Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich zeigt eine Auswahl wichtiger in Österreich verankerter Verkehrszeichen. Sie sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Abschnitt „D. Straßenverkehrszeichen“ in den Paragrafen 48 bis 54 geregelt. Gültig ist die am 1. Jänner 1960 eingeführte StVO mit ihren zahlreichen Novellen.[1]
Im Rechtsgebrauch findet fast ausschließlich die amtliche Bezeichnung nach StVO Verwendung, im Sprachgebrauch haben sich vereinzelt auch Verkürzungen oder verkürzend anders lautende Bezeichnungen eingebürgert (zum Beispiel „Nachrangtafel“ anstelle von amtlich „Vorrang geben“; „Stopptafel“ anstelle von „Halt“).
- Hinweise
In Österreich gibt es kein (amtliches) Nummernsystem der Verkehrszeichen.[3] Im Rechts- und Sprachgebrauch ist es daher nicht üblich, die Straßenverkehrszeichen über eine Zahl zu benennen, vielmehr werden die Zeichen bei ihrem Namen benannt.
Die jeweiligen Ziffern (als Rechtsbegriff) oder Ziffern-Buchstaben-Kombinationen entsprechen innerhalb eines Absatzes eines Paragrafen entweder einer eingefügten Ziffer (wie „6a.“) oder eine weitere Unterteilung der Ziffer in Buchstaben (wie lit. „a)“) innerhalb des Absatzes des Paragrafen. Nachstehende Ziffern-Buchstaben-Kombinationen unter den Abbildungen können daher eine der beiden Möglichkeiten darstellen. Die nachstehenden Bezeichnungen zu den Verkehrszeichen entsprechen ebenfalls nicht immer dem Wortlaut der StVO, im Zweifel ist daher diese zu beachten (siehe Weblinks).
2015 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Beschilderungen nicht „genau den in der StVO 1960 gegebenen Tafeln entsprechen müssen“, entscheidend sei, dass „kein Zweifel“ bestehe, dass ein betreffendes Verkehrszeichen erkannt würde, um ordnungsgemäß kundgemacht worden zu sein.[2]
§ 50. Die Gefahrenzeichen
- 1: Querrinne oder Aufwölbung
- 2a: Gefährliche Kurve (Rechtskurve)
- 2b: Gefährliche Kurve (Linkskurve)
- 2c: Gefährliche Kurven (Doppelkurve rechts beginnend)
- 2d: Gefährliche Kurven (Doppelkurve links beginnend)
- 3: Kreuzung
- 3a: Kreuzung mit Kreisverkehr
- 4: Kreuzung mit Straße ohne Vorrang
- 6a: Bahnübergang mit Schranken
- 6b: Bahnübergang ohne Schranken
- 6c: Bake links mit drei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 240 m
- 6c: Bake rechts mit drei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 240 m
- 6c: Bake links mit zwei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 160 m
- 6c: Bake rechts mit zwei Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 160 m
- 6c: Bake links mit einem Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 80 m
- 6c: Bake rechts mit einem Balken – Entfernung zum Bahnübergang ca. 80 m
- 6d: Andreaskreuz als Tafelschild (eingleisig)
- 6d: Andreaskreuz als Doppeltafel (mehrgleisig)
- 6d: Andreaskreuz (eingleisig)
- 6d: Andreaskreuz doppelt (mehrgleisig)
- 6d: Andreaskreuz liegend (eingleisig)
- 6d: Andreaskreuz doppelt, liegend (mehrgleisig)
- 7: Gefährliches Gefälle
- 7a: Starke Steigung
- 8a: Fahrbahnverengung (beidseitig)
- 8b: Fahrbahnverengung (linksseitig)
- 8c: Fahrbahnverengung (rechtsseitig)
- 9: Baustelle
- 10: Schleudergefahr
- 10a: Seitenwind
- 10b: Steinschlag
- 10c: Flugbetrieb
- 11: Fußgängerübergang
- 11a: Radfahrerüberfahrt
- 12: Kinder
- 13a: Achtung Tiere
- 13b: Achtung Wildwechsel
- 14: Achtung Gegenverkehr
- 14a: Achtung Falschfahrer
- 15: Vorankündigung eines Lichtzeichens
- 16: Andere Gefahren
§ 52. Die Vorschriftszeichen
lit. a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
- 1: Fahrverbot (in beiden Richtungen)
- 2: Einfahrt verboten
- 3a: Einbiegen nach links verboten
- 3b: Einbiegen nach rechts verboten
- 3c: Umkehren verboten
- 4a: Überholen von mehrspurigen KFZ verboten
- 4b: Ende des Überholverbotes
- 4c: Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten
- 4d: Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge
- 5: Wartepflicht bei Gegenverkehr
- 6a: Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern
- 6b: Fahrverbot für Motorräder
- 6c: Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge
- 6d: Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger
- 7a: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
- 7a: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge bzw. Anhänger mit mehr als ... Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
- 7a: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (bzw. inklusive Anhänger) über ... Meter Gesamtlänge
- 7b: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger
- 7c: Fahrverbot für Fuhrwerke
- 7e: Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
- 7f: Fahrverbot für Omnibusse
- 8a: Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder
- 8b: Fahrverbot für Motorfahrräder
- 8c: Fahrverbot für Fahrräder
- 9a: Fahrverbot für über ... Meter breite Fahrzeuge
- 9b: Fahrverbot für über ... Meter hohe Fahrzeuge
- 9c: Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... Tonnen Gesamtgewicht
- 9d: Fahrverbot für alle Fahrzeuge mit über ... Tonnen Achslast
- 10a: Geschwindigkeits
beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) - 10b: Ende der Geschwindigkeits-
beschränkung - 11: Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen
- 11a: Zonenbeschränkung
- 11b: Ende der Zonenbeschränkung
- 12: Halt Zoll
- 13a: Parken verboten
- 13b: Halten und Parken verboten
- 13c/a: Wechselseitiges Parkverbot (ungerade Tage)
- 13c/b: Wechselseitiges Parkverbot (gerade Tage)
- 13d: Beginn einer Kurzparkzone
- 13e: Ende der Kurzparkzone
- 14: Hupverbot
- 14a: Reitverbot
- 14b: Verbot für Fußgänger
lit. b) Gebotszeichen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Links
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Geradeaus
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Links abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Geradeaus fahren oder links abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Geradeaus fahren oder rechts abbiegen
- 15: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Links oder rechts abbiegen
- 15: Den zu benützenden Fahrstreifen: Links
- 15: Den zu benützenden Fahrstreifen: Rechts
- 15a: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern: Rechts abbiegen
- 16: Radweg
- 16a: Ende des Radweges
- 17: Gehweg
- 17a: Geh- und Radweg (gemeinsam geführter Weg)
- 17a-b: Geh- und Radweg (getrennt geführter Weg)
- 17a-c: Ende des Geh- und Radweges (gemeinsam geführter Weg)
- 17a-d: Ende des Geh- und Radweges (getrennt geführter Weg)
- 17b: Reitweg
- 17c: Ende des Gehweges
- 18: Unterführung
- 19: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
- 19a: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
- 21: Umkehrgebot
- 22: Schneeketten vorgeschrieben
- 22a: Ende der Schneekettenpflicht
lit. c) Vorrangzeichen
- 23: Vorrang geben
- 24: Halt
- 25a: Beginn der Vorrangstraße
- 25b: Ende der Vorrangstraße
§ 53. Die Hinweiszeichen
- 1a: Parken
- 1b: Zum Parkplatz
- 1c: Pannenbucht
- 2: Spital
- 2a: Kennzeichnung eines Schutzweges
- 2b: Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt
- 2c: Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt
- 2c: Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt und eines Schutzweges
- 3: Erste Hilfe
- 3a: Gottesdienste
- 4: Pannenhilfe
- 4a: Verkehrsfunk
- 5: Telefon
- 6: Tankstelle
- 6a: Taxistandplatz
- 7: Ende des Gegenverkehrs
- 7a: Wartepflicht für Gegenverkehr
- 8a: Autobahn
- 8b: Ende der Autobahn
- 8c: Autostraße
- 8d: Ende der Autostraße
- 9a: Fußgängerzone
- 9b: Ende einer Fußgängerzone
- 9c: Wohnstraße
- 9d: Ende einer Wohnstraße
- 9e: Begegnungszone
- 9f: Ende einer Begegnungszone
- 9g: Tunnel
- 10: Einbahnstraße (Fahrtrichtung links)
- 10: Einbahnstraße (Fahrtrichtung rechts)
- 10a: Straßenbahn biegt bei gelb oder rot ein
- 11: Sackgasse
- 12: Laternen, die nicht die ganze Nacht über leuchten
- 13a groß: Vorwegweiser
- 13a klein: Vorwegweiser
- 13b: Wegweiser
- 13b: Wegweiser
- 13b: Wegweiser
- 13c: Wegweiser zu anderen Verkehrseinrichtungen
- 13d: Wegweiser zu Lokal- oder Bereichszielen
- 14a: Vorwegweiser zur Autobahn oder Autostraße
- 14b: Wegweiser zur Autobahn oder Autostraße (rechts)
- 14b: Wegweiser zur Autobahn oder Autostraße (schräg rechts)
- 15a-a: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15a-b: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15a-c: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15a-d: Vorwegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15b-a: Ausfahrtswegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15b-b hoch: Ausfahrtswegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15b-b quer: Ausfahrtswegweiser – Autobahn oder Autostraße
- 15c: Orientierungstafel – Autobahn oder Autostraße
- 16a: Vorankündigung einer Umleitung
- 16b: Umleitung
- 16b: Umleitung
- 16b: Umleitung
- 16c-a: Wechsel der Richtungsfahrbahn – Gegenverkehrsbereich beginnt in 500 m
- 16c-b: Wechsel der Richtungsfahrbahn – Gegenverkehrsbereich endet in 500 m
- 17a: Ortstafel
- 17b: Ortsende
- 18: Internationaler Hauptverkehrsweg
- 19: Straße mit Vorrang
- 21: Straße ohne Vorrang
- 22: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung
- 23: Bodenmarkierungen/ Voranzeiger für Einordnen
- 23a: Voranzeiger für Einbiegen
- 23a: Voranzeiger für Einbiegen
- 23b: Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf
- 23b: Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf
- 23c: Fahrstreifenverminderung
- 24: Straße für Omnibusse
- 25: Fahrstreifen für Omnibusse
- 26: Fahrradstraße
- 27: Radweg ohne Benützungspflicht
- 28a: Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht (gemeinsam)
- 28b: Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht (getrennt)
§ 54. Zusatztafeln
- a: Entfernung
- b: Länge
- c: Ankündigung des Zeichens Halt
- d: Querstraße ist Vorrangstraße
- e: besonderer Verlauf der Straße mit Vorrang
- f: bei Schneelage oder Eisbildung
- g: bei nasser Fahrbahn
- h: außer dargestellte Fahrzeuge (hier: Behinderte)
- i: Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dürfen überholt werden
- j: Abschleppzone
- k: nur für diesen Fahrstreifen
- l: nur für den Fahrstreifen, der links an der Trennungseinrichtung vorbeiführt
- m: ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
Verkehrszeichen nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung
Folgendes Verkehrszeichen findet sich in der Eisenbahnkreuzungsverordnung[4], nicht jedoch in StVO und StVZVO.
Entfällt (veraltet)
- 16: Sonstige Gefahr
- 24: Stop
- 10: Einbahn (links)
- 10: Einbahn (rechts)
- 7d: Fahrverbot für Tankkraftfahrzeuge
- 10a: Geschwindigkeits
beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)
Weblinks
- Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem (RIS) des BKA
- Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO 1998 in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem (RIS) des BKA
Anmerkungen
- Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960). In: Bundesgesetzblatt, 48, 1960, S. 1944 ff.
- Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Gfz. o 2015/02/0022 vom 20. November 2015 (online, ris.bka);
Falsche Verkehrsschilder sind laut Höchstgericht gültig. In: Salzburger Nachrichten. 5. Januar 2016, Lokalteil Stadt und Land, S. 4 (Zitate ebenda).
Abbildung zeigt ungefähres Erscheinungsbild der behandelten Tafel nach Artikel in Salzburger Nachrichten (hier gezeigt das entsprechende tschechische Zeichen). - Und damit auch keinen „Verkehrszeichenkatalog“ wie in Deutschland.
- Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012.