Direct Red 2
C.I. Direct Red 2 ist ein rot färbender Azofarbstoff aus der anwendungstechnischen Gruppe der Direktfarbstoffe.
Strukturformel | |||||||||||||||||||
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Allgemeines | |||||||||||||||||||
Name | Direct Red 2 | ||||||||||||||||||
Andere Namen |
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Summenformel | C34H26N6Na2O6S2 | ||||||||||||||||||
Kurzbeschreibung |
rotbrauner Feststoff[1] | ||||||||||||||||||
Externe Identifikatoren/Datenbanken | |||||||||||||||||||
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Eigenschaften | |||||||||||||||||||
Molare Masse | 724,72 g·mol−1 | ||||||||||||||||||
Aggregatzustand |
fest | ||||||||||||||||||
Schmelzpunkt | |||||||||||||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||||||||||||
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Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. |
Geschichte
Der Farbstoff wurde von Carl Duisberg entwickelt und unter der Bezeichnung Benzopurpurin 4 B vermarktet. Er ist durch die Kupplung von diazotiertem o-Tolidin mit α-Naphthionsäure zugänglich.[1]
Eigenschaften
Direct Red 2 färbt Baumwolle rot. Das Absorptionsmaximum liegt bei 500 nm.
Verwendung
Direct Red 2 ist ein rotfärbender Baumwollfarbstoff, er löste das Kongorot ab, da er farbechter ist. Weiterhin wird es als Farbstoff in der Mikroskopie[1] (Vitalfärbung) und als pH-Indikator (Farbumschlag von blauviolett nach rot zwischen pH 2,3 und 4,0) verwendet.[1]
Sicherheitshinweise
Da unter reduktiven Bedingungen aus Direct Red 2 wieder das kanzerogene o-Tolidin freigesetzt werden kann, gehört dieser Farbstoff, wie o-Tolidin selbst, zu den verbotenen Stoffen nach der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) und darf nicht für Textil- und Ledererzeugnisse verwendet werden, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können (z. B. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Schuhe, Handschuhe, für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe).[3][4]
Einzelnachweise
- Eintrag zu Benzopurpurin 4B. In: Römpp Online. Georg Thieme Verlag, abgerufen am 9. Februar 2014.
- Datenblatt Benzopurpurine 4B bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 7. November 2016 (PDF).
- Anlage 1 (zu § 3) der Bedarfsgegenständeverordnung (Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen)
- Eintrag zu Azofarbstoffe auf Benzidinbasis in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 1. November 2008. (JavaScript erforderlich)