Kelchkommunion
Die Darreichung des konsekrierten Weines an die Gläubigen innerhalb oder (selten) außerhalb der Feier der Eucharistie wird Kelchkommunion genannt. Die Bezeichnung Kelchkommunion ist in der modernen katholischen Liturgiewissenschaft üblich, in der Kirchengeschichte und in der Systematischen Theologie spricht man dagegen von Laienkelch.
Geschichtliche Entwicklung
Die Kommunion erfolgt in der christlichen Eucharistiefeier ursprünglich und grundsätzlich durch den Empfang des gebrochenen Heiligen Brotes und des geheiligten Weines aus einem Becher (Kelch). Schon in der alten Kirche ging die Häufigkeit des Empfangs der Kommunion der Laien in der Messe im Osten wie im Westen zurück. Die Gründe dafür waren vielfältig, unter anderem die zeitweise verbreitete Verschiebung der Taufe auf ein hohes Lebensalter (wegen der damals Getauften nur einmal im Leben eingeräumten Möglichkeit der Vergebung schwerer Schuld), der geforderte Verzicht auf ehelichen Verkehr mehrere Tage vor dem Kommunionempfang, schließlich auch die Angst, durch versehentliche Verunehrung des eucharistischen Leibes und Blutes Christi schuldig zu werden.
Im Mittelalter suchte der Klerus in der Westkirche die Kelchkommunion der Laien mehr und mehr zu vermeiden, weil deren Andrang an den inzwischen nur wenigen Kommuniontagen des Jahres lebhaft und damit die Gefahr versehentlichen Verschüttens gegeben war. Statt des konsekrierten Weines gaben die Priester den Laien vielerorts Ablutionswein zu trinken, also gewöhnlichen Wein, den man nach dem Kommunionempfang zur schützenden Bedeckung der heiligen Gestalten zu trinken pflegte, damit keine Partikel der Hostie in den Mund zurückgelangten. Theologen begründeten diese Praxis durch die Lehre von der Konkomitanz, nach der Christus in jeder der beiden Gestalten von Brot und Wein ganz gegenwärtig sei und empfangen werde. So wurde das Trinken aus dem Kelch im abendländischen Spätmittelalter zunehmend als Vorrecht der zelebrierenden Priester empfunden, das sie besonders augenfällig von den Laien unterschied. Ebenfalls nicht erhielten den Kelch bei ihrer Kommunion alle Kleriker bis hinauf zum Subdiakon sowie alle bei der Feier nicht persönlich amtierenden Diakone und Priester.
Hussitische Bewegung und Reformation
In der frühen hussitischen Bewegung führte die Kritik an den herrschenden kirchlichen Gebräuchen auch zur Forderung nach Spendung der Kommunion unter beiderlei Gestalt (communio sub utraque specie). Zwar legte Jan Hus wenig Wert auf diese Frage, aber sein Anhänger Jakobellus von Mies begann spätestens 1414 an der St.-Michaels-Kirche in der Prager Altstadt mit der Austeilung des Laienkelches und trat auf dem Konzil von Konstanz für dessen Freigabe ein. Nachdem das Konzil diese Forderung zurückgewiesen hatte und Hus 1415 hingerichtet worden war, wurde der Laienkelch zu einem einigenden Symbol der hussitischen Bewegung. An sämtlichen Prager Pfarrkirchen wurde die Kelchkommunion eingeführt, und die Vier Prager Artikel von 1420 forderten, dass in allen Abendmahlsfeiern den Gläubigen Brot und Wein zu reichen seien. Die als Kalixtiner oder Utraquisten bekannten gemäßigten Hussiten erreichten 1433 durch die vom Konzil von Basel bestätigten Prager Kompaktaten die offizielle Anerkennung dieser Forderung. Obwohl Papst Pius II. 1462 die Kompaktaten für ungültig erklärt hatte, blieben sie die Grundlage für die rechtliche Anerkennung der altutraquistischen Kirche, der bis zum Restitutionsedikt 1629 die Mehrheit der Böhmen angehörte.[1]
Martin Luther kritisierte erstmals 1519 im Sermon von dem hochwürdigen Sakrament des heiligen wahren Leichnams Christi und von den Bruderschaften den Ausschluss der Laien von der Kelchkommunion und äußerte die Hoffnung, ein allgemeines Konzil könne den Laienkelch wieder einführen. Augustin von Alveldt wies 1520 in einer Gegenschrift die Argumentation mit exegetischen und dogmatischen Argumenten (vor allem aufgrund der Konkomitanzlehre) zurück, worauf Luther in Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche den Entzug des Laienkelches zu einem der drei Hauptirrtümer der bisherigen Abendmahlstheologie erklärte.[2] 1521 leitete Karlstadt in Wittenberg Abendmahlsgottesdienste, bei denen Brot (Hostien) und Wein an alle Kommunikanten ausgeteilt wurden. Seitdem war der Laienkelch beim Abendmahl ein Hauptanliegen und Kennzeichen der reformatorischen Bewegungen. Darin drückte sich ein von der Tradition abweichendes Verständnis der biblischen Aufforderung Christi „Trinket alle daraus“ aus. Die westkirchliche Tradition nahm an, Christus habe diese Aufforderung nur an die Jünger gerichtet und sie mit diesen Worten zu Priestern geweiht.[3] Die Reformatoren interpretierten 1 Kor 11,23–26 so, dass in der urchristlichen Eucharistiefeier Brot und Wein an alle Mahlteilnehmer gereicht worden seien. Beim Augsburger Reichstag von 1530 fanden Verhandlungen zwischen dem päpstlichen Legaten Lorenzo Campeggi und Philipp Melanchthon als führendem protestantischem Theologen statt; darin bot Melanchthon an, die Protestanten würen die Jurisdiktion der Bischöfe anerkennen, wenn ihnen Laienkelch und Priesterehe sowie eine Heiratserlaubnis für Ordensleute gestattet würden; dies seien bereits durchgeführte Reformen, die man nicht mehr zurücknehmen könne. Campeggi leitete diese Information nach Rom weiter, wo Papst Clemens VII. nicht zur Freigabe des Laienkelchs bereit war. Da aber die Verhinderung eines Konzils für ihn Priorität hatte und Kaiser Karl V. diese Fragen auf einem künftigen Konzil klären wollte, schrieb der päpstliche Sekretär Jacopo Salviati dem Legaten Campeggi, ein Zugeständnis bei Laienkelch und Priesterehe sei möglich. Das wäre aber eine Vereinbarung zwischen dem Kaiser und den evangelischen Reichsständen gewesen, in die die Kurie nicht eingebunden war; es hätte der Kurie freigestanden, zu gegebener Zeit diese Abweichungen zu „bemerken“ und ihre Rücknahme zu fordern.[4]
Das Augsburger Interim von 1548 gestand den Protestanten, bis zur Entscheidung des bereits tagenden Konzils, neben dem Bestandsschutz für Priesterehen die Kelchkommunion zu.
Katholische Reform
Das Konzil von Trient verabschiedete erst in seiner dritten Tagungsperiode 1562 ein Dekret, wonach der Empfang der Eucharistie unter einer Gestalt für das Heil ausreichend sei und die Kirche die Vollmacht habe, den Laien die Kelchkommunion zu versagen. Wie schon in Konstanz wurde jedoch die Möglichkeit einer Erlaubnis zur Darreichung unter beiden Gestalten weiterhin nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern in einem späteren Beschluss dem Papst überlassen. Pius IV. erließ darauf 1564 ein Indult für einige deutschsprachige Kirchenprovinzen, das jedoch kaum zum Tragen kam, weil mittlerweile die Kelchkommunion von der katholischen Bevölkerung selbst weitgehend abgelehnt wurde.[5] Bis weit in die Neuzeit blieb sie aber ein Privileg der römisch-deutschen Kaiser und der französischen Könige. Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist die Kelchkommunion der Gläubigen bei katholischen Messfeiern erwünscht.
Gegenwärtige Praxis
Römisch-katholische Liturgie
In der römisch-katholischen Kirche gilt der Grundsatz: „Da die Eucharistiefeier das österliche Mahl ist, ist es angebracht, dass die in rechter Weise disponierten Gläubigen nach der Weisung des Herrn seinen Leib und sein Blut als geistliche Speise empfangen.“[6] Dazu heißt es erläuternd: „Die hinsichtlich der Zeichenhaftigkeit vollere Form hat die heilige Kommunion, wenn sie unter beiden Gestalten geschieht. In dieser Form tritt nämlich das Zeichen des eucharistischen Mahles deutlicher hervor und der Wille Gottes, wonach der neue und ewige Bund im Blut des Herrn geschlossen wird, wird klarer ausgedrückt, ebenso der Zusammenhang zwischen dem eucharistischen Mahl und dem eschatologischen Mahl im Reich des Vaters.“[7] Gleichzeitig wird daran erinnert, dass „der katholische Glaube lehrt, dass auch unter nur einer der beiden Gestalten der ganze und unversehrte Christus und das wahre Sakrament empfangen werden und dass deshalb, was die Frucht der Kommunion betrifft, jenen, die nur eine einzige Gestalt empfangen, keine heilsnotwendige Gnade vorenthalten wird.“[8]
Infolgedessen ist die Kelchkommunion der Laien nach heutiger kirchlicher Ordnung „sehr wünschenswert“ und insofern bei den vorgesehenen Anlässen empfohlen.[9] Sie ist erlaubt
- bei den in den liturgischen Büchern beschriebenen Fällen,
- bei den in der Grundordnung des Römischen Messbuchs genannten weiteren Anlässen[10] sowie
- zusätzlich nach Maßgabe ergänzender Bestimmungen des lokalen Episkopats.
Die Kelchkommunion empfangen Brautpaare in ihrer Brautmesse, Ordensleute bei ihrer Profess, geweihte Jungfrauen bei ihrer Jungfrauenweihe und erwachsene Neugetaufte in der Messe, die auf ihre Taufe folgt. Zudem ist die Spendung der Kelchkommunion wünschenswert für alle Mitglieder von Gemeinschaften in deren Konventsmesse, die Alumnen in den Priesterseminaren, für alle, die an Exerzitien oder an einer geistlichen oder pastoralen Zusammenkunft teilnehmen, und bei sonstigen Gruppenmessen.
Die Deutsche Bischofskonferenz erließ bereits 1971 Ausführungsbestimmungen, die die Kelchkommunion immer zulassen, wo sie angemessen durchführbar erscheint. Generell kann der zelebrierende Priester die Kommunion unter beiderlei Gestalt stets dann spenden, wenn dies „angebracht erscheint“.[10] Voraussetzung hierfür ist, dass jede Gefahr der Verunehrung ausgeschlossen ist und die Austeilung sich nicht wegen der Menge der Teilnehmenden oder aus anderen Gründen schwieriger gestaltet. Im Bedarfsfall kann der Zelebrant den Dienst des Kommunionhelfers Gläubigen auch nur für die jeweilige Messfeier übertragen, in der die Kelchkommunion gereicht werden soll.[11]
Die Sterbekommunion sollen der Sterbende und andere Anwesende möglichst unter beiden Gestalten empfangen; falls der Sterbende die Kommunion nicht unter der Gestalt des Brotes empfangen kann, ist für ihn auch der Empfang allein als Kelchkommunion möglich.
Für die Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag ist die Kelchkommunion in den liturgischen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen[12]; für die Feier der Osternacht ist sie sehr empfohlen.[13]
Für die Austeilung der Kelchkommunion gelten eigene liturgische Vorschriften.[14]
Ostkirchliche Liturgien
Die Ostkirchen haben die Kommunion unter beiden Gestalten beständig beibehalten, so dass sich dort nie eine Kontroverse um das Thema Kelchkommunion entwickeln konnte. Je nach kirchlicher oder regionaler Tradition reicht man in der Göttlichen Liturgie den Gläubigen den Kelch direkt oder spendet ihnen den heiligen Wein mit Hilfe eines liturgischen Löffels (Kommunionlöffel), der bei den Byzantinern seit dem 9. Jahrhundert allmählich in Übung kam. Noch in spätbyzantinischer Zeit empfing der Kaiser bei seiner Krönung das geheiligte Brot in die Hand (Handkommunion) und trank den konsekrierten Wein ohne Verwendung eines Löffels direkt aus dem Kelch.[15] In der Regel wird im Byzantinischen Ritus das bei der Brotbrechung zerteilte Brot vor der Gläubigenkommunion in den Kelch gegeben und aus diesem beide eucharistischen Gestalten mit einem liturgischen Löffel gemeinsam an das Volk ausgeteilt. Andere östliche Riten sind bei der getrennten Ausspendung geblieben und lassen die Gläubigen den geheiligten Wein unmittelbar aus dem Kelch trinken. Säuglinge erhalten das heilige Blut sogleich nach ihrer Taufe mit Hilfe des in den Kelch getauchten Daumens des taufenden Priesters, kleine Kinder kommunizieren in der Weise der Erwachsenen.
Altkatholische Liturgie
In der altkatholischen Kirche ist die Kelchkommunion innerhalb der Eucharistiefeier die Regel. Wird mehr Wein benötigt, als ein Kelch zu fassen vermag, so wird eine Karaffe mit Wein an den Rand des Korporale gestellt und mit dem Kelch konsekriert. Nachkonsekration in der gleichen Messfeier aufgrund erhöhten, aber vorher nicht richtig eingeschätzten Bedarfs, wie es in evangelischen und einigen anglikanischen Kirchen üblich ist, gehört nicht zur liturgischen Praxis. Bei der Spendung der Krankenkommunion, der Wegzehrung und in Kommunionfeiern kann die Austeilung der Kommunion sub utraque specie unterbleiben. Die Alt-Katholische Kirche in Deutschland hat darüber hinaus seit 1959 auch die Spendung in Form der Intinktion für alle Pfarrgemeinden allgemein zugelassen.[16] Für die Altkatholische Kirche Österreichs gilt die Intinktion als Standard für die Darreichung der Kommunion.[17]
Formen der Kommunionspendung
Bei der Kelchkommunion trinkt in der katholischen Kirche heute, gemäß alter römischer Tradition, der Kommunikant üblicherweise aus dem Kelch, der ihm vom Kommunionspender gereicht wird. Bei der Kelchkommunion von Diakonen und Laien ist neben dem direkten Trinken aus dem angereichten Kelch die Intinctio statthaft, bei der ein Priester die Hostie in den Kelch eintaucht und der Empfänger so die Kommunion unter beiderlei Gestalt in der Form der Mundkommunion empfängt.[18] Obwohl von der vatikanischen Gottesdienstkongregation ausdrücklich nicht erlaubt,[19] ist es mancherorts üblich, dass die Empfänger selbst die in die Hand empfangene Hostie leicht in den Kelch eintauchen, um so unter beiden Gestalten zu kommunizieren.[20] Diese Form wird manchmal aus hygienischen Gründen oder bei einer großen Zahl von Kommunionempfängern bevorzugt. Sie hat in der Alt-Jerusalemer Liturgie ein liturgiegeschichtliches Vorbild.[21]
Seit der Spätantike tranken in der Westkirche die Gläubigen häufiger nicht unmittelbar aus dem Kelch, sondern benutzten ein Saugröhrchen, Pugillaris, Calamus oder Fistula genannt.[22] Die Fistula war bis ins 20. Jahrhundert in der Papstmesse für die Kommunion des Papstes und des assistierenden Kardinaldiakons in Gebrauch. Ihre Verwendung ist auch heute nicht grundsätzlich ausgeschlossen,[23] für die Kelchkommunion von Laien jedoch unüblich und im Missale Romanum (2002) nicht mehr vorgesehen.
In den orthodoxen Kirchen des byzantinischen Ritus erfolgt heute die Austeilung der Kommunion an die Laien mit einem Kommunionlöffel (griechisch: λάβις; lábis, kirchenslawisch: Лжица Lzhítza).[24] Mit ihm werden beide eucharistischen Gestalten vereint aus dem Kelch entnommen und dem Kommunikanten in den Mund gelegt.
Literatur
- Heinrich Spaemann (Hrsg.): „… und trinket alle daraus“. Zur Kelchkommunion in unseren Gemeinden. Herder, Freiburg i. Br. 1986, ISBN 3-451-20840-7.
- G. Constant: Concession à l’Allemagne de la communion sous les deux espèces. Étude sur les débuts de la Réforme catholique en Allemagne (1548–1621). Paris 1923 (online).
- Rudolf Pacik: Wer darf wann die Kommunion unter beiden Gestalten empfangen? Die römischen Regelungen vom Zweiten Vatikanischen Konzil bis heute. In: Recht – Bürge der Freiheit. Festschrift Johannes Mühlsteiger zum 80. Geburtstag. Berlin 2006, ISBN 978-3-428-12262-2, S. 827–844.
- Jean Grancolas: Traité de l’intinction ou de la coutume de tremper le pain consacré dans le vin. Ch. Remy, Paris 1694.
- Robert F. Taft: Communion via Intinction. In: Studia Liturgica 26 (1996), S. 225–236.
Weblinks
- Instruktion Redemptionis sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind (25. März 2004)
- Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch (Memento vom 22. Mai 2012 im Internet Archive) Die Institutio Generalis Missalis Romani in deutscher Übersetzung. Deutsches Liturgisches Institut 1975
- Institutio Generalis Missalis Romani, Editio typica tertia 2002 (3. Ausgabe 2002, lateinisch)
- Grundordnung des Römischen Messbuchs. Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Ausgabe) (amtlicher Text, noch ohne rechtlich verbindlichen Charakter): Die Institutio Generalis Missalis Romani (3. Ausgabe 2002) in deutscher Übersetzung mit neuem Titel (PDF-Datei; 532 kB)
Einzelnachweise
- Marcus Wüst: Utraquisten. In: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, abgerufen am 12. November 2010.
- Erwin Iserloh: Abendmahl III/3.2. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 123–124.
- Helmut Hoping: Mein Leib für euch gegeben. Geschichte und Theologie der Eucharistie. Herder, 2. erw. Auflage Freiburg im Breisgau 2015, S. 243 f.
- Gerhard Müller: Kardinal Lorenzo Campeggio, die römische Kurie und der Augsburger Reichstag von 1530. In: Nederlands archief voor kerkgeschiedenis 53 (1972), S. 133–152.
- Erwin Iserloh: Abendmahl III/3.2. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 128.
- Missale Romanum. Editio Typica Tertia 2002, Grundordnung des Römischen Messbuchs, Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Auflage), hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Arbeitshilfe Nr. 215), Bonn 2007, Nr. 80 (PDF); vgl. Katechismus der Katholischen Kirche Nr. 1355: „In der Kommunion, der das Gebet des Herrn und die Brotbrechung vorangehen, empfangen die Gläubigen das ‚Brot des Himmels‘ und den ‚Kelch des Heiles‘, den Leib und das Blut Christi“.
- Grundordnung des Römischen Messbuchs, Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Auflage), hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007, Nr. 281 (PDF).
- Grundordnung des Römischen Messbuchs, Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Auflage), hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007, Nr. 282.
- 2. Vatikanisches Konzil: Konstitution über die Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Grundordnung des Römischen Messbuchs [wie oben] Nr. 85: „wie es auch der Priester selbst zu tun hat“.
- Grundordnung des Römischen Messbuchs, Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Auflage), hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007, Nr. 283 (PDF).
- Grundordnung des Römischen Messbuchs, Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Auflage), hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007, Nr. 284 (PDF).
- Zeremoniale der Bischöfe Nr. 298: "Sinnvollerweise wird an diesem Abend allen Gläubigen die Möglichkeit zur Kelchkommunion gegeben". Die Aussage gilt nicht nur für Kathedral- oder Bischofsgottesdienste; denn solcherart Feiern sollen „Vorbild für die ganze Diözese sein“; Zeremoniale der Bischöfe Nr. 12.
- Grundordnung des Römischen Messbuchs, Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (3. Auflage), hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2007, Nr. 283 (PDF); Kongregation für den Gottesdienst, Rundschreiben „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Januar 1988) Nr. 92: „Es ist angebracht, der Kommunion in der Osternacht die Fülle des eucharistischen Zeichens zu geben, indem man sie unter den Gestalten von Brot und Wein reicht.“
- Grundordnung des Römischen Messbuchs [wie oben] Nr. 284–287.
- Pseudo-Codinus, De officiis 7 (Jean Verpeaux: Pseudo-Kodinos Traite des Offices. Editions du Centre National de la Recherche Scientifique, Paris 1966, 268, 6-17).
- Kurt Pursch: Alt-Katholisch. Eine Information. 2. Auflage. H. Neusser, Bonn 1965, S. 44,45.
- Johann Josef Demmel: Was ist Alt-Katholisch? Bistumsverlag, Bonn 1957, S. 10.
- Grundordnung des Römischen Messbuchs [wie oben] Nr. 286 u. 287; Redemptionis sacramentum, Nr. 103, 104 (online)
- Gottesdienstkongregation, Instruktion Redemptionis sacramentum Nr. 104.
- Ein Beispiel für viele: http://www.st-johannes-walluf.de/artikel/Kommunion%20in%20beiderlei%20Gestalt.html@1@2Vorlage:Toter+Link/www.st-johannes-walluf.de (Seite+nicht+mehr+abrufbar,+Suche+in+Webarchiven) Datei:Pictogram+voting+info.svg Info:+Der+Link+wurde+automatisch+als+defekt+markiert.+Bitte+prüfe+den+Link+gemäß+Anleitung+und+entferne+dann+diesen+Hinweis.+.
- Stéphane Verhelst: La Liturgie de Saint Jacques. In: Liturgia Ibero-Graeca Sancti Iacobi (Jerusalemer Theologisches Forum 17), Aschendorff, Münster 2011, S. 374.
- Josef Andreas Jungmann: Missarum Sollemnia. Zweiter Band. 5. Auflage, Wien 1962, S. 475f.
- Grundordnung des Römischen Messbuches [wie oben] Nr. 245.
- F. E. Brightman: Liturgies Eastern and Western, Bd. 1. Clarendon Press, Oxford 1896, S. 588; Rupert Berger: Die liturgischen Geräte. In: Rupert Berger u. a. (Hrsg.): Gestalt des Gottesdienstes. Sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen. Pustet, Regensburg 1987 (Gottesdienst der Kirche. Handbuch der Liturgiewissenschaft. Teil 3), S. 289–307, hier S. 305.