Scherbengericht
Das Scherbengericht (Ostrakismos, altgriechisch ὁ ὀστρακισμός ho ostrakismós; früher überwiegend latinisiert Ostrazismus) war in der griechischen Antike, vor allem in Athen, ein Verfahren, unliebsame oder zu mächtige Bürger aus dem politischen Leben der Stadt zu entfernen. Der Begriff ist abgeleitet von Ostrakon (τὸ ὄστρακον), Tonscherbe, da Bruchstücke von Tongefäßen als „Stimmzettel“ verwendet wurden. Die Teilnehmer ritzten in die Scherben Namen von unliebsamen Personen ein; nach der Wahl wurde die meistgenannte Person für zehn Jahre verbannt. Der Verbannte durfte seinen Besitz behalten und war auch sonst nicht vollkommen entrechtet.
Ähnliche Verfahren gab es auch in anderen griechischen Städten. In Syrakus benutzte man statt der Scherben Olivenbaumblätter, weshalb man hier von Petalismos (πέταλον petalon, „Blatt“) – der nach Diodor nur fünf Jahre als Verbannungszeitraum umfasste[1] – sprach.
Im heutigen Sprachgebrauch hat sich Scherbengericht zu einem geflügelten Wort entwickelt, mit dem meist politisch motivierte Aktionen und Methoden bezeichnet werden, mit denen unliebsame oder unbequeme Personen ausgeschaltet werden sollen.
Quellen
Anders als in vielen anderen Bereichen der Alten Geschichte liegen für das Scherbengericht Originalquellen in Form von ausgegrabenen beschrifteten Scherben in großer Anzahl vor. Bis 1965 waren 1658 Scherben bekannt. Dann aber wurden innerhalb von vier Jahren um die 8500 Stück im Altarm des Eridanos im Kerameikos ausgegraben.[2] Bis jetzt sind über 11.000 solcher Scherben gefunden worden. Die weitgehend einheitliche Fundsituation lässt es zu, Fragmente zusammenzufügen und sogar die Handschriften von einzelnen Schreibern zu unterscheiden, was oftmals eine Datierung ermöglicht, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Ansonsten sind literarische Quellen vorhanden, vor allem Anspielungen in der Komödie, Nachrichten bei den Rednern des 4. Jahrhunderts v. Chr., die Darstellung durch Aristoteles in seiner Athenaion politeia und Einzelheiten bei noch späteren Autoren, vor allem Plutarch.
Die einschneidende Verbesserung der Quellenlage hatte gravierenden Einfluss auf die Beurteilung des Ostrakismos in der modernen Forschung.
Verfahren
In der Amtsperiode der 6. Prytanie, also im sechsten der zehn Jahreszehntel (Anfang Februar bis Mitte März) eines jeden Jahres, stimmte die Volksversammlung in Athen ohne Aussprache darüber ab, ob ein Scherbengericht durchgeführt werden solle. War dieser Entscheid positiv, so fand – wohl im nächsten Monat, jedenfalls vor der 8. Prytanie – die „Ostrakophorie“ („Scherbentragen“) statt. Eine Liste der „Kandidaten“ gab es nicht, sondern jeder Bürger konnte auf seine „Stimmscherbe“ schreiben, wen er der Stadt verwiesen haben wollte. Es konnte jeweils nur einen einzigen treffen. Es musste die Mehrheit von mindestens 6000 Stimmen gegen den Kandidaten gerichtet sein, der die Stadt verlassen sollte.[3]
Die Masse der gefundenen Scherben lässt die Einzelheiten gut erkennen. Angegeben wurde der Name, oft auch der Vatersname und gelegentlich der Demos, der Bezirk. Der Abstimmende musste also schreiben können, doch durfte man sich helfen lassen, wie eine Anekdote über Aristeides berichtet, der auf Bitte eines Mannes seinen eigenen Namen auf die Scherbe geschrieben haben soll, als dieser den Unbekannten um Hilfe bat.[4] Manchmal sind auch Bemerkungen, überwiegend unfreundlicher Art, beigefügt.
Die Abstimmung fand ohne weitere Aussprache statt. Der am häufigsten auf den Scherben genannte Mitbürger musste innerhalb von zehn Tagen für zehn Jahre in die Verbannung gehen, mit der Androhung der Todesstrafe im Fall der vorzeitigen Rückkehr. Mehr geschah ihm nicht. Er verlor zwar das Recht, während seiner Abwesenheit an öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken, es verblieb ihm aber sein Eigentum. Ebenso wenig verlor er seine bürgerlichen Ehrenrechte. In all diesen Punkten unterschied sich das Scherbengericht von einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren und einer ordentlichen Verurteilung.
Gelegentlich verabschiedete die Demokratie besondere Gesetze, um durch das Scherbengericht Verurteilte zurückzurufen. So kehrten im Jahr 480 v. Chr. drei Verbannte (nicht nur Aristeides, wie oft zu lesen ist) nach Athen zurück, als man ihrer Unterstützung gegen den persischen Angriff zu bedürfen glaubte.
Späte Quellen (Cod. Vat. Graec. 1144) berichten, Kleisthenes habe 507 zunächst ein zweistufiges Verfahren eingeführt: Erst sei im Areopag oder in der Boule abgestimmt worden, und nur wenn dieser Adelsrat mit einem Quorum von 200 Stimmen für eine Verbannung votiert habe, sei die Volksversammlung befragt worden. Trifft diese (in ihrer Zuverlässigkeit umstrittene) Nachricht zu, so ist anzunehmen, dass das Verfahren spätestens 488/7 allein dem Volk anvertraut wurde.
Geschichte
Soweit bekannt, kam es 488/87 v. Chr. zum ersten, 417 v. Chr. oder 415 v. Chr. zum letzten Mal zu einem Ostrakismos. Das zugrundeliegende Gesetz wurde möglicherweise schon auf Antrag des Kleisthenes im Jahre 507 v. Chr. erlassen (siehe oben), wofür allerdings Ps.-Aristoteles fast 200 Jahre später die früheste Quelle liefert. Es wären dann 20 Jahre bis zur ersten Anwendung vergangen, obwohl es eine politisch unruhige Zeit war. Erklärt wird dies in der Forschung teils damit, dass das ursprüngliche Verfahren 488/7 modifiziert und der zuvor primär zuständige Areopag (siehe oben) entmachtet worden sein könnte. Eine formale Abschaffung des Ostrakismos gab es nie.
20 Ostrakismen sind bekannt, einige genauer, darunter die von:
- 488/87 v. Chr.: Hipparchos, Sohn des Charmos, von mütterlicher Seite aus der Familie des Peisistratos stammend
- 487/86 v. Chr.: Megakles, Sohn des Hippokrates, aus der Familie der Alkmaioniden, Neffe des Kleisthenes; 480 v. Chr. zurückberufen. 472/71 v. Chr. erneut ostrakisiert
- 485/84 v. Chr.: Xanthippos, der Vater des Perikles; 480 v. Chr. zurückberufen
- 483/82 v. Chr.: Aristeides, wohl gegen Themistokles; 480 v. Chr. zurückberufen
- 472/71 v. Chr.: Megakles, Sohn des Hippokrates, zum zweiten Mal, gegen Themistokles, nachrangig wurden auch Aristeides und Kimon benannt
- 471/70 v. Chr.: Themistokles, der Sieger von Salamis, nachdem er mehrfach Ostrakismen überstanden hatte.
- 461/60 v. Chr.: Kimon, Sohn des Miltiades, des Marathonsiegers
- 444/43 v. Chr.: Thukydides, Sohn des Melesias, gegen Perikles
- 417/15 v. Chr.: Hyperbolos, gegen Alkibiades und Nikias. Letzte Ostrakisierung.
Bei dieser letzten Abstimmung wurde das Verfahren ad absurdum geführt, als die eigentlichen Kontrahenten Nikias und Alkibiades ihre Anhänger auf den Demagogen Hyperbolos konzentrierten, der den Ostrakismos beantragt hatte.[5] Es war damit offenbar so diskreditiert, dass keine weitere Ostrakophorie mehr durchgeführt wurde, obgleich noch weitere 100 Jahre zu Beginn eines jeden Jahres formal vom Volk abgestimmt wurde, ob eine durchzuführen sei.
Würdigung
Die Ostrakisierung hatte eine eigentümliche Zwitterstellung zwischen Prozess und „negativer Wahl“ (Martin Dreher) inne und erfolgte ganz offensichtlich nicht aufgrund gesetzlich definierter Vergehen. Es trat kein Ankläger auf. Deshalb sind auch niemals genaue Vorwürfe überliefert.
Bis vor kurzem hatte man, auf der Grundlage der literarischen Quellen, allgemein geglaubt, der Grund für die Maßnahme habe im Verdacht bestanden, ein Mitbürger könne zu großen Einfluss in der Stadt erreichen; schnell sei der Vorwurf erhoben worden, er strebe nach der Tyrannis. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gesetz ursprünglich mit dieser Begründung eingebracht worden ist, aber dieses Motiv wird von den jetzt vorliegenden – gerade sehr frühen – Ostraka in keiner Weise bestätigt. Literarische Quellen setzten im Wesentlichen erst ein halbes Jahrhundert nach den Ereignissen ein, die große Anzahl liegt noch viel später. Die Autoren hatten jedenfalls keine aktenmäßigen Grundlagen, so dass sie auf Vermutungen angewiesen waren und aus der Sicht ihrer Gegenwart urteilten.
Die erhaltenen Ostraka erheben nirgends den Vorwurf des Medismos, der Kollaboration mit den Persern, von denen literarische Quellen sprechen, oder gar des Strebens nach der Tyrannis (es wäre eher die Oligarchie); das wurde offenbar aus der Ostrakophorie von 488/487 v. Chr. erschlossen, der ein Angehöriger der Peisistratiden zum Opfer fiel. In der Tat wäre die milde Form der Verbannung eine sehr schwache Strafe für etwas gewesen, was man als Hochverrat hätte klassifizieren können. Vielmehr scheint sich eine eher unbestimmte Aversion gegen Mächtige und Reiche ausgedrückt zu haben, ein Gefühl, selber deklassiert zu sein, Machthabern gegenüberzustehen, die „Unrecht tun“ (ἀδικεῖν adikeĩn), wie es öfter heißt, so dass angenommen worden ist, dahinter könne die offizielle Fragestellung stehen. Angespielt wird nicht auf künftiges Handeln, sondern auf vergangenes. Vorgeworfen wird den Mitbürgern auf der einen Seite „Hass gegen den Demos“, politische Unzulänglichkeit und Untüchtigkeit, Hang zur Verschwendung; auf der anderen Seite Übermächtigkeit (Schutz gegen ein reguläres Gerichtsverfahren), der Status als Ritter und Pferdezüchter, ein auffälliger Reichtum, übertriebene Ehrsucht. Auch Vorwürfe zum Sexualverhalten werden erhoben – Megakles wurde als Ehebrecher bezeichnet, dem Kimon wurden sexuelle Beziehungen zu seiner Stiefschwester vorgeworfen.
Allerdings standen in vielen Fällen auch Kontrahenten „zur Wahl“, die für unterschiedliche Richtungen der attischen Politik standen, so dass mit der Ostrakisierung eines der beiden meist recht einflussreichen Politen der Einfluss des anderen gefestigt wurde. Beispielsweise wurde die Kontroverse zwischen Aristeides und Themistokles um den Flottenbau gegen die Bedrohung durch die Perser im Jahr 482 v. Chr. endgültig entschieden, indem Aristeides ostrakisiert wurde. Die Ostrakisierungen des Kimon (461 v. Chr.) und des Thukydides Melesiou (443 v. Chr.) waren Richtungsentscheidungen für eine weitere Demokratisierung Athens. Diese Funktion des Ostrakismos ist historisch besonders wichtig, da die hier getroffenen Entscheidungen gegen eine bestimmte Politik durch die Verbannung des Unterlegenen dauerhaft waren und nicht – im Gegensatz zu Beschlüssen der Volksversammlung – ohne weiteres unter dem Einfluss der unterlegenen Seite wieder rückgängig gemacht werden konnten.
Rechtliche Ausflüsse
Unter den Rechtshistorikern wird die Auffassung vertreten, dass der Mechanismus der ostrakischen Machtkontrolle ab dem 4. Jahrhundert auf zwei andere Verfahrenstypen übertragen worden sei. So sollte in Strafverfahren gegen Antragsteller vor dem Missbrauch der Volksversammlung und vor Übergriffen auf die gesetzgebende Versammlung geschützt werden. Geahndet wurden gesetzeswidrig in der Volksversammlung erzielte Beschlüsse beziehungsweise vor den Nomotheten erwirkte Gesetze, die Unzweckmäßigkeit aufwiesen. Idealerweise führte die getroffene Entscheidung zur Unwirksamkeit der jeweiligen Maßnahme.[6][7]
Literatur
Als Grundlage ist zu betrachten:
- Peter Siewert (Hrsg.): Ostrakismos-Testimonien.
- Bd. 1: Die Zeugnisse antiker Autoren, die Inschriften und Ostraka über das athenische Scherbengericht aus vorhellenistischer Zeit (487–322 v. Chr.) (= Historia. Einzelschriften. Bd. 155). Steiner, Stuttgart 2002, ISBN 3-515-07947-5.
Mit ausführlicher Einführung und Diskussion der dokumentarischen und literarischen Quellen (Testimonium 1, die Ostraka selber, werden besprochen von Stefan Brenne). Zweck und Ziel des Ostrakismos sind S. 484–490 von Walter Scheidel und S. 504–509 von Peter Siewert behandelt.
- Bd. 1: Die Zeugnisse antiker Autoren, die Inschriften und Ostraka über das athenische Scherbengericht aus vorhellenistischer Zeit (487–322 v. Chr.) (= Historia. Einzelschriften. Bd. 155). Steiner, Stuttgart 2002, ISBN 3-515-07947-5.
Weitere Literatur:
- Stefan Brenne: Ostrakismos und Prominenz in Athen. Attische Bürger des 5. Jahrhunderts v. Chr. auf den Ostraka (= Tyche. Supplbd. 3). Holzhausen, Wien 2001, ISBN 3-85493-033-X (Zugleich: Tübingen, Universität, Dissertation, 1994: Studien zur athenischen Führungsschicht im 5. Jahrhundert v. Chr.).
- Martin Dreher: Verbannung ohne Vergehen. Der Ostrakismos (das Scherbengericht). In: Leonhard Burckhardt, Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.): Große Prozesse im antiken Athen. Beck, München 2000, ISBN 3-406-46613-3, S. 66–77 (Text), S. 262–264 (Literatur und Anmerkungen).
- Mabel L. Lang: Ostraka (=The Athenian Agora. Results of Excavations conducted by the American School of Classical Studies at Athens. Bd. 25.) American School of Classical Studies at Athens, Princeton NJ 1990, ISBN 0-87661-225-7.
- Gustav A. Lehmann: Der Ostrakismosentscheid in Athen. Von Kleisthenes zur Ära des Themistokles. In: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik. Bd. 41, 1981, S. 85–99, JSTOR 20186002.
- David J. Phillips: Athenian Ostracism. In: Gregory H. R. Horsley (Hrsg.): Hellenika. Essays on Greek politics and history. Macquarie Ancient History Association, North Ryde NSW 1982, ISBN 0-85837-488-9, S. 21–43.
- Winfried Schmitz: Athen – eine wehrhafte Demokratie? Überlegungen zum Stasisgesetz Solons und zum Ostrakismos. In: Klio. Bd. 93, Nr. 1, 2011, S. 23–52, doi:10.1524/klio.2011.0002.
- Rudi Thomsen: The Origin of Ostracism. A Synthesis (= Humanitas. Bd. 4). Gyldendal, Kopenhagen 1972, ISBN 87-00-60712-6.
- Eugene Vanderpool: Ostracism at Athens. In: Lectures in Memory of Louise Taft Semple. 2nd Series: 1966–1970 (= University of Cincinnati Classical Studies. Bd. 2). University of Oklahoma Press, Norman OK 1973, ISBN 0-8061-1062-7, S. 215–270.
Trivia
Der dritte Roman der Trilogie zur deutschen Geschichte von Anne Birk trägt den Titel Scherbengericht.
Weblinks
- Projekt der Ostrakismos-Testimonien
- Karl Popper: Wer soll herrschen? (Memento vom 28. März 2014 im Internet Archive)
Einzelnachweise
- Diodor 11, 86–87.
- Peter Siewert (Hrsg.): Ostrakismos-Testimonien. S. 31.
- Die Quellenlage ist nicht eindeutig, wie das Ergebnis ermittelt wurde: Plutarch, Aristeides 7,5 zufolge mussten mindestens 6000 Stimmen abgegeben worden sein, und es zählte dann die einfache Mehrheit; Philochoros (und eine spätbyzantinische Quelle) berichten, dass mindestens 6000 Stimmen auf eine Person entfallen mussten, um eine Verbannung auszusprechen (Philochoros FGrH 328 F 30; Iulius Pollux 8, 20). Die Mehrheit der Forschung hält die letztere Variante für ein Missverständnis des Philochoros.
- Plutarch, Aristeides 7, 5–6.
- Plutarch, Nikias 11 und Alkibiades 13.
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. S. 121–124 (124) Rz. 108.
- Grundsätzlich zur Verfassung in Athen in klassischer Zeit: Hans Julius Wolff: „Normenkontrolle“ und Gesetzesbegriff in der attischen Demokratie 1970. In: SZ (Romanistische Abteilung). Hrsg. v. Ulrike Babusiaux, Wolfgang Kaiser und Martin Schermaier Bd. 90 Heft 1.