Pandektenwissenschaft
Die Pandektenwissenschaft (oder Pandektistik) war eine auf der Programmatik der historischen Rechtsschule Friedrich Carl von Savignys aufbauende Rechtslehre des 19. Jahrhunderts. Die praktisch-dogmatische Rechtswissenschaft stützte sich im Kern auf die iustinianischen Kodifikationen des Corpus iuris civilis, insbesondere die namensgebenden Pandekten (auch Digesten) und war Ausgangspunkt der späteren modernen privatrechtlichen Kodifikationen wie dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Zentrum der Pandektistik ist ein Ordnungssystem, das die rechtssystematische Untergliederung in Sachbereiche aufweist, wie das Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht. Zielstellung der Konzeption war die Aufarbeitung der römischen Rechtsmaterien zu einem widerspruchsfreien System von Rechtssätzen. Im Gegensatz zu Thibauts Bestrebungen, stand bei Savigny eine Kodifikation des Rechts noch nicht zur Debatte (Kodifikationsstreit).
Bedeutende Vertreter sind Georg Friedrich Puchta, Friedrich Mommsen, Alois von Brinz und Bernhard Windscheid, dessen dreibändiges Lehrbuch des Pandektenrechts für die deutschen Gebiete eine Autorität von gesetzesgleichem Charakter erlangte, überall dort, wo das römische Recht nicht durch staatliche Gesetzgebung bereits verdrängt war. Erstmals in seine Vorlesungsarbeit integrierte sie schon Georg Arnold Heise ab 1807.[1]
Die auf den Erkenntnissen des Flügels der Romanisten (der historischen Rechtsschule) basierende Pandektenwissenschaft erfuhr Kritik durch die Vertreter der Germanisten um Georg Beseler oder Rudolf von Jhering. Kritisiert wurde, dass zugunsten eher naturrechtlicher Bestrebungen für ein systematisch sauberes Begriffssystem, die eigentliche Funktion von Recht als Ausgleichssystem bei Interessenswidersprüchen, vernachlässigt worden sei. Das habe zur abwertenden Konnotation der Pandektistik als Begriffsjurisprudenz geführt.
Geschichte
Begrifflich leitet sich die Pandektenwissenschaft aus den römischrechtlichen Pandekten (Digesten) der Gesetzgebung Iustinians aus der Spätantike her, dem später so genannten Corpus Iuris Civilis (CIC). Vornehmlich behandelten die Pandekten wissenschaftliches Fallrecht. Dieses war in Deutschland als Gewohnheitsrecht rezipiert worden.
Systematisch wurde römisches Recht bis ins 19. Jahrhundert hinein über das zweiteilige Institutionensystem erfasst, das in seinen Ursprüngen auf den hochklassischen Juristen Gaius zurückging und über die Spätantike hinaus bis in die Neuzeit fortbestand.[2][3] Die Methode der Aufteilung des Privatrechts in „Personenrecht“ (personae) und „Sachenrecht“ (res), worin die Zweiteilung des Institutionensystems bestand, wurde nunmehr überwunden, denn der sachenrechtliche res-Begriff wurde als zu ausufernd und nicht sachgerecht empfunden. Seine begriffliche Einengung führte dazu, dass statt einer Zwei-, eine Fünfteilung der Systematik entstand.
Dieser Fünfteilung lag die Struktur der Hauptbegrifflichkeiten des antiken Zivilrechts zugrunde, wonach die Rechtsgebiete folgendermaßen aufgeteilt wurden: Rechtssubjekt, Familie, Eigentum, Vertrag und Delikt.[4] Das Erbrecht wurde an den Schluss der Systematik gestellt und das Eigentums- und Vermögensrecht nach rechtstechnischen Gesichtspunkten in dingliches Recht (absolutes Recht, Sachenrecht) und obligatorisches Recht (relatives Recht, Vertragsrecht) aufgeteilt. Vorangestellt wurde im Wege einer Klammertechnik ein Allgemeiner Teil. Die inhaltliche Vertiefung geltenden Rechts wurde über die Bildung abstrakter Rechtssätze und Rechtsbegriffe vorgenommen, wobei diese aus den Pandekten extrahiert und systematisch dargestellt wurden. Besondere Bemühungen der Pandektenwissenschaft galten intensiver rechtstheoretischer Begründungen der subjektiven Rechte.[5]
Das wissenschaftlich entfaltete Pandektenrecht galt in Deutschland bis zum 1. Januar 1900 als gemeines Recht und war das Fundament für die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem die Systematik fortlebt.[6]
Einfluss der Historischen Rechtsschule
Die Pandektenwissenschaft verstand sich als geschichtliche Rechtswissenschaft. Sie schließt an den romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule an, welche zu Anfang des 19. Jahrhunderts vor allem von Friedrich Carl von Savigny in Abkehr vom Naturrecht begründet worden war.[7] Dahinter stand die Auffassung, dass Recht nicht kulturell entkoppelt sei und als zeitloses Vernunftrecht wirke, sondern gerade die Kultur eines Volkes spiegle und deshalb historisch sei.[8] Dabei betonte Savigny, der zum Avantgardisten der Interessenjurisprudenz werden sollte, dass die Systematik Raum für rechtsschöpferisches Tätigwerden benötige. Savigny, der zum eigentlichen klassischen römischen Recht vordringen wollte, befreite es zu diesem Zweck von einer Vielzahl mittelalterlicher Umbildungen, blieb methodisch häufig allerdings inkonsequent, denn es finden sich deutliche Anhaltspunkte für überpositives Recht, das er gerade zu überwinden suchte. Außerdem griff er in praktikables Gewohnheitsrecht ein.
Die Rechtslehre des 19. Jahrhunderts
Die Gelehrten der sich daraus entwickelnden Pandektenwissenschaft griffen Savignys Weg auf und mit ihm das Fundament für eine eigenständige Gesetzgebung.[8] Bedeutende Vertreter der Pandektistik waren, Georg Arnold Heise folgend, neben den in der Einleitung genannten Wissenschaftlern Puchta, Mommsen, von Brinz und Windscheid noch Karl Adolph von Vangerow, Heinrich Dernburg, Julius Baron und Oskar von Bülow. Insbesondere Windscheid schuf ein Werk, das Lehrbuch des Pandektenrechts, das hohe und nahezu gesetzesgleiche Autorität in den deutschen Gebieten genoss. Konzipiert ist die Pandektenwissenschaft als Versuch einer widerspruchsfreien Organisation des Rechtsstoffs der Römer zu einem Rechtssatzsystem. Dem Richter Gottlieb Planck steht das Verdienst zu, der wichtigste Vertreter der Umsetzung der wissenschaftlichen Ansätze in die Rechtspraxis zu sein. Windscheid und Planck gehörten der ersten Kommission an, die 1874 das Schuldrecht des späteren Bürgerlichen Gesetzbuches in den ersten Kommissionsentwurf nach Bestimmung der Lex Miquel-Lasker einbrachten, welcher 1887/88 mit einer ausführlichen Erläuterung seiner „Motive“ veröffentlicht wurde. Die in Teilen Deutschlands als Partikularrecht geltenden Kodifikationen wie das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) waren erheblich weniger wissenschaftlich durchgestaltet; das alte deutsche Recht bot vergleichsweise wenig Stoff. Gegenüber dem römischen Recht konnte sich beides nicht leicht behaupten. Trotz der von den Vertretern der germanistischen Seite angeführten Kritik – insbesondere wandte sich diese gegen die geringe Rücksichtnahme auf die gesellschaftliche Wirklichkeit innerhalb sich auftuender frühkapitalistischer Strömungen – durchlief der Zweite Entwurf nach diversen Änderungen erfolgreich das Gesetzgebungsverfahren.
Eigenständige Gesetzgebungen
Die Folge der Vorherrschaft des römischen Rechts war ein hoher Grad an Abstraktion und Systematik, der den Umgang mit dem Gesetz vor allem dem Rechtskundigen (nämlich dem Juristen) überließ. Dadurch ist zugleich eine fein ausziselierte Rechtsordnung mit großer innerer Folgerichtigkeit geschaffen worden, die einen bis heute fortwirkenden Kulturwert von hohem Rang darstellt. So konnte das Pandektenrecht auch dem Anliegen des Liberalismus gerecht werden, die Willkür des Richters gegenüber den streitenden Parteien möglichst eng zu begrenzen. Der Erfolg des auf dem Pandektensystem beruhenden BGB führte sogar zum „Rechtsexport“. Die 1896 abgeschlossene Kodifikation des deutschen Privatrechts im BGB war Vorbild etwa für das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz sowie Kodifikationen des Zivilrechts anderer Kulturkreise, etwa der Türkei, Thailands, Japans oder Koreas.
Die Pandektenwissenschaft war bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts von Bedeutung, wurde dann aber von der Ausrichtung der Rechtswissenschaft auf das zum 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB abgelöst. Mit dem auf die Pandekten zurückgehenden römischen Recht verschwand die Pandektistik auch aus der Rechtspraxis. Bereits wenige Jahre nach der Jahrhundertwende wurde die Befassung mit dem römischen Recht mehr und mehr zu einer Domäne der Rechtsgeschichte (siehe auch Rezeption des römischen Rechts).
Literatur
- Karl Ludwig Arndts von Arnesberg: Lehrbuch der Pandekten, 9. Aufl., Stuttgart 1877, online
- Julius Baron: Pandekten. Leipzig 1872. (Digitalisat.)
- Alois von Brinz: Lehrbuch der Pandekten (Erlangen, 1857–1871, 2 Bde.; 3. Aufl. 1884)
- Heinrich Dernburg: Pandekten, 6., verb. Aufl. Band 1–3, Berlin 1900–1901
- Sérgio Fernandes Fortunato: Vom römisch-gemeinen Recht zum Bürgerlichen Gesetzbuch, ZJS 4 (2009), S. 327–338 (PDF; 175 kB).
- Georg Arnold Heise: Grundriß eines Systems des allgemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandekten-Vorlesungen. Heidelberg 1807; 3. Auflage 1819; mehrere Nachdrucke, zuletzt 1997, ISBN 3-8051-0302-6
- Paul Koschaker; Europa und das römische Recht. 4. Auflage, München 1966.
- Georg Friedrich Puchta: Lehrbuch der Pandekten, 9. verm. Aufl., Leipzig 1863
- Johann Adam Seuffert: Praktisches Pandektenrecht, 3. Aufl. Band 1–3, Würzburg 1852
- Anton Friedrich Justus Thibaut: System des Pandekten-Rechts, 9. Ausg. Band 1–2, Jena 1846
- Karl Georg von Wächter: Pandekten Band 1-2, Leipzig 1880
- Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage, Göttingen 1967. S. 430 ff.
- Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts (1862 ff.), 6. Aufl. Band 1–3, Frankfurt a. M. 1887
Einzelnachweise
- Beschrieben im Initialwerk von Georg Arnold Heise: Grundriß eines Systems des allgemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandekten-Vorlesungen. Heidelberg 1807; 3. Auflage 1819; mehrere Nachdrucke, zuletzt 1997, ISBN 3-8051-0302-6; Roderich von Stintzing: Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft. Herausgegeben und fortgeführt von Ernst Landsberg, Oldenbourg, München 1880–1910 u. Neudruck bei Scientia, Aalen 1978, Band III, 2. Halbband, 1910, S. 88 ff.
- Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht. Grundzüge des Sachenrechts, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 229–295 (230).
- Hans Josef Wieling: Sachenrecht, 5. Aufl., Berlin 2007, I § 1 I 1,2.
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 113–246 (159).
- Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts in drei Bänden. Mit Anmerkungen von Theodor Kipp, 9. Auflage Leipzig 1906, (Erstauflage 1862–1870), § 37 Fn. 3 (enthält detaillierten Überblick über die Diskussion).
- Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. S. 12–19.
- Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts, 8 Bände, 1840 bis 1849.
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 3 Rnr. 9 ff. (S. 32–35).