Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Das 1968 abgeschlossene Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, offiziell nur Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (schweizerisch Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen geschrieben englisch Convention on Road Signs and Signals, französisch Convention sur la signalisation routière), ist ein internationaler Vertrag mit dem Ziel, die Verkehrszeichen für den Straßenverkehr international zu vereinheitlichen.
Geschichte
Mit dem stetig wachsenden Fahrzeugbestand und dem Ansteigen des internationalen Handels- und Reiseverkehrs auf den europäischen Straßen mussten bereits sehr früh länderübergreifende Regelungen zur Sicherung des Straßenverkehrs getroffen werden. Daher war bereits 1909 die Pariser Konvention über den Kraftfahrzeugverkehr, 1926 das Pariser Übereinkommen über den Straßenverkehr und 1931 das Genfer Übereinkommen über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen/Wegezeichen verfasst worden,[1] und dann 1949 das Genfer Protokoll über Straßenverkehrszeichen/Straßensignalisation.[2]
Mit einigen Resolutionen ab 1963 wurde beschlossen, die Konvention zum Zwecke weiterer Vereinheitlichung zu überarbeiten.[2] Die Wiener Verhandlungen fußten also auf Vorgängerkonferenzen. Einige der frühen Übereinkommen blieben auch nach dem Beschluss von 1968 weiter in Kraft.
Die heute gültige Konvention wurde durch die UN-Konferenz in Wien vom 7. Oktober bis 8. November 1968 neu verfasst, und mit der Resolution 1129 (XLI) angenommen.[2]
Die Konferenz beschloss auch das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr.
Beitrittsstaaten
Die Konvention wurde (Stand Dezember 2019) bisher von 67 Ländern ratifiziert.[3]
Unter anderem die USA, Australien und die Volksrepublik China haben das Abkommen nicht unterschrieben.[3]
Nationales
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention 1977 übernommen (Gesetz zu den Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, vom 21. September 1977). Es wurde bereits ab 1969 an einer vollständigen Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung (StVO) gearbeitet und diese 1970 verabschiedet. Die in dieser Ordnung enthaltenen Verkehrszeichen richteten sich bereits nach den Beschlüssen des Wiener Übereinkommens. Am 1. März 1971 trat diese erste vollständig neue bundesrepublikanische Straßenverkehrsordnung seit 1937 in Kraft.[4]
Die DDR veröffentliche im Gesetzblatt 1976 die Konvention über Verkehrszeichen und -signale vom 8. November 1968, die damit in Kraft trat. Praktische Anwendung fanden Beschlüssen des Wiener Übereinkommens in der sogenannten STVO 77 ab 1. Mai 1979.
Österreich übernahm die Konvention 1982 (Ratifikationsurkunde hinterlegt 1981, in Kraft 11. August 1982), die Schweiz 1992 (von der Bundesversammlung genehmigt 1978, Ratifikationsurkunde hinterlegt 1991, in Kraft 11. Dezember 1992).
Änderungen und Zusatzprotokolle
Die Fortentwicklung des Übereinkommens findet unter dem Dach der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) durch den Arbeitskreis WP.1 des Inlandtransportkomitees statt und führte bis 2006 zu zwei Überarbeitungen – 1995 und 2006. Aktuelle Fassungen dieser Konventionen werden auf den Internetseiten der UNECE bereitgestellt.
Die Europäische Gemeinschaft hat schon 1968 das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen erarbeitet, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.
Inhalt
Dies erleichtert den länderübergreifenden Verkehr und verbessert die Straßenverkehrssicherheit. Die vereinheitlichten Piktogramme erleichterten das internationale Erfassen und Verstehen von Straßenschildern. Neben Verkehrszeichen wurden auch Lichtsignalanlagen und Fahrbahnmarkierungen standardisiert.
Verkehrszeichen
In Artikel 2 der Konvention werden alle Verkehrszeichen in 8 Kategorien eingeteilt:
- A: Gefahrenzeichen
- B: Vorfahrtszeichen
- C: Verbotszeichen
- D: Gebotszeichen
- E: Sonderzeichen
- F: Informations-, Einrichtungs- oder Dienstleistungszeichen
- G: Wegweiser
- H: Zusatzzeichen
Kategorie | Form | Grundfarbe | Rahmenfarbe | Größe | Piktogrammfarbe | Beispiele |
---|---|---|---|---|---|---|
Gefahrenzeichen | Gleichseitiges Dreieck | weiß oder gelb | rot | 0,9 m / 0,6 m | schwarz oder dunkelblau | |
Diamant | gelb | schwarz | 0,6 m / 0,4 m | schwarz oder dunkelblau | ||
Vorfahrtszeichen | ||||||
Vorfahrt gewähren | Umgedrehtes gleichseitiges Dreieck | weiß oder gelb | rot | 0,9 m / 0,6 m | - | |
Stoppschild | Achteck | rot | weiß | 0,9 m / 0,6 m | "Stop"† in weiß | |
Rund mit Dreieck innerhalb | weiß oder gelb | rot | 0,9 m / 0,6 m | "Stop"† in schwarz oder dunkelblau | ||
Vorfahrtstraße | Diamant | weiß | schwarz | 0,5 m / 0,35 m | gelb oder orange | |
Ende der Vorfahrtstraße | Diamant | weiß | schwarz | 0,5 m / 0,35 m | gelb oder orange mit schwarzen oder grauen Querlinien | |
Gegenverkehr Vorfahrt gewähren | Rund | weiß oder gelb | rot | - | schwarzer und roter Pfeil | |
Vorfahrt vor Gegenverkehr | Rechteck | blau | - | - | weißer und roter Pfeil | |
Verbotszeichen | ||||||
Standard | Rund | weiß oder gelb | rot | 0,6 m / 0,4 m | schwarz oder dunkelblau | |
Parkverbot | Rund | blau | rot | 0,6 m / 0,2 m | - | |
Rund | weiß oder gelb | rot | 0,6 m / 0,2 m | |||
Halteverbot | Rund | blau | rot | 0,6 m / 0,4 m | - | |
Verbotsende | Rund | weiß oder gelb | - | 0,6 m / 0,4 m | schwarze oder graue Querlinien | |
Gebotszeichen | ||||||
Standard | Rund | blau | -, weiß | 0,6 m / 0,4 m / 0,3 m | weiß | |
Rund | weiß oder gelb | rot | 0,6 m / 0,4 m / 0,3 m | schwarz oder dunkelblau | ||
Sonderzeichen | ||||||
Alle | Rechteck | blau | - | - | weiß | |
Hell | - | - | schwarz | |||
Informations-, Einrichtungs- oder Dienstleistungszeichen | ||||||
Alle | - | blau oder grün | - | - | weiß oder gelb | |
Wegweiser | ||||||
Informationszeichen | Rechteck, teilweise mit Pfeilspitze | hell | - | - | dunkel | |
dunkel | - | - | hell | |||
Autobahnen | Rechteck | blau oder grün | - | - | weiß | |
Temporäre Zeichen | Rechteck | gelb oder orange | - | - | schwarz | |
Zusatzzeichen | ||||||
Alle | - | weiß, blau oder gelb | schwarz, blau oder rot | - | schwarz oder dunkelblau | |
schwarz, rot oder dunkelblau | weiß, blau oder gelb | - | weiß, blau oder gelb | |||
Kategorie | Form | Grundfarbe | Rahmenfarbe | Größe | Piktogrammfarbe | Beispiele |
† In Englisch oder nationaler Sprache
Alle Schilder müssen retroreflektierend sein.
Straßenmarkierung
Alle Straßenmarkierungen müssen weniger als 6 mm hoch und reflektierend sein. Sie haben weiß oder gelb zu sein.
Lichtsignalanlagen
Typ | Form | Farbe | Position | Bedeutung | |
---|---|---|---|---|---|
Stetiges Licht | grün | An einer Kreuzung | Fahren | ||
gelb | An einer Kreuzung | Halten, wenn möglich | |||
rot | An einer Kreuzung | Halten | |||
rot und gelb | An einer Kreuzung | Halten, Vorsignal für grün | |||
Pfeil | grün | An einer Kreuzung | Nur der Verkehr in die angezeigte Richtung darf fahren | ||
Pfeil nach unten | grün | Über der Fahrspur | Spur frei | ||
Kreuz | rot | Über der Fahrspur | Spur gesperrt | ||
Pfeil zur Seite | gelb oder weiß | Über der Fahrspur | Spur wechseln | ||
Blinkend | Abwechselnd rot | An einer Kreuzung, einem Bahnübergang o. ä. | Stopp | ||
weiß | An einer Kreuzung | Fahren | |||
gelb | An einer Gefahrenstelle | Vorsicht | |||
gelb | An einer Kreuzung | Vorfahrt wird durch Schilder geregelt |
An einer Ampel müssen rote Lichter entweder oben (wenn vertikal) oder auf der zum Gegenverkehr zeigenden Seite (wenn horizontal) angebracht werden.
Siehe auch
Rechtsquellen
- United Nations Conference on Road Traffic. Final Act. Fünfsprachige Fassung: engl., frz., chin., russ., span. (in der Vertragssammlung der UNO → Chapter XI : Transport and Communications → B. Road Traffic → 20; pdf; mit Abschlusserklärung; Text der Konvention dort S. 4 ff, die ersten 3 Seiten [Art. 1] fehlen).
- Road Traffic and Road Signs and Signals Agreements and Conventions. unece.org, Pkt. 10 – diverse konsolidierte Fassungen von 2006 und 1993 in mehreren Sprachen (dort auch weitere Rechtsquellen).
Nationale Fassungen:
- BR Deutschland: BGBl. 1977 II S. 893 (Text dreisprachig; pdf, dort S. 85).
- DDR: GBl. 1976 S. 280, 1980 S. 53
- Österreich: BGBl. 291/1982 (StF; i.d.g.F. online, ris.bka; diverse Abbildung nur im pdf) – mit einer Gesamtübersicht der Vorbehalte und Erklärungen (auch Deutschland, Anfang und Ende des Dokuments).
- Schweiz SR 0.741.20 (i.d.g.F. online, admin.ch).
Europäisches Zusatzübereinkommen:
- Road Traffic and Road Signs and Signals Agreements and Conventions. unece.org, Pkt. 12 – engl./frz., russ.
- BR Deutschland: BGBl. 1977 II S. 1006 (pdf, dort S. 198).
- DDR: GBl. 1976 II S. 280
- Österreich: BGBl. 292/1982 (StF; i.d.g.F. online, ris.bka).
- Schweiz SR 0.741.201 (i.d.g.F. online, admin.ch).
UN-Protokoll 1949:
- Text engl./frz./span. (unece.org, pdf; via oben gegebene Webseite; dort auch das Europäische Zusatzübereinkommen von 1950 dazu und das Übereinkommen 1957; Pkte. 14 und 15).
Einzelnachweise
- Herwig Hauenschild: Straßenverkehr und Kompetenzverteilung. (= Dissertationen der Universität Wien 89); WUV Universitätsverlag, Wien 2002, ISBN 3-85114-741-3. S. 235–236.
- Quelle Final Act, S. 1, Text der Resolution 1129 (XLI) – Zitat: “need to be amended and amplified in order to facilitate road traffic.”
- Status (aktuelle Liste der Teilnehmerstaaten mit Unterschrifts- und Ratifikationsdatum) der 20. Convention on Convention on Road Signs and Signals; in der Vertragssammlung der UNO, UNTC (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2019).
- Bundesgesetzblatt 108, 1, Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1565–1612.