, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und auf Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden“.[12] Das Schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält in Art. 8 UWG eine Regelung zur Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die seit Juli 2012 ausschließlich für Verbraucherverträge gilt. Danach sind einzelne Klauseln unwirksam, wenn sie zum Nachteil einer Vertragspartei von der anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweicht oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsieht. Gemäß Art. 100 Abs. 1 OR kann die Haftung für „rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit“ nicht ausgeschlossen werden, was nach Art. 101 Abs. 2 OR jedoch nicht für Hilfspersonen gilt.
In Frankreich sind Freizeichnungsklauseln unwirksam, wenn sie im Falle ihrer Anwendung dem Vertrag jede Substanz rauben und das Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung soweit beeinträchtigt, dass der Sinn des Vertrags schlechterdings entfällt.[13] Eine Freizeichnungsklausel ist nur in dem Ausnahmefall unwirksam, dass sie den Schuldner nahezu von jeder Haftung entbindet. Summenmäßige Haftungsbeschränkungen, die die Ersatzfähigkeit von Teilen des vertragstypischen Schadens ausschließen, sind hiermit vereinbar.[14]
Die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln hängt im englischen Recht entscheidend davon ab, ob sie dem „test of reasonableness“ (Angemessenheitsprüfung) des Unfair Contract Terms Act 1977 (UCTA) standhalten.[15]
Die US-amerikanischen Gerichte haben aufgrund der unconscionability-Klausel (Unangemessenheitsklausel) des § 2-302 Uniform Commercial Code (UCC) die Möglichkeit, unangemessene Vertragsklauseln für unwirksam zu erklären oder in ihren Wirkungen zu beschränken. Eine Klausel ist unangemessen, wenn sie eine Partei übermäßig benachteiligt oder wenn diese Partei keine Wahl hatte, als den betreffenden Vertrag in dieser Form abzuschließen.[16] Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich dabei nicht auf besondere Klauseltypen, sondern ermöglicht die Überprüfung des gesamten Vertragsinhalts jeder einzelnen Klausel. Ein Haftungsausschluss für mittelbare Schäden ist üblich und möglich.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Joachim Gernhuber, Das Schuldverhältnis, Band 8, 1989, S. 543.
- Bernhard Nagel, Eigentum, Delikt und Vertrag, 2003, S. 204.
- RG, Urteil vom 8. Januar 1900, Az.: I 320/05, RGZ 62, 264, 266
- RG, Urteil vom 15. Dezember 1933, Az.: VII 292/33, RGZ 143, 24, 28
- RGZ 99, 107, 111
- RGZ 102, 396.
- RGZ 62, 264.
- RGZ 103, 82; 106, 386; 115, 218.
- BGH, Urteil vom 6. März 1956, Az.: I ZR 154/54
- BGH NJW 1956, 1065, 1066.
- BGH NJW 1973, 2107, 2108.
- OGH, Urteil vom 28. November 2012, Az.: 7 Ob 93/12w, S. 22 f.
- Cour de cassation, Chambre Commerciale, 30. Mai 2006, D. (Dalloz Actualité) 2006, 2288
- Lars Leuschner, AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen - unter besonderer Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen, Abschlussbericht vom 30. September 2014, S. 99.
- Lars Leuschner, AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen - unter besonderer Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen, Abschlussbericht vom 30. September 2014, S. 108.
- Lars Leuschner, AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen - unter besonderer Berücksichtigung von Haftungsbeschränkungen, Abschlussbericht vom 30. September 2014, S. 110.