Beförderungserschleichung (Deutschland)
Beförderungserschleichung ist im deutschen Strafrecht eine Variante des Straftatbestandes Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB.
Allgemeines
Die Beförderungserschleichung ist einer der vier Straftatbestände des „Erschleichens von Leistungen“ des § 265a StGB. Daneben sind durch diese Bestimmung auch die Leistung eines Automaten, eines Telekommunikationsnetzes und der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung geschützt. In allen Fällen handelt es sich um Massenleistungen, bei denen es dem Gesetz um den Vermögensschutz jener Veranstalter geht, denen eine angemessene Kontrolle aufgrund des massenhaften Kundenaufkommens nicht oder nur stichprobenartig möglich ist.
Zivilrechtlich wird das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel als eine konkludente Handlung gewertet, durch die der Fahrgast unwiderlegbar seinen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Beförderungsvertrages zum Ausdruck bringt.
Voraussetzung ist, dass die Nutzung von Beförderungsmitteln überhaupt kostenpflichtig ist; dies ist nicht zwingend und etwa bei einem generell kostenfreien Nahverkehr nicht der Fall.
Häufigkeit
Bundesweit wird der Anteil aller Bus- und Bahnfahrgäste ohne gültigen Fahrtausweis auf etwa 3,5 % geschätzt; dadurch entgehen den Verkehrsunternehmen in Deutschland bis zu 250 Millionen Euro jährlich.[1] Durch den meist offenen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und eigenverantwortlichen Erwerb der Fahrausweise in Deutschland besteht für Fahrgäste ein erhebliches Risiko, unbeabsichtigt, durch falsche Tarifwahl, unbekannte Detailregeln, Nachlässigkeit oder ganz ohne eigenes Verschulden, etwa bei Störungen des Betriebs und an Automaten, bei Kontrollen keinen gültigen Fahrausweis vorweisen zu können. Dies fällt nicht unter den Straftatbestand der Beförderungserschleichung, wird aber von Verkehrsunternehmen und Medien oft sprachlich gleichgesetzt und statistisch zusammen gezählt.
Regional kann die Quote der Schwarzfahrer recht unterschiedlich sein, wie einige Beispiele zeigen. Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart beziffert den jährlichen Einnahmeverlust durch Beförderungserschleichung auf 15 Millionen Euro, 3,2 % der kontrollierten Nutzer besitzen keinen Fahrschein.[2] Bei einer Aktion konnte etwa die Hälfte der Personen ohne Fahrschein ihre Personalien nicht vor Ort nachweisen, sodass die Polizei zur Personalienfeststellung hinzugezogen wurde.[3]
Der Karlsruher Verkehrsverbund berichtet von 1,4 % Schwarzfahrern, die bei Kontrollen durch 160 Prüfer zur Zahlung von 810.000 Euro herangezogen wurden.[2] Die Hohenzollerische Landesbahn erwischt jährlich 1.500 vorsätzliche Schwarzfahrer und 1.500 Personen, die ihre persönlichen Tickets vergessen haben.[2] Der Verkehrsverbund Rhein-Neckar berichtet für 2001 von 1,93 % und für 2010 von 1,18 % kontrollierten Nutzern ohne Fahrschein.[2] In einer mehrstündigen Totalkontrolle aller Fahrgäste an einer U-Bahn-Station im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr hatten 10 % der Passagiere keinen gültigen Fahrschein.[4]
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland) spricht unter der Schlüsselnummer 515001 für Beförderungserschleichung für 2010 von 227.000 angezeigten Fällen, für 2009 von 220.000 Fällen, 2004 189.000, 1998 159.000. Für das Jahr 2004 wird aufgeschlüsselt, dass 95 % der Schäden durch Beförderungserschleichung unter 50 Euro lagen, der Gesamtschaden wird auf 4,3 Millionen Euro beziffert, die Tatverdächtigen waren zu 72 % männlich.[5]
Verfolgungsintensität
2017 hat der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) bei Kontrollen 140.000 Personen ohne gültigen Fahrschein angetroffen, in den Jahren 2011–2016 lag die Quote bei 3,5 – 5,0 % der kontrollierten Personen.[6] Fahrpreisnacherhebungen im Umfang von fast 7 Millionen Euro wurden ausgestellt, bezahlt wurden davon fast 4 Millionen Euro.[7] 2016 hat der HVV 9000 Anzeigen wegen § 265 a erstattet, davon wurden 8000 von den Gerichten nicht weiter verfolgt, 686 Mal wurde eine Geldstrafe verhängt, 13 Mal eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, 7 Mal eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.[8][9]
Nachträglich vorgezeigt wurden persönliche Fahrkarten in Hamburg 2015/2016 bei etwa 20 % aller Feststellungen.[6]
Die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter ergibt sich aus der Vorgabe des HVV für die zu leistenden Prüfstunden. Der HVV gibt jährliche Mindestprüfstunden vor, die nach der Fahrgastentwicklung fortgeschrieben werden. Im Jahr 2011 wurden 211.000 Prüfstunden geleistet, 2017 235.000.[6] Damit sind etwa 1,5 Arbeitsstunden Kontrolle notwendig, um eine Person ohne gültigen Fahrschein anzutreffen.
Tatbestandsvoraussetzungen
Der Täter muss die Absicht haben, das Entgelt nicht zu entrichten. Absicht ist der zielgerichtete Wille des Täters, einen Erfolg der Tathandlung herbeizuführen. Die Absicht wiederum ist rechtlich ein Vorsatz ersten Grades. Beim „Schwarzfahren“ liegt der Wille des Täters darin, sich kostenlos eine Fahrtleistung zu erschleichen, wodurch er das Vermögen des Transportunternehmens schädigt. Hat jedoch jemand sein Monats-, Dauer-, Netz- oder Firmenticket von öffentlichen Verkehrsmitteln vergessen und kann es bei einer Kontrolle nicht vorzeigen, ist eine Absicht hingegen nicht vorhanden. Die Strafbarkeit nach § 265a StGB setzt nämlich einen Vermögensschaden voraus, der darin liegt, dass der Täter die Leistung eines Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne diese bezahlt zu haben. Sinn der Pflicht zum Mitführen des Fahrausweises ist die Beweiserleichterung, die darin zu sehen ist, dass nicht der Verkehrsbetrieb die Nichtzahlung, sondern der Fahrgast durch Mitführen des Fahrscheins die Zahlung des Entgelts nachzuweisen hat.[10]
Der vom Gesetz verwendete Begriff der „Erschleichung“ wird vom Bundesgerichtshof (BGH)[11] dahingehend ausgelegt, dass der Wortlaut der Norm weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraussetzt. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhalte der Begriff der „Erschleichung“ lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege.[12] Erschleichung enthalte allenfalls ein „täuschungsähnliches“ Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt werde; nicht erforderlich sei, dass der Täter etwa eine konkrete Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält für das Erschleichen „jedes der Ordnung widersprechende Verhalten für ausreichend, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt“.[13]
Die bisher herrschende Meinung,[14] wonach der Täter sich erst mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Beförderungsleistung bringe, reichte dem Bundesgerichtshof nicht aus. Er stellt vielmehr fest, dass der Wortlaut der Norm weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraussetzt. Seither genügt, dass der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.
Allerdings kann nicht jede unbefugte Entgegennahme einer Beförderungsleistung als Erschleichen bezeichnet werden, etwa dann, wenn die Sperreinrichtung eines Automaten versagt oder wenn vom Täter Gewalt angewendet wird.
Strafverfolgung
Das Erschleichen geringwertiger Leistungen (bis ca. 50 Euro) wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a StGB). Den Strafantrag kann – muss aber nicht – das vom „Schwarzfahren“ betroffene Beförderungsunternehmen stellen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder ob das Verfahren wegen geringer Schuld oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Verfolgung eingestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörden werden angezeigte Beförderungserschleichungen bei Wiederholungstätern anklagen.
Straffolgen
Erfüllt der Täter die Voraussetzungen, so wird er nach § 265a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Deutschlandweit verbüßen zuletzt etwa 7.000 von 230.000 angezeigten Schwarzfahrern eine Ersatzfreiheitsstrafe.[15] Außerdem droht ihm bei Wiederholung ein Hausverbot des betroffenen Beförderungsunternehmens, sodass bei Missachtung zusätzlich der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verwirklicht wird. Das Hausverbot kann beliebig verfügt werden und ist nicht einmal an begründbares Fehlverhalten wie „Schwarzfahren“ gebunden. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist ein erteiltes Hausverbot ein Verwaltungsakt und muss zur Wirksamkeit dessen formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen.
Behauptet der Schwarzfahrer bei einer Kontrolle wahrheitswidrig, bereits kontrolliert worden zu sein oder zeigt er einen falschen, nicht gültigen oder nur für bestimmte Zonen gültigen Fahrschein vor, kann er sich wegen Betruges strafbar machen (Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). In diesen Fällen ist § 265a StGB subsidiär. Bei einer falschen Fahrkarte kann noch eine Urkundenfälschung in der Alternative des Gebrauchmachens einer unechten oder verfälschten Urkunde vorliegen.
Rechtsgeschichte
Die Vorschrift des § 265a StGB geht, soweit sie das „Schwarzfahren“ unter Strafe stellt, auf Art. 8 der Strafgesetznovelle vom 28. Juni 1935 zurück.[16] Sie sollte vor allem die Lücke schließen, die sich bei der Erschleichung von Massenleistungen bezüglich der Anwendung des § 263 StGB ergaben.[17] Die eingeführte Vorschrift des § 265a StGB entsprach fast wörtlich dem § 347 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs von 1927 („Erschleichen freien Zutritts“), in dessen Begründung es unter anderem heißt: „Erschleichen ist nicht gleichbedeutend mit Einschleichen. Auch wer offen durch die Sperre geht, sich dabei aber so benimmt, als habe er das Eintrittsgeld entrichtet, erschleicht den Eintritt. Auch ein bloß passives Verhalten kann den Tatbestand des Erschleichens erfüllen; so fällt auch der Fahrgast einer Straßenbahn unter die Strafdrohung, der sich entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht um die Erlangung eines Fahrscheins kümmert“.[18]
Soweit in der Literatur Gesichtspunkte der Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“ angeführt werden,[19] ist dies für die heutige Auslegung des § 265a StGB ohne Bedeutung. In Teilen der Literatur werden die obergerichtlichen Entscheidungen kritisiert.[20]
Die bisherige Rechtsprechung zum „Schwarzfahren“ verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.[21] Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die herrschende Auffassung im Schrifttum sowie die Rechtsprechung unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.
Das Bundesland Thüringen brachte im September 2019 einen Gesetzentwurf in den Bundesrat ein, welcher die Streichung des § 265a aus dem Strafgesetzbuch vorsieht. Stattdessen soll in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein § 118a eingefügt werden, der die unbefugte Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels als Ordnungswidrigkeit definiert, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.[22]
Kriminologische und soziale Hintergründe und Fakten
Kriminologie
Die Beförderungserschleichung ist häufig ein Delikt der Jugendkriminalität. Die Verfahren landen je nach Region bereits beim zweiten oder dritten Verstoß vor den Jugendgerichten. In der Regel wird der erste Verstoß noch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Beförderungserschleichung wird kriminologisch zur Bagatell- oder Massenkriminalität gezählt und ist zugleich ein Kontrolldelikt, das sich durch sehr hohe Aufklärungsquoten und eine hohe Dunkelziffer auszeichnet.
Schwarzfahren als Protestform
Im Rahmen von Protesten gegen Fahrpreiserhöhungen und für ein „Recht auf Mobilität“ wird und wurde Schwarzfahren als politische Protestform eingesetzt. Durch die offene Verweigerung des Beförderungsentgeltes sollen Forderungen nach „sozialverträglichen“ Fahrpreisen oder gar einem Nulltarif, das heißt einem unentgeltlichen öffentlichen Nahverkehr, unterstrichen werden. Dazu wurde und wird gemeinschaftliches Schwarzfahren organisiert und offen propagiert. In manchen Städten werden von Schwarzfahrerorganisationen spezielle Schwarzfahrerversicherungen angeboten, durch die die Bezahlung von Bußgeldern gemeinschaftlich übernommen werden soll.
Fahrpreisnacherhebung
Das erhöhte Beförderungsentgelt, auch Fahrpreisnacherhebung (so bei der Deutschen Bahn) genannt,[23] ermäßigt sich auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen nicht-übertragbaren Fahrkarte war. Dies ist bei Bussen und Bahnen, die nicht Eisenbahn sind (PBefG-Verkehre) geregelt in § 9 Absatz 3 BefBedV und bei den Eisenbahnverkehren in § 5 Absatz 3 EVO[24]
Zivilrechtliche Forderung
Unabhängig von der Straftat und ihrer Sanktion verlangen viele Beförderungsunternehmen ein Entgelt, das in der Regel als „erhöhter Fahrpreis“ bezeichnet wird. Dabei handelt es sich lediglich um eine zivilrechtliche Forderung, die die Beförderungsunternehmen, sowohl bei einer Beförderungserschleichung, wie auch anderen Fällen fehlender, gültiger Fahrausweise (Irrtum, Fahrlässigkeit, z. T. auch unrechtmäßig ohne Verschulden des Fahrgasts), regelmäßig geltend machen. Ob diese Forderung als Vertragsstrafe, als gesetzliches Schuldverhältnis oder tatsächlich als (vereinbarter) Fahrpreis zu charakterisieren ist, ist ebenso umstritten wie die Frage, ob überhaupt eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage besteht. Die Bahnunternehmen stützen den Anspruch regelmäßig auf § 5[25] EVO bzw. ihre entsprechenden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für den Linienbus- und Straßenbahnverkehr gilt § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen (teils als BefBedV, teils als BefBedV abgekürzt), die das Bundesverkehrsministerium aufgrund von § 57 Abs. 1 Nr. 5 PBefG mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
§ 5[25] EVO entspricht dem § 12 der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vom 12. September 2007.[26] Die Nord-Ostsee-Bahn GmbH regelt den „erhöhten Fahrpreis“ in § 9 ihrer Beförderungsbedingungen.[27]
Erhöhtes Beförderungsentgelt § 9 BefBedV
Das Erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) nach § 9 BefBedV wird bei Fahrten erhoben, die sich nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) richten. Dies sind die öffentlichen Verkehrsmittel ohne die Eisenbahn, wie z. B. Bus, O-Bus, Straßenbahn, Schwebebahn, U-Bahn. Die Regelung dort lautet:
„(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben.[28] Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.“
Die Regelung in § 9 BefBedV unterscheidet sich inhaltlich kaum von der Bestimmung § 5[25] EVO, die für die Eisenbahnverkehre gilt. Auch die Besonderen Beförderungsbedingungen der Unternehmen und Verbünde, die nach § 1 Absatz 1 BefBedV zulässig sind, übernehmen meist den Wortlaut aus der Bundesverordnung. Da dieses EBE somit nicht nur vertraglich vereinbart ist, sondern seine Rechtsgrundlage in einem materiellen Gesetz hat, sind nach vereinzelt vertretener Auffassung auch Minderjährige zur Zahlung verpflichtet.[29] Die veröffentlichte Rechtsprechung beurteilt dies fast durchweg anders und verneint Ansprüche auf ein erhöhrtes Beförderungsentgelt gegen Minderjährige grundsätzlich, da auch § 9 BefBedV nur zur Anwendung gelange, wenn ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sei.[30]
Erhöhter Fahrpreis nach § 5 EVO (Auszug)
„Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist [oder] sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann, […] Das erhöhte Beförderungsentgelts […] beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro.[31] Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat. Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich […] auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.“
Rechtsprechung zur Beförderungserschleichung nach § 265a StGB
Das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 24. Februar 2010, dass Schwarzfahren auch dann strafbar nach § 265a StGB ist, wenn ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Ich fahre schwarz“ getragen wird. Dieses sei nicht auffällig genug, um den Anschein der ordnungsgemäßen Benutzung zu durchbrechen.[32]
Grundsätzliche Beurteilung von § 5 EVO und § 9 BefBedV
Der schon lange in § 9 Absatz 1 BefBedV befindliche Passus, nach dem die Vorschrift „... nicht angewendet [wird], wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.“ wurde zum 1. August 2019 auch in die EVO übernommen.
Zuvor gab es Meinungen, die Zweifel an der Verfassungswidrigkeit wie bei § 12 EVO anzeigten, hier es abweichend, dass der Tarif „... Fälle vorsehen [kann], in denen von der Zahlung ... ganz oder teilweise abgesehen werden kann.“
Die Verfassungsmäßigkeit sowie eine Vergleichbarkeit der beiden Regelungen mussten umfangreich begründet werden.
Amtsgerichte haben bereits mehrfach § 12 Absatz 1 EVO als verfassungswidrig bewertet. Dies war ihnen rechtlich möglich, da es sich bei der Norm nicht um ein formelles Gesetz, sondern um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt. Ob die Regelung tatsächlich verfassungswidrig ist, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.
Das Amtsgericht Essen entschied 1979, dass § 12 EVO gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstößt, indem er sowohl vorsätzlich handelnde Schwarzfahrer als auch unvorsätzlich Handelnde gleichermaßen zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet. Dies sei sachlich verfehlt, da es grundlegende Unterscheidungen des Zivilrechts und die Würde des Menschen missachte, das „Erschleichen“ und das „Nachlösenwollen ohne Aufforderung“ gleich zu behandeln.[33]
Das Landgericht München I entschied am 18. Mai 1983 anders: Laut ihm liegt Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann vor, wenn die Regelung nicht mehr verständlich ist und willkürlich erscheint. Dies hält die Kammer nicht für gegeben, da jeder, der ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlen muss. Dies rechtfertige sich dadurch, dass es für ein Verkehrsunternehmen praktisch kaum möglich sei, zu ermitteln, ob jemand vorsätzlich oder lediglich fahrlässig schwarz fährt. Eine hinreichende Differenzierung habe der Gesetzgeber ferner mit der Möglichkeit zum Erlassen der Forderung aus Billigkeitsgründen.[34]
Das Amtsgericht Aachen ging mit Urteil vom 2. Juli 1992 hingegen erneut von einem Verstoß des § 12 EVO gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Übermaßverbot aus. Nach der Begründung des Gerichts kann es dahinstehen, ob die Beklagte annahm, in Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Indem die Verordnung weder zwischen Straftat und unbeabsichtigtem Verstoß unterscheidet noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises offen hält, schieße sie über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken. Das Gericht hält explizit fest, dass auch der Umstand, dass ein Tarif Fälle vorsehen kann in denen von der Zahlung abgesehen wird, nichts an der Rechtswidrigkeit ändere.[35]
Anders als das AG Aachen vertritt der Rechtswissenschaftler Stephan Weth in der „Juristischen Schulung“ 1998 die Ansicht, die theoretische Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen reiche aus um keine verschuldensunabhängige Haftung darzustellen. Somit verstoße sie nicht gegen das Übermaßverbot.[36]
Ein Aufsatz aus der Zeitschrift für das Juristische Studium von 2013 hingegen folgt erneut der Auffassung des AG Aachen und verneint somit erneut die Verfassungsmäßigkeit.[37]
Das Amtsgericht Düsseldorf gesteht mit Urteil vom 7. Oktober 1994 Kunden das Recht zu, bei geringfügigen Versehen (z. B. vergessen, die Monatsmarke aufzukleben) Nachbesserung leisten zu dürfen. Nach allgemeiner Verkehrssitte müsse der Fahrgast die Möglichkeit haben, die Gültigkeit seines Ausweises nachträglich zu beweisen, da es sich beim Verstoß lediglich um ein geringfügiges Versehen handelt.[38]
Rechtliche Situation bei Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können, da sie nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Verkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden, soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist. Kinder unter 7 Jahren können einen entgeltlichen Beförderungsvertrag nicht (§ 104, § 105 BGB), Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren nicht wirksam ohne Zustimmung der Eltern (§ 106, § 107 BGB) abschließen. Ist die Fahrt nicht bereits von einer (auch konkludenten) Einwilligung gedeckt (z. B. wenn der Weg zur Schule regelmäßig mit Bus oder Bahn erfolgt – was aber nur bei Fahrten mit gültigem Fahrschein anzunehmen ist) und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, wegen § 108 BGB nicht wirksam zustande gekommen.[39]
Ein Bereicherungsanspruch kommt dagegen in Betracht, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. oder 2. Alt., § 818 BGB, ebenso wie ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 265a StGB (siehe „Flugreisefall“). Dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Höhe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht, ist zu bezweifeln – beweisen muss dies in jedem Fall das Verkehrsunternehmen. Die Eltern selbst sind zum Schadensersatz jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht entsprochen haben, § 832, § 823 BGB i. V. m. § 265a StGB. Vertraglich haften sie ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen.
Da die Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig ohne Rechtsgrund.
Die Möglichkeit der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund von Beförderungserschleichung nach dem Jugendstrafrecht bleibt hiervon allerdings unberührt. Ebenso kann der Beförderer den Jugendlichen von der Benutzung seiner Verkehrsmittel befristet ausschließen.
Einerseits wurde die Haftung von Jugendlichen beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretern durch Amtsgerichte wiederholt verneint,[40] andererseits erheben beispielsweise die Verkehrsbetriebe Karlsruhe das erhöhte Beförderungsgeld regelmäßig auch von Jugendlichen und erstatten bei einem erstmaligen Vergehen Jugendlicher Strafantrag.[41]
Literatur
- Cornelia Lattka: Fahren ohne (gültigen) Fahrausweis. Eine Analyse der rechtlichen Probleme des sog. „Schwarzfahrens“. Tectum Verlag, Marburg 2010, ISBN 978-3-8288-2216-0.
- Thomas Hilpert: Fahrgastrechte und -pflichten der ÖPNV-Linienverkehre nach dem PBefG. Kölner Wissenschaftsverlag, Köln 2012, ISBN 978-3-942720-18-2.
- Wolfgang Daleki: Erhöhtes Beförderungsentgelt für ‚Schwarzfahrer‘ rechtmäßig? In: MDR, 1987, S. 891–894.
- Manfred Harder: Minderjährige Schwarzfahrer. In: NJW, 1990, S. 857–864.
- Stephan Weth: Zivilrechtliche Probleme des Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln. In: JuS, 1998, S. 795–801.
- Peter Rott: Haftung des Reisenden für das Versagen von Fahrscheinautomaten? In: RRa, 2003, S. 242–247.
- Tamina Preuß: Praxis- und klausurrelevante Fragen des „Schwarzfahrens“ – Teil 1: Von Mehrfachfahrscheinen, Überzeugungstätern und Monatskarten-Schlepperei. In: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS), 03/2013, S. 257, zjs-online.com (PDF; 189 kB) – Teil 2, ZJS 04/2013, 355 (PDF-Datei)zjs-online.com (PDF; 107 kB)
Einzelnachweise
- n-tv vom 1. Februar 2012, Schwarzfahren soll teurer werden
- lsw: Millionen fehlen in den Kassen. In: Stuttgarter Zeitung. Nr. 294, 20. Dezember 2011, ISSN 0174-4917, S. 25.
- 19. Mai: Polizei und SSB erwischen 250 Schwarzfahrer. In: Stuttgarter Nachrichten. 19. Mai 2012, abgerufen am 19. Mai 2012.
- Viele Schwarzfahrer bei Sonderkontrolle von U-Bahn. In: Die Welt, 4. Juni 2012
- Katja Timmerberg: Analyse empirischer Daten zu § 265 a StGB: Erschleichen von Leistungen – ‚Schwarzfahren’. (PDF) Abgerufen am 4. Mai 2012.
- Drucksache 21/9181 26.05.17 21. Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage vom 19.05.17 und Antwort des Senats Schwarzfahren in Hamburg (II)
- mopo.de 07.02.18, 06:10 Uhr HVV-Schwarzfahrer Viele ignorieren das Bußgeld einfach Von Stephanie Lamprecht
- focus.de Schwarzfahren in Hamburg - das kostet es 10.09.2018 14:18 von Tim Aschermann
- Schwarzfahrer zahlen „nur“ 3,82 Millionen Euro Bußgelder 9. Februar 2018 hamburgerallgemeinerundschau
- OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 1999 (Memento vom 31. Juli 2012 im Webarchiv archive.today), Az. 2 Ss 250/99, Volltext.
- BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, Az. 4 StR 117/08, Volltext.
- vgl. Jacob und Wilhelm Grimm (Begründer), Deutsches Wörterbuch, 8. Bd. 1999, Spalte 2136; Brockhaus, 10. Aufl. Bd. 2, S. 1217
- Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1998 – Az. 2 BvR 1907/97
- vgl. Theodor Lenckner/Walter Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 265a Rdn. 11; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265a Rdn. 34 ff.; Wohlers in Münchner Kommentar § 265a Rdn. 53 ff.; Fischer StGB 56. Aufl., § 265a Rdn. 6, 21; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl., § 265a Rdn. 6a
- Eva-Lena Lörzer: Haftstrafen für Schwarzfahren: Wer zu arm ist, kommt in den Knast. In: Die Tageszeitung: taz. 7. September 2018, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 12. September 2018]).
- RGBl. I 839, S. 842
- Theodor Lenckner/Walter Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 265 a Rdn. 1; Tiedemann in LK 11. Aufl., § 265 a Rdn. 1–3; Falkenbach, Die Leistungserschleichung, 1983, S. 70, 75–77
- Materialien zur Strafrechtsreform, 4. Band, Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1927 mit Begründung und 2 Anlagen, Bonn 1954 (Nachdruck), S. 178 f.; Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen, Amtliche Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz Nr. 10, S. 41
- Alwart JZ 1986, 563 f.; Albrecht NStZ 1988, 222 f., 224
- Karsten Gaede: Der BGH bestätigt die Strafbarkeit der „einfachen Schwarzfahrt“ – Zu Unrecht und mit problematischen Weiterungen. In: HRR Strafrecht 2/2009. Februar 2009, S. 69 ff., abgerufen am 9. Oktober 2014.
- BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1998, Az. 2 BvR 1907/97, Volltext.
- Bundesrat: Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen. 9. Oktober 2019, abgerufen am 14. Mai 2021.
- vor 1. August 2019 in der Eisenbahn-Verkehrsordnung EVO „erhöhter Fahrpreis“ genannt
- bis 1. August 2018 geregelt in § 9 Absatz 3, siehe buzer.de, dazu auf der linken Seite §9 einstellen
- Vor 1. August 2019 nahezu wortgleich in §12 geregelt.
- September 2008.pdf Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vom 1. September 2008 (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Beförderungsbedingungen der Nord-Ostsee-Bahn GmbH vom 1. September 2007 (PDF)
- Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782)
- Cornelia Lattka: Fahren ohne (gültigen) Fahrausweis Tectum Verlag 2010, ISBN 978-3-8288-2216-0 sowie Thomas Hilpert: Fahrgastrechte und -pflichten der ÖPNV-Linienverkehre nach dem PBefG. Kölner Wissenschaftsverlag, 2012, ISBN 978-3-942720-18-2
- Zuletzt etwa AG Bonn, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 4 C 521/08, https://openjur.de/u/141379.html
- Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782)
- Bekennender Schwarzfahrer: „Ich fahre schwarz“-T-Shirt schützt nicht vor Strafe. kostenlose-urteile.de, 25. Februar 2010.
- Amtsgericht Essen: 12 C 535/79. In: Die Öffentliche Verwaltung 1980, S. 882.
- Urteil zur Verfassungsmäßigkeit §12 EVO sowie §9 BefBedV
- Amtsgericht Aachen: 80 C 6/92. In: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1993, S. 317.
- Stephan Weth: Zivilrechtliche Probleme des Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln. In: Juristische Schulung 1998, S. 795 ff.
- Volkan Güngör: Eine Tageskarte auf Abwegen - ZJS 2013-04. April 2013, abgerufen am 20. Mai 2017 (deutsch).
- Amtsgericht Düsseldorf: 41 C 4629/94.
- Ausführlich bei Harder, siehe Literatur
- Amtsgericht Dresden Az.: 101 C 4414/17, Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.04.1986 Az.: 22 b C 708/85, Amtsgericht Bonn Az.: 4 C 521/08, Amtsgericht Jena Az.: 22 C 21/01, Amtsgericht Bergheim vom 15.10.1998, Az.: 23 C 166/98. Amtsgericht Karlsruhe, Az.: 2 C 894/21 vom 26.07.2021
- Staatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 371 Js 10334/21 vom 25.03.2021