AGB-Gesetz
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) war ein deutsches Gesetz zur Inhaltskontrolle von vorformulierten Vertragsbedingungen. Dabei diente es auch dem Verbraucherschutz. Es ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ins BGB überführt worden.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
Kurztitel: | AGB-Gesetz |
Abkürzung: | AGBG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Fundstellennachweis: | 402-28 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. April 1977 |
Neubekanntmachung vom: | 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 Nr. 4 G vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3187) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2002 (Art. 9 Abs. 1 G vom 26. November 2001) |
Außerkrafttreten: | 1. Januar 2002 (Art. 9 Abs. 1 G vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, 3187) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Regelungsmaterie des AGB-Gesetzes waren die so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gesetz sollte verhindern, dass Unternehmen und Kaufleute die Vertragspartner, insbesondere Verbraucher, mit formularhaften Klauselwerken – dem so genannten Kleingedruckten – an Bestimmungen binden, die einseitig zu Lasten der Kunden gehen.
Vor der Einführung 1977 erfolgte die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen in der Rechtsprechung nach der Vorschrift des § 242 BGB (Treu und Glauben).[1] Die Grundsätze zur Kontrolle von AGB, die die Rechtsprechung entwickelt hatte, wurden ohne wesentliche Änderungen zum Inhalt des Gesetzes.
Mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 wurde das AGB-Gesetz durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben und die materiell-rechtlichen Vorschriften zusammen mit anderen Verbraucherschutzregelungen weitgehend inhaltsgleich in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) überführt. Diese Vorschriften finden sich nun in den §§ 305-310 BGB.
Für die formell-rechtlichen Vorschriften wurde das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geschaffen.
Einzelnachweise
- Gesetzentwurf. (PDF; 1,5 MB) Drucksache 7/3919. Deutscher Bundestag, 6. August 1975, S. 10, abgerufen am 19. Oktober 2019.