Rheinbundakte
Die Rheinbundakte ist der am 12. Juli 1806 in Paris geschlossene Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten des französischen Kaisers Napoleon Bonaparte und den Bevollmächtigten 16 deutscher Fürsten,[Anm. 1] die sich auf Druck Napoleons durch diesen Vertrag vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation lösten und als souveräne Staaten der mit diesem Vertrag gegründeten Konföderation des Rheinbundes beitraten.
Inhalt
Im Artikel 1 erklärten die Unterzeichner ihre Trennung vom Gebiet des Reiches und die Bildung einer Konföderation mit dem Namen „Rheinische Bundesstaaten“. Im Weiteren wurde erklärt, dass die Reichsgesetze mit Ausnahme der Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses und des Rheinschifffahrtsoktroi[1] keine Geltung mehr für die Bundesglieder hätten. Die Fürsten verzichteten auf alle Titel, die eine Beziehung zum Reich ausdrückten. Außerdem sagten sie zu, bis August 1806 dem Reichstag ihren Austritt aus dem Reich bekannt zu geben.
In Artikel 4 wurde bestimmt, dass der Erzbischof von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, bis dahin Reichserzkanzler und Kurfürst, den Titel eines „Fürstprimas“ tragen sollte, ohne dass damit ein Vorrang gegenüber den übrigen Konföderierten verbunden war.
Der Artikel 5 erklärte, dass die Herrscher von Baden, Berg-Kleve und Hessen-Darmstadt den Titel von Großherzögen mit allen Rechten, Ehren und Vorzügen eines Königstitels erhalten würden. Außerdem wurde das Oberhaupt des Hauses Nassau zum Herzog und der Graf von der Leyen zum Fürsten erhoben.
In den folgenden Artikeln ging es um die Ausgestaltung des Bundes. Danach sollten die gemeinsamen Interessen der Mitglieder auf einem Bundestag (auch: Bundesversammlung) verhandelt werden. Dieser sollte seinen Sitz in Frankfurt am Main haben und sich aus dem Kollegium der Fürsten und dem der Könige zusammensetzen. Die Fürsten sollten von jeder nicht zum rheinischen Bund gehörenden Macht unabhängig sein. Die Aufgabe der Souveränität war nur zu Gunsten von Bundesmitgliedern möglich. Konflikte untereinander sollten vom Bundestag entschieden werden. Den Vorsitz des Bundestags wie in der Kammer der Könige hatte der Fürstprimas inne. In der Kammer der Fürsten fiel diese Rolle dem Herzog von Nassau zu.[2]
In Artikel 11 wurde festgelegt, dass die Art und Weise des Zusammentritts, Gegenstände der Beratung und weitere Bestimmungen zum Funktionieren des Bundes und des Bundestags durch ein Fundamental-Statut bestimmt werden sollten. Dieses sollte vom Fürstprimas vorgelegt und von den Mitgliedern ratifiziert werden. Im folgenden Artikel wurde der Kaiser der Franzosen zum Protektor des Bundes ausgerufen. Dieser hatte das Recht, den Nachfolger des Fürstprimas zu ernennen.
In den Artikeln 13 bis 24 ging es um territoriale Regelungen zwischen den Mitgliedern. In Artikel 14 wurde beispielsweise der Übergang Tuttlingens von Württemberg an Baden geregelt. Dieser wurde jedoch bereits mit dem Tausch- und Epurationsvertrag vom 17. Oktober 1806 wieder rückgängig gemacht.
In Artikel 25 wurde bestimmt, dass die Mitglieder in ihren Territorien unter Einschluss der Rittergüter die volle Souveränität haben sollten. Damit waren die im Artikel 26 genannten Rechte verbunden: Gesetzgebung, oberste Gerichtsbarkeit, oberste Polizei sowie das Recht zur Truppenaufstellung. Es folgen weitere Bestimmungen zur Garantie der Rechte von Fürsten und Grafen etwa hinsichtlich der Patrimonialgerichtsbarkeit, Feudalrechte und Ähnliches. In schwerwiegenden Rechtsfragen sollten Fürsten und Grafen nur von Ebenbürtigen gerichtet werden können.
In den Artikeln 29 und 30 wurden die Übernahme und Umlage der Kreisschulden der konföderierten Staaten geregelt. Es folgten weitere Bestimmungen zum Recht des Residenzwechsels sowie zur Pension von Beamten und Ordensangehörigen.
Die Artikel 35 bis 38 betrafen den Bereich des militärischen Bündnisses. In Artikel 35 hieß es:
„Zwischen dem französischen Reiche und den rheinischen Bundesstaaten soll in ihrer Gesamtheit sowohl als mit jedem einzelnen ein Bundniß Statt haben, vermöge dessen jeder Krieg auf dem festen Lande, den einer der kontrahirenden Theile zu führen haben könnte, für alle andere unmittelbar zur gemeinsamen Sache wird.“
Es folgen weitere Bestimmungen unter anderem zur Verpflichtung Bayerns, Augsburg und Lindau zu befestigen. Außerdem wurde die Stärke der einzelnen zu stellenden Kontingente festgelegt.
Der Artikel 39 ermöglichte die Aufnahme weiterer Mitgliedsstaaten.
Verbindlicher Vertragstext war die französische Fassung.[3] Die deutschen Versionen, die im Wortlaut sehr unterschiedlich ausfielen, galten demnach als juristisch unverbindliche Übersetzungen.
Ausblick
Nach Napoleons Niederlage in Russland riefen der russische Kaiser Alexander I. und der preußische König Friedrich Wilhelm III. in einer Proklamation an das deutsche Volk vom 19. März 1813 alle deutschen Fürsten auf, sich dem Kampf gegen Frankreich anzuschließen, und erklärten den Rheinbund für aufgelöst; einzig die beiden mecklenburgischen Herzogtümer folgten diesem Aufruf sofort und traten der antinapoleonischen Koalition bei. Nachdem die im Sommer des Jahres um Österreich vermehrten Verbündeten Siege über Napoleon errungen hatten, schied auch Bayern mit dem Vertrag von Ried aus dem Rheinbund aus. De facto erlosch der Vertrag nach der Völkerschlacht bei Leipzig.
Siehe auch
Weblinks
Anmerkungen
- Bayern, Württemberg, Baden, Berg-Kleve, Hessen-Darmstadt, Nassau-Usingen, Nassau-Weilburg, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Isenburg-Birstein, Arenberg, Liechtenstein und der Graf von der Leyen.
Einzelnachweise
- Reichsrechtliche Bestimmungen für die Abgabe (Octroi) auf die Rheinschifffahrt (Rheinzoll)
- Art. 10 Satz 2 der Rheinbundakte
- Traité de confédération des états du Rhin; signé à Paris le 12. Juillet 1806 et ratifié à St. Cloud le 19. Juillet in Girolamo Lucchesini Historische Entwickelung der Ursachen und Wirkungen des Rheinbundes, Erster Band, F. A. Brockhaus, Leipzig 1821, Anhang (Rheinbundakte in französischer Sprache S. 393)