Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kommt dann zum Tragen, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat kein bilateraler oder internationaler Vertrag geschlossen wurde. Das Gesetz regelt die Auslieferung von Staatsangehörigen, die an die im Gesetz genannten Bedingungen geknüpft ist (ab §§ 2 bis 42 IRG). Es regelt ebenfalls die Durchlieferung von Ausländern §§ 43 bis 47 IRG und die Rechtshilfe §§ 48 bis 58 IRG.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
Abkürzung: | IRG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 319-87 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1983 |
Neubekanntmachung vom: | 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) |
Letzte Änderung durch: | Art. 29 G vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2022 (Art. 34 G vom 5. Oktober 2021) |
GESTA: | C211 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die sonstige Rechtshilfe ist in den §§ 59 bis 67 IRG geregelt, sie wird auch als kleine Rechtshilfe bezeichnet. Gemeint ist jede Unterstützung eines ausländischen Staates in einer strafrechtlichen Angelegenheit. In den §§ 78 bis 83i IRG enthält es die Regel zu Umsetzung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland.
Die Änderung zum 28. Oktober 2010 führt zur Erstreckung der Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen auf den Bereich der Europäischen Union (Umsetzung des EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen). Durch Änderung bzw. Einfügung der §§ 86 bis 87p IRG wurden die entsprechenden Vorgaben des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht transformiert.[1][2] Die Umsetzung ist jedoch bis heute umstritten; insbesondere wird kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können.[3]
Literatur
- Schomburg, Wolfgang / Lagodny, Otto / Gleß, Sabine / Hackner, Thomas: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. International Cooperation in Criminal Matters. Kommentar zum Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) unter Einbeziehung der für den gesamten deutschsprachigen Raum wichtigsten Rechtshilfeinstrumente ergänzt um Rechtshilfetabellen sowie die wichtigsten Texte auch in englischer Sprache, 5. Auflage, München 2012, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-62659-3
- Burhoff, Detlef: Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, ZAP 2010, 530 (online)
- Karitzky, Holger / Wannek, Felicitas: Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, NJW 47/2010, 3393
- Krumm / Lempp / Trautmann: Das neue Geldsanktionengesetz (EuGeldG). Handkommentar, 1. Auflage, Baden-Baden, Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8329-5697-4
- Oskar Riedmeyer: Der Arm des Gesetzes reicht aus dem Ausland nach Deutschland ... Die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aus EU-Mitgliedstaaten in Deutschland. In: Anwaltsblatt 2011, Heft 5 (PDF, 4 MB), S. 384.
- Hackner / Schierholt: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ein Leitfaden für die Praxis, 2. Auflage 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-63158-0.
Weblinks
- Text des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 19. Dezember 2012 (RiVASt) des Bundesministeriums der Justiz (PDF-Datei, 824 kB)
- RIVAST Anhang II – Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete
Einzelnachweise
- Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. I 2010, S. 1408) (EuGeldG).
- Pressemitteilung (Memento vom 20. Dezember 2010 im Internet Archive) des BMJ vom 27. Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG.
- Vgl. beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS - Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik; zuletzt Besprechung von Schünemann in der ZIS 12/2010, 735 mit weiteren Nachweisen (PDF; 861 kB)