Wehrrecht (Deutschland)
Das Wehrrecht in Deutschland ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts. Es umfasst die Rechtsvorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Wehrpflicht und den Wehrdienst, die Rechtsstellung der Soldaten inklusive derer Rechte, Pflichten und der Soldatenbeteiligung, das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, die Themen Wehrsold, Fürsorge und Versorgung, das Wehrleistungsrecht sowie sonstiges Verteidigungsrecht.[1]
Grundgesetzliche Regelungen
Verfassungsrechtliche Grundlagen für das Wehrrecht finden sich im Grundgesetz (GG), in den darin vorgenommenen Änderungen vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45), in der Wehrverfassung[2] vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) und in der Notstandsverfassung vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709).
Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf (Art. 87a Abs 1 GG). Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt (Art. 87a Abs. 2 GG). Die Führung eines Angriffskrieges und dessen Vorbereitung sind verfassungswidrig (Art. 26 Abs 1 GG). Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Kräfte der Streitkräfte anfordern (Art. 35 Abs 2 GG). Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung Einheiten der Streitkräfte zur Unterstützung von Polizeikräften einsetzen (Art. 35 Abs 3 GG).
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 65a GG). Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Regelungen zum Verteidigungsfall finden sich im Kapitel X a. des Grundgesetzes, in den Art. 115a ff.
Männer können zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden (Art. 12a Abs. 1 GG). Für Angehörige der Streitkräfte während des Wehrdienstes und für Verteidigungszwecke können bestimmte Grundrechte eingeschränkt werden (Art. 17a GG).
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für Verteidigung, der auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat (Art. 45a GG). Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen (Art. 45b GG). Das Nähere regelt das Wehrbeauftragtengesetz.
Die Bundeswehrverwaltung ist von den Streitkräften getrennt. Sie wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt (Art. 87b GG). Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten (Art. 96 Abs. 2 GG).
Wehrverfassung
Die Wehrverfassung regelt das Wehrpflichtrecht.
Einfachgesetzliche Regelungen
- Wehrpflichtgesetz
- Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (Wehrbeauftragtengesetz)
- Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Untergesetzliche Regelungen
- Personalaktenverordnung Wehrpflichtige
- Wehrdienst-Erstattungsverordnung
- Unabkömmlichstellungsverordnung
- KDV-Erstattungsverordnung
Rechtsstellung der Soldaten
Das Soldatenrecht ist das Dienstrecht der Soldaten analog zum Beamtenrecht. Es regelt die Rechtsstellung, Rechte und Pflichten der Soldaten. Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung (Berufssoldat oder Soldat auf Zeit) in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden (§ 1 Abs. 1 SG). Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden (§ 3 Abs. 1 SG). Die Grundpflicht des Soldaten ist es, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen (§ 7 SG). Diese Pflicht geloben oder schwören sie in einem Eid (§ 9 SG). Er muss die freiheitliche demokratische Grundordnung anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten (§ 8 SG). Ein Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (§ 11 SG). Alle Soldaten sind verpflichtet, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen (§ 12 SG).
Einfachgesetzliche Regelungen
- Soldatengesetz
- Wehrpflichtgesetz
- Reservistengesetz
- Soldatenbeteiligungsgesetz
- Personalstärkegesetz
- Verwendungsförderungsgesetz
- Personalanpassungsgesetz
- Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
- Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
- Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz
Untergesetzliche Regelungen
- Soldatenlaufbahnverordnung
- Vorgesetztenverordnung
- Soldatenurlaubsverordnung
- Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
- Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
- Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
- Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
- Personalaktenverordnung Soldaten
- Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
- Uniformverordnung
- Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung
- Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung
- Soldatenarbeitszeitverordnung
- Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
- Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung
Wehrbeschwerde- und -disziplinarrecht
Das Wehrbeschwerderecht regelt, dass ein Soldat sich beschweren kann, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Wehrdisziplinarrecht regelt die Disziplinarvorgesetzten sowie die positiven und negativen Disziplinarmaßnahmen im einfachen und gerichtlichen Verfahren vor dem Truppendienstgericht. Im Gegensatz zum Dienstrecht der Beamten umfasst es auch positive Maßnahmen wie förmliche Anerkennungen. Als negative Maßnahmen können u. a. Ausgangsbeschränkungen und Disziplinararrest verhängt werden.
Einfachgesetzliche Regelungen
Untergesetzliche Regelungen
- Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- Errichtungsverordnung
- Truppendienstgerichte-Verordnung
- WDO-Bezügeverordnung
Wehrsold – Fürsorge – Versorgung
Unter das Wehrrecht fallen auch die Aspekte des Wehrsoldes, der Fürsorge und der Versorgung. Soldaten, die keinen berufsmäßigen Wehrdienst (Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten) leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge (§ 1 Abs. 1 WBO). Die Soldatenversorgung der Berufssoldaten erfolgt in ähnlicher Weise wie die der Beamten mit Besonderheiten für Wehrdienstbeschädigungen. Für Soldaten auf Zeit bestehen spezielle Regelungen. Sie haben Anspruch auf Leistungen des Berufsförderungsdienstes, auf Übergangsbeihilfe als Einmalzahlung und Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge als monatliche Zahlungen nach Ende ihrer Dienstzeit sowie auf bevorzugten Zugang über Vormerkstellen zum zivilen öffentlichen Dienst mittels eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines.
Einfachgesetzliche Regelungen
- Wehrsoldgesetz
- Arbeitsplatzschutzgesetz
- Soldatenversorgungsgesetz
- Unterhaltssicherungsgesetz
- Eignungsübungsgesetz
- Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
Untergesetzliche Regelungen
- Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
- Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung
- Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
- Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
- Stellenvorbehaltsverordnung
- Berufsförderungsverordnung
- Einsatzunfallverordnung
- Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
- BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
- Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
- Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Wehrleistungsrecht
Das Wehrleistungsrecht regelt die Pflicht von Privaten auf Überlassung oder Duldung von Einwirkungen auf bewegliche oder unbewegliche Sachen, die Duldungs- und Beschränkungspflichten von Grundeigentümern sowie die Beschränkung der Nutzung von Grundstücken zu Zwecken der Verteidigung, sowie deren Entschädigung.
Einfachgesetzliche Regelungen
Untergesetzliche Regelungen
- Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden
- Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
Sonstiges Verteidigungsrecht
Im sonstigen Verteidigungsrecht ist der Zivildienst in Deutschland geregelt sowie die Anwendung des Unmittelbaren Zwanges durch Soldaten mit Wachaufgaben. Der Bundespräsident hat die Truppenfahnen der Bundeswehr als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat gestiftet für Bataillone und entsprechende Verbände in den Farben schwarz-rot-gold mit Bundesadler.
Einfachgesetzliche Regelungen
- Zivildienstgesetz
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
- Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
- Kooperationsgesetz der Bundeswehr
- Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz
Untergesetzliche Regelungen
- Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes
- Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung
- Zivildienst-Personalaktenverordnung
- Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr
- Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
Weitere rechtliche Regelungen
Das Wehrstrafgesetz (WStG) bestimmt Straftaten, die nur von Soldaten der Bundeswehr begangen werden können (§ 1 WStG). Die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über Auslandseinsätze der Bundeswehr ist seit 2005 im Parlamentsbeteiligungsgesetz geregelt. Das MAD-Gesetz enthält Bestimmungen über den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als abwehrenden Nachrichtendienst und zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Siehe auch
Weblinks
- Dieter Weingärtner: Rechtliche Grundlagen deutscher Verteidigungspolitik. In: http://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, 1. Mai 2015, abgerufen am 10. Januar 2019.
Einzelnachweise
- FNA 5 Verteidigung. In: http://www.buzer.de/. Abgerufen am 10. Januar 2019.
- Ja zur Wehrverfassung und zum Soldatengesetz. In: https://www.bundestag.de/. Bundestag, 26. Februar 2016, abgerufen am 10. Januar 2019.