Jagdrecht (Schweiz)
In der Schweiz setzt sich das Jagdrecht einerseits aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel aus dem Jahr 1986 mit zugehöriger Verordnung von 1988 und anderseits aus den Jagdgesetzen der einzelnen Kantone mit zugehörigen Verordnungen und Verfügungen zusammen.
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
Die rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das eidgenössische Jagdgesetz ist ein Artenschutzgesetz; es stellt Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Für den Vollzug des eidgenössischen Jagdgesetzes ist das BAFU (Bundesamt für Umweltschutz) zuständig.[1]
Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt.[2] So ist gewährleistet, dass die Organisations- und die Umsetzungsautonomie der Kantone gewahrt bleiben und beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.
Kantonale Jagdsysteme
Das subjektive Jagdrecht liegt in der Schweiz als hoheitliches Recht (Jagdregal) grundsätzlich bei den Kantonen und damit dem Staat.[3] Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie Deutschland oder Österreich, verleiht der Grundbesitz in der Schweiz keinerlei subjektives Jagdrecht.[3] Es existieren drei verschiedene Jagdsysteme: Revierjagd, Patentjagd sowie der Spezialfall der Staats- bzw. Regiejagd.[3]
Revierjagd
Die deutschsprachigen, mehrheitlich im Mittelland gelegenen Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich kennen die Revierjagd. In diesen sogenannten Revierkantonen werden die Jagdrechte vom Kanton als Einzelreviere, die gewöhnlich eine politische Gemeinde umfassen, in der Regel für acht Jahre an Jagdgesellschaften verpachtet, die dafür einen Pachtzins entrichten und auch für die Wildhege zuständig sind. Im betreffenden Gebiet dürfen ausschliesslich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen.
Patentjagd
Die meisten anderen, oft alpin oder lateinisch geprägten Kantone, nämlich Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Waadt, Wallis und Zug, kennen die Patentjagd. In diesen sogenannten Patentkantonen kann jeder Jäger nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents im ganzen Kantonsgebiet mit Ausnahme der Jagdbanngebiete jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren.
Staatsjagd
Als einziger Kanton kennt Genf die Staats- bzw. Regiejagd, welche Privatpersonen von der Jagd ausschliesst. Jagdliche Massnahmen werden dort von staatlich besoldeten Wildhütern ausgeübt. Entstandene Wildschäden werden vom Kanton und somit aus Steuergeldern beglichen.
Geschichte
In der Alten Eidgenossenschaft war das subjektive Jagdrecht – das «Recht zur Jagd» – in den Gebieten mit monarchischer Regierung (beispielsweise Territorien in Klosterbesitz) und mit oligarchischer Regierung (die Territorien der Reichsstädte wie Zürich und Bern) ein herrschaftliches Privileg, in den Länderorten galt dagegen die freie Volksjagd. Im Freistaat der Drei Bünde (Graubünden) kauften die Gerichtsgemeinden die herrschaftlichen Wildbannrechte in der Frühneuzeit auf. Das objektive Jagdrecht wurde seit dem späten Mittelalter mittels Verordnungen, Erlassen und Mandaten geregelt. Dabei ging es um Jagd- und Schonzeiten, um den Schutz und die Bekämpfung gewisser Tierarten, das Verbot unerwünschter Waffen und den Einsatz von Hunden sowie die Festlegung von Jagdbanngebieten.[4]
Die Helvetische Republik erklärte die Grundeigentümer zu Inhabern des subjektiven Jagdrechts und liess durch die Munizipalitäten Patentgebühren erheben. Nach der Wiederherstellung der föderativen Staatsordnung 1803 zogen die Kantone während der Mediationszeit das subjektive Jagdrecht an sich und etablierten so das Jagdregal, das sie anschliessend als Patent- oder Revierjagd organisierten.[4][5] Der Aargau ging als erster Kanton 1803 zur Revierjagd über; es folgten Basel-Landschaft (1832), Basel-Stadt (1876), Schaffhausen (1915), Zürich (1929), Thurgau (1930), Solothurn (1933), Luzern (1930/1941) und St. Gallen (definitiv 1950).[6] Die Systemwechsel in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sind einerseits als Massnahme des Staates zu sehen, die Wildbestände besser schützen zu können (wovon auch die Jägerschaft dank in der Folge höheren Beständen profitieren konnte), anderseits aber auch, in schwierigen Zeiten die Jagd fiskalisch besser zu nutzen.[5][7] Versuche, die Milizjagd zu verbieten und sie staatlichen Wildkontrolleuren zu übertragen, hatten allein im Kanton Genf Erfolg (1974); in der Waadt (1977), im Tessin (1992, nur betreffend Niederjagd) und in Zürich (2018)[8] fanden sie in den jeweiligen Volksabstimmungen keine Mehrheit.[4]
Die parallele Gesetzgebung des Bundes wurde mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1874 ermöglicht. Ursache war der Rückgang der Wildbestände, was nach schweizweiten Schutzbestimmungen rief. Das 1875 erlassene Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz enthielt für die damalige Zeit sehr strenge Schutzbestimmungen: so durfte das Hochwild nur noch während 14 Tagen gejagt werden, und der Abschuss von Mutter- und Jungtieren wurde vollständig verboten. Ziel war allerdings nicht der Tierschutz, sondern der Erhalt der Jagdbestände aus wirtschaftlichen Gründen. Die Revision von 1962 führte Bestimmungen gegen die zunehmenden Wildschäden ein, und auch die Idee des Artenschutzes fand erstmals Eingang. Das totalrevidierte Bundesgesetz von 1986 nennt nun als erstes Ziel die Erhaltung der Artenvielfalt.[4]
Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, die am 27. September 2019 vom National- und Ständerat angenommen worden war, hätten nun auch geschützte Tiere zur Bestandesregulierung abgeschossen werden dürfen. Der Bundesrat hätte die Kompetenz erhalten, auf dem Verordnungsweg auch weitere geschützte Tierarten für die Bestandesregulierung zum Abschuss freizugeben.[9][10][11] Weil das revidierte Gesetz nach Meinung von Umwelt- und Tierschutzverbänden dem Artenschutz zu wenig Rechnung trage, wurde von diesen das Referendum ergriffen, das mit 58'000 beglaubigten Unterschriften zustande kam. In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Gesetzesänderung mit einer Mehrheit von 51,9 Prozent verworfen.[12][13]
Literatur
- Gotthard Bloetzer: Waldrecht, Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Jagdrecht. Zürich 2000.
- Kurt Müller, Hans-Jörg Blankenhorn: Jagd. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
Weblinks
- Bundesamt für Umwelt – Jagd
- Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (mit seitherigen Änderungen)
- Verordnung (des Bundes) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (mit seitherigen Änderungen)
- Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (des Kantons Bern) vom 25. März 2002 (mit seitherigen Änderungen), als Beispiel für ein Jagdgesetz eines Kantons mit Pantentjagd
- Jagdverordnung (des Kantons Bern) vom 26. Februar 2003 (mit seitherigen Änderungen)
- Gesetz über Jagd und Vogelschutz (des Kantons Zürich) vom 12. Mai 1929 (mit seitherigen Änderungen), als Beispiel für ein Jagdgesetz eines Kantons mit Revierjagd
- Kantonale Jagdverordnung (des Kantons Zürich) vom 5. November 1975 (mit seitherigen Änderungen) (derzeit in Totalrevision befindlich)
Einzelnachweise
- Bundesamt für Umwelt BAFU – Jagd, abgerufen am 4. Oktober 2018.
- Liste der kantonale Jagd- und Fischereiverwaltungen, abgerufen am 4. Oktober 2018.
- Jagd. In: Bundesamt für Umwelt BAFU. 2. Oktober 2018, archiviert vom Original am 19. August 2019; abgerufen am 19. August 2019.
- Kurt Müller, Hans-Jörg Blankenhorn: Jagd. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Thomas Müller: Jagdregal im Wandel der Zeit. In: Verband Zürcher Forstpersonal VZF (Hrsg.): Zürcher Wald. 48. Jahrgang, Nr. 5, Oktober 2016, S. 4–6 (archive.org [PDF; abgerufen am 15. Februar 2019]).
- Die in der Literatur zu findenden Jahrzahlen schwanken teilweise; hier werden diejenigen gemäss Historischem Lexikon der Schweiz angeführt. Die dort fehlenden Angaben für Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind Thomas Müller: Jagdregal im Wandel der Zeit, in Zürcher Wald 48, 5 (2016), S. 4–6 beziehungsweise dem basel-städtischen Gesetz betreffend Aufhebung des bestehenden Jagdgesetzes vom 4. Dezember 1876 entnommen, die Präzisierungen bei Luzern und St. Gallen den einschlägigen kantonalen Websites.
- Jagd Luzern: Eine lange Geschichte – ganz kurz. Abgerufen am 17. Februar 2019.
- Eine Volksinitiative, welche die Einführung der Verwaltungsjagd auch im Kanton Zürich zum Ziel hatte, wurde 2018 in einer Volksabstimmung mit 83,86 % zu 16,14 % abgelehnt; siehe Kanton Zürich – Aktuelle Abstimmung vom 23. September 2018, kantonale Volksinitiative «Wildhüter statt Jäger».
- Amtliches Bulletin: Jagdgesetz Änderung (Parlamentsdebatte). parlament.ch.
- Parlament sagt Ja zum Abschuss. Die Luft wird dünn für den Wolf. srf.ch, 19. September 2019.
- Abstimmungskampagne lanciert. Bundesrat hält Jagdgesetz für guten Kompromiss. srf.ch, 27. Februar 2020.
- Änderung des Jagdgesetzes. Resultate. admin.ch, 27. September 2020.
- Das Stimmvolk schiesst das Jagdgesetz ab. srf.ch, 27. September 2020.