Fahrlehrer
Fahrlehrer sind in Fahrschulen tätig und bilden Personen aus, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen.
Nicht in allen Staaten ist diese Ausbildung vor Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung vorgeschrieben, wie in den deutschen Nachbarstaaten Österreich, Schweiz und Niederlande. Allerdings ist das Risiko, eine Prüfung ohne Fahrschulbesuch erfolgreich abzuschließen, sehr hoch.
Deutschland
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Bewerber um einen Führerschein - Fahrerlaubnis), muss Fahrlehrer sein. Er/sie bedarf der Fahrlehrerlaubnis.[1] Die Fahrlehrerlaubnis erwirbt man durch eine Fahrlehrerausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.[2]
Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) Fahrlehrergesetz und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt nach der Einkommensteuerrichtlinie H 136 einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit unterliegt nicht dem Recht für ein Gewerbe.
Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten und umweltfreundlichen Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft
Die Ausbildungsinhalte für die Theoretische und Praktische Ausbildung sind in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) festgelegt.
Fahrlehrer sind entweder selbständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulerlaubnis) oder als Angestellte in einer Fahrschule tätig. Der größte Interessenverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände mit ihren Landesverbänden.[3]
Die behördliche Aufsicht über Fahrlehrer und Fahrschulen wird von den jeweiligen Straßenverkehrsämtern durchgeführt bzw. veranlasst. D.Sturzbecher, B. Bredow erarbeiteten ein Gutachten für die BASt 2016.[4]
Fahrlehrererlaubnis
Wer Fahrschüler unterrichten bzw. ausbilden will, bedarf dazu der amtlichen Anerkennung, der Fahrlehrerlaubnis, ausgewiesen durch den Fahrlehrerschein. Dieser wird in Deutschland auf Grundlage des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag erteilt, sofern der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und im Besonderen die staatlich reglementierte Ausbildung mit bestandener Prüfung abgeschlossen hat. Der Nachweis einer Fahrlehrerlaubnis als staatlich anerkannter Fahrlehrer wird mit dem Fahrlehrerschein erbracht, der während der praktischen Ausbildung vom Fahrlehrer mitzuführen ist. Die Fahrlehrerlaubnis ist ähnlich wie die Fahrerlaubnis in Klassen eingeteilt. Die erste Fahrlehrerlaubnis, die ein Fahrlehreranwärter erwerben kann, ist die Klasse BE (Kfz bis 3,5 t mit Anhänger). Darauf aufbauend können die Klassen A (Kraftrad), CE (LKW mit Anhänger) und DE (Kraftomnibusse mit Anhänger) beantragt werden.
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
Allgemeine Voraussetzungen:
- Mindestalter: 21 Jahre
- geistig, körperlich und persönlich geeignet (ärztliches Zeugnis, polizeiliches Führungszeugnis)
- ausreichende Fahrpraxis in der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse (mindestens 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre bei BE; bei CE bzw. DE mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre auf Kraftfahrzeugen der Klasse CE bzw. DE oder 6 Monate hauptberuflich Kfz der Klasse CE/DE führen oder eine Zusatzausbildung von 60 Stunden nach Erwerb der Fahrerlaubnis)
Vorbildung:
- Abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung (z. B. Abitur)
- Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse, für die theoretischer und praktischer Unterricht erteilt werden soll.
Fachausbildung zum Fahrlehrer:
- Ausbildung an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und
- anschließendes Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule (aber nur bei Klasse BE)
- bestandene Fahrlehrerprüfungen
Fahrlehrerausbildung
Fahrlehreranwärter erwerben an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
gründliche Kenntnisse in:
- der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,
- der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,
- den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,
- der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise,
- der Fahrphysik,
ausreichende Kenntnisse:
- in der Kraftfahrzeugtechnik sowie
die Fähigkeit und Fertigkeit,
- sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen, methodisch überlegt unterrichten zu können, und
- praktische Fähigkeiten durch Weiterbilden der eigenen Fahrfähigkeiten und Fahrfertigkeiten.
Im Anschluss findet bei der Erstausbildung (Klasse BE) noch ein Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule statt. Dort soll der Fahrlehreranwärter unter Anleitung eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers praktische Kenntnisse in der Unterrichtung und praktische Ausbildung von Fahrschülern erlangen. Der Ausbildungsverlauf ist vom Fahrlehreranwärter durch ein Berichtsheft zu dokumentieren.
Fahrlehrerprüfung
Die Fahrlehrerprüfung erfolgt nach der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV).[5] Die Prüfung gliedert sich bei der Erstausbildung (Klasse BE) in drei Teile.
- fahrpraktische Prüfung
- Fachkundeprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil)
- Lehrproben (theoretischer und fahrpraktischer Unterricht)
Bei einer Folgeausbildung entfallen die Lehrproben.
Die Fahrlehrerprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Das vorsitzende Mitglied hat die Befähigung zum Richteramt und ist Angehöriger der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diesem Ausschuss gehören drei weitere Mitglieder an: ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprüfer), ein Pädagoge mit Hochschulabschluss und ein Fahrlehrer mit Besitz aller Fahrerlaubnisklassen und mindestens dreijähriger FL-Berufspraxis.
Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung und bei den Lehrproben nicht erforderlich.
Bei der fahrpraktischen Prüfung muss der Fahrlehreranwärter zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die BE- und A-Fahrprüfung dauert 60 Minuten, CE und DE jeweils 90 Minuten.
Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter innerhalb von 5 Stunden (BE) bzw. 2,5 Stunden (andere Klassen) Aufgaben aus den einschlägigen Wissensgebieten in Aufsatzform bearbeiten. Die Arbeit ist von zwei Prüfungsausschussmitgliedern zu bewerten.
Die mündliche Fachkundeprüfung erfolgt durch den o. g. Prüfungsausschuss. Sie dauert 30 Minuten.
Nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung wird dem Fahrlehreranwärter die befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, indem ihm der befristete Fahrlehrerschein ausgehändigt wird. Diese befristete Erlaubnis gilt zwei Jahre.
Mit dieser Erlaubnis erfolgt ein mindestens 4½-monatiges Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule. Das Praktikum wird zweimal durch einwöchige Lehrgänge in der Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen, bei denen der Praktikant die Möglichkeit erhält, seine Erfahrungen aus dem Praktikum einzubringen.
Nach dem Praktikum folgt der 3. Teil der Fahrlehrerprüfung, die 45- minütigen Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Dabei beurteilen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Fähigkeit des Anwärters, Fahrschüler zu unterrichten.
Nach erfolgreichen Lehrproben wird dem Fahrlehreranwärter die unbefristete Fahrlehrerlaubnis erteilt.
Die Gesamtauer der theoretischen Ausbildung zum Fahrlehrer beträgt 8 Monate. Es folgt die praktische Ausbildung von 8 Wochen in einer Ausbildungsfahrschule.
Die amtliche Anerkennung erfolgt mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Weiterbildung
Regelmäßige Weiterbildung, d. h. Verfolgen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der entsprechenden Auslegung durch die relevanten Gerichte (Rechtsprechung), der technischen Entwicklung in der Breite der angebotenen Ausbildungsgänge, der Unfallforschung und der Pädagogik der Erwachsenenausbildung ist unabdingbar. Auch Motorrad-Fahrtrainings sind für Kl. A-Fahrlehrer notwendig. Fahrlehrer müssen gemäß FahrlG alle vier Jahre an einer mehrtägigen Fortbildung teilnehmen. Das Missachten dieser Pflicht ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und kann zum Versagen der Lehrberechtigung führen.
Eine Weiterbildung kann bei nicht aktiven Fahrlehrern länger ausgesetzt werden. Vor Wiederaufnahme muss eine Weiterbildung absolviert werden, wenn die Vierjahresfrist bereits überschritten ist.[6]
Verkehrsrechtliches
In der praktischen Ausbildung von Fahrschülern gilt nur der Fahrlehrer – nicht der Fahrschüler und während der Prüfungsfahrt auch nicht der Fahrprüfer – als Fahrzeugführer. Vor Beginn der Prüfungsfahrt mit vorgesehener Grundfahraufgabe "Gefahrenbremsung" stimmt sich der Prüfer mit dem Fahrlehrer darüber ab, wer das unmittelbare Kommando gibt.
Nachwuchs
Der Bedarf an Fahrlehrern ist hoch und das Interesse an diesem Beruf lässt nach. Das liegt nicht nur an der eingestellten Fahrlehrerausbildung bei der Bundeswehr[7], sondern auch an der erheblich verlängerten Ausbildung von etwa 10 Monaten. Anfang 2017 gab es 44.610 Fahrlehrer in Deutschland, rund 10.000 weniger als noch 2011.[8] Das Durchschnittsalter von Fahrlehrern beträgt 55 Jahre.[8]
Schweiz
Ausbildung
Die Ausbildung zum Fahrlehrer dauert ca. ein Jahr und findet berufsbegleitend an anerkannten Fahrlehrer-Berufsschulen statt. Die Ausbildung ist in Module unterteilt.
Die abzulegende Prüfung ist die Berufsprüfung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Die Prüfung besteht aus zwei Theorie- und zwei Fahr-Lektionen.[9]
Der Erwerb des eidgenössischen Fachausweises ist die Voraussetzung für die eigentliche Fahrlehrerbewillung, die von den kantonalen Behörden ausgestellt wird.
Erwerb weiterer Kategorien
Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis bilden für die Kategorie/Klasse B (PKW) aus. Für die Kategorie A (Motorrad) und Kategorie C (LKW) ist eine Zusatzausbildung erforderlich.
Voraussetzungen
Neben den persönlichen Voraussetzungen gibt es auch formale Voraussetzungen:
- Abschluss einer mindestens 3-jährigen beruflichen Grundbildung (oder gleichwertig)
- mindestens 2 Jahre Berufspraxis
- unbefristeter Führerausweis Kat. B seit mindestens 3 Jahren und die Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport (BTP)
Fahrlehrerfortbildung
Regelmäßige Weiterbildung ist vorgeschrieben. Das Minimum Fahrlehrer für der Kategorie B liegt bei 5 Tagen Weiterbildung in 5 Jahren.[10] Für weitere Kategorien kommt zusätzliche je zwei Tage hinzu.[10]
Fahrlehrerbewilligung
Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt, wird im Führerschein eingetragen und ist in der ganzen Schweiz gültig.[10]
Aufsicht
Die Aufsicht erfolgt durch den Kanton, in dem der Fahrlehrer gemeldet ist.
Die Meldung der Berufsausübung erfolgt an den Kanton, in dem der Fahrlehrer vorwiegend tätig ist.[10]
Siehe auch
Literatur
- Peter Dauer, Fahrlehrerrecht. Fahrlehrergesetz mit Durchführungsverordnungen, Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, Prüfungsordnung für Fahrlehrer; Kommentar, 2. Auflage, München 2020, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-574-60317-4.
Weblinks
Einzelnachweise
- § 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrergesetz. Abgerufen am 4. März 2022.
- FahrlG2018DV - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz. Abgerufen am 4. März 2022.
- Willkommen bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V., auf fahrlehrerverbaende.de
- Dietmar Sturzbecher, Bianca Bredow:Fahrschulüberwachung in Deutschland (PDF), auf bast.opus.hbz-nrw.de
- Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (PDF), auf fahrlehrerweiterbildung.de
- „Fahrlehrergesetz - FahrlG § 53 Fortbildung“
- Badische Neueste Nachrichten vom 19. Februar 2018
- Süddeutsche Zeitung Nr. 121, 27./28. Mai 2017, S. 62.
- Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis |Fahrlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis (Memento vom 11. Januar 2016 im Internet Archive), auf sbfi.admin.ch
- Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung, auf fedlex.admin.ch