Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung
Mit der Fahrerlaubnisprüfung (Deutschland), Führerscheinprüfung (Österreich) oder der Führerprüfung (Schweiz, Liechtenstein) wird die Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen bzw. Motorfahrzeugen geprüft. Sie setzt eine Fahrausbildung voraus und hat bei Bestehen die Zulassung zum Straßenverkehr zur Folge.
Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (D), Lenkerberechtigung (A) bzw. Fahrberechtigung (CH und FL) wird Fahreignung vorausgesetzt. Mit der Übergabe des Führerscheins (D und A) bzw. Führerausweis (CH und FL) durch den Prüfer am Tag der Fahrprüfung gilt diese als erteilt.
Historisches
Am 14. August 1893 fand die erste Fahrprüfung weltweit statt. Anlass dazu war eine Anordnung der Polizei in Paris. Die Prüfungen wurden damals vom Bergamt abgenommen, dem Inspektorat für Dampfmotoren.[1] Den Dampfmotoren wurden alle Fahrzeuge mit selbstständigem Antrieb zugeordnet.
Geprüft wurden die Fahrkenntnisse des Prüflings und sein Wissen über das Fahrzeug. Auch mussten kleinere Reparaturen ausgeführt werden. Das Mindestalter war 21 Jahre. Zugelassen waren zunächst nur Männer, ab 1897 auch Frauen.[1] Am 10. März 1899 wurde der Führerschein in ganz Frankreich eingeführt.
Im deutschen Kaiserreich begann die Fahrerlaubnis-Ära im Jahr 1906, zunächst auf Länderebene. Im Jahr 1909 trat das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in Kraft. Ein Jahr später wurden die ersten Führerscheinklassen eingeführt. Angehörige regierender Fürstenhäuser waren jedoch von der Führerscheinpflicht ausgenommen.
Als letztes Land in Europa führte Belgien am 1. Januar 1967 die Fahrerlaubnisprüfung ein. Bis dahin war dort keine Fahrerlaubnis erforderlich.[2]
Regelungen in Deutschland
Ausbildung
Die Ausbildung von Fahrschülern wird nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) von den staatlich anerkannten Fahrlehrern im Rahmen einer anerkannten privatwirtschaftlichen Fahrschule übernommen.
Die Fahrlehrer unterweisen in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), im Umfang und Zielsetzung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) in Theorie und Praxis. Sie vermitteln Inhalt und Sinn der gesetzlichen und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und Fertigkeiten im verkehrssicheren und umweltschonenden Fahren eines Kraftfahrzeuges im Umfang der angestrebten Führerscheinklasse.
Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von
- Wissen und
- Fähigkeiten, von
- Einsichten und letztlich einem
- verkehrsgerechten und umweltschonenden Verhalten
zum Schutz des Individuums und der Gesellschaft.
Preise
Eine Fahrstunde (obwohl Fahrstunde genannt, muss diese nicht zwingend 60 Minuten dauern, üblich sind 45 Minuten) kostet zwischen 30 und 60 €. Einige Fahrschulen bieten eine Versicherung gegen das Nichtbestehen der Fahrerlaubnisprüfung an (sog. „Durchfallversicherung“). Pauschal- oder Festpreise für die Ausbildung sind jedoch ausdrücklich verboten. Somit werden üblicherweise Margen von den Fahrschulen angegeben (z. B „zwischen 1300,- € und 1700,- €“). Einst ließ sich dabei ein deutliches Ost-/West-Preisgefälle erkennen: Die Fahrausbildung in Bayern kostete im Jahr 2011 durchschnittlich rund 2000,- €; in den neuen Bundesländern weniger als 1500,- €.[3]
Beispiel für eine Preiskalkulation:
- 1. Grundbetrag Klasse B: ca. 240,00 €
- 2. Vorstellung zur theoretischen Prüfung Klasse B: 40,00 €
- 3. Fahrstunden Klasse B (Grundfahrübungen – Stadtfahrten): ca. 33,00 €
- 4. Besondere Ausbildungsfahrten Klasse B: ca. 43,00 €
- 5. Vorstellung zur praktischen Prüfung Klasse B: 140,00 €
Fahrerlaubnisprüfung
Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis weist nach erfolgter Fahrausbildung seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach. Geprüft wird, ob der Bewerber fähig ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Anforderungen sind im Einzelnen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgelegt.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP), umgangssprachlich Fahrprüfer genannt. Nach Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung wird die Fahrerlaubnis in der geprüften Fahrerlaubnisklasse erteilt. Dies geschieht mit der Aushändigung des Führerscheins durch den Fahrprüfer oder die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Der Führerschein ist der amtliche Nachweis für den Besitz der Fahrerlaubnis.
Die Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung durch Fahrprüfer obliegt in Deutschland ausschließlich der in dem jeweiligen Gebiet zuständigen Technischen Prüfstelle. In den alten Bundesländern wird die Fahrerlaubnisprüfung vom jeweils regional zuständigen TÜV betrieben, in den neuen Bundesländern von der DEKRA. Nur in Berlin hat der Fahrerlaubnisbewerber die Wahl zwischen TÜV und DEKRA.
Überblick
2017 wurden in Deutschland 1,8 Mio. theoretische und 1,7 Mio. praktische Fahrerlaubnisprüfungen (alle Klassen) durchgeführt. Davon bestanden 37 % bzw. 28 % die Prüfungen nicht.[4] Sowohl die Zahlen der Prüfungen als auch die Durchfallquoten stiegen in den letzten Jahren.[4] Als Gründe dafür werden unter anderem Sprachbarierren bei der theoretischen und schwieriger werdende Verkehrsverhältnisse bei der praktischen Prüfung genannt.[4] Besonders hoch ist die Durchfallquote der Führerscheinklasse B. 2017 fielen bei der theoretischen Prüfung 44 % durch, bei der praktischen 40 %.[4]
1.645.509 Personen hatten zum 1. Januar 2018 einen Führerschein auf Probe.[5]
Theoretische Prüfung
Je nach Fahrerlaubnisklasse ist eine theoretische Prüfung abzulegen. Ausnahmen bestehen für die Erweiterung der Kraftrad-Klassen über den Stufenzugang (A1 auf A2, A2 auf A) und für die Erweiterung von Fahrerlaubnisklassen auf die zugehörigen Anhängerklassen (B auf BE, C1 auf C1E, D1 auf D1E und D auf DE). Letztere Ausnahme gilt nicht für die Erweiterung von Klasse C auf CE. Hier ist eine theoretische Prüfung obligatorisch. Die theoretische Führerscheinprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt. Darüber hinaus kann die Prüfung in den Sprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Hocharabisch[6] abgelegt werden.[7]
Eine Anpassung erfuhr die theoretische Führerscheinprüfung mit Wirkung vom 19. Januar 2013 durch die Einführung der EU-weit vereinheitlichten Führerscheinklassen.
Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate vor Erreichung des Mindestalters für die Fahrerlaubnisklasse abgelegt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Theorieprüfung ist eine Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 16 Abs. 3 FeV).
Allgemein soll der Bewerber in der theoretischen Prüfung zeigen, dass er ausreichendes Wissen über die gesetzlichen Vorschriften und über umweltbewusste Fahrtechniken besitzt. Außerdem soll er zeigen, dass er mit den Gefahren im Straßenverkehr vertraut ist und weiß, wie er ihnen richtig begegnen kann.
Im Einzelnen setzt sich der Prüfungsstoff aus der Gefahrenlehre, dem Verhalten im Straßenverkehr, der Vorfahrt, dem Vorrang, den Verkehrszeichen, dem Umweltschutz, den Betriebsvorschriften, der Technik und der persönlichen Fahreignung und -befähigung zusammen.
Die theoretische Prüfung erfolgt seit 2010 am PC mit Fragen, die nach dem Multiple-Choice-Verfahren beantwortet werden. Die Fragen setzen sich aus dem Grundstoff für alle Fahrerlaubnisklassen und dem klassenspezifischen Zusatzstoff zusammen. Die einzelnen Fragen sind je nach ihrer eingeschätzten Wichtigkeit mit zwei bis fünf Fehlerpunkten belegt. Beim Überschreiten der zulässigen Fehlerpunktzahl (z. B. zehn Punkte bei Klasse B) ist die Prüfung nicht bestanden, oder wenn zwei Fragen mit jeweils fünf Fehlerpunkten falsch beantwortet werden. Weiterhin wird die Prüfung bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen als nicht bestanden gewertet.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf in der Regel nach jeweils zwei Wochen wiederholt werden. Bis September 2008 galt die Regelung eines dreimonatigen Prüfungsverbots, dies ist abgeschafft worden und man darf auch nach der dritten nicht bestandenen Prüfung in zwei Wochen zur nächsten Prüfung. Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für das Ablegen der praktischen Prüfung. Nach Bestehen der theoretischen Prüfung verlängert sich der Antrag um zwölf Monate, man hat also danach noch ein Jahr Zeit, die praktische Prüfung abzulegen. Wird in dieser Zeit die praktische Prüfung nicht bestanden, so erlischt der Antrag und es muss ggf. ein neuer Antrag bei der Führerscheinstelle gestellt werden.
In besonderen Fällen kann auf die Abnahme einer theoretischen Prüfung verzichtet werden, z. B. wenn die Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde und bei der Neuerteilung noch keine zwei Jahre vergangen sind oder bei der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Dies kann je nach Fall auch für die praktische Prüfung zutreffen. Genaueres dazu regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Seit dem 1. April 2014 kommen in der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen zum Einsatz. Mit diesen Darstellungen sollen Verkehrssituationen situationsnäher abgebildet werden. Da dieses Format nicht zusammen mit dem Fragenkatalog im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden kann, erfolgt die Veröffentlichung in elektronischer Form im Bundesanzeiger.[8]
Praktische Prüfung
Die Ablegung einer praktischen Prüfung ist in den meisten Fällen Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnisklasse. Lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse L und die Mofa-Prüfbescheinigung (dies ist auch keine Fahrerlaubnis) werden nur theoretisch abgelegt.
Die praktische Prüfung kann frühestens einen Monat bevor das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse erreicht wird, abgelegt werden. Außerdem muss die theoretische Prüfung zuvor bestanden worden sein.
Allgemein soll der Bewerber in der praktischen Prüfung zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner Klasse im Straßenverkehr sicher und umweltbewusst führen kann (Fahrfähigkeit). Für die Bus-Klassen D1, D1E, D, DE wird außerdem ein gewisses Maß an Fahrfertigkeit gefordert. Im Einzelnen setzt sich die Prüfung je nach Fahrerlaubnisklasse zusammen aus der Fahrvorbereitung, der Abfahrtkontrolle, den Handfertigkeiten, dem Verbinden und Trennen von Anhängern, den Grundfahraufgaben und der Prüfungsfahrt. Genaueres kann der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie) entnommen werden. Außerdem wird der Bewerber i. d. R. von seinem Fahrlehrer auf die speziellen Prüfungsbedingungen in seiner Fahrerlaubnisklasse vorbereitet.
Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, erhält man vom Fahrprüfer ein Prüfprotokoll, auf dem die gemachten Fehler markiert und erklärt sind.
Klassen | Beschreibung der Prüfungsaufgaben[9] |
AM | Die Prüfungszeit beträgt 55 Minuten: eine stichprobenartige technische Sicherheitskontrolle, vier Grundfahraufgaben (immer: Fahren eines kleinen Slaloms / Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung; wahlweise: Ausweichen ohne Abbremsen / Ausweichen nach Abbremsen; wahlweise: Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus / Stop and Go / Kreisfahrt) und Fahren, also Bewegen des Kraftrads im Straßenverkehr. |
A1 | Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten: eine stichprobenartige technische Sicherheitskontrolle, sechs Grundfahraufgaben (immer: Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit / Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung / Ausweichen ohne Abbremsen / Ausweichen nach Abbremsen; wahlweise: kurzer Slalom / langer Slalom; wahlweise: Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus / Stop and Go / Kreisfahrt) und Fahren, also Bewegen des Kraftrads im Straßenverkehr. |
A2 / A | Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten: eine stichprobenartige technische Sicherheitskontrolle, sechs Grundfahraufgaben (immer: Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit / Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung / Ausweichen ohne Abbremsen / Ausweichen nach Abbremsen; wahlweise: kurzer Slalom / langer Slalom; wahlweise: Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus / Stop and Go / Kreisfahrt) und Fahren, also Bewegen des Kraftrads im Straßenverkehr. Bei Erweiterung über den stufenweisen Zugang (A1 auf A2 oder A2 auf A) entfallen die alternativen Aufgaben und die Prüfungszeit verkürzt sich auf 40 Minuten. |
B | Die Prüfungszeit beträgt 55 Minuten: eine stichprobenartige technische Sicherheitskontrolle, zwei Grundfahraufgaben (wahlweise: Rückwärtsfahren in eine Parkbox / Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt; wahlweise: Einfahren in eine Parklücke / Umkehren / Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr |
BE | Die Prüfungszeit beträgt 55 Minuten: Verbinden oder Trennen, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
C | Die Prüfungszeit beträgt 85 Minuten: eine technische Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (immer: Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen; wahlweise: Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt / Rückwärtsfahren in eine Parklücke / rückwärts quer oder schräg einparken) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
CE | Die Prüfungszeit beträgt 85 Minuten: Verbinden oder Trennen, zwei Grundfahraufgaben (Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links / Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
C1 | Die Prüfungszeit beträgt 85 Minuten: eine technische Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (siehe Klasse C) und Fahren, also die eigentliche Prüfungsfahrt im Straßenverkehr. |
C1E | Die Prüfungszeit beträgt 85 Minuten: Verbinden und Trennen, zwei Grundfahraufgaben (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links / Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
D | Die Prüfungszeit beträgt 85 Minuten: eine technische Handfertigkeits- und Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (immer: Halten zum Ein- oder Aussteigen; wahlweise: Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt / Rückwärtsfahren in eine Parklücke / rückwärts quer oder schräg einparken) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
DE | Die Prüfungszeit beträgt 80 Minuten: Verbinden und Trennen, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr. |
D1 | Die Prüfungszeit beträgt 85 Minuten: eine technische Handfertigkeits- und Abfahrtkontrolle, zwei Grundfahraufgaben (siehe Klasse D) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
D1E | Die Prüfungszeit beträgt 80 Minuten: Verbinden und Trennen, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links) und Fahren, also Bewegen des Zuges im Straßenverkehr |
T | Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten: Verbinden und Trennen, eine technische Abfahrtkontrolle, eine Grundfahraufgabe (Rückwärtsfahren geradeaus) und Fahren, also Bewegen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. |
Die genannten Prüfungszeiten sind Mindestzeiten laut Prüfungsrichtlinie zur FeV. Sie sind jedoch nicht gleichzusetzen mit den reinen Fahrzeiten, da zur Prüfungszeit auch diverse administrative Aufgaben gehören (Begrüßung, Überprüfung der Papiere, Aushändigung des Führerscheins usw.)
Am 1. Januar 2021 wurden die Prüfungszeiten in allen Klassen (außer AM) um 10 Minuten verlängert. Die Prüfungszeit der Klasse AM wurde um 25 Minuten verlängert.[10]
Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie)
Fahreignung
Wenn Tatsachen bekannt sind, die die Fahreignung in Frage stellen, wird vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert.
Regelungen in Österreich
Führerscheinausbildung
Um einen Führerschein zu bekommen, muss man zuerst eine Ausbildung und danach eine Fahrprüfung absolvieren. Die Ausbildung erfolgt normalerweise in einer Fahrschule. Auch die theoretischen und praktischen Fahrprüfungen werden von dort aus organisiert und in den Fahrschulen von staatlichen Organen abgenommen.
Allerdings gibt es auch kombinierte Formen, bei denen man den theoretischen Teil und nur einen minimalen Teil der Praxisausbildung in der Fahrschule absolviert und den Großteil privat als Ausbildungsfahrt (L17-Ausbildung) oder Übungsfahrt mit privaten Fahrzeugen und einem Verwandten oder Bekannten als Begleiter durchführt, der bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt. Die L17-Ausbildung (eigentlich: „vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B“) erfreut sich einer immer größer werdenden Beliebtheit, weil dabei der Führerschein für die Klasse B bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erworben werden kann. Im Normalfall wird der Führerschein erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben.
Theoretische Ausbildung
Grundsätzlich gilt, dass bei der ersten Fahrprüfung eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 26 Lektionen zu 45 Minuten Theorieunterricht Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen nachzuweisen ist. Dazu kommt ein klassenspezifischer Teil je angestrebter Klasse, der vor dem Antritt zur jeweiligen Fahrprüfung für eine bestimmte Führerscheinklasse nachgewiesen werden muss.
Die Mindestausbildungsdauer beträgt bei:
- Klasse A: 8 Lektionen
- Klasse B: 6 Lektionen
- Klasse B+E: 4 Lektionen
- Klasse C1: 8 Lektionen
- Klasse C: 10 Lektionen
- Klasse C (Ausdehnung von C1): 4 Lektionen
- Klasse C+E/C1+E/D+E: 6 Lektionen
- Klasse D (Ausdehnung von B): 12 Lektionen
- Klasse D (Ausdehnung von C): 4 Lektionen
- Klasse F: 8 Lektionen
Verlage und Unternehmen haben inzwischen auf diese zunehmende Digitalisierung reagiert und bieten verschiedenste Lernmaterialien wie z. B. Handy-Apps, sogenannte Lern-CDs, 3D-Fahrschulen (PC-Visualisierung des Straßenverkehrs und verschiedener Verkehrssituationen) sowie Online-Lernangebote zur Vorbereitung auf die theoretische Führerschein-Prüfung an.
Praktische Ausbildung
Grundsätzlich gilt, dass die Ausbildung auf jeden Fall Nachtfahrten, Fahrten im Ortsgebiet bei starkem Verkehr (in städtischem Gebiet) und Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahnen oder Autostraßen) umfassen muss. Werden mehrere Klassen gleichzeitig ausgebildet, dann ist die Nachtfahrt nur im Rahmen der Ausbildung einer Klasse notwendig. Bei der Zusatzausbildung im Rahmen von Ausdehnungen zu vorhandenen Führerscheinklassen sind Nachtfahrten nicht erforderlich.
Die Mindestausbildungsdauer ist in Lektionen zu 45 Minuten vorgeschrieben und beträgt bei:
- Klasse A: 12 Lektionen, wobei mindestens 8 Lektionen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind
- Klasse B: 12 Lektionen
- Klassen B und B+E: zusätzlich zur Klasse B 2 Lektionen B+E
- Klassen B und C/C1: 20 Lektionen (8 B, 12 C/C1)
- Klassen B und C/C1+E: 22 Lektionen (8 B, 10 C, 4 E)
- Klassen B und D: 20 Lektionen (8 B, 12 D)
- Klassen B und C/C1 und D: 28 Lektionen (8 B, 8 C/C1, 8 D, 4 E)
- Klasse F: 4 Lektionen
Wird von einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C/C1 auf andere Klassen ausgedehnt, dann beträgt die vorgeschriebene Mindestdauer der Fahrausbildung:
- Klasse B auf Klasse B+E: 2 Lektionen
- Klasse B auf Klasse C/C1: 8 Lektionen
- Klasse B auf Klassen C/C1+E: 10 Lektionen (6 C/C1, 4 E)
- Klasse B auf Klasse D: 8 Lektionen
- Klasse B auf Klasse D+E: 10 Lektionen (6 D, 4 E)
- Klasse B auf Klassen C/C1 und D: 16 Lektionen (8 C7C1, 8 D)
- Klasse B auf Klassen C/C1+E und D: 18 Lektionen (6 C/C1, 8 D, 4 E)
- Klasse B auf Klasse F: 4 Lektionen
- Klasse C1 auf Klasse C: 4 Lektionen
- Klasse C1 auf Klasse C1+E: 3 Lektionen
- Klasse C1+E auf Klasse C+E: 6 Lektionen (3 C, 3 E)
- Klasse C1 auf Klasse D: 4 Lektionen
- Klasse C1 auf Klasse D+E: 8 Lektionen (4D, 4 E)
- Klasse C auf Klasse C+E: 4 Lektionen
- Klasse C auf Klasse D: 4 Lektionen
- Klasse C auf Klasse D+E: 8 Lektionen (4D, 4 E)
- Klasse D auf Klasse D+E: 4 Lektionen
Ausbildung in Erster Hilfe
Zusätzlich zur Fahrausbildung ist bei der Ersterteilung einer Lenkberechtigung der Besuch eines mindestens sechsstündigen Erste-Hilfe-Lehrganges nachzuweisen. Für die Klassen C und D ist zusätzlich eine „Ausbildung in Erster Hilfe“ (ein mindestens sechzehnstündiger Erste-Hilfe-Lehrgang) notwendig.
Ausbildung beim Österreichischen Bundesheer
Im Rahmen der Grundausbildung durchlaufen alle Grundwehrdiener den für den Führerschein benötigten 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs. Für Heereskraftfahrfunktionen vorgesehene Soldaten bzw. Lehrlinge besuchen den Heereslenkberechtigungskurs in den verschiedenen Ausbildungsstätten. Die Auszubildenden werden in den Heereskraftfahrdienst eingewiesen, damit sie befähigt sind, mit und ohne Beifahrer (auch genannt "Fahrzeugkommandant") ihren Auftrag kraftfahrtechnisch umsetzen und die dazugehörige Bestimmungen einhalten zu können. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung umschreiben zu lassen.
Ausbildung im Ausland
Rein rechtlich ist es möglich, die Lenkberechtigung in jedem Mitgliedstaat der EU zu erwerben. Man muss nur mindestens 185 Tage in dem jeweiligen Land seinen ordentlichen Wohnsitz haben.
Fahrprüfung: Theoretischer Teil
Die theoretische Prüfung wird seit dem 25. Mai 1998 nur noch am Computer durchgeführt. Diese Prüfung kann in den Sprachen Deutsch, Englisch, Slowenisch, Serbokroatisch oder Türkisch abgelegt werden. Die dabei gestellten Fragen werden in zwei Gruppen eingeteilt: „Allgemeine Fragen“ (Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele, Verhaltensvorschriften allgemeiner Natur) und „Klassenspezifische Fragen“ für die jeweilige Führerscheinklasse. Diese Fragen haben unterschiedliche Punktewerte (zwischen 2 und 9). Für die Klasse B werden dabei von 1.488 möglichen Fragen 56 gestellt. Für ein positives Ergebnis müssen 80 % der insgesamt möglichen Punkte erreicht werden; darüber hinaus werden die „klassenspezifischen Fragen“ extra bewertet, wobei in diesem Teil bei den Klassen A und B 60 %, bei den anderen Klassen ebenfalls 80 % der Punkte erreicht werden müssen. Seit 1. April 2006 sind für Ergänzungsprüfungen für die Klassen A, B+E oder F Erleichterungen in Kraft getreten: Es müssen für diese Klassen nur noch klassenspezifische Fragen beantwortet werden. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt: ein halbes Jahr vor dem jeweiligen Mindestalter, das für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung und Klasse A in Verbindung damit).
Fahrprüfung: Praktischer Teil
Die praktische Fahrprüfung setzt voraus, dass die theoretische Fahrprüfung bestanden wurde. Sie beginnt im Normalfall auf einer verkehrsarmen Fläche (zum Beispiel dem Übungsplatz einer Fahrschule) mit der Überprüfung des Fahrzeuges auf verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Dann werden standardisierte Grundfahrübungen absolviert (Fünf Übungen: Parallel Parken, Garagenparken, Wenden, Slalom, Zielbremsung), mit denen nachgewiesen wird, dass man in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu beherrschen. Daran schließt sich eine Fahrt mit dem Sachverständigen an. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt jenes Mindestalter, welches für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung).
Regelungen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein
In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein muss als Erstes ein Nothelferkurs absolviert werden. Dieser umfasst 10 Stunden (in Liechtenstein mind. 2×5 Stunden[11]) und kostet ungefähr CHF 150. Der Nothilfekurs-Ausweis ist sechs Jahre gültig.
Der Nothilfekurs-Ausweis ist erforderlich für das «Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises».[12] Vor Einreichung des Gesuchs sind die Resultate des Sehtests durch einen Optiker ins Gesuch auszufüllen. Das Gesuch gelangt an das zugehörige kantonale Strassenverkehrsamt bzw. an die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein.
Die theoretische Prüfung umfasst 50 Multiple-Choice-Fragen. Erlaubt sind maximal 15 Fehler, ansonsten ist die theoretische Prüfung nicht bestanden. Vorbereitet und durchgeführt wurde die theoretische Prüfung für lange Zeit mit gedruckten Fragebögen, die einen „Korrekturmechanismus“ enthielten; weshalb das Üben für diese Prüfung im Volksmund oft als „Bögelä“ bezeichnet wurde. Viele Fahrlehrer boten zu bestimmten Zeiten ebensolche Übungsmöglichkeiten an. Im Laufe der Zeit wurden viele Prozesse digitalisiert. Heute wird die theoretische Prüfung vielerorts am Computer oder Tablet abgehalten. Geübt wird mit Hilfe von Büchern oder vom Markt eigens dafür hervorgebrachter Lernsoftware für PCs und Smartphones.
Lernfahrten/Lernfahrausweis
Eine Übersicht über die Kategorien findet man unter [13].
Damit das erste Mal ein Lernfahrausweis ausgestellt werden kann, müssen:
- ein Nothelferkurs besucht werden,
- ein Sehtest eingereicht werden, und
- die Basistheorieprüfung bestanden werden.
Nach Erhalt des Lernfahrausweises, jedoch vor der praktischen Fahrprüfung, muss ein Verkehrskunde-Kurs besucht werden.
Gültigkeit des Lernfahrausweis
- Kategorie A: Der Lernfahrausweis ist zunächst vier Monate gültig. Innerhalb dieser vier Monaten muss die praktische Grundschulung absolviert werden. Nach erfolgreich absolvierter Grundschulung (acht oder zwölf Stunden) verlängert sich der Lernfahrausweis um zwölf Monate. Für Lernfahrten ist keine Begleitperson notwendig.
- Kategorie B: Der Lernfahrausweis ist 24 Monate gültig. Für Lernfahrten ist eine Begleitperson notwendig, die das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mind. drei Jahren den Führerausweis der Kategorie B besitzt. Die Begleitperson darf den Führerausweis nicht mehr auf Probe besitzen.
Weiteres
- Lernfahrausweise sind grundsätzlich nur in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gültig.[14]
- Bei jeder Lernfahrt muss das "L"-Schild (weisses L auf blauem Grund) am Fahrzeug befestigt sein.[15]
- An das Fahrzeug können bestimmte Anforderungen gestellt sein, z. B. bei PKW die Erreichbarkeit der Handbremse durch die Begleitperson.
- Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A und A1 müssen innerhalb der ersten vier Monate eine praktische Grundschulung absolvieren. Sie dauert für die Kategorie A und A beschränkt: zwölf Stunden; für die Kategorie A1: acht Stunden.
- Inhaber eines Führerausweises der Kategorie A beschränkt können die Beschränkung nach zwei Jahren beanstandungsfreier Fahrpraxis auf Gesuch hin aufheben lassen.
Praktische Prüfung
Es ist nicht obligatorisch, eine bestimmte Anzahl Fahrstunden zu absolvieren. Im Jahr 2011 sind 65 % der Führerprüfungen bestanden worden.
Führerausweis auf Probe in der Schweiz
Den Führerausweis gibt es in der Schweiz seit Dezember 2005 zunächst auf Probe. Die Probezeit dauert drei Jahre. Innerhalb dieser drei Jahren muss zweimal eine Weiterbildung absolviert werden, bevor der unbefristete Ausweis beantragt werden kann. Wenn während der Probezeit der Führerausweis entzogen wird, verlängert sich diese um ein Jahr. Nach der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, wird der Ausweis annulliert, und der Lernfahrausweis muss neu beantragt werden.
Liechtenstein kennt per 2013 eine derartige Regelung nicht, dort gilt der Führerausweis mit Prüfungsabschluss unbefristet.[16]
Schweiz
Liechtenstein
- Strassenverkehrsgesetz (SVG)
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)
- Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr (Nothelferkurse)
Einzelnachweise
- Titus Arnu: Lenker und Denker. Die Fahrprüfung feiert 125. Geburtstag. In: Süddeutsche Zeitung, 14. August 2018, S. 10.
- Belgien / Führerscheine: Fahrt in den Tod, in: Der Spiegel 5/1967
- ADAC-Preisvergleich 2011. (Memento vom 9. Mai 2011 im Internet Archive) Website des ADAC. Abgerufen am 5. Mai 2011.
- Fahrschüler fallen immer häufiger durch. In: tagesschau.de. 4. Mai 2018, archiviert vom Original am 9. Mai 2018; abgerufen am 9. Mai 2018.
- Statistik (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. des Kraftfahrtbundesamtes als PDF
- Vgl. Anlage 7 Nr. 1.3. zur FeV § 16 und 17.
- In den Bundesländern Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland durch Erlaß im Vorgriff auf die 11. ÄndVO.
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Richtlinien über die Änderung des Fragenkatalogs für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung, (Bekanntmachung jeweils im Bundesanzeiger), zuletzt BAnz AT 27.03.2017 B1. Die letzten Änderungen kommen ab 1. Oktober 2017 zum Einsatz.
- Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Holger Wittich,hwi: Praktische Fahrprüfung 2021: Führerscheinprüfung dauert länger und wird teurer. 8. Dezember 2020, abgerufen am 31. Januar 2022.
- Landesgesetzblatt: Art. 3 Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr
- Beispiele: Kanton St. Gallen, Schweiz (PDF) Fürstentum Liechtenstein (PDF; 584 kB)
- fuehrerausweise.ch
- Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen
- stva.zh.ch
- Volksblatt: "Führerschein auf Probe": Kein Thema in Liechtenstein