Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ist die staatlich-administrative Berechtigung bezüglich Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Verkehrsgrund.
Allgemeines
Während Fußgänger, Radfahrer und andere Benutzer muskelkraftgetriebener Fahrzeuge keine ausdrückliche Zulassung zum Straßenverkehr benötigen, erfolgt die Zulassung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. Motorwagens auf dem öffentlichen Straßennetz nach den Vorgaben der nationalen Verordnungen, zu denen insbesondere die Ausstellung eines Führerscheins nach zuvor erfolgter entsprechender Ausbildung und Prüfung gehört.
In seltenen Fällen kann die Verkehrsteilnahme mit bestimmten muskelkraftgetriebenen Fahrzeugen durch die Straßenverkehrsbehörde für Personen untersagt werden.
Situation in der Europäischen Union
Sowohl die deutsche als auch die österreichische (und vergleichbare Verordnungen anderer Staaten der Europäischen Union) setzen damit die EU-Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) vom 20. Dezember 2006[1] in nationales Recht um.
Deutschland
Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist in Deutschland einschlägig geregelt. Nach § 1 FeV (Grundregel der Zulassung) wird normiert:
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Für das Führen von Kraftfahrzeugen besteht demgegenüber eine Erlaubnispflicht und Ausweispflicht[2].
Verwaltungsrechtlich kann eine Person von bestimmten Verkehrsarten ausgeschlossen werden, beispielsweise per Verbot, auf öffentlichem Verkehrsgrund ein Fahrrad oder Mofa zu führen oder auf öffentlichem Verkehrsgrund ein Tierführer zu sein.[3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
- § 4 FeV: Absatz 1 Satz 1 die Erlaubnispflicht mit zahlreichen Ausnahmen in Satz 2, ab Absatz 2 die Pflichten zum Nachweis regelmäßig durch Führerschein
- § 3 FeV: Einschränkung und Entziehung der Zulassung.