Glock GmbH
Die Glock GmbH (eigentlich: Glock Gesellschaft m.b.H.[1][3]) ist ein österreichischer Waffenhersteller, bekannt für seine Feldmesser und Pistolen, mit Sitz in Ferlach (Kärnten). Das Unternehmen wurde 1963 als Glock KG in Deutsch-Wagram von Gaston Glock gemeinsam mit seiner Ehefrau Helga Glock gegründet und 1981 in die Glock GmbH umgewandelt. Zusätzlich zur nach wie vor bestehenden Produktionsstätte in Deutsch-Wagram wurde 1985 in Ferlach in Kärnten eine weitere Produktionsstätte begründet,[4] wo sich heute auch der Firmensitz befindet.[1]
Glock Gesellschaft m.b.H. | |
---|---|
Rechtsform | GmbH |
Gründung | 1963 1981 in der Rechtsform[1] |
Sitz | Ferlach, Österreich |
Leitung | Gaston Glock Kathrin Glock Günter Gigacher Stephan Dörler[1] |
Mitarbeiterzahl | 1325 (2015)[2] |
Umsatz | 502 Mio. EUR (2015)[2] |
Branche | Waffen, Munition und Messer |
Website | eu.glock.com |
Das Unternehmen Glock hält sich bezüglich Kennzahlen bedeckt. Der Umsatz 2013 lag bei 385 Millionen Euro;[2] in Deutsch-Wagram waren 2012 rund 240 Mitarbeiter beschäftigt.[5] Im Jahr 2016 wurden im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren ein Umsatz von knapp 710 Millionen Euro und ein Gewinn von 162 Millionen Euro bekannt.[6]
Produkte
Die erste Schusswaffe von Glock war die Glock 17, welche Anfang der 1980er-Jahre unter der Bezeichnung P80 für das österreichische Bundesheer entwickelt wurde. Heute gibt es gut 21 verschiedene Glock-Pistolen, deren Bauart stets gleich ist, sich aber im Kaliber (9 mm bis .45 ACP) sowie anderen Details (Länge 160–225 mm, Magazin für 6–33 Schuss) unterscheiden.
Die Waffen gehörten zu den Ersten, die mit einem Kunststoffgriffstück entwickelt worden sind, das nur wenige Stahleinlagen besitzt. Diese Tatsache brachte den Waffen anfangs den Namen „Plastikpistole“ ein. Es handelt sich um Selbstladepistolen mit einem „Safe Action“-Abzugssystem, welches das Fehlen einer außenliegenden Sicherung durch drei integrierte Sicherungen kompensiert. Sie gelten als besonders zuverlässig und einfach zu handhaben.
Als Ergänzung zum Schusswaffensortiment sind taktische Lichtmodule, Holster und Messer der Marke Glock erhältlich.[7]
Des Weiteren produziert Glock für verschiedene Heere die folgenden Artikel:
Verbreitung
Die Glock-Pistolen sind die Standardfaustfeuerwaffen bei der norwegischen Armee und beim österreichischen Bundesheer, der London Police, der österreichischen Bundespolizei, verschiedenen Spezialeinheiten der deutschen Bundespolizei wie z. B. der GSG 9 und bei rund zwei Dritteln der US-amerikanischen Polizeikräfte.[8] Außerdem werden zur Ausstattung der neuen irakischen Sicherheitsbehörden Glock-Pistolen verwendet.[9]
Eigentümerstruktur
Stand: 15. Jänner 2021:[1]
Anteilseigner | Anteil |
---|---|
Glock Privatstiftung[10] | 99 % |
Gaston Glock[11] | 1 % |
Beteiligungen
Beteiligungen außerhalb Europas, Stand: 16. November 2015:[12]
Firma | Beteiligung | Land |
---|---|---|
Glock (H.K.) Ltd. | 100 % | Volksrepublik China |
Glock America (Uruguay) S.A. | 100 % | Uruguay |
Glock America S.A. | 100 % | Uruguay |
Glock Asia Pacific Ltd. | 100 % | Volksrepublik China |
Glock De Venezuela, C.A. | 100 % | Venezuela |
Glock Do Brasil S.A | 100 % | Brasilien |
Glock Middle East (FZE) | 100 % | Vereinigte Arabische Emirate |
Glock Professional, Inc. | 100 % | USA |
Glock, Inc. | 50 % | USA |
Auf der Website des Unternehmens Glock werden zu Jahresbeginn 2021 folgende Gesellschaften ausgewiesen:[13]
- GLOCK Ges.m.b.H. in Deutsch-Wagram, zuständig für Europa und Afrika
- GLOCK International FZE in Dubai, zuständig für Asien-Pazifik und Mittlerer Osten
- GLOCK International S.A. in Panama-Stadt, zuständig für Lateinamerika und Karibik
- GLOCK Inc. in Smyrna (Georgia), zuständig für USA und Kanada
Rechtsstreit um Gesellschaftsanteile
Gaston Glock und seine damalige Ehefrau Helga Glock bauten gemeinsam den „weltweit größten Pistolenhersteller“ auf. Nach der Scheidung Ende Juni 2011 wurde Helga Glock am 30. November 2011 mit Gesellschafterbeschluss der Generalversammlung gemäß Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) aus dem Unternehmen ausgeschlossen, wogegen Helga Glock auf Nichterklärung klagte. Am 23. Jänner 2017 wies das Landesgericht Klagenfurt die Klage mit Teilurteil ab.[6] Dagegen erhob sie Berufung und einen Parteiantrag auf Normenkontrolle zur Frage der Verfassungskonformität der von ihr angefochtenen Bestimmungen. Im Dezember 2017 hielt der Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache eine öffentliche Verhandlung ab.[14]
Die beteiligten Parteien argumentierten laut Der Standard/APA:
„Roland Herbst, Helga Glocks Anwalt, sagte, gewisse Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG) verstießen gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Das Bestandsinteresse des Gesellschafters einer GesmbH sei stärker ausgeprägt als das eines Aktionärs einer Aktiengesellschaft. Auch mit einer Barabfindung könne das Bestandsinteresse nicht kompensiert werden.
Ein Gesellschafterausschluss (Squeezeout) von Minderheitsgesellschaftern aus AGs oder GesmbHs ist laut GesAusG in Österreich möglich, wenn der Hauptgesellschafter 90 Prozent Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Der Ausschluss muss auch nicht begründet werden.
Vertreter der Bundesregierung argumentierten vor dem VfGH, dass das GesAusG das öffentliche Interesse verfolge, den Interessen des Hauptgesellschafters an einem Ausschluss von Minderheitsgesellschaften Vorrang vor den Bestandsinteressen der Minderheitseigner zu geben. Die Anwälte von Gaston Glock argumentierten ähnlich und erinnerten daran, dass der Minderheitsgesellschafter seit 2011 den Geschäftsablauf der Firma massiv behindert habe und unter anderem Gesellschafterrechte ‚exzessiv‘ ausnützen würde.“[6]
Mit seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2018 (VfGH G30/2017) wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag von Helga Glock ab. Demnach treffen die von ihr erhobenen Bedenken „ob der Verfassungsmäßigkeit von §1 Abs1 und Abs4, §3 Abs1 und Abs9, §4 Abs1, §5 Abs1 und Abs2, §9 Abs2 und §10 GesAusG“ nicht zu. Leitsatz:[15]
„Keine Verletzung im Eigentums- und Gleichheitsrecht durch die Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern aus einer GesmbH durch Beschluss des mit mindestens neun Zehntel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligten Mehrheitsgesellschafters gegen eine angemessene Abfindung; keine Verletzung des Vertrauensschutzes[.]“
In dem Erkenntnis stellte der VfGH in „1.4.2.2 Adäquanz“ – „b.) Interesse des Minderheitsgesellschafters einer GmbH“ fest:[15]
„Ein GmbH-Geschäftsanteil ist also (anders als die Beteiligung eines Kleinaktionärs) typischerweise keine bloße Vermögensanlage. Der ideal- oder realtypische GmbH-Kleingesellschafter ist nicht ein Anleger mit bloßen Vermögensinteressen. Es geht meist um Personen, die dem Unternehmensgründer persönlich nahegestanden und sich gerade deswegen beteiligt haben [Torggler aaO S. 3]. Der vorliegende Anlaßfall ist somit kein Beispiel für eine ausgerissene Ausnahme, sondern für eine typische GmbH-Geschichte: die Gesellschafter sind keine anonymen Finanzinvestoren, sondern das ehemalige Ehepaar (***************** mittlerweile über seine Privatstiftung), das die erste Werkshalle noch selbst gestrichen hat und auf dessen Küchentisch die ersten Pläne gezeichnet wurden; der ausgeschlossene Gesellschafter ist kein Minderheitsaktionär, der an der Börse Aktien gekauft hat, sondern die Ehefrau die in den Gründungsjahren des Unternehmens mit den Kindern am Rücksitz Lieferungen ausfuhr, während ihr Mann seinem Brotberuf nachging, und die noch mit über 70 jeden Tag in ihr Büro kam, in ‚ihrer‘ Gesellschaft. Das ist die österreichische GmbH! Eine ausgerissene Ausnahme ist im vorliegenden Fall der enorme finanzielle Erfolg des Unternehmens – nicht aber die Verbundenheit des Minderheitsgesellschafters, die sich mit ‚nur Geld‘ weder beschreiben noch kompensieren läßt.“
Literatur
- Paul M. Barrett: Glock. The Rise of America’s Gun. Crown Publishing Group, New York 2012, ISBN 978-0-307-71995-9 (englisch).
- Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, OGH 6 Ob 122/16h vom 27. Februar 2017 (mit umfangreichen Details zur Unternehmensgeschichte und der zugehörigen Privatstiftungen. Entscheidungstext im RIS).
Weblinks
- eu.glock.com – Europäische Website des Unternehmens (englisch).
Einzelnachweise
- Glock Gesellschaft m.b.H, FN 64142b. In: firmenabc.at, abgerufen am 15. Jänner 2020.
- Wirtschaftszahlen der Glock GmbH. In: trend.Top 500, Hrsg. Trend/VGN Medien Holding in der Version 2015.
- GLOCK Imprint. In: Website der Glock Gesellschaft m.b.H. in der Fassung November 2020, abgerufen am 15. Jänner 2021.
- Gaston Glock: Kärntner Waffen und ihr Netzwerk. In: Wirtschaftsblatt. 20. Januar 2004, archiviert vom Original am 31. August 2010; abgerufen am 15. Januar 2021.
- Steffen Fründt: Die geheimnisvolle Glock-Fabrik in Deutsch-Wagram. In: Welt.de, 12. März 2012, abgerufen am 15. Jänner 2021.
- APA: Duell um Firmenanteile. Exfrau von Gaston Glock bekämpft Gesellschafterausschluss vor VfGH. In: Der Standard. 7. Dezember 2017, S. 23.
- GLOCK Accessories. In: Website des Unternehmens, abgerufen am 15. Jänner 2021.
- Hanna Kordik: Waffenproduzent Glock: Im familiären Kugelhagel. In: Die Presse, Print-Ausgabe, 24. Dezember 2011, abgerufen am 15. Jänner 2021.
- Die unheimliche Erfolgsgeschichte der Glock 17. In: Welt.de, 11. März 2012, abgerufen am 15. Jänner 2021.
- Glock Privatstiftung, FN 187808p. In: firmenabc.at, abgerufen am 15. Jänner 2020.
- Funktionen von Herr Ing. Glock Gaston. Funktionen und Firmenbeteiligungen gemäß Firmenbuch. In: firmenabc.at, abgerufen am 15. Jänner 2020.
- Beteiligungen der Glock GmbH außerhalb Europas. In: trend.Top 500, Hrsg. Trend/VGN Medien Holding in der Version 2015.
- eu.glock.com – Europäische Website des Unternehmens, abgerufen am 15. Jänner 2021.
- Öffentliche Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes: VfGH-22.000/0031-1/2017, 6. Dezember 2017. (PDF; 236 kB) In: vfgh.gv.at. Verfassungsgerichtshof, 30. November 2017, abgerufen am 25. Januar 2021: „Antrag der Helga Glock auf Aufhebung näher bezeichneter Teile der §§ 1, 3, 4, 5, 9 und 10 des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz – GesAusG) idF BGBl. I Nr. 71/2009 als verfassungswidrig (Art. 140 B-VG)“.
- Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfGH G30/2017 vom 27. Juni 2018. Rechtssatz und Entscheidungstext anzeigen im RIS.