Eisenbahnbehörde
Eisenbahnbehörden sind staatliche Organe, die entweder den Verwaltungskörper eines staatlichen Eisenbahnbetriebes bilden oder die Aufsicht über ein privates oder auch staatliches Eisenbahnunternehmen führen. Man unterscheidet hiernach Eisenbahnverwaltungs- und Eisenbahnaufsichtsbehörden. Die Verwaltungsbehörden der Staatseisenbahnen haben auch Aufsichtsbefugnisse.[1]
Deutschland
In Deutschland ist beim Stand von 2013 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) das Eisenbahnbundesamt (EBA) die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde, in §§ 5 und 5a sind die Zuständigkeit sowie „Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden“ definiert.
Österreich
In Österreich ist die zuständige Aufsichtsbehörde in Eisenbahnangelegenheiten beim Stand von 2020 die Oberste Eisenbahnbehörde, Abt. IV/E im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.[2] Im österreichischen Eisenbahngesetz (EisbG) sind in Teil 2, §§ 11–13b die „Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden“ erläutert.[3]
Schweiz
In der Schweiz ist in Art. 10 des Eisenbahngesetzes das Bundesamt für Verkehr als Aufsichtsbehörde bestimmt.[4] Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörde sind ebenfalls im Eisenbahngesetz geregelt.
Japan
In Japan gab es das Eisenbahnministerium. Es war für den Betrieb der staatlichen Eisenbahnen im Japanischen Kaiserreich verantwortlich.
Luxemburg
In Luxemburg ist die Nationale Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und des Gesetzes vom 22. Juli 2009 die Administration des Chemins de Fer.[5]
Regulierungsstelle im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU und des Gesetzes vom 6. Juni 2019 ist das Institut Luxembourgeois de Régulation.[6]
USA
In den USA ist die zuständige Aufsichtsbehörde in Eisenbahnangelegenheiten die Federal Railroad Administration.
Geschichte
Nach dem Stand von 1911/1912 waren im Deutschen Reich die Eisenbahnbehörde als Aufsichtsbehörde das Reichseisenbahnamt; die Landeseisenbahnverwaltungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten meist eine (General-) oder mehrere Direktionen[7][8]
In Preußen waren die Eisenbahnbehörden die Direktionen, die dem Ministerium für öffentliche Arbeiten unterstellt waren; unter ihnen die Betriebs-, Maschinen-, Telegraphen-, Verkehrsinspektionen.[7][8]
Daneben wurde das staatliche Aufsichtsrecht wahrgenommen
- in Preußen für die Privatbahnen in unterer Instanz von den Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektionen;
- in Bayern von dem Ministerium des königlichen Hauses und des Äußern, für die Privatbahnen in erster Instanz von den Kreisregierungen;
- in Württemberg von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, für die Privatbahnen in erster Instanz von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen;
- in Sachsen von dem Ministerium des Innern für Tarif- und Fahrplanwesen und im übrigen von dem Finanzministerium, für die Privatbahnen außerdem durch besondere Kommissionen (Kreis- oder Amtshauptleute, bez. technisch gebildete Staatseisenbahnbeamte);
- in Baden und Hessen vom Finanzministerium, bez. durch besondere Kommissare,
- und in Elsaß-Lothringen für die Privatbahnen von der Abteilung IV. des Ministeriums für Elsaß-Lothringen, während die oberste staatliche Aussicht über die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen zugleich von deren oberster Verwaltungsbehörde, dem Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, ausgeübt wurde.[8]
In ähnlicher Weise ist den übrigen vorgenannten staatlichen Aufsichtsbehörden zugleich die oberste Leitung der Verwaltung der Staatsbahnen in den betreffenden Ländern übertragen.[8]
Einzelnachweise
- Röll, Enzyklopädie des Eisenbahnwesens 1912: „Eisenbahnbehörden“
- Webseite Rail Cargo Austria
- Eisenbahngesetz auf www.jusline.at
- Art 10. des Eisenbahngesetzes (SR 742.101)
- Loi du 22 juillet 2009 relative à la sécurité ferroviaire
- Loi relative à la gestion, à l’accès, à l’utilisation de l’infrastructure ferroviaire et à la régulation du marché ferroviaire
- Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon von 1911: „Eisenbahnbehörden“
- Meyers Konversationslexikon von 1905: „Eisenbahnbehörden“