Stallpflicht
Stallpflicht oder Aufstallungsgebot bezeichnet die behördliche Anordnung, Tiere, die sich normalerweise unter freiem Himmel bewegen können, in überdachte Stallungen zu sperren.
Bedeutung erlangte diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Tierseuchen. Durch die Stallpflicht soll verhindert werden, dass Nutztiere durch frei lebende Wildtiere mit Krankheitserregern infiziert werden.
Entwicklung
Geflügelpest 2005/2006
Die Stallpflicht wurde 2005 für Geflügel angeordnet, weil freilebende Wildvögel angeblich eine Infektion mit dem Influenza-A-Virus H5N1, dem Erreger der so genannten Vogelgrippe H5N1, auf Zuchtgeflügel übertragen könnten. Alle Infektionen von Nutzgeflügel betrafen in Europa jedoch eingestallte Vögel, während Nutzvögel, die in unmittelbarer Nähe im Freien gehalten wurden (z. B. infolge von Ausnahmegenehmigungen), gesund blieben.
Geflügelpest 2016/17
Im November 2016 wurde aufgrund des Vorkommens des Influenza-A-Virus H5N8 bei Wildgeflügel und in Geflügelzuchtbetrieben die Stallpflicht verordnet in Baden-Württemberg, Teilen von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Schleswig-Holstein und Brandenburg. Ab 20. Dezember 2016 galt die Stallpflicht in ganz Nordrhein-Westfalen. In Österreich wurde im Jänner 2017 bundesweit die Stallpflicht für Geflügel verordnet.[1] Seit 16. März 2017 wurde in Bayern die generelle Stallpflicht gelockert; sie gilt nun nur noch örtlich begrenzt für Regionen, die von der Vogelgrippe betroffen sind.[2]
Stallpflicht in Europa
Länder mit Stallpflichtordnung:
- Belgien
- Deutschland, durch die Geflügelpestschutzverordnung
- Frankreich
- Italien
- Luxemburg
- Niederlande
- Österreich
- Schweiz
Länder ohne Stallpflichtordnung:
- Polen
- Tschechien
- Ungarn
Nachteile der Stallpflicht
Ein großes Problem besteht für die biologische und naturnahe Landwirtschaft, welche vorwiegend Freilandgeflügelhaltung betreiben: Freilandhühner sind nicht an die Ställe gewöhnt, außerdem bieten Freiland-Geflügelzuchten viel zu wenig Stallplätze für alle Tiere an. Wenn die Tiere über lange Zeit im Stall gehalten werden, können deren Erzeugnisse kaum als „biologisch“ oder „naturnah“ bezeichnet werden, auch wenn Bio-Eier und Freiland-Eier weiterhin als solche verkauft werden dürfen. Freilandgewöhnte Tiere neigen bei Stallhaltung zu geringer Legeleistung, Aggressivität und verlieren teilweise ihre natürliche Widerstandsfähigkeit gegen andere Krankheiten. Die Fütterung wird teurer, und der zusätzliche Bedarf an Energie und Stallkapazität übersteigt das Finanzbudget der Betriebe oftmals. Private Kleintierhaltung kann diese Maßnahmen oft gar nicht kompensieren.
All diese Probleme betreffen die konventionelle Geflügelhaltung nicht. Finanziell wird die industrielle Geflügelhaltung durch diese Maßnahme überproportional gestärkt.
Handhabung
In Deutschland wurde die generelle Stallpflicht Mitte Mai 2006 etwas gelockert. Sie gilt weiterhin in der Umgebung von infiziert aufgefundenen Tieren, in Rastgebieten für Zugvögel und in Regionen mit besonders viel Geflügelhaltung. Einer Eilverordnung des Bundes zufolge können Landwirte in weniger gefährdeten Gebieten zur Freilandhaltung zurückkehren, müssen diese jedoch eigens beantragen. Die Bundesländer sind allerdings berechtigt, Gebiete auszuweisen, in denen die Freilandhaltung generell möglich ist. Ferner darf Geflügel nun auch ohne gesonderte Genehmigung in Außengehegen gehalten werden, sofern diese eingezäunt sind und so das Eindringen von Wildvögeln verhindert werden kann. Zudem müsse das Außengehege mit einer dichten Folie abgedeckt sein, um Koteintrag zu verhindern.
Weblinks
- Ehemalige Geflügel-Aufstallungsverordnung für Deutschland
- www.gegen-stallpflicht.de Petition „Freiheit für's Federvieh“
- www.wai.netzwerk-phoenix.net „Argumentationshilfe gegen Stallpflicht“
Einzelnachweise
- orf.at - Österreichweite Stallpflicht für Geflügel. Artikel vom 10. Jänner 2017, abgerufen am 10. Jänner 2017.
- luk: Das Geflügel darf wieder an die Luft. PNP, 16. März 2017, abgerufen am 17. März 2017.