EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
Der EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss 2005/214/JI) regelt in den Ländern der Europäischen Union die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung von Geldstrafen und Geldbußen durch eine natürliche oder juristische Person. Er ist ein Amts- und Rechtshilfeabkommen.
Inhalt und Geschichte
Der Beschluss gilt für alle Rechtsverstöße des jeweiligen Mitgliedsstaates, dass Sanktionen vorsieht (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder vergleichbares). Er sieht eine Untergrenze von 70 Euro vor – einschließlich der Verfahrenskosten[1] (darunter dürfte der Durchführungsaufwand zu hoch sein). Die Anwendung auf wegen Verkehrsverstößen verhängte Geldstrafen und Geldbußen ist im Punkt 4 der Präambel (Erwägung nachstehender Gründe) ausdrücklich genannt.
Der Beschluss wurde am 24. Februar 2005 gefasst und trat am 22. März 2005 in Kraft. Im Ergebnis ist die Umsetzung bis heute noch nicht in allen Mitgliedsstaaten erfolgt.
Nach dem Abkommen können Strafen des Tatlandes in denjenigem Land vollstreckt werden, in denen der Täter seinen Wohnsitz hat. Zuständig bleibt weiterhin das Tatland, das heißt, auch Rechtsmittel wie ein Einspruch sind im Tatland zu ergreifen.[1]
Umsetzung
Ziel des Rahmenbeschlusses war es, dass alle Mitgliedsstaaten die notwendigen Regelungen bis zum 22. März 2007 in nationales Recht umsetzen.[2] Viele Staaten setzten sie jedoch nach dem abgelaufenen Frist die Regelungen. Bis 2020 haben alle Mitgliedsstaaten den Rahmenbeschluss umgesetzt.[3]
Probleme in der Vollstreckung ausländischer Strafen
Im Tatortland kann es auch im Nachgang, unter Umständen nach Jahren, zu einer Vollstreckung der Geldbuße kommen. Das kann während der Wiedereinreise oder einer Verkehrskontrolle sein.
Sonderfall ist beispielsweise der Entzug des Führerscheins, der gilt dann – auch wenn der Ausweis vor Ort im Ausland abgenommen wurde – nur im Heimatland. In den anderen Staaten darf zwar weiterhin gefahren werden, allerdings droht eine Strafe wegen Nichtmitführens des Führerscheins.[1]
Nationales
Deutschland
Der Rahmenbeschluss wurde für Deutschland durch Ergänzungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2010 umgesetzt[R 1][4]. Die Umsetzung ist jedoch bis heute umstritten; insbesondere wird kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können.[5][6][7] Er erlaubt den einzelnen Mitgliedsländern, Delikte über die eigenen Staatsgrenzen hinaus mit Geldstrafen und Geldbußen zu ahnden.[8][9]
Bei der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide helfen deutsche Behörden und Gerichte grundsätzlich nicht. Ausnahmen bilden Länder mit bilateralen Vollstreckungsabkommen. Deutschland hatte solche Abkommen mit Österreich (1988[R 2]), den Niederlanden (1997) und der Schweiz (1999) geschlossen. Das Abkommen mit Österreich gilt noch immer.[10]
Österreich
Österreich hatte den Rahmenbeschluss[1] bereits 2008 umgesetzt,[2] und das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG)[R 3] erlassen.
Mit Deutschland besteht seit 1988 ein bilateraler Vertrag,[R 2] (in Kraft seit 1990), der Strafen ab 25 € vorsieht.[1][10] Problematisch ist unter anderem die Anonymverfügung, die insbesondere in der Radarüberwachung gegen den Fahrzeughalter ausgesprochen wird. Da diese Art der Strafverfolgung (Halterhaftung) in Deutschland unzulässig ist,[11] werden sukzessive auch in Österreich – sonst unnötige – Frontradarkästen montiert, wo vermehrt deutsche Autofahrer unterwegs sind.[12][13]
Mit Liechtenstein und der Schweiz (beide nur EU-assoziiert) besteht seit 2012 ein Polizeikooperationsvertrag. Er soll voraussichtlich 2016[veraltet] in Kraft treten.[1]
Rechtsquellen
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (EUR-Lex).
- Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. 2010 I S. 1408) (EuGeldG)
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (PDF; 43 kB, auf ropf.bayern.de)
- Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG). StF: BGBl. I Nr. 3/2008 (online, ris.bka) – insb. Anlage 1 Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird.
Literatur
- Holger Karitzky, Felicitas Wannek: Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen. In: NJW. Band 47, 2010, S. 3393.
- Krumm, Lempp, Trautmann: Das neue Geldsanktionengesetz (EuGeldG). Handkommentar. 1. Auflage, Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8329-5697-4.
Einzelnachweise
- Verkehrsstrafen im Ausland: Der Rahmenbeschluss des Rates der EU. help.gv.at (Stand: 1. Januar 2016).
- Notifizierung, Stand 2008 (PDF; 95 kB)
- https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/EUGeld/Fragen/3.html?nn=10144734
- Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in Kraft, Pressemitteilung vom 27. Oktober 2010 (Memento vom 20. Dezember 2010 im Internet Archive) des BMJ vom 27. Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG
- Vgl. beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS – Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik; zuletzt Besprechung von Prof. Dr. jur. Schünemann in der ZIS 12/2010, 735 mit weiteren Nachweisen (PDF; 841 kB)
- Europäisches Justizportal – Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. In: e-justice.europa.eu. 22. Januar 2019, abgerufen am 9. Februar 2019.
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, abgerufen am 9. Februar 2019
- Mietwagen im Ausland – Was beachten beim Bußgeld/Strafzettel? | Mietwagen-Vergleich. In: mietwagen-vergleich.in. 30. Juli 2014, abgerufen am 9. Februar 2019.
- Lutz D. Fischer: Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland: DAS SOLLTEN SIE WISSEN, Flotte.de, Flottenmanagement, Fuhrpark. In: flotte.de. Juni 2015, abgerufen am 9. Februar 2019.
- Ist trotz der Rahmenrichtlinie und der nationalen Umsetzung noch gültig, vergl. § 16 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen ö-EU-VStVG.
- Vollstreckung von Bußgeldern aus Österreich in Deutschland. Besonderheiten gegenüber dem deutschen Bußgeldrecht. eurounfallanwalt.de, abgerufen 14. Januar 2016.
- Wenn das Radar von vorne blitzt. Frontradar im Einsatz. (Memento vom 18. April 2017 im Internet Archive) oeamtc.at (abgerufen 14. Januar 2016).
- Dieses dient aber auch dem Nachweis von Falschangaben zum Lenker, Telefonieren am Steuer oder Nicht-angegurtet-Sein.