Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien i​st ein österreichisches Gericht. Sitz d​es Gerichtes i​st der Justizpalast i​n Wien.

Osterreich Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
 LG für ZRS Wien p1
Staatliche Ebene Bund
Stellung für Zivilrecht zuständiges ordentliches Gericht
Hauptsitz Wien 1, Schmerlingplatz 11
Präsidentin Waltraud Berger
Website www.justiz.gv.at
Der Justizpalast, Sitz u. a. des Landesgerichts für Zivilrechtssachen

Es ist als Eingangsgericht zuständig für Amtshaftungsfälle, Kraftloserklärungen, vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Todeserklärungen und Enteignungsentschädigungen im Bundesland Wien. Weiterhin ist es erstinstanzlich zuständig für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 15.000 Euro. Ausgenommen sind hiervon Arbeits- und Sozialrechtssachen sowie Handelssachen. Nicht zuständig ist das Landesgericht Wien zusätzlich noch für die gesetzlich den Bezirksgerichten zugewiesenen Streitigkeiten, wie etwa familien- und bestandrechtliche Streitigkeiten. Zweitinstanzlich ist das Landesgericht in Zivilrechtssachen Wien zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Wiener Bezirksgerichte mit Ausnahme des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien in Zivilsachen. Bei Strafsachen ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zweitinstanzlich zuständig, nicht das Landesgericht für Zivilrechtssachen. Weiters werden hier Überbeglaubigungen nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen sowie Zwischenbeglaubigungen von Unterschriften für das Bundesland Wien vorgenommen.

Präsidentin d​es Gerichtes i​st seit 1. Juli 2021 Waltraud Berger.

Geschichte

In Österreich i​n der Zeit d​es Nationalsozialismus w​urde das Gericht 1939 aufgehoben u​nd mit d​em Landgericht Wien zusammengelegt.[1] 1945 w​urde es m​it dem Gesetz z​ur Wiederherstellung d​er österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 – GOG 1945)[2] wiederhergestellt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. VO zur Änderung der Gerichtsgliederung im Lande Österreich vom 13. April 1939 (RGBl. I, S. 751–752 / GBlfdLÖ. Nr. 522 / 1939).
  2. StGBl. Nr. 47/1945, S. 67–70.

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